{"id":"bgbl1-1966-34-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":34,"date":"1966-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern","law_date":"1966-08-02T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern\nVom 2. August 1966\nAuf Grund des § 14 des Krankenpflegegesetzes           2. Anatomie und Physiologie unter beson-\nin der Fassung der Bekannlmachung vom 20. Sep-                 derer Berücksichtigung der Entwicklung\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird mit Zu-           des Kindes sowie Biologie                     90\nslimmung des Bundesrates verordnet:\n3. Arzneimittellehre                              30\nI. Ausbildungsvorschriften                 4. Ernährungslehre unter besonderer Be-\nrücksichtigung der Ernährung des gesun-\n§ 1                                 den und kranken Kindes                        50\n(1) Der Gruppenunterricht während des dreijähri-       5. Allgemeine und persönliche Hygiene,\ngen Lehrgangs in der Krankenpflege ist in folgenden            Gesundheitserziehung und Gesundheits-\nLehrfächern mit folgenden Mindeststundenzahlen zu               fürsorge sowie Grundzüge der Mikro-\nerteilen:                                                      biologie und Desinfektionslehre               80\n1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzes-              6. Grundbegriffe der Psychologie, Pädagogik\nkunde                                       100          und Soziologie                                60\n2. Anatomie und Physiologie sowie Biologie        90      7. Grundzüge der Physik und Chemie sowie\nStrahlenschutz                                30\n3. Arzneimittellehre                              30\n8. Krankheitslehre auf den in Absatz 1 Nr. 8\n4. Ernährungslehre                                30          Buchstaben a bis h genannten Gebieten\n5. Allgemeine und persönliche Hygiene,                       unter besonderer Berücksichtigung der\nGesundheitserziehung und Gesundheits-                    Kinderkrankheiten                            350\nfürsorge sowie Grundzüge der Mikro-                  9. Kinderkrankenpflege einschließlich der\nbiologie und Desinfektionslehre              80          Pflege geisteskranker und geistig behin-\n6. Grundbegriffe der Psychologie, Pädagogik                  derter Kinder sowie Wochen-, Säuglings-\nund Soziologie                               40         und Kinderpflege und Beschäftigungslehre      280\n7. Grundzüge der Physik und Chemie sowie                10. Unfallverhütung und Erste Hilfe                 30\nStrahlenschutz                               30\nWeitere 100 Mindeststunden müssen von der\n8. Krankheitslehre auf den Gebieten der                 Kinderkrankenpflegeschule zusätzlich auf die unter\na) Inneren Medizin einschließlich Infek-           den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Lehrfächer ver-\ntionskrankheiten und Alterskrankhei-            teilt werden.\nten                                                (3) Der Gruppenunterricht umfaßt       theoretische\nb) Chirurgie, Orthopädie und Urologie              und praktische Unterweisungen.\nc) Frauenheilkunde                                    (4) Die Leitung der Kranken- oder Kinderkranken-\nd) Neurologie und Psychiatrie                      pflegeschule ist verpflichtet, die in den Absätzen 1\ne) Haut- und Geschlechtskrankheiten                und 2 genannten Unterrichtsstunden während der\nf) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten              üblichen Arbeitszeit des Pflegepersonals erteilen zu\nlassen.\ng) Augenkrankheiten\n§ 2\nh) Kinderheilkunde                         420\n(1) Während der praktischen Ausbildung ist der\n9. Krankenpflege einschließlich der Pflege\nSchüler in allen wesentlichen Verrichtungen der\nGeisteskranker sowie Wochen-, Säuglings-\nKrankenpflege oder Kinderkrankenpflege zu unter-\nund Kinderpflege                           250\nweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die im Unter-\n10. Unfallverhütung und Erste Hilfe                 30    richt erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu\nWeitere 100 Mindeststunden müssen von der Kran-           lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.\nkenpflegeschule zusätzlich auf die unter den Num-         Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die\nmern 1 bis 10 aufgeführten Lehrfächer verteilt            im Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf\nwerden.                                                   stehen und die die Erreichung des Ausbildungs-\nzieles fördern.\n(2) Der Gruppenunterricht während des dreijähri-\n(2) Die praktische Ausbildung in der Kranken-\ngen Lehrgangs in der Kinderkrankenpflege ist in\npflege muß die Gebiete der Inneren Medizin und\nfolgenden Lehrfächern mit folgenden Mindest-\nstundenzahlen zu erteilen:                                der Chirurgie sowie der Gynäkologie oder der\nPsychiatrie umfassen und soll auf Männer- und\n1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzes-             Frauenstationen durchgeführt werden. An Stelle der\nkunde                                      100    praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Gynä-","Nr. :J/1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966                           463\nkolo~J i(~ k c11111 lwi rr1~innlich(\\n Schülern eine prak-  kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.\ntiscl1(\\ /\\usbildun(J auf ckni Gebiet der Orthopädie,       Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse\nNeurologie oder Urologie treten. Die praktische             sind vorher zu hören.\nAusbildung auf dem Cebiel. der Inneren Medizin                                         § 6\nmuß mindestens 2G Wochen, auf dem Gebiet der\nChirurgie mindestens 13 Wochen dauern.                         Der Schüler hat den Antrag auf Zulassung zur\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\n('.1) Wührend der praktisdwn Ausbildung in der          ses zu richten. Er soll den Antrag zwölf Wochen vor\nKindcrkrankenpfle~JC soll die Schülerin auch auf            Beendigung des Lehrgangs bei der Leitung der\nrrühw~borenen-, Süuglings- und Infektionsstationen          Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule\ncn1sr1cbildet werden.                                       einreichen. Die Leitung der Schule fügt dem Antrag\n§ 3                           nach Anhörung der Lehrkräfte eine Beurteilung üb~r\n(1) lnnerhulb der letzten sechs Monate des Lehr-        die Eignung des Schülers für den Beruf der Kranken-\ngangs ist dem Schüler für zwei Tage die selbständige        schwester, des Krankenpflegers oder der Kinder-\nPflege eines Kranken einschließlich einer Nacht-            krankenschwester bei und leitet den Antrag inner-\nwache zu übertragen.                                        halb von zwei Wochen an den Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses weiter.\n(2) Die Pflege ist unter Aufsicht des für den Kran-\nken verantwortlichen Arztes oder der für die Pflege\n§ 7\nder Kranken verantwortlichen Kranken- oder Kinder-\nkrankenschwester durchzuführen. Es ist darauf zu               (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind\nachten, daß dem Schüler die zur Erholung erforder-          beizufügen:\nliche Zeit bleibt; insbesondere muß im Anschluß an          1. eine Geburtsurkunde,\ndie Nachtwache eine Erholungszeit von mindestens            2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur Aus-\nzehn Stunden gewi:ihrt werden. Uber die Pflege hat              übung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen\nder Schüler einen kurzen, vom verantwortlichen                  Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein\nArzt bestätigten schriftlichem Bericht anzufertigen,            darf,\nder bei der mündlichen Prüfung vorzulegen ist.              3. ein selbstverfaßter, handgeschriebener Lebens-\nlauf und\nII. Prüfungsvorschriften                4. eine Bescheinigung der Leitung der Kranken-\npflege- oder Kinderkrankenpflegeschule über die\n§ 4                               Teilnahme an dem Lehrgang.\n(1) Bei jeder Krankenpflege- und Kinderkranken-          Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Teil-\npflegeschule ist ein Prüfungsausschuß für die Prü-          nahme an einem nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes ver-\nfungen nach § 13 des Gesetzes zu bilden.                    kürzten Lehrgang ist ferner der Nachweis beizu-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus                    fügen, daß die Voraussetzungen für die Verkürzung\n1. einem MedizinalbeamtEm der zuständigen Be-               vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 20\nhörde als Vorsitzendem,                                Abs. 3 des Gesetzes ist außerdem die Anrechnung\nder früheren Ausbildung nachzuweisen.\n2.   dem der Leitung der Schule angehörenden Arzt\noder, wenn der Leitung kein Arzt angehört, einem          (2) Beantragt der Schüler die Zulassung zu einer\nan der Schule unterrichtenden Arzt,                   Wiederholungsprüfung, so hat er nachzuweisen, daß\n3.    einem weiteren an der Schule unterrichtenden          die in § 17 Abs. 2 genannte Voraussetzung vorliegt.\nArzt,\n4.    der Oberin oder leitenden Schwester oder dem                                     § 8\nleitenden Krankenpfleger der Schule                       (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nund                                                    wenn\n5.    einer Unterrichtssehwest.er oder einem Unter-         1. der Schüler die vorgeschriebenen Unterlagen\nrichtspfleger der Schule.                                  nicht oder nicht vollständig eingereicht hat,\n(3) Dem Prüfungsausschuß können weitere an der          2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Er-\nSchule tätige Lehrkräfte angehören.                              laubnis nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen\nwürden,\n(4) Die zuständige Behörde bestellt den Vor-\nsitzenden und nach Anhörung der Leitung der Schule         3. im Fall der Wiederholungsprüfung die Voraus-\ndie übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für             setzungen des § 17 nicht vorliegen.\nden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des                (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre\nPrüfungsausschuss<:s sind StellvertretE~r zu bestellen.      Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\nmen worden sind, und zu widerrufen, wenn nach-\n§  5                          träglich Tatsachen eingetreten sind, die die Ver-\nDie Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der            sagung der Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes recht-\nKrankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule ab-            fertigen würden.\nzulegen, an der der Schüler während der letzten                (3) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nsechs Monate vor Beendiguny des Lehrgangs aus-             der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; über die\ngebildet worclen ist. Die zuständige Behörde, in            Versagung und die Rücknahme der Zulassung aus\nderen Bereich die Prüfung abgelegt werden soll,             den Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 sowie über den","464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nWiderruf der ZuldssLmg entscheidet die zuständige         weist den einzelnen Prüfern die von ihnen zu prü-\nBehörde. Die Enl.schcidung isl clc~m Schüler schriftlich  fenden Fächer zu. Er ist berechtigt, sich in allen\nmitzuteilen.                                              Fächern an der Prüfung zu beteiligen und kann auch\n§ 9\nselbst Prüfer in einem Fach sein.\n(1) Die Prüfung in der Kwnkenpflege und in der            (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem\nKinderkrankenpflege besteht aus einem schriftlichen       theoretischen und einem praktischen Teil. Geprüft\nund einem mündlichen Teil.                                werden muß mindestens\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt          bei Prüfungen in der Krankenpflege theoretisch\ndie Termine der schriftlichen und der mündlichen              in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 9, praktisch\nPrüfung im Benehmen mit der Leitung der Kranken-              in den in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Lehrfächern;\npflege- oder Kinderkrankcnpflegeschule fest. Die          2. bei Prüfungen in der Kinderkrankenpflege theo-\nTermine sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen             retisch in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 8 und 9,\nim voraus mitzut.eilen.                                       praktisch in den in § 1 Abs. 2 Nr. 9 genannten\n(3) Die mündliche Prüfung ist an einem oder meh-           Lehrfächern.\nreren aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.\nDie praktische Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 9\nund§ 1 Abs. 2 Nr. 9 genannten Lehrfächern wird von\n§ 10                           dem Prüfungsausschuß angehörenden Kranken-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Auf-    schwestern, Krankenpflegern oder Kinderkranken-\nsichtsarbeit, bei der aus dem Stoffgebiet der in § 1      schwestern abgenommen.\ngenannten Lehrfächer entweder einzelne Fragen zu\n(3) Uber die Folgen eines in der mündlichen Prü-\nbeantworten oder ein oder mehrere Themen aus\nfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens\neiner Auswahl abzuhandeln sind; beide Formen der\nentscheidet der Prüfungsausschuß.\nBearbeitung können auch miteinander verbunden\nwerden. Die Aufgabe der Aufsichtsarbeit wird vom\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und\n§ 12\nder Leitung der Krankenpflege- oder Kinderkranken-\npflegeschule einige Tage vor der schriftlichen Prü-          Jeder Prüfer gibt über die Prüfungsleistungen\nfung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet. Der       jedes einzelnen Prüflings eine Gesamtbeurteilung\nUmschlag darf erst unmittelbar vor Beginn der             unter Verwendung der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\"\nschriftlichen Prüfung vor den Prüflingen geöffnet         (2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4), ,,mangel-\nwerden. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüf-          haft\" (5), ,,ungenügend\" (6) ab.\nling drei Stunden zur Verfügung.\n(2) Als Aufsichtsführender wird vom Vorsitzen-\n§ 13\nden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prü-\nfungsausschusses bestimmt. Der Aufsichtsführende             Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-\nfertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr         mittelt unter Verwendung der in § 12 bezeichneten\njede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Prüfling, der        Noten und unter Berücksichtigung der Bewährung\nsich eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbeson-         des Prüflings während der Ausbildung das Gesamt-\ndere eines Täuschungsversuchs schuldig macht, von         ergebnis der Prüfung.\nder Fortsetzung der Arbeit ausschließen.\n(3) Der Prüfling hat die schriftliche Arbeit späte-                              §  14\nstens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner            (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\nUnterschrift versehen an den Aufsichtsführenden           als Gesamtergebnis mindestens die Note „aus-\nabzugeben.                                                reichend\" erhalten hat.\n(4) Prüflinge, die die schriftliche Arbeit nicht bei      (2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der\nAblauf der Bearbeitungsfrist abgegeben haben oder\nPrüfling ohne ausreichende Entschuldigung an der\ndie wegen ordnungswidrigen Verhaltens von der             schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil-\nFortsetzung der Arbeit ausgeschlossen worden sind,        nimmt, es sei denn, daß er vor ihrem Beginn zurück-\nhaben in einem neu zu bestimmenden Termin eine\ntritt. Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung aus-\nAufsichtsarbeit anzufertigen. Die Prüfung gilt als\nreichend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs-\nnicht bestanden, wenn in diesem Termin erneut\nausschusses.\neiner der in Satz l genannten Tatbestände eintritt.\n(5) Die Aufsichtsarbeit ist vor Beginn der münd-                                 § 15\nlichen Prüfung von einem Fachprüfer und einem\nweiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, die vom           Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt             Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\nwerden, unabhängig vornünander zu beurteilen.             Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die\nBeurteilungen der einzelnen Prüfer sowie das\nGesamtergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift\n§ 11\nist von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitglie-\n(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prü-            dern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die\nfungsausschuß abgelegt. Der Vorsitzende des Prü-          schriftliche Arbeit sowie der Pflegebericht (§ 3\nfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und         Abs. 2) sind der Niederschrift beizufügen.","Nr. 34    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966                         465\n§ Hi                           zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung\nwiederholt werden soll, kann aus wichtigem Grund\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-\nAusnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der betei-\nteilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung und\nligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\nihr Gesamtergebnis ein Zeugnis.\n(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nVorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nIII. Schlußbestimmungen\n(3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\nling nach bestandener Prüfung oder nicht bestande-\n§ 18\nner Wiederholungsprüfung zurückzugeben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 17                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Kranken-\n(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,    pflegegesetzes auch im Land Berlin.\nso darf er sie einmal wiederholen.\n(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres\nund frühestens nach erneutem mindestens sechs-                                    § 19\nmonatigem Besuch der Kranken- oder Kinder-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkrankenpflegeschule zur Wiederholungsprüfung zu-        kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-\ngelassen werden. Die zusttindige Behörde kann die       ordnung für Krankenschwestern (Krankenpfleger)\nFrist aus wichtigem Grund ver]ängern.                   und Kinderkrankenschwestern vom 22. April 1959\n{3) Die Prüfung kann nur vor dem Prüfungs-           (Bundesgesetzbl. I S. 236) außer Kraft, soweit sie\nausschuß     derselben   Krankenpflegeschule     odPr   nicht nach § 19 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes\nKinderkrnnkenpflegeschule wiederholt werden. Die        weiter anzuwenden ist.\nBonn, dPn 2. August 1966\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky"]}