{"id":"bgbl1-1966-34-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":34,"date":"1966-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_34.pdf#page=6","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer","law_date":"1966-08-02T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer\nVom 2. August 1966\nAuf Grund des § 14 i des Krankenpflegegesetzes           (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-           1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Be-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird mit Zu-         hörde als Vorsitzendem,\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n2. dem der Leitung der Schule angehörenden Arzt\noder, wenn der Leitung der Schule kein Arzt an-\nI. Ausbildungsvorschriften\ngehört, einem an der Schule unterrichtenden Arzt,\n§ 1                          3. der Oberin oder leitenden Schwester oder dem\n(1) Der Gruppenunterricht während des Lehrgangs           leitenden Krankenpfleger der Schule und\nist in folgenden Lehrfächern mit folgenden Mindest-      4. einer an der Schule unterrichtenden Kranken-\nstundenzahlen zu erteilen:                                   schwester oder Kinderkrankenschwester oder\n1. Berufskunde,      Staatsbürger- und Gesetzes-             einem an der Schule unterrichtenden Kranken-\nkunde                                           20       pfleger.\n2. Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie       20      (3) Die zuständige Behörde stellt den Vorsitzen-\nden und nach Anhörung der Leitung der Schule die\n3. Einführung in die Arzneimittellehre, insbe-           übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für den\nsondere Umgang mit Arzneimitteln                 15  Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prü-\n4. Grundbegriffe der Ernährungslehre                 15  fungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.\n5. Allgemeine und persönliche Hygiene sowie\nGesundheitserziehung und Desinfektionslehre      25                            § 4\n6. Grundbegriffe der Krankheitslehre                50      (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\nSchule für Krankenpflegehilfe abzulegen, an der der\n7. Grundlagen der Krankenpflege und Umgang               Lehrgang beendet worden ist.\nmit kranken Menschen                             95\n(2) In den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 19\n8,  Erste Hilfe und Unfallverhütung                  10  Abs. 2 des Gesetzes ist die Prüfung vor dem Prü-\nfungsausschuß der dem Wohnsitz des Prüflings\n(2) Der Gruppenunterricht umfaßt       theoretische\nnächstgelegenen Schule für Krankenpflegehilfe ab-\nund praktische Unterweisungen.\nzulegen.\n(3) Die Leitung der Schule für Krankenpflegehilfe         (3) Die zuständige Behörde, in deren Bereich die\nist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unter-       Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem\nrichtsstunden während der üblichen Arbeitszeit des       Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der\nPflegepersonals erteilen zu lassen.                      beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\n§ 2\n§ 5\nWährend der praktischen Ausbildung ist der               Der Schüler hat den Antrag auf Zulassung zur\nSchüler in allen pflegerischen Hilfstätigkeiten zu un-   Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nterweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die im Un-      ses zu richten. Er soll den Antrag acht Wochen vor\nterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu       Beendigung des Lehrgangs bei der Leitung der\nlernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.       Schule für Krankenpflegehilfe einreichen. Die Lei-\nEr darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die      tung der Schule fügt dem Antrag nach Anhörung\nin Zusc1,nmenhang mit dem zu erlernenden Beruf          der Lehrkräfte eine Beurteilung über die Eignung\nstehen und die Erreichung des Ausbildungszieles          des Schülers für den Beruf der Krankenpflegehel-\nfördern. Die praktische Ausbildung soll auf Männer-      ferin oder des Krankenpflegehelfers bei und leitet\nund Frauenstationen durchgeführt werden.                  den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.\nII. Prüfungsvorschriften\n§ 6\n§ 3\n(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind\n(1) Bei jeder Schule für Krankenpflegehilfe ist ein\nPrüfungsausschuß für die Prüfungen nach § 14 h des       beizufügen:\nGesetzes zu bilden.                                      1. eine Geburtsurkunde,","Nr. 34   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966                            467\n2. ein sdbsl.verfd ßter,   handgeschriebener Lebens-         (3) Die Prüfung ist an einem oder mehreren auf-\nlau l,                                              einanderfolgenden Tagen durchzuführen.\n:l. der Ndchw(:is der körperlichen Eignung zur Aus-\nübung d<~s Bcru fs durcb Vorlage eines ärztlichen                              § 9\nZeugnisses, dr1s nid1t älter als drei Monate sein       (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß\ndarf, 11nd                                          abgelegt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n4. eine 13(:sdwinigung der Lt:ilcmg der Schule für       leitet die Prüfung und weist den einzelnen Prüfern\nKrankenpflegehilf(! über die Teilnahme an dem       die von ihnen zu prüfenden Fächer zu. Er ist berech-\nLehrganq.                                           tigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu betei-\nligen und kann auch selbst Prüfer in einem Fach\n1rn Falle de~ § 20 Abs. 3 des c;eselzes ist ferner die\nsein.\n!\\nrcchnunq der früheren /\\11sbildung nachzuweisen.\n(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\n(2) Wird die Zulc1ssung zur Prüfung nach § 17\nund einem praktischen Teil. Theoretisch muß minde-\nAbs. 2 oder § 19 Abs. 2 des Gesetzes ohne Teilnahme      stens in den in § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Lehr-\nctn einem Lc:lirganu beantragt, so sind dem Antrag        fächern, praktisch mindestens in dem in § 1 Nr. 7 ge-\nbeizufügen:\nnannten Lehrfach geprüft werden.\n1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschriften ge-         (3) Uber die Folgen eines in der Prüfung f estge-\nnannten Voraussetzungen vorliegen,\nstellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet\n2. die in Absalz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen,      der Prüfungsausschuß.\n3. ein amtliches Führungszeugnis und\n§ 10\n4. der Nachweis der körperlichen Eignung zur Aus-\nübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen         Jeder Prüfer gibt über die Prüfungsleistungen\nZeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein    jedes einzelnen Prüflings eine Gesamtbeurteilung\ndarf.                                               unter Verwendung der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\"\n(2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4), ,,mangel-\n(3) Beantragt der Schüler die Zulassung zu einer\nhaft\" (5), ,,ungenügend\" (6) ab.\nWiederholungsprüfung, so hat er nachzuweisen, daß\ndie in § 15 Abs. 2 qenannte Voraussetzung vorliegt.\n§ 11\n§ 7                             Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt\n(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nunter Verwendung der in § 10 bezeichneten Noten\nwenn                                                     und unter Berücksichtigung der Bewährung des\nPrüflings während der Ausbildung das Gesamt-\n1. der Bewerber die vorgeschriebenen Unterlagen          ergebnis der Prüfung.\nnicht oder nicht vollständig eingereicht hat,\n2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Er-                                   § 12\nlaubnis nach § 14 c in Verbindung mit § 3 des Ge-\nsetzes rechtfertigen würden,                            ( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\nals Gesamtergebnis mindestens die Note             „aus-\n3. im Falle der Wiederholungsprüfung die Voraus-         reichend\" erhalten hat.\nsetzungen des § 15 nicht vorliegen.\n(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der\n(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre      Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an der\nVoraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-          Prüfung nicht teilnimmt, es sei denn, daß er vor\nmen worden sind, und zu widerrufen, wenn nach-           Beginn der Prüfung zurücktritt. Die Entscheidung,\nträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Ver-        ob eine Entschuldigung ausreichend ist, trifft der\nsagung der Erlaubnis nach § 14 c in Verbindung mit       Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n§ 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\n(3) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet                                  § 13\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses; über die\nVersagung und die Rücknahme der Zulassung aus                Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine\nden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 sowie über den          Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\nWiderruf der Zulassung entscheidet die zuständige        Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die\nBehörde. Die Entscheidung ist dem Schüler schrift-       Beurteilungen der einzelnen Prüfer sowie das Ge-\nlich mitzuteilen.                                        samtergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist\nvon dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern\n§ 8                          des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.\n(1) Die Prüfung in der Krankenpflegehilfe ist\nmündlich.                                                                           § 14\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt        (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-\nden Termin der Prüfung im Benehmen mit der Lei-          teilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung und\ntung der Schule für Krankenpflegehilfe fest. Der Ter-    ihr Gesamtergebnis ein Zeugnis.\nmin ist dem Prüfling mindestens zwei Wochen im               (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nvoraus mitzuteilen.                                      Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.","468                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Die: ci11g(:n:icl11.t~n lJnl.erldg(:n sind dem Prüf-                     wiederholt werden. Die zuständige Behörde, in\nling nach beslandcner Prülun~J oder nicht bestande-                              deren Bereich die Prüfung wiederholt werden soll,\nner Wiederhol u ngsprL·1 f ung zurückzugeben.                                    kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die\nVorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse\n§ 15                                       sind vorher zu hören.\n(1) Hat der Prüfling die Prüfung nichl bestanden,\nso darf er sie einmcd wic:derholen.\n(2) Der PrüJ ling kann nur innc:rhalb eines halben                                              III. Schlußbestimmungen\nJahres und frühestens mich erneutem mindestens\ndreimonatigem Besuch der Schule für Kranken-                                                                      § 16\npflegehilte zur Wiederl10lungsprüfung zugelassen                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwerden. Die zusU:indige Behörde kann die Frist aus                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwichtigem Grund ver]Jngern. Von dem erneuten                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Kranken-\nBesuch der Schule sind Prüflinge befreit, die nach                               pflegegesetzes auch im Land Berlin.\n§ 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 des Gesetzes ohne Teil-\nnahme an einem L<!h rgang zur Prüfung zugelassen\nworden sind.                                                                                                      § 17\n(3) Die Prüfung kann nur vor dem Prüfungs-                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nausschuß derselben Schule für Krankenpflegehilfe                                 kündung in Kraft.\n1301111, den 2. August 1966\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky\nHeraus !1 e b er: Der Dundcsrninisl.er der .Justiz. - Ver 1 a !1: Bundesanzeiner Verlansqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Dundesnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunnen in zeitlicher Reihenfolne nach ihrer\nAusferliqunq verkündet. In Teil III wird das als forl.qeltend feslqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sarnmlun!J des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsclzbl. I S. 4:17) nuch Sach9ebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinnunqen für Teil III durch den Verla!J.\nBezunsbedinqunqcn fiir Teil I und II: La 11 f l~ n d c r ß c zu !1 nnr durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je ,rnrrcfilnqenr~ rn Scill'n DM 0,40 qcnen Voreinsenclun9 des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesnesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach B,~zahlun(J üul Crund einer Vornusrcchnun!J. Preis dieser Ausnabe DM 0,40 zuzü!Jlich Versandgebühr DM 0,15."]}