{"id":"bgbl1-1966-35-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":35,"date":"1966-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG)","law_date":"1966-08-04T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                      Ausg<'gehen zu Bonn am 11. August 1966                                                                                                                Nr. 35\n'feig                                                                        Inhalt                                                                                            Seite\n4. 8. 66 Verordnung über die für Staalsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle\n(VO I-Iand werk EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               469\n5. 8. 66 Zweile Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungs-\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     470\nBundcsgcsclzbl. 11 r 611-3\n8. 8. 66 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs\nvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) -                                   Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\n(.KapStDV) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       472\nßundcsgcselzbl. Ill 611<{\n3. 8. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 des Gesetzes über die Feststellung des\nBundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965) ..................................... .                                                                               478\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesgeselzblaU Teil II Nr. 35, Nr. 36 und Nr. 37 ....................................... .                                                                           479\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .                                                                                 480\nVerordnung\nüber die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen\nder Eintragung in die Handwerksrolle\n(VO Handwerk EWG)\nVom 4. August 1966\nAuf Grund des § 9 der J:-Iandwerksordnung in der                                                b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                                                              Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem\nJ 965 (Bundesgesctzbl. 1966 I S. 1) wird mit Zustim-                                                     er in dem betreff enden Beruf eine mindestens\nmung des Bundesrates verordnet:                                                                          dreijährige Ausbildung erhalten hat,\n§ 1                                                                c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als\nSelbständiger und mindestens fünf Jahre als\n(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in\nUnselbständiger oder\ndie Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung)\nist einem Staatsangehörigen der übrigen Mitglied-\nd) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in lei-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                                         tender Stellung, davon mindesten~ drei Jahre\nfür ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerks-\nin einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben\nordnung mit Ausnahme der in den Nummern 17, 83                                                           und der Verantwortung für mindestens eine\nbis 88, 95, 96, 98, 99 und 106 genannten Gewerbe\nAbteilung des Unternehmens, nachdem er in\naußer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerks-                                                        dem betreff enden Beruf eine mindestens drei-\nordnung zu erteilen, wenn\njährige Ausbildung erhalten hat und\n1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Vor-\naussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat die                                          2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen\nbetreffende Tätigkeit ausgeübt hat:                                                            Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes\na) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als                                                   übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung\nSelbständiger oder als Bctriebsleiler,                                                    beantragt wird."]}