{"id":"bgbl1-1966-34-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":34,"date":"1966-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand","law_date":"1966-08-02T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["461\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1966         1\nAusgegeben zu Bonn am 6. August 1966                                                                                                   Nr. 34\nTag                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n2. B. fiG  Gesetz zur Andenm9 des Gesetzes über die Uberführung der Anteilsrechte an der Volks-\nwagenw{~rk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              461\nB1111cksqc,.,;c,!'l..lil. III fj41-1 1\n2. B. 6b   Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinder-\nkrankenschwestern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     462\nBu11dc,sgc,sc,!'l.hl. lfl 21'./.4-5-3\n2. 8. 66   Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer                                                                         466\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Uberführung der Anteilsrechte\nan der Volkswagenwerk Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung in private Hand\nVom 2. August 1966\nDer Bundestag hal das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                    § 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 1                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 1  Abs. 3 des Gesetzes über die Uberführung der                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAnteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung in private Hand vom\n21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585) erhält fol-\ngende Fassung:\n,, (3) Die Aktien der Gesellschaft dürfen nicht auf                                                                                     § 3\neinen höheren Nennbetrag als einhundert Deutsche                                           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1966\nMu.rk und nicht auf Namen lauten.\"                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nDer Bundesschatzminister\nDr. Werner Dollinger\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger"]}