{"id":"bgbl1-1966-35-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":35,"date":"1966-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_35.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -","law_date":"1966-08-08T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["472                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\n-- Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -\nVom 8. August 1966\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-\nsteuer) -- Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-\nnung (KapStDV) -        unter Berücksichtigung der\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der\nKapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom\n21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773) sowie\nder Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-\nnung vom 5. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 470)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 8. August 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nVerordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\n- Kapilalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -\nin der Fassung vom 8. August 1966\n1. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge           der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners\nrichtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, soweit\n§ 1                            sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des\nAbzugspflichtige Kapitalerträge              Einkommensteuergesetzes fallen.\n(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43         (3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht\nAbs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes bezeich-        solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der\nnet sind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital-       Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-\nertrag (Kapitalertragsteuer).                            zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur\n(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind,\nden ist.\ngehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,\nbei denen neben der festen Verzinsung ein Recht             (4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\nauf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-            besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\nanleihen), oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach     Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an","Ni. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966                         473\nderen Slellc fJ<:wührt vrnrden. Zu den besonderen                                  § 2a\nEntgelten und Vorteilen gehören z.B. Freianteile,             Dbergangsregelung für die Kapitalertragsteuer\nsoweit diese nicht steuerfrei sind, Genußscheine,\nim Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2\nSachleislungcn, c~in Bonus und ähnliche Leistungen.                des Körperschaftsteuergesetzes 1955\nBestehen die Kdpitn ]ertrüge nicht in Geld, so sind\nsie:~ mit den üblidwn Mittelpreisen des Verbrauchs-          (1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden\norts anzusetzen (§ B ;\\ bs. 2 des Einkommensteuer-        Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-\ngesetzes). Zu den KapiLalertri.i~Jcn gehören nicht die    schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955\nBundesbankgenußrcchl.<~ im Sinne des § 3 Abs. 1 des       enden, ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 2\nGesetzes über die Liqu icld1icn cfor Deutschen Reichs-    Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.\nbank und der Deut.sehen Golddiskontbank vom                  (2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden\n2. August 1961 (Buncfosqesctzbl. l S. 1165).              Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr\n(5) Kapitalerlrüqe sind als inländische anzusehen,   vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder        1954/1955 darstellen, unterliegen der Kapitalertrag-\nSilz im Inl,md hat.                                       steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 nur mit dem\nTeil, der bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft\n(6) Der Steucrnbzug ist duch dann vorzunehmen,       dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent-\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-        fallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-       den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten\nbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermie-        Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuer-\ntung und VerpachlLmg 9ehören.                             gesetzes 1955) entspricht.\n(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt-\nschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich\nder Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.\nII. Befreiung von der Kapitalertragsteuer\n§ 2b\n§ 2                                     Abstandnahme vom Steuerabzug\nBefreiungen                         (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\n(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,           Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird vom\nSteuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn\n1. wenn       Gläubiger und Schuldner der Kapital-        der Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nerträge im Zeitpunk l des Zufließens die gleiche    tig ist und dem Schuldner oder der die Kapital-\nPersern sind,                                       erträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des\nFinanzamts nach der Anlage vorlegt. In diesem Fall\n2. wenn einer unbeschränk l steuerpflichtigen Kapi-\nsind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne Abzug\nlalgcsellschaft, einem unbeschränkt steuerpflichti-\nder Kapitalertragsteuer auszuzahlen.\ngen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\noder einem Betrieb einer inländischen Körper-          (2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zustän-\nschaft des öffentlichen Rechts Kapitalerträge aus   dige Finanzamt erteilt dem Gläubiger auf Antrag\nAktien, Kuxen oder Anteilen einer unbeschränkt      eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn anzuneh-\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen     men ist, daß für den Gläubiger eine Veranlagung zur\nund der Gläubiger nachweislich seit Beginn des      Einkommensteuer für die Kalenderjahre, für welche\nWirtschaftsjahrs, in dem ihm der Kapitalertrag      die Bescheinigung gelten soll, nicht oder nur auf\nzufließt, ununterbrochen an dem Grund- oder         Antrag durchzuführen sein wird oder nicht zur Fest-\nStammkapital der Kapitalgesellschaft mindestens     setzung einer Steuer führen wird. Die Geltungsdauer\nzu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 9     der Bescheinigung soll drei Jahre nicht übersteigen\nAbs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der   und am Schluß eines Kalenderjahrs enden.\nSteuerabzug darf hier jedoch nur bei den Kapital-      (3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor Ab-\nerträgen unterbleiben, die aus Anteilen her-        lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn Tat-\nrühren, die dem Gläubiger nachweislich un-          sachen bekanntwerden, nach denen der Gläubiger\nunterbrochen seit fü~ginn des nach Satz 1 maß-      voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Einkom-\ngebenden Wi rlschaftsjahrs gehört haben.            mensteuer zu veranlagen sein wird. Im Falle des\n(2) Die Vorschriften des Absatzes l Ziff. 2 gelten   Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt die Be-\nentsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,           scheinigung unverzüglich zurückzugeben.\nden Ländern, Gemeind0n und Gemeindeverbänden                 (4) Das nach§ 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt kann\naus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen       dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung einer\nKapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese        Sammelbescheinigung gestatten, bei Gläubigern, die\nBeteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-        Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht leitende\ndessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit         Angestellte im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchstabe c des\nvorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus-        Betriebsverfassungsgesetzes sind und deren Beteili-\nschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichtigungs-      gung im Nennwert 3 000 Deutsche Mark nicht über-\nfähi~fe Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3           steigt, vom Steuerabzug vom Kapitalertrag auch\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 9           ohne Vorlage von Bescheinigungen nach der Anlage\nAbs. 4 des Körperschaftsteuer9esetzes).                   abzusehen. Das Finanzamt kann die Erteilung der","414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nSammelbescheinigung an Auflagen binden, die die                (2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-\nsteuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern            nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-\nsollen.                                                     beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt\n(5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus-        abzuführen hat.\nzahlende Stelle haben in ihren Unterlagen das Fi-\nnanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag\nder Ausstellung der Bescheinigung und die in der\nIV. Vornahme des Steuerabzugs\nBescheinigung angegebene Steuer- und Listennum-\nmer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4 ist                                     § 5\naußerdem ersichtlich zu machen, daß es sich um eine\nEinbehaltung, Haftung\nSammelbescheinigung handelt.\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den\nSteuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des\nIII. Berechnung des Steuerabzugs                  Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-\nhaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\n§ 3                            neben dem Gläubiger.\nHöhe des Steuerabzugs                      (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An-\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                      spruch genommen,\n1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Ein-\ngekürzt worden sind,\nkommensteuergesetzes, vorbehaltlich der Ziffer 2,\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nmäßig abgeführt hat und das dem Finanzamt nicht\n33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten           unverzüglich mitteilt oder\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\n3 wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nsteuer übernimmt;\ndie Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2,                         Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\na) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft\neine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1                              § 6\ndes Körperschaftsteuergesetzes ist,                                 Zeitpunkt des Steuerabzugs\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,        (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den\nSteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem\n,33 1/:1 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-\ndie Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.\nten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-\nertragsteuer übernimmt';                            (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Ka-\npitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper-\nb) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft           schaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an\neine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1   dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der\ndes Körperschaftsteuergesetzes ist und zu den        Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-\nin § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes        tung nur festgesetzt, ohne daß über der.i Zeitpunkt\nbezeichneten Steuerpflichtigen gehört,               der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so\n12,5 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn        gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,     Beschlußfassung.\n14,285 vom Hundert des tatsächlich ausge-           (3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die Ka-      Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem\npitalertrngsteuer übernimmt;                     Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus-\n3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein-     schüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt als\nkommensteuergesetzes                                    Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der Tag\n30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der           nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn- und\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,              Verlustrechnung oder einer sonstigen Feststellung\ndes Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Die\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nKapitalertragsteuer ist jedoch spätestem, 6 Monate\nBetrnqs, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\nsteuer übernimmt.                                     nach Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs, für\n~ das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutge-\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-           schrieben werden soll, abzuführen.\npitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,\nSonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen                                      § 7\nwerden.\nStundung der Kapitalerträge\n§ 4\n(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-\nAbrundung                          fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags\n(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch          vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\nfünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten           Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug\nabzurunden.                                                 erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.","Nr. 35  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966                         475\n(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es   der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über den Zah-\nnicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-       lungstag und über die Zeit, für welche die Kapital-\ngeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag    erträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin das\nals Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-       Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuerbetrag\nsehen ist.                                             abgeführt ist, anzugeben.\n(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,\nwenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch\nV. Abführung der Kapitalertragsteuer\neine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer-\n§ 8                         den und wenn über die Zahlung eine Bestätigung er-\nteilt wird.\nZeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-\nbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung\nVI. Uberwachung des Steuerabzugs\n„Kapitalertragsteuer\" binnen eines Monats nach dem\nZufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar\n§ 11\nauch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung\ndes Kapitalertrags (z.B. die Einlösung der Gewinn-                         Uberwachung\nanteilscheine) unterläßt.                                 (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und\n(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt    vollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an\n(Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung      Hand der Kapitalertragsteuerliste (Kapitalertrag-\ndes Schuldners der Kapitalerträge nach dem Einkom-     steuerkartei).\nmen zuständig ist.                                        (2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,\n§ 9                         Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei\nallen örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Nach-\nKapitalertragsteueranmeldung              schau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb  Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen,\nder in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt    ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig einb9-\neine Anmeldung einzureichen.                           halten und abgeführt worden ist.\n(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\nHandelsgewerbe als stilbr Gesellschafter ist die An-                            § 12\nmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.                   Nachforderung, Haftungsbescheid\n(3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach         (1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-\ndem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu-      mäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-\nreichen, wenn auf Grund der §§ 2, 2 b ein Steuer-      amt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger\nabzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die         (§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-\nNichtabführung ist anzugeben.                          bescheid anzufordern.\n(4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu          (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nversehen, daß die Angaben vollständig und richtig      Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene\nsind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der          Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9) oder\nKapitalerträge oder einer Person, die zu seiner Ver-   wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prüfungsbe-\ntretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke   amten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zah-\nzu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt         lung der Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt\nkostenlos geliefert.                                   hat.\n§ 9 a\nMitteilung an das Finanzamt\nVII. Erstattung der Kapitalertragsteuer\nIst bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b Abs. 1\nund 2 oder des § 13 a Abs. 2 der Steuerabzug unter-                             § 13\nblieben, so hat der Schuldner, oder, wenn der Schuld-\nErstattung\nner die Kapitalerträge nicht selbst auszahlt, die die\nKapitalerträge auszahlende Stelle dem Finanzamt           (1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-\ndie Höhe der Kapitale:dräge, den Namen und die         amt, an das sie a:bgeführt worden ist, dem Schuldner\nAnschrift des Gläubigers der Kapitalerträge, den       auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und ab-\nZahlungstag, die Zeit, für welche die Kapitalerträge   geführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hier-\ngezahlt sind, und die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1 und     zu nicht bestand, oder wenn der Gläubiger im Falle\n§ 13 a Abs. 5 zu vermerkenden Angaben innerhalb        des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder der die Kapital-\nvon drei Monaten nach der Auszahlung der Kapital-      erträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach\nerträge mitzuteilen.                                   der Anlage erst in einem Zeitpunkt vorgelegt hat, in\ndem der Schuldner die Kapitalertragsteuer bereits\n§ 10\nabgeführt hatte.\nKapitalertragsteuerbescheinigung\n(2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich- im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im\ntet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe    Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-","476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nliehen AuJenthclll hal, oder eine Körperschaft, Per-      Kapitalerträge in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im              Ziff. 1 zu einem über den Rahmen einer Vermögens-\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-        verwaltung hinausgehenden steuerschädlichen wirt-\nland weder ihre Gcschäflsleitung noch ihren Sitz hat,     schaftlichen Geschäftsbetrieb und in den Fällen des\nso wird die Kapitalertragsteuer irnf Antrag des Gläu-     Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflich-\nbigers durch das Finanzamt, an das sie abgeführt          tigen Betrieb gewerblicher Art gehören. Die Gel-\nworden ist, insoweit erstattet, als sie auf die in § 43   tungsdauer der Bescheinigung soll drei Jahre nicht\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes be-      überschreiten und am Schluß eines Kalenderjahrs\nzeichneten Kapitalerträge entfällt. Das gilt nicht, so-   enden.\nweit diese Kapitalerträge beim Gläubiger nach § 49           (4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor Ab-\ndes Einkommensteuergesetzes, §§ 2 und 6 des Kör-          lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn Tat-\nperschaftsteuergesetzes der beschränkten Steuer-          sachen bekannt werden, nach denen die Voraus-\npflicht unterliegen.                                      setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Im\nFalle des Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanz-\n§ 13 a\namt die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben.\nVerfahren bei Kapitalerträgen von bestimmten             (5) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 2 b Abs. 5\nKörperschaften, Personenvereinigungen            Satz 1 entsprechend.\nund Vermögensmassen\n(1) Ist der Gläubiger\n1. eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nVIII. Schlußbestimmungen\nmögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des\nKörperschaftsteuergesetzes oder                                                § 14\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,                     Anwendungszeitraum\ndie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen\noder mildtätigen Zwecken dient, oder                    (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\ngilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\n3. eine inländische Körperschaft des öffentlichen\nderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1963.\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch-\nlichen Zwecken dient,                                   (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt mit\nso wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des            Wirkung vom 1. Januar 1960.\nGläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-             (3) Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung der\nführt worden ist, erstattet. Die Kapitalertragsteuer      Verordnung zur Änderung und Ergänzung der\nwird insoweit nicht erstattet, als sie auf Kapital-       Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom\nerträge entfällt, die in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 1  21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773) ist vor-\nzu einem über den Rahmen einer Vermögensverwal-          behaltlich Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzu-\ntung hinausgehenden steuerschädlichen wirtschaft-         wenden, die nach dem 31. Dezember 1960 zufließen.\nlichen Geschäftsbetrieb oder in den Fällen des            Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung der Zwei-\nSatzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflichtigen Be-    ten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der\ntrieb gewerblicher Art gehören.                          Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom\n(2) Zur Vermeidung einer Erstattung der Kapital-      5. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 470) ist erstmals\nertragsteuer wird vom Steuerabzug abgesehen,             auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem\nwenn der Gläubiger dem Schuldner oder der die            31. Dezember 1961 zufließen.\nKapitalerträge auszahlenden Stelle eine Bescheini-\ngung des Finanzamts vorlegt, daß von den ihm zu-\n§ 15\nfließenden Kapitalerträgen der Steuerabzug nicht\nvorzunehmen ist.                                                         Geltung im Land Berlin\n(3) Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz des      Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des\nGläubigers zuständige Finanzamt erteilt die Beschei-     Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnigung nach Absatz 2 auf Antrag des Gläubigers,           (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Gesetzes\nwenn dieser eine Körperschaft, Personenvereinigung        zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\noder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 1 ist.          20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821) auch im\nDie Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die         Land Berlin.","Nr. 35                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966                                                                                                                          477\nAnlage\n(zu § 2b)\nFindnzamt                                                                                                                                                     .... , den ................................................ 19...... ..\nSteuer-Nr.\nListen-Nr. .\nBescheinigung\ngemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nHerrn\nFrau ............................................................................................................................................... geb. am .............................................................................. ..\nFrl.                                                     (Vor- und Zuname)\nBeruf                                                                                wohnhaft in\n(Ort, Straße, Hausnummer)\nwird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.\nDiese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19 ........ zufließen. Widerruf\nbleibt vorbehalten.\n(Dienstsieqel)\nIm Auftrag\nIn Vertretung"]}