{"id":"bgbl1-1966-33-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":33,"date":"1966-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_33.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)","law_date":"1966-07-28T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966                             451\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\n(Vereinsgesetz)\nVom 28. Juli 1966\nAuf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regelung des         (4) Zu einer Eintragung nach den Absätzen 1 bis 3\nöffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom           bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,\n5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) verordnet      über die ein Brief erteilt ist'. braucht der Brief nicht\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-           vorgelegt zu werden.\nrates:\n§ 3\n§ 1                                          Sicherstellung von Sachen\nBekanntgabe                           Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch\ndes Verbots an Teilorganisationen             sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Ge-\n(1) Nach Erlaß eines Vereinsverbots geben die         wahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzu-\nfür seinen Vollzug zuständigen Landesbehörden            stellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung\n(Vollzugsb(~hörden) das Verbot sämtlichen im Be-         durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere\nreich des Landes bestehenden Teilorganisationen          Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll\ndes verbotenen V creins bekannt.                         dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.\n(2) Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen,                                  § 4\ndaß                                                                     Sicherstellung von Sachen\n1. das Verbot dem Verein zugestellt und im Bundes-                        im Gewahrsam Dritter\nanzeiger sowie im amtlichen Mitteilungsblatt des        Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Ver-\nLandes veröffentlicht worden oder nach § 16 des      einsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur\nVereinsgesetzes wirksam geworden ist,                auf Grund einer besonderen Anordnung der Voll-\n2. eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach            zugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereins-\n§ 20 des Vereinsgcselzes mit Gefängnis bis zu        gesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt wer-\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird,        den. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich\nsofern die Tat nicht nach den §§ 49 b, 9Ö a, 90 b,   abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustel-\n96 a, 128 oder 129 des Strafgesetzbuchs allein oder  len. In der schriftlichen Begründung ist auf das\nin Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuchs mit      Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Ver-\nschwererer Strafe bedroht ist.                       einsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß\ndie sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen ge-\nhört.\n§ 2\n§ 5\nRegistereintragung                                Aufhebung der Sicherstellung\n(1) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit ist die Be-        Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-\nschlagnahme in das Grundbuch, das Schiffsregister        aussetzungen weggefallen sind. Die Sicherstellung\nund das Schiffsbauregister einzutragen                   von Sachen, die im Gewahrsam des Vereins ge-\n1. bei den Grundstücken, eingetragenen Schiffen und      standen, ihm aber nicht gehört haben, ist aufzu-\nSchiffsbauwerken, als deren Eigentümer der Ver-      heben, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs\nein oder eine Teilorganisation eingetragen ist,      Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2\n2. bei den für den Verein oder eine Teilorganisation     des Vereinsgesetzes eingezogen wurden. Die Frist\neingetragenen Rechten an Grundstücken, ein-          endet nicht vor Ablauf eines Monats nach Eintritt\ngetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken oder       der Rechtskraft des Urteils in einem Rechtsstreit\nan eingetragenen Rechten,                            über das Eigentum.\n3. bei den nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereins-                                     § 6\ngesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Grund-                    Beschlagnahme von Rechten\nstücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbau-\nwerken sowie eingetragenen Rechten Dritter.             (1) Die Vollzugsbehörde setzt die Schuldner des\nVereins sowie die Gläubiger und Schuldner der nach\n(2) Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der Ver-      § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Be-\nbotsbehörde, der Vollzugsbehörde oder der Ein-           schlagnahme erfaßten Forderungen von der Be-\nziehungsbehörde. Sie erfolgt ferner auf Antrag des       schlagnahme in Kenntnis. Gleichzeitig verbietet sie\nVerwalters (§ 10 Abs. 3 des Vereinsgesetzes); einer      den Schuldnern, an den Verein oder an den Gläu-\nBewilligung des von der Eintragung Betroffenen           biger zu leisten, und den Gläubigern, über die For-\nbedarf es nicht. Die Eintragung ist gebührenfrei.        derung zu verfügen.\n(3) Für die Löschung der Eintragung gilt Absatz 2        (2) Für die Beschlagnahme anderer Vermögens-\nentsprechend.                                            rechte gilt Absatz 1 entsprechend.","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 7                          gerichtlichen Verfahren wahr. In anhängigen gericht-\nBeendigung der Beschlagnahme                lichen Verfahren geht die Befugnis zur Prozeß-\nführung mit der Beschlagnahme auf den Verwalter\n(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des das Ver-\nüber. Die §§ 241, 246 der Zivilprozeßordnung gelten\neinsverbot aufhebenden Urteils endet auch die Be-\nentsprechend.\nschlagnahme des Vereinsvermögens.\n(2) Die Verbotsbehörde hat die Beschlagnahme                                    § 10\naufzuheben, wenn von einer Einziehung des Ver-                         Vergütung des Verwalters\neinsvermögens endgültig abgesehen worden ist oder          (1) Der Verwalter kann für seine Tätigkeit eine\nwenn seit der Beschlagnahme sechs Monate ver-           angemessene Vergütung beanspruchen.\ngangen sind, ohne daß die Einziehung des Vereins-\nvermögens angeordnet wurde.                                (2) Für die Berechnung der Höhe der Vergütung\nist § 3 der Verordnung über die Vergütung des\n(3) Die Verbotsbehörde hat einzelne Gegenstände\nKonkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der\nvon der Beschlagnahme auszunehmen, auf die § 13\nAbs. 2 des Vereinsgesetzes angewandt wurde.             Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mit-\ngieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (Bun-\n§ 8                          desgesetzbl. I S. 329) anzuwenden mit der Maßgabe,\nBestellung und Abberufung von Verwaltern          daß an die Stelle der Teilungsmasse das beschlag-\nnahmte, dem Verwalter unterstellte Aktivvermögen\n(1) Zum Verwalter ist eine geschäftskundige, vom     tritt, die Vomhundertsätze jeweils um zwei Drittel\nVerein unabhängige Person zu bestellen. Für Teile       vermindert werden und der Mindestsatz 150 Deut-\ndes Vereinsvermögens, die eigene Vermögens-             sche Mark beträgt.\nmassen bilden, kann die Verbotsbehörde besondere\nVerwalter bestellen; jeder Verwalter ist in seiner         (3) Von den Sätzen des Absatzes 2 kann die Ver-\nGeschäftsführung selbständig.                           botsbehörde im Einzelfall nach oben oder unten ab-\nweichen, wenn die Vergütung nach den Regelsätzen\n(2) Dem Verwalter ist eine Bestellungsurkunde        wegen der Besonderheit des Falls, insbesondere\nauszuhändigen, die er bei Beendigung seines Amtes       wegen der Dauer oder des Umfangs der Tätigkeit\nder Verbotsbehörde zurückzugeben hat. Wird der          des Verwalters, nicht angemessen erscheint\nVerwalter nur für einen Teil des Vereinsvermögens\nbestellt, ist dieser in der Urkunde zu bezeichnen.         (4) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Ge-\nschäftsunkosten des Verwalters abgegolten. Daneben\n(3) Das Amt des Verwalters erlischt mit der Be-      kann der Verwalter den Ersatz notwendiger Aus-\nendigung der Beschlagnahme des Vereinsvermögens,        lagen verlangen.\nmit dem Erwerb des Vereinsvermögens durch den\nEinziehungsbegünsligten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des            (5) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag\nVereinsgesetzes) oder mit der Abberufung durch die      des Verwalters von der Verbotsbehörde festgesetzt.\nVerbotsbehörde. Die Abberufung kann jederzeit           Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen\nohne Angabe von Gründen erfolgen.                       gesondert. In dem Antrag sind die Auslagen einzeln\nanzuführen und zu belegen. Der Verwalter kann\n§ 9                          die Zahlung eines angemessenen Vorschusses ver-\nRechte und Pflichten des Verwalters           langen, wenn seine Tätigkeit zwei Monate gedauert\nhat und nicht zu erwarten ist, daß sie innerhalb\n(1) Der Verwalter hat das beschlagnahmte Ver-\neines weiteren Monats beendet sem wird.\nmögen in Besitz zu nehmen und unbeschadet der\nWeisungsbefugnis der Verbotsbehörde alle Hand-             (6) Vermag der Verwalter die Vergütung oder\nlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den       den Ersatz der Auslagen nicht aus dem beschlag-\nwirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu er-       nahmten Vermögen zu erlangen, :-ichtet sich sein\nhalten. Er ist befugt, über Gegenstände des Vereins~    Anspruch im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereins-\nvermögens zu verfügen und Verbindlichkeiten für         gesetzes gegen das Land, im Falle des § 3 Abs. 2\nden Verein einzugehen.                                  Nr. 2 des Vereinsgesetzes gegen den Bund.\n(2) Der Verwalter ist der Vernotsbehörde gegen-\nüber verpflichtet, folgende Handlungen nur mit                                     § 11\nihrer Zustimmung vorzunehmen:                              Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter\n1. Weiterführung eines zum beschlagnahmten Ver-            Ein von der Einziehungsbehörde bestellter Ver-\nmögen gehörenden Geschäftsbetriebs,                  walter (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Vereinsgesetzes) ist\n2 Herausgabe und Veräußerung beschlagnahmter             unbeschadet der Weisungsbefugnis der Einziehungs-\nGegenstände,                                         behörde berechtigt, alle zur Durchführung der Ein-\n3. Anerkennung oder Erfüllung von Ansprüchen            ziehung und Abwicklung notwendigen Handlungen\nDritter gegen den Verein.                            vorzunehmen, soweit diese nicht nach den §§ 11\n(3) Der Verwalter hat nach der Dbernahme seines       bis 13 des Vereinsgesetzes der Verbotsbehörde oder\nAmtes unverzüglich ein Verzeichnis der von der          der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§ 8, 9\nBeschlagnahme betroffenen Gegenstände und, wenn          Abs. 1, 3, 4 und § 10 gelten entsprechend.\nzu dem beschlagnahmten Vermögen ein Geschäfts-\n§ 12\nbetrieb gehört, eine Bilanz aufzustellen und der\nVerbotsbehörde vorzulegen.                                      Verwaltung durch die Vollzugsbehörde\n(4) Der Verwalter nimmt als Partei kraft Amtes          Ist kein Verwalter bestellt, hat die Vollzugs-\ndie Interessen des beschlagnahmten Vermögens in          behörde das beschlagnahmte Vermögen zu verwal-","Nr. 33   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966                          459\nten. Sie hat das bcscblc1gnahmte Vermögen in Besitz                                § 16\nzu nehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die                  Vorzeitige Befriedigung von Forderungen\nerforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des\n(1) Forderungen, für die ein Vorrecht nach § 61\nVereinsvermögens zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 3 und 4 qill. enlsprcdwrnl.\nNr. 1 der Konkursordnung bestehen würde, wenn im\nZeitpunkt der Beschlagnahme des Vereinsvermögens\nder Konkurs über das Vermögen eröffnet worden\n§ 13                          wäre, können bei der Abwicklung nach § 13 Abs. 1\ndes Vereinsgesetzes vorzeitig befriedigt werden,\nMitteilung des Rechtsübergangs              wenn gesichert erscheint, daß alle derartigen Forde-\nDie Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde       rungen und alle Forderungen, die im Falle des\nsetzt von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereins-       Konkurses Massenansprüche im Sinne der §§ 58, 59\n9esctzcs erfolgten Rechtsübergang in Kenntnis            der Konkursordnung wären, in voller Höhe befrie-\ndigt werden können.\n1. die Schuldner des Vereins,\n(2) Andere Forderungen, die im Falle des Kon-\n2. die Ei9entümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2       kurses Konkursforderungen wären, können ab-\ndes Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt       weichend von§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes\nwerden,\nauch dann vorzeitig befriedigt werden, wenn mit\n3. die Gldubiger und die Schuldner von Forderun-         Sicherheit zu erwarten ist, daß die Verwertung des\ngen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von   eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung\nder Einziehung erfaßt werden,                       aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben\nwird.\n4. die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2\n§ 17\ndes Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt\nwerden.                                                                    Härtefälle\n(1) Eine unbillige Härte im Sinne des § 13 Abs. 2\n§ 14                          des Vereinsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn\ndas Interesse des Betroffenen an der Aufrecht-\nEinziehungsverfügung\nerhaltung des bestehenden Zustands das öffentliche\nEinziehungsverfügungen nach § 12 des Vereins-         Interesse an der Einziehung erheblich übersteigt.\ngesetzes sind schriftlich abzufassen und dem Inhaber        (2) Die Anordnung, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2\ndes eingezogenen Gegenstands zuzustellen. Sie            des Vereinsgesetzes eintretender Rechtsverlust\nmüssen den Gegenstand der Einziehung und dessen          unterbleibt oder von der Einziehung nach § 12 des\nInhaber bezeichnen. In der schriftlichen Begründung      Vereinsgesetzes abgesehen wird, ergeht durch\nist auf das Vereinsverbot und den Grund der Ein-         schriftlichen Bescheid an den Betroffenen. Ergeht die\nziehung hinzuweisen.\nAnordnung nach Eintritt des Rechtsverlustes oder\nnach erfolgter Einziehung, so hebt sie diese auf.\n§ 15\n§ 18\nAnmeldung von Forderungen\nBerichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters\n(1) Sind das Verbot und die Einziehung (§ 3 Abs. 1                 und des Schiffsbauregisters\nSatz 2 des Vereinsgesetzes) unanfechtbar geworden,\nfordert die Verbotsbehörde oder die Einziehungs-            (1) Werden durch eine wirksam gewordene Ein-\nbehörde die Gläubiger des Vereins durch Veröffent-       ziehung nach § 11 oder § 12 des Vereinsgesetzes\nlichung im Bundesanzeiger auf,                           Grundstücke oder Rechte erfaßt, die für den Verein,\neine vom Verbot erfaßte Teilorganisation desselben\n1. ihre Forderungen bis zum Ablauf eines bestimm-        oder den in § 12 des Vereinsgesetzes bezeichneten\nten Tages schriftlich unter Angabe des Betrages     Dritten im Grundbuch eingetragen sind, ersucht die\nund des Grundes bei der auffordernden Behörde       Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde das\nanzumelden,                                         Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs.\n2. ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vor-         Der Eintragung für den Verein, die Teilorganisation\nrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung        oder den Dritten steht es gleich, wenn ein Fall des\nfür eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1   § 39 Abs. 2 oder des § 40 Abs. 1 der Grundbuch-\nist,                                                ordnung vorliegt. Die §§ 41 bis 43 der Grundbuch-\n3. nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder        ordnung bleiben unberührt.\nAbschriften hiervon beizufügen.                       (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-\nschuld, über die ein Brief erteilt ist, kann die Ver-\n(2) In der Aufforderung weist die Behörde darauf\nbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde, solange\nhin, daß Forderungen, die innerhalb der Ausschluß-\ndie Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 nicht\nfrist nach Absatz 1 Nr. 1 nicht angemeldet werden,\nerfolgt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung\nnach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes er-\neines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des\nlöschen.\nGrundbuchs ersuchen; der Widerspruch hat die\n(3) Die Ausschlußfrist nach Absatz 1 Nr. 1 muß       Wirkung eines nach § 899 des Bürgerlichen Gesetz-\nmindestens drei W ochcn betragen. Die Behörde soll       buchs eingetragenen Widerspruchs. Der Brief\ndie Aufforderung rechtzeitig vor dem Ablauf der          braucht nicht vorgelegt zu werden. Für die Löschung\nAusschlußfrist in den amtlich(m Mitteilungsblättern      des Widerspruchs gelten diese Vorschriften ent-\nder Länder nachrichtlich veröffentlichen.                sprechend.","460                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Absatz 1 qilt für die ß(!richt.i~Jung des Schiffs-                        2. wenn sie sich politisch betätigen,\nregisters und des Schilfsbc1uregislers entsprechend                                  a) über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,\nmit der Maß~Jd lw, daß an d ic Stelle des § 39 Abs. 2                                b) über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.\nund des § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung § 46 der\nSchiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai                                   (2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1\n1951 (Bundes~wsdzhl. 1 S. 359) triU.                                             Satz 2 bezeichneten Personen.\n§ 19                                                                    § 21\nAnmeldepflicht für Ausländervereine                                                Anmelde- und Auskunftspflicht\n(1) Ausländervereine~, die ihren Sitz im Geltungs-                                                 ausländischer Vereine\nbereich des Vereinsgesetzes haben, sind innerhalb\nvon zwei Wochc~n nach ihrer Gründung bei der für                                    (1) Für ausländische Vereine, die im Geltungs-\nihren Sitz zusUindigen Behörde dnzumelden. Zur An-                               bereich des Vereinsgesetzes organisatorische Ein-\nmeldung verpflichld. sind der Vorstand oder, wenn                                richtungen gründen oder unterhalten, gelten die\nder Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung                               §§ 19, 20 entsprechend. Die Anmelde- und Aus-\nberechtigten Mi Lglieder. Ausländervereine, die bei                              kunftspflicht obliegt auch den Personen, die diese\nInkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen,                                organisatorischen Einrichtungen leiten. Zuständig\nhaben die Anmeldung innerhalb eines Monats nach                                  sind die Behörden der Länder, in denen sich organi-\nInkrafttreten diesE)r Verordnung vorzunehmen.                                    satorische Einrichtungen des Vereins befinden. Be-\nsteht in einem Land der organisatorische Schwer-\n(2) Die Anmeldung hat zu enthalten                                            punkt, ist nur die Behörde dieses Landes zuständig.\nl. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausländer-\nhat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des\nvereine, die ihren Sitz in Deutschland, jedoch außer-\nVereins,\nhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes\n2. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder                                 haben.\noder der zur Vertrdung berechtigten Personen,                                                                § 22\n3. Angaben, in wdclwn Lündern der Verein Teil-\nMitteilung an das Bundesverwaltungsamt\norganisationen hi:l l.\nDie zur Anmcldun~J verpflichteten Personen haben                                    Die zuständigen Behörden teilen die Angaben, die\nder zuständigen Behörde jede Anderung der in                                     sie auf Grund der §§ 19 bis 21 erhalten, dem Bundes-\nSatz 1 genannten Angdbcn sowie die Auflösung des                                 verwaltungsamt mit.\nVereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.                                                                   § 23\n(3) Ausländervereine,                   deren Zweck auf einen                                       Zuwiderhandlungen\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind                                    gegen Anmelde- und Auskunftspflichten\nzur Anme:~ldung nur verpflichtet, wenn sie von der                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 21 des Vereins-\nnach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde dazu auf-                               gesetzes handelt, wer den Anmelde- oder Aus-\ngefordert werden.                                                                kunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 zuwiderhandelt.\n(4) AnmeldunrJen und MiLLPilungen nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 sind in deutscher Sprache zu erstatten.                                                           § 24\nDie Behörde erteilt hierüber eine Bescheinigung, für                                                  Geltung im Land Berlin\ndie keine Gebiih ren und AuslagEm erhoben werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 20                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAuskunftspflicht für Ausländervereine                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Ver-\neinsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich\ndes Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1\n§ 25\nSatz 1 zuständigen Behörde auf V erlangen Auskunft\nzu geben                                                                                                    Inkrafttreten\n1. über ihre Tätigkeit;                                                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1966 in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1966\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nNiederalt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nHeraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - V c r 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In TfJil III wird das als forl.4eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli HJSB (Bunclr!S(Jl)SPl,.ill. I S. 431) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunqen für Teil I unu II: L t1 u f c n der B c z 11 q nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin 7. e Ist ü c k c j<) ,rnqclc1rJ<J(,ne 1li Scit<,n DM 0,40 qcqen VoreinsPndunq des erforderlichen ßetraqes auf Postscheckkonto „Bundesqcsctzblatt\"\nKöln 3 99 odc,r 11,wl1 lkzdhlu'.HJ auf Cruml einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15."]}