{"id":"bgbl1-1966-33-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":33,"date":"1966-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_33.pdf#page=4","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1966-07-27T00:00:00Z","page":456,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 27. Juli 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des     gern ausgerüstet sind, statt des Springlichts mit\nStraßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der           einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Sie muß\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:          wie folgt beschaffen sein:\n1. für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-\nsonderer Schalter vorhanden sein,\n§ 1\n2. nach dem Einschalten müssen - unabhängig von\n(1) An der Rückseile von Kraftfahrzeugen und An-         der Stellung anderer Schalter - alle am Fahrzeug\nhängern darf zur zusätzlichen r(ickwärtigen Sicherung       oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig\nbei Nebel oder Schneefall      abweichend von § 49 a        mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der\nund § 53 StVZO - eine Nebelschlußleuchte für rotes          Minute blinken und\nLicht angebracht sein, dc~ren Lichtaustrittsfläche      3. dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige\nhöchstens 800 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn            Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,\nliegen darf. Die Nebelschlußleuchte muß bei mehr-\ndaß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.\nspurigen Fahrzeugen an der linken Hälfte der Fahr-\nzeugrückseite mindestens 100 mm von der linken          Das Warnblinklicht darf auch während der Fahrt\nBremsleuchte entfernt angebracht sein.                  einschaltbar sein.\n§ 3\n(2) Nebelschlußleuchten müssen in amtlich geneh-\nmigter Bauart ausgeführt sein (§ 22 a StVZO).              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\ndurch eine grün leuchtende Lampe für Dauerlicht im\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nBlickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden. Bei\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nKrafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führer-\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nsitz kann die Einschaltung der Nebelschlußleuchte\nGebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\ndurch die Stellunq des Schalters angezeigt werden.\nrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\nauch im Land Berlin.\n§ 2                                                      § 4\nAbweichend von § 53 a Abs. 2 StVZO dürfen               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzei-      kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1966\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}