{"id":"bgbl1-1966-35-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":35,"date":"1966-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_35.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1966-08-05T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben                                 § 3\na und c duYf die Tiltigkeit vom Zeitpunkt der Antrag-\nstellung an gerechnet nich1 vor mehr als zehn Jah-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nren beendcd wordc!n sein.                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n§ 2\nDie Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des\nHerkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des § 1\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und d muß die geleistete                                    § 4\nAusbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis\nbestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitu-        Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-\ntion als vollwertig anerkannt sein.                      kündung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 5. August 1966\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und des          b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 44 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der\n,,(1) Ist der Gläubiger\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) und des § 23 a Abs. 1          1. eine Körperschaft, Personenvereinigung\nZiff. 1 und 2 Buchstabe h des Körperschaftsteuer-                    oder Vermögensmasse im Sinne des § 4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergeset-\n24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), geändert                    zes oder\ndurch das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns                2. eine inländische Stiftung des öffentlichen\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-                     Rechts, die ausschließlich und unmittelbar\nsätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                     gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken\nS 1350), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                   dient, oder\nmung des Bundesrates:                                           3. eine inländische Körperschaft des öff ent-\nlichen Rechts, die ausschließlich und un-\nArtikel                                      mittelbar kirchlichen Zwecken dient,\nÄnderung der Kapitalertragsteuer-                    so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag\nDurchführungsverordnung                          des Gläubigers durch das Finanzamt, an das\nsie abgeführt worden ist, erstattet. Die Kapital-\nDie Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nertragsteuer wird insoweit nicht erstattet, als\nin der Fassung vom 20. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I\nsie auf Kapitalerträge entfällt, die in den Fäl-\nS. 267), geändert durch die Verordnung zur Ände-\nlen des Satzes 1 Ziff. 1 zu einem über den Rah-\nrung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durch-\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-\nführungsverordnung vom 21. Dezember 1962 (Bun-\ngehenden steuerschädlichen wirtschaftlichen\ndesgesetzbl. I S. 773), wird wie folgt geändert und\nGeschäftsbetrieb oder in den Fällen des\nergänzt:\nSatzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflichti-\n1. § 13 a wird wie folgt geändert:                              gen Betrieb gewerblicher Art gehören\".\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:             c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n,,Verfahren bei Kapitalerträgen von bestimm-            „Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz\nten Körperschaften, Personenvereinigungen               des Gläubigers zuständige Finanzamt erteilt\nund Vermögensmassen\"                                    die Bescheinigung nach Absatz 2 auf Antrag","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966                          471\ndes Gli.iubigers, wenn dieser eine Körper-           vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773)\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-          ist vorbehaltlich Satz 2 erstmals auf Kapital-\nmasse im Sinne des Absatzes 1 ist. Die Be-           erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nscheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die           1960 zufließen. Die Vorschrift des § 13 a in der\nKapitalertri.ige in den Fällen des Absatzes 1        Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung\nSalz 1 Ziff. 1 zu einem über den Rahmen einer        und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchfüh-\nVermögensverwaltung hinausgehenden steuer-           rungsverordnung vom 5. August 1966 (Bundes-\nschi.idlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb       gesetzbl. I S. 470) ist erstmals auf Kapitalerträge\nund in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1961 zu-\nund 3 zu einem steuerpflichtigen Betrieb ge-          fließen.\"\nwerblicher Art gehören\".\nArtikel 2\n2. § 14 erhi.ill folgende Fassung:\nGeltung im Land Berlin\n,,§ 14\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnwendungszeitraum                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen            änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-\nnichts anderes beslimmt ist, mit Wirkung vom           gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.\n1. Januar 1963.\n(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt mit\nWirkung vom 1. Januar 1960.                                                    Artikel 3\n(3) Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung                              Inkrafttreten\nder Verordnung zur Änderung und Ergänzung                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Ka pi talertr agsteuer-Durchführungsverordnung     kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1966\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}