{"id":"bgbl1-1966-32-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":32,"date":"1966-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1966-07-20T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966        1                   J\\11sµ;eµ;cl>en zu Bonn am                                     :w. J11li               1966                                        Nr. 32\nTaq                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n20. 7. Gb  Zwf)il<: V<'.rorclnunq ,.ur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nSLc11.islik des gr<'.nzülwrschreitendE!n Wurenverkehrs .........·.............................                                                            445\nBu11des!J<'Sl:l1.IJI. 111 7402-1\n2b. 7. G(i Drille V<!rnrdnunq ülwr cl<!n Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke                                                                    451\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundc!SQC!SC!lzhlc1ll Teil Jl Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    452\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                452\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 20. Juli 1966\nAul Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,                                      (§     23 Abs. 1 Nr. 1) bezogene Rechnungspreis\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Geset-                                    der Zo]J1.,vertbemessung zugrunde gelegt, so ist\nzes über die Statistik des grenzüberschreitenden                                         der Grenzübergangswert gleich dem Zollwert.\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I                                         Dies gilt auch, wenn der Zollwert auf der Grund-\nS. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft                                      lage von Mittelwerten oder bei der Einfuhr von\nund der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-                                          Rohkaffee auf Grund besonderer Vereinbarung\nmung dPs Bundesrates:                                                                    nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes festgestellt\nwird. Wird in anderen Fällen der Zollwert auf\nArtikel 1                                                   Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal-\npreis bemessen, so ist der Grenzübergangswert\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                          vom Rechnungspreis her zu bilden. In den Fäl-\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                                      len des § 32 Abs. 5 des Zollgesetzes sind auch\nverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           die Kosten für die Lieferung der Waren durch\n13. Januar 1964 (Bundesgcsetzbl. I S. 9) wird wie                                        das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften\nfolgt geändert und ergänzt:                                                              sowie durch ein Drittland in den Grenzüber-\n1. In § 4 Abs. 8 werden die Sätze 3 und 4 durch                                         gangswert einzubeziehen. Richtwerte für die\nfolgende Sätze ersetzt.: ,,Werden bei aktiver                                       Bemessung der Ausgleichsteuer dürfen nicht als\nVeredelung ausländische Waren mit. Waren des                                        Grenzübergangswerte übernommen werden, es\nfreien Verkehrs oder bei passiver Veredelung                                        sei denn, sie werden nach Absatz 5 zur Schät-\nWaren des freien Verk<~hrs mit ausländischen                                        zung herangezogen. Absatz 4 bleibt unberührt.\"\nWaren zusammengebaut, so ist bei der Kenn-\n4. § 10 Abs. 9 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:\nzeichnung der Veredelungsarbeit die Art der\nbeim vorangegangenen Grenzübergang ange-                                            „anzugeben sind der letzte bekannte Ort und\nmeldeten Waren anzugeben. Beistellungen sind                                        das Bundesland, in dem die mit dem Anmelde-\nals solch(! zu kennzeichnen. Außerdem sind bei                                     papier angemeldete Sendung verbleiben soll.\"\nBeistellungen auch die Mengen und Werte der\n5. In § 12 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze\nbeim vorangegangenen Grenzübergang ange-\nersetzt:\nmeldeten Waren anzugeben.\"\n„Bei Waren, die im Zusammenhang mit einem\n2. § 7 Abs. 2 Scttz 4 wird gestrichen.                                                 vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft in das Erhe-\nbungsgebiet zurückgesandt werden oder bei\n3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                  denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt\n,, (3) Bei der Bildung des Grenzübergangswerts                                     als Einkaufsland das Versendungsland. Sind im\nsind die Vorschriften über die Bemessung des                                       Ausland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr\nZollwerts entsprechend anzuwenden. Wird bei                                         auf Rechnung des Einführers bearbeitet oder\nder I'.inJuhr der auf ckn Ausstellungspflichtigen                                  verarbeitet worden, so ist als Einkaufsland das","446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nin der Einluhrcrklärung oder Einfuhrgenehmi-              b) in den Buchstaben b und c die Worte ,,§ 30\ngung aufgeführte Einkaufsland der unbearbeite-               Abs. 1 Nr. 7\" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1\nten Waren anzugeben. Außerdem ist in Klam-                   Nr. 9\".\nmern das Land anzugeben, in dem der außerhalb\ndes Erhebungsgebietes ansässige Bearbeiter oder       12. § 30 wird wie folgt geändert:\nVerarbeiter seinen Sitz oder gewöhnlichen Auf-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nenthalt riat.   II\naa) Nummer 1 a wird Nummer 1 und erhält\n6. § 15 wird wie lolgl geänderl:                                     folgende Fassung:\na) In Absatz 2 <:!rhalten die Sätze 2 und 3 fol-                  „ 1. Briefmarken und andere Waren der\ngende Fassung:                                                   Tarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die\n„Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur                      durch den Briefmarkenhandel auf\nWaren umfassen, die auf eine Einfuhrgeneh-                       dem Postwege ohne Gestellung zur\nmigung oder auf eine Einfuhrerklärung ein-                       vorübergehenden Zollgutverwendung\ngeführt werden; auf mehrere Einfuhrerklä-                        -    auch in Sendungen mit einem\nrungen eingeführte Waren dürfen jedoch mit                       Wert von weniger als fünfzig Deut-\neinem Anmc l deschein angemeldet werden,                         sche Mark - eingeführt worden sind\nwenn für sie keine Einfuhrkontrollmeldung                        und in den freien Verkehr entnom-\nvorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, soweit nach                    men werden, sind vom Zollbeteilig-\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nm. 1, 5                       ten monatlich mit einer Sammelan-\nund 7 Sammelanmeldungen zugelassen wor-                          meldung der zuständigen Zollstelle\nden sind.\"                                                       zugleich mit der Zollanmeldung, spä-\ntestens jedoch am 3. Werktag des auf\nb) In Absatz 6 werden die Worte ,,§ 30 Abs. 1                          die Entnahme folgenden Monats an-\nNr. 13\" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 17\"\nzumelden.\"\nersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird gestrichen.\n7. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden die\nWorte „in Hamburg bei der Oberfinanzdirektion                cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nHamburg (Zollstatistisches Büro), in Bremen                       „2. Lebende Pflanzen und Waren des\nbeim Hauptzollamt Bremen-Freihafen\" durch die                          Blumenhandels (Waren des Kapitels\nWorte „in Hamburg beim Hauptzollamt Ham-                               6 des Zolltarifs), die auf Einfuhrver-\nburg-St. Annen, in Bremen beim Zollamt Bremen-                         träge durch mehrere Einführer in\nOberweser\" ersetzt.                                                    einer Sammelsendung eingeführt\nwerden, dürfen vom Zollbeteiligten\n8. § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                 als gemeinsamen Bevollmächtigten\n,, (3) Für die Lieferung von Waren zum Ge-                           mit e in e m Anmeldeschein angemel-\nbrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vor-                            det werden, soweit die Waren un-\nrichtungen, die im Bereich des deutschen Fest-                         mittelbar bei der ersten Gestellung\nlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung                               auf eine Zollanmeldung zum freien\nvon Bodenschätzen errichtet sind, gelten die                           Verkehr abgefertigt werden und da-\nAbsätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 6                          bei dem Anmeldeschein Zusammen-\nund § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.\"                                     stellungen angeheftet werden, aus\ndenen die anteiligen Reingewichte\n9. § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende                          und Grenzübergangswerte der Waren\nFassung:                                                               für Einführer\n„b) von Waren, die nach einer Beförderung im                             im Land Berlin,\nZwischenauslandsverkehr ohne weiteren als                         im Land Freie Hansestadt Bremen,\nden durch die Beförderung bedingten Auf-\nim Land Freie und Hansestadt\nenthalt im Erhebungsgebiet wieder ausge-\nHamburg,\nführt werden,\nin der Hansestadt Lübeck,\ndie den letzten Ausgang überwachende\nim Saarland oder\nAusuangszollstelle,\nim übrigen Erhebungsgebiet\njedoch im Seeverkehr\nersichtlich sein müssen. Die Anschrif-\ndie den ersten Ausgang überwachende\nten der einzelnen Einführer sind in\nAusgangszollstelle,\nden Zusammenstellungen nur auf\nim Freihafen lfamburg das Freihafen-                         Anfordern des Statistischen Bundes-\naml; \".                                                      amtes anzugeben.\"\n10. In § 27 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 30                 dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe a\" durch die Worte ,,§ 30                  ,,5. Waren, die in Rohrleitungen einge-\nAbs. 1 Nr. 9 Buchstabe a\" ersetzt.                                     führt werden und bei ihrer Entnahme\naus der Leitung in eine Einfuhrart\n11. In § 29 Nr. 1 werden ersetzt:\neingehen, sind vom Zollbeteiligten\na) in Buchstabe a die Worte ,,§ 30 Abs.1 Nr. 1 a\"                      mit Sammelanmeldung der über-\ndurch die Worte ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 1 \",                           wachenden Zollstelle zugleich mit der","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1966                            447\nZollanmeldung, spätestens jedoch                           am 3. Werktag des auf die Einfuhr\nmonatlich am 3. Werktag des folgen-                        folgenden Monats bei der abfertigen-\nden Monats anzumelden.\"                                    den Zollstelle mit Sammelanmeldung\nangemeldet werden.\"\nce) Folgende neue Nummern 6 und 7 werden\neingefügt:                                           ff) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden\nneue Nummern 8 bis 11.\n„6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des\nZollgesel:ws behandelt, so dürfen an-           gg) In den neuen Nummern 8 und 10 werden\ngemeldet werden:                                     die Worte „ bis zum 5.\" durch die Worte\na) Waren verschiedener Art bis zu                    ,,spätestens am 3. Werktag\" ersetzt.\neinem Gesamtwert von einschließ-            hh) Die neue Nummer 11 erhält folgende\nlich zweihundertvierzig Deutsche                 Fassung:\nMark, die nach § 32 Abs. 1 der                   „ 11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte\nAußenwirtschaftsverordnung ohne                         und Baugerätschaften, die zu einer\nEinfuhrgenehmigung und ohne                             vorübergehenden Verwendung aus-\nEinfuhrerklärung eingeführt wer-                        geführt oder nach der vorüber-\nden dürfen, mit einer Sammel-                           gehenden Verwendung im Ausland\nbenennung, die die Waren mög-                           eingeführt werden, können mit der\nlichst genau bezeichnet.                                Benennung ,Montagegut' und der\nb) Teile und Zubehör für Maschinen,                         Angabe der Gesamtmenge in kg\nApparate, Geräte, Beförderungs-                         und des Gesamtgrenzübergangs-\nmittel und Instrumente der Kapi-                        werts angemeldet werden, wenn\ntel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,                    dem Anmeldepapier eine Aufstel-\ndie üblicherweise zur Ausrüstung                        lung angeheftet ist, aus der die\ngehören und zusammen mit dem                            genaue Benennung der einzelnen\nHauptgegenstand abgefertigt wer-                        Waren und ihre Anzahl ersichtlich\nden, mit der Warenbenennung                             sind; stammen die Waren aus ver-\nund Warennummer des Haupt-                              schiedenen Bundesländern, so ist\ngegenstandes und dem Zusatz                             bei der Ausfuhr als Herstellungs-\n,einschließlich des üblicherweise                       (U rsprungs-) land das Bundesland\nzur Ausrüstung gehörenden Zube-                         anzugeben, in dem der Ausführer\nhörs und der Ersatzteile'.                              ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für\nc) Teile und Zubehör für Waren der                          Waren, die nach den Vorschriften\nunter Buchstabe b genannten Art,                        des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-\ndie ohne den Hauptgegenstand                            fuhr einer Genehmigung bedürfen.\"\nabgefertigt werden, bei einem                ii) Folgende neue Nummer 12 wird einge-\nGesamtwert bis         einschließlich            fügt:\nzweitausend Deutsche Mark als\nTeile und Zubehör unter Angabe                   ,, 12. Waren zum Errichten und Ausstat-\ndes Hauptgegenstandes, für den                          ten von Messe- und Ausstellungs-\nsie bestimmt sind, und mit einer                        ständen im Ausland, die zu einer\nfür diese Waren vorgesehenen                            vorübergehenden Verwendung aus-\nWarennummer mit dem Zusatz                              geführt oder nach der vorüber-\n,und andere nach den Tarifie-                           gehenden Verwendung im Ausland\nrungsvorschriften      in   Betracht                    eingeführt werden, können mit der\nkommende Warennummern'. Be-                             Benennung ,Waren zum Errichten\nträgt der Gesamtwert mehr als                           und Ausstatten von Messe- und\nzweitausend Deutsche Mark, so                           Ausstellungsständen' und der An-\nsind die Waren mit den zutreffen-                       gabe der Gesamtmenge in kg und\nden Warenarten und den dazu-                            des      Gesamtgrenzübergangswerts\ngehörigen Mengen- und Wert-                            angemeldet werden, wenn dem An-\nangaben anzumelden, jedoch kön-                        meldepapier eine Aufstellung ange-\nnen Teile und Zubehör bis zu                           heftet ist, aus der die genaue Be-\neinem Wert von einschließlich                          nennung der einzelnen Waren und\nfünfzig Deutsche Mark je Waren-                        ihre Anzahl ersichtlich sind; stam-\nart der Ware mit dem wertmäßig                         men die Waren aus verschiedenen\ngrößten Anteil zugerechnet wer-                         Bundesländern, so ist bei der Aus-\nden.                                                   fuhr als Herstellungs- (Ursprungs-)\nland das Bundesland anzugeben, in\n§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\ndem der Ausführer ansässig ist.\n7. Abgabenfreie Massengüter, für die                            Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach\nnach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zoll-                           den Vorschriften des Außenwirt-\ngesetzes bei der Abfertigung zum                             schaftsrechts zur Ausfuhr einer Ge-\nfreien Verkehr auf die Zollanmel-                            nehmigung bedürfen, und für die\ndung verzichtet wird, dürfen vom                            zur Ausstellung bestimmten Wa-\nZollbeteiligten monatlich, spätestens                       ren.\"","448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nkk) Die bishl!rigcn Nummern 10 und 11 wer-                                so müssen diese im Anmelde-\nden neue Nmnnwrn 1:1 und 14.                                         papier gesondert aufgeführt wer-\nden; sie können dabei mit der\nJl) In cfor neuen Nummer 13 werden die                                   für den wertmäßig größten An-\nWorte „bis zum 5.\" durch die Worte                                   teil zutreffenden Warenbenen-\n,,spätcsl.ens am 3. Werktag\" ersetzt.                                nung und Warennummer ange-\nmeldet werden. Beträgt der Wert\nmm) In der neuPn Nurnmer 14 werden die                                     der Sendung mehr als zweitau-\nWorte „bis zum 5.\" durch die Worte                                   send Deutsche Mark, so sind die\n,,am 3. Werkl.a~j\" ersetzt.                                          Waren mit den zutre.ffenden\nWarenarten und den dazugehö-\nnn) Folgende nmw N11n1m<'r 15 wird einge-\nrigen Mengen- und Wertanga-\nfügL:\nben anzumelden, jedoch können\n„ 15. Werden Waren verschiedener Art                                 Teile und Zubehör bis zu einem\nin einer Sendung ausgeführt, so                                Wert von einschließlich fünfzig\ndürfen angemeldet werden:                                      Deutsche Mark je Warenart der\na) Warensendungen im Wert bis                                  Ware mit dem wertmäßig größ-\neinschließlich zweihundertvier-                             ten Anteil zugerechnet werden.\nzig Deutsche Mark, die mehr als\nNummer 15 gilt nicht für Waren, deren\nfünf verschiedene Waren ent-\nAusfuhr nach den Vorschriften des\nhalten, mit einer Sammelbenen-\nAußenwirtschaftsrechts einer Genehmi-\nnung, die die Waren möglichst\ngung bedarf. Sie gilt auch nicht für Sor-\ngenau bezeichnet. Als Waren-\ntimente von Waren, für die im Waren-\nnummer ist die Warennummer\nverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nanzugeben, die für den wert-\nSammelnummern für Sortimente vorge-\nmäßig größten Teil der Sendung\nsehen sind.\"\nzutrifft.\nb) Teile und Zubehör für Maschi-                oo) Die bisherigen Nummern 12 und 13 wer-\nnen, Apparate, Geräte, Beförde-                 den neue Nummern 16 und 17.\nrungsmittel und Instrumente der\nKapitel 84 bis 90 und 92 des Zoll-          pp) In der neuen Nummer 17 erhält Buch-\ntarifs, die üblicherweise zur Aus-              stabe a folgende Fassung:\nrüstung gehören und zusammen\n,, a) von selbstausrüstenden Reedern,\nmit dem I-Iauptgegenstand aus-\nselbstausrüstenden    Luftfahrtunter-\ngeführt werden, mit der Waren-\nnehmen      oder    gewerbsmäßigen\nbenennung und Warennummer\nSchiffs- und Luftfahrzeugausrüstern\ndes Hauptgegenstandes und dem\nmit einer Sammelanmeldung der für\nZusatz ,einschließlich des üb-\nsie zuständigen Zollstelle, im Frei-\nlicherweise zur Ausrüstung ge-\nhafen Hamburg dem Freihafenamt,\nhörenden Zubehörs und der Er-\nmonatlich spätestens am 3. Werktag\nsatzteile'.\ndes auf die Lieferung folgenden\nc) Teile und Zubehör der unter                             Monats,\".\nBuchstabe b genannten Art, die\nohne den Hauptgegenstand aus-                qq) In der neuen Nummer 17 erhält Buch-\ngeführt werden, bei Sendungen                    stabe b Satz 2 folgende Fassung:\nim Wert bis einschließlich zwei-\n„Zur Benennung der Waren genügt die\ntausend Deutsche Mark, wenn\nAngabe\nsie mehr als fünf verschiedene\nWaren enthalten, unter der für                      Nahrungs- und Genußmittel,\nErsatz- und Einzelteile der be-                       Bunkerkohle,\ntreffenden Maschinen, Apparate,                      Gasöl, einschließlich leichtes Heizöl,\nGeräte, Beförderungsmittel und                       Heizöl (mittelschwer, schwer),\nInstrumente der Kapitel 84 bis                        Flugbenzin,\n90 und 92 des Zolltarifs vorgese-                     Flugturbinenkraftstoff,\nhenen Warenbenennung und                              Schmieröle,\nWarennummer, auch wenn sich                          Schmiermittel,\ndarunter Ersatz- und Einzelteile                      andere w·aren. II\nbefinden, die an anderer Stelle\ndes      Warenverzeichnisses ge-          b) In Absatz 2 werden ersetzt:\nnannt oder inbegriffen sind. Be-             aa) in Satz 1 die Worte „Nrn. 1 a, 5 und 11\"\nsteht die Sendung wertmäßig                      durch die Worte „Nrn. 1, 5, 7 und 14\",\nüberwiegend aus Ersatz- und\nEinzelteilen, die an anderer                bb) in Satz 2 die Worte „Nrn. 1 a, 4, 6, 8\nStelle des Warenverzeichnisses                   und 10\" durch die Worte „Nrn. 1, 4, 8,\ngenannt oder inbegriffen sind,                   10 und 13\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1966                          449\n13. Die Belrc)i un~Jslistc' wird in Abschnitt I wie folgt     d) Die Uberschrift vor Nummer 10 er-\ngcündcrl.:                                                    hält folgende Fassung:\nc1) In Nuninwr 1 wcrd()J1 die Worte ,,§ 30 Abs. 1             ,,Reisegeräte, Reiseverzehr,       son-\nNrn. 1 d, 4 nnd 10 bleibt unberührt\" durch die            stiges Reisegut, Berufsausrüstung\".\nWortc~ ,,§ 30 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 13 bleibt\nunlwrüh rl.\" C)rsel;:t.                               e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nb) Nurnm()r 2 wird wie folgt geändert:                        aa) Die bisherige Nummer 10 wird\nNummer 10 Buchstabe a.\nc1a) Buchs La bc b erhält folgende Fas-\nsung:                                                bb) Folgender neuer        Buchstabe b\nwird angefügt:\n„h) die nicht aus geschäftlichen\nCründen eingeführt oder                             „b) andere Gegenstände zum\nausgeführl werden und we-                               beruflichen Gebrauch, die\nder zum Handel noch zur ge-                             vorübergehend eingeführt\nwerblichen Verwendung be-                               oder ausgeführt werden und\nstimmt sind, im Werte bis                               nicht Gegenstand eines Han-\neinschließlich    fünfhundert                           delsgeschäftes sind, ausge-\nDeutsche Mark je Sendung      EA · \"                    nommen solche Ausrüstun-\ngen, die zur gewerblichen\nbb) Buchstabe c wird gestrichen.\nHerstellung oder zum Ab-\nc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                    packen von Waren oder zur\nAusbeutung von Boden-\naa) Buchstabe a erliält folgende Fas-\nschätzen, für die Errichtung,\nsung:\nInstandsetzung oder In-\n„ 7. a) Postsendungen, die nach                                standhaltung von Gebäuden,\n§ 6 Abs. 2 der Allgemeinen                            zu Erdarbeiten oder zu ähn-\nZolJordnung vom 29. No-                               lichen Zwecken verwendet\nvember 1961 (Bundesge-                                werden sollen                 E A D\"\nsetzbl. I S. 1937), zuletzt\ngeändert durch die Achte                f) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\nVerordnung zur Änderung\n,, Waren des freien Verkehrs, die ge-\nder Allgemeinen Zollord-\nliefert werden\nnung vom 11. Februar 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 137),                 a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbe-\nnicht Zollgut werden, so-                       darf an Bord deutscher Fahr-\nwie Waren mit einem                             zeuge oder an Bord fremder\nWert von mehr als fünf-                         Binnenschiffe                       ·A ·\nzig Deutsche Mark bis zu                    b) zum Gebrauch oder Verbrauch\neinem Wert von einschließ-                      auf Anlagen oder Vorrichtungen\nlich    zweihundertvierzig                      im Bereich des deutschen Fest-\nDeutsche Mark je Einfuhr-                       landsockels zur Aufsuchung und\nsendung, die in einem er-                       Gewinnung von Bodenschätzen,\nJeichterten Verfahren nach                      wenn die Anlagen oder Vorrich-\n§ 32 Abs. 1 Nr. 3 der Au-                       tungen für Rechnung von im Er-\nßenwirtschaftsverordnung                        hebungsge biet ansässigen Per-\neingeführt werden und                           sonen betrieben werden              ·A · 11\nderen Zollabfertigung die\nDeutsche Bundespost be-                 g) Nummer 21 Halbsatz 1 erhält fol-\nantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1                  gende Fassung:\nbleibt unberührt            E · •\n,, Warenmuster, die auf internatio-\nbb) In Buchstabe b werden die Worte                       nale Zollpassierscheinhefte abgefer-\n,,§ 30 Abs. 1 Nr. 10\" durch die                      tigt werden;  11\n•\nWorte ,,§ 30 Abs. l Nr. 13\" er-\nsetzt.                                           h) In Nummer 22 Buchstabe c Halb-\nsatz 2 wird das Wort „Positivfilme\"\ncc) Buchstabe c crhi-ilt folgende Fas-                    durch das Wort „Filme\" ersetzt.\nsung:\n,,c) DurchJuhrsendungen, die un-                  i) Nummer 44 erhält folgende Fassung:\nverändert mit der Post aus-                   ,,44. a) Waren des freien Verkehrs,\ngehen, ohne Rücksicht auf                              die vom Bundesminister der\ndas Beförderungsmittel, mit                            Verteidigung oder einer ihm\ndem sie eingegangen sind;                              nachgeordneten Dienststelle\nUmpacken, Teilen und Um-                               zum Gebrauch oder Verbrauch\nsiqnieren gelten nicht als                             oder zur vorübergehenden\n11\nVer~inclerung                  • •D                    Lagerung (Depotverkehr) aus-","450                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\ngeführt werden, wenn ein                                f) Spezialwerkzeuge und -ma-\nForm bl all für Militärtrans-                              schinen, die im Rahmen\nporte der deulschen Bundes-                                eines zwischenstaatlichen Ge-\nwehr (Formblatt 302) oder                                  meinschaftsprogrammes für\neine schriftliche Erklärung                                die Verteidigung nur vor-\nnach § 19 Abs. l Nr. 13 und                                übergehend zur Durchfüh-\nAbs. 2 der Außenwirtschafts-                               rung von Aufträgen ge-\nverordnung vorgelegt wird,                                 braucht werden und deren\ndie vom Bundesminister der                                 Abfertigung zur vorüber-\nVerteidigung oder einer ihm                                gehenden     Zollgutverwen-\nnachgeordneten Dienststelle                                dung der Bundesminister der\nausgestellt worden ist          •A ·                       Verteidigung oder eine ihm\nb) Waren des freien Verkehrs,                                 nachgeordnete Dienststelle\ndie vom Bundesminister der                                 beantragt                     EA · \"\nVerteidigung oder einer ihm                   k) Nummer 46 wird folgender neuer\nnachgeordneten Dienststelle                       Buchstabe h angefügt:\nzur passiven Veredelung\noder Ausbesserung ausge-                          ,,h) die im Landverkehr oder Bin-\nführt werden, soweit die Vor-                          nenschiffsverkehr    über     die\naussetzungen des Buchsta-                              gleiche Anmeldestelle eingehen\nben a gegeben sind              ·A ·                   und ausgehen                      • • D\"\nc) Waren, die vom Bundes-\nminister der Verteidigung\noder einer ihm nachgeordne-                                       Artikel 2\nten Dienststelle nach Ge-                   Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nbrauch oder nach vorüber-                tigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\ngehender Lagerung (Depot-                über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nverkehr) eingeführt werden,              verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-\nwenn ein Formblatt 302 vor-              gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und\ngelegt wird                    E · ·     dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nd) RüstungsgütE~r anderer Staa-\nten, die von der Bundeswehr\nausgebessert werden, wenn                                         Artikel 3\nein FormblaU 302 vorgelegt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwird                            EA ·\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ne) Waren, über deren Verbleib               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nim Erhebungsgebiet erst nach             über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nErprobung entschieden wer-               verkehrs auch im Land Berlin.\nden kann und deren Abf erti-\ngung zur vorübergehenden\nZollgutverwendung der Bun-\nArtikel 4\ndesminister der Verteidi-\ngung oder eine ihm nachge-                  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nordnete Dienststelle beantragt  EA ·     die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nLanger\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}