{"id":"bgbl1-1966-33-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":33,"date":"1966-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_33.pdf#page=3","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes","law_date":"1966-07-29T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966                            455\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nVom 29. Juli 1966\nDer Bundestag hal        das   folgende Gesetz be-    weiterbeschäftigt werden, wenn er die Bescheinigung\nschlossen:                                                nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des ersten\nBeschäftigungsjahres vorlegt.\"\nArtikel 1                                               Artikel 2\nFür Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nDas Geselz zum Schutze der arbeitenden Jugend\nsetzes ein Jahr oder länger beschäftigt werden und\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960\nnicht nachuntersucht sind, gilt § 45 Abs. 2 nicht, wenn\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das\nsie sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nZweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeits-\ndieses Gesetzes nachuntersuchen lassen und wenn\nschutzgesetzes vom 15. Januar 1965 (Bundesge-\ndem Arbeitgeber die von dem Personensorgeberech-\nsetzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:\ntigten unterschriebene ärztliche Bescheinigung über\n§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                 die Nachuntersuchung vorliegt.\n., (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres\nhat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines                                  Artikel 3\nArztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nliche nachuntersucht worden ist. Die Bescheinigung        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmuß von dem Personensorgeberechtigten unter-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nschrieben sein. Legt der Jugendliche die Bescheini-\ngung nicht rechtzeitig vor, so hat der Arbeitgeber\nArtikel 4\nbinnen eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäf-\ntigungsjahres den Personensorgeberechtigten hier-            Das Gesetz tritt vier Wochen nach der Verkün-\nvon zu benachrichtigen. Der Jugendliche darf nicht        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}