{"id":"bgbl1-1966-33-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":33,"date":"1966-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_33.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit","law_date":"1966-07-29T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z 1997 A\n1966                       Ausgegeben zu Bonn am 3. August t 966                                                                 Nr. 33\nTag                                                Inhalt                                                                      Seite\n29. 7. 66  Gesetz über befristete Freistellung von der deutsdlen Gerichtsbarkeit                                                  453\n29. 7. 66  Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    455\nBundesgesetzbl. III 8051•1\n27. 7. 66  Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        456\n28. 7. 66  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\n(Vereinsgesetz) .................................................................. ·. . . . . .                        457\nGesetz\nüber befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit\nVom 29. Juli 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Verfügungen und Maßnahmen der Gerichte, Straf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        verfolgungs- und anderen Behörden, die gegen die\nPerson, der die Freistellung gewährt ist, ihre Unter-\n§ 1                            kunft oder in ihrem Eigentum oder ihrer Verfü-\ngungsg.ewalt befindliche Gegenstände gerichtet sind.\nVoraussetzungen der Freistellung\nvon der deutsdlen Gerichtsbarkeit\nDie Bundesregierung kann Deutsche, die 'ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb                                                  § 4\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, von                          Beendigung der Freistellung\nder deutschen Gerichtsbarkeit freistellen, wenn sie                     von der deutschen Gerichtsbarkeit\nes bei Abwägung aller Umstände zur Förderung\nwichtiger öffentlicher Interessen für geboten hält.              (1) Die Bundesregierung kann die Freistellung\nvon der deutschen Gerichtsbarkeit bis drei Tage vor\n§ 2                            dem Zeitpunkt, in dem die Freistellung wirksam\nwird, widerrufen, wenn eine Bedingung, an die ihr\nBeschränkungen der Freistellung                 Beschluß geknüpft ist, nicht eintritt.\nvon der deutschen Gerichtsbarkeit\n(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Frei-\n(1) Die Freistellung von der deutschen Gerichts-\nstellung von der deutschen Gerichtsbarkeit abkürzen,\nbarkeit ist zu befristen. Sie soll in der Regel nicht\nwenn Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt\nlänger als eine Woche dauern.                                 werden.\n(2) Sie kann an Bedingungen und Auflagen ge-\nknüpft werden.\n§ 3                                                                § 5\nWirkung der Freistellung                                    Offentliche Bekanntgabe\nvon der deutschen Gerichtsbarkeit\nDer Bundesminister der Justiz gibt die Beschlüsse\nFür die Dauer der Freistellung von der deutschen            der Bundesregierung nach den §§ 1 und 4 im Bundes-\nGerichtsbarkeit unterbleiben alle Entscheidungen,             anzeiger bekannt.","454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 6                                                    § 7\nLand Berlin                                             Inkrafttreten\nDieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Dberlcitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952      dung in Kraft.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966                            455\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nVom 29. Juli 1966\nDer Bundestag hal        das   folgende Gesetz be-    weiterbeschäftigt werden, wenn er die Bescheinigung\nschlossen:                                                nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des ersten\nBeschäftigungsjahres vorlegt.\"\nArtikel 1                                               Artikel 2\nFür Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nDas Geselz zum Schutze der arbeitenden Jugend\nsetzes ein Jahr oder länger beschäftigt werden und\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960\nnicht nachuntersucht sind, gilt § 45 Abs. 2 nicht, wenn\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das\nsie sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nZweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeits-\ndieses Gesetzes nachuntersuchen lassen und wenn\nschutzgesetzes vom 15. Januar 1965 (Bundesge-\ndem Arbeitgeber die von dem Personensorgeberech-\nsetzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:\ntigten unterschriebene ärztliche Bescheinigung über\n§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                 die Nachuntersuchung vorliegt.\n., (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres\nhat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines                                  Artikel 3\nArztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nliche nachuntersucht worden ist. Die Bescheinigung        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmuß von dem Personensorgeberechtigten unter-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nschrieben sein. Legt der Jugendliche die Bescheini-\ngung nicht rechtzeitig vor, so hat der Arbeitgeber\nArtikel 4\nbinnen eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäf-\ntigungsjahres den Personensorgeberechtigten hier-            Das Gesetz tritt vier Wochen nach der Verkün-\nvon zu benachrichtigen. Der Jugendliche darf nicht        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 27. Juli 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des     gern ausgerüstet sind, statt des Springlichts mit\nStraßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der           einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Sie muß\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:          wie folgt beschaffen sein:\n1. für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-\nsonderer Schalter vorhanden sein,\n§ 1\n2. nach dem Einschalten müssen - unabhängig von\n(1) An der Rückseile von Kraftfahrzeugen und An-         der Stellung anderer Schalter - alle am Fahrzeug\nhängern darf zur zusätzlichen r(ickwärtigen Sicherung       oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig\nbei Nebel oder Schneefall      abweichend von § 49 a        mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der\nund § 53 StVZO - eine Nebelschlußleuchte für rotes          Minute blinken und\nLicht angebracht sein, dc~ren Lichtaustrittsfläche      3. dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige\nhöchstens 800 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn            Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,\nliegen darf. Die Nebelschlußleuchte muß bei mehr-\ndaß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.\nspurigen Fahrzeugen an der linken Hälfte der Fahr-\nzeugrückseite mindestens 100 mm von der linken          Das Warnblinklicht darf auch während der Fahrt\nBremsleuchte entfernt angebracht sein.                  einschaltbar sein.\n§ 3\n(2) Nebelschlußleuchten müssen in amtlich geneh-\nmigter Bauart ausgeführt sein (§ 22 a StVZO).              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\ndurch eine grün leuchtende Lampe für Dauerlicht im\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nBlickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden. Bei\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nKrafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führer-\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nsitz kann die Einschaltung der Nebelschlußleuchte\nGebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\ndurch die Stellunq des Schalters angezeigt werden.\nrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\nauch im Land Berlin.\n§ 2                                                      § 4\nAbweichend von § 53 a Abs. 2 StVZO dürfen               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzei-      kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1966\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}