{"id":"bgbl1-1966-31-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":31,"date":"1966-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"1966-07-15T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["437\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                            Z 1997 A\n1966                            Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1966                                                                                   Nr. 31\nTag                                                                             Inhalt                                                                   Seite\n15. 7. 66 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates                                                                                               437\nBundcsqcsetzbl. JJI 1102-1\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 15. Juli 1966\nDer Bundesrat hat sich gemäß Artikel 52 Abs. 3\ndes Grundgesetzes durch Beschluß vom 1. Juli 1966\nnachstehende neue Geschäftsordnung gegeben.\nBonn, den 15. Juli 1966\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. h. c. A 1 t m e i er\nGeschäftsordnung des Bundesrates\nVom 1. Juli 1966\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                 §§\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                              III. Die Sitzungen des Bundesrates\nMitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1. Vorbereitung der Sitzungen\nInkompatibililäl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2          Einberufung und Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . .                15\nGeschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3          Anwesenheitsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16\nAusweise, Fahrkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4\n2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze\nAusschluß der Offentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . .           17\nII. Organe und Einrichtungen des Bundesrates                                                     Teilnahme an den Verhandlungen . . . . . . . . . .                      18\nWahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten                                      5          Fragerecht ................................ .                           19\nStellung des Präsidenten .................... .                                   6          Leitung der Sitzung ....................... .                          20\nStellung der Vizepräsidenten ................. .                                  7          Beteiligung des Präsidenten an den Verhand-\nPräsidium ................................... .                                   8             lungen ................................. .                          21\nStändiger Beirat ............................. .                                  9          Ordnungsgewalt des Präsidenten ........... .                           22\nSchriftführer ................................ .                                 10       3. Der Geschäftsgang im Bundesrat\nAusschüsse .................................. .                                  11          Feststellung und Durchführung der Tagesord-\nWahl der Vorsitzenden der Ausschüsse ....... .                                   12             nung ................................... .                           23\nVertreter des Bundesrates in anderen Organen .                                   13          Verhandlungen ........................... .                             24\nSekretariat .................................. .                                 14          Berichterstattung ......................... .                           25","438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§§                                                               §§\nAntrtige und Empfehlungen ................ .                    26      Einberufung, Leitung, Tagesordnung .......... .          38\nAnzahl der Stimmen ...................... .                     27      Beratung .................................... .          39\nBeschlußfähigkeit ......................... .                   28      Teilnahme und Fragerecht ................... .           40\nAbstimmung                                                      29      Berichterstattung im Ausschuß ............... .          41\nAbstimmungsre~Jeln ....................... .                    30\nBeschlüsse   .................................. .        42\nVerfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77\nAbs. 2 Sc1tz 1 des Grnndgcsclzes .......... .                        Umfrageverfahren ........................... .           43\n31\nWirksamwerden der Beschlüsse ............ .                     32      Sitzungsniederschrift ......................... .        44\nTeilnahme an den Vcrlwndlun~Jen des Bundes-                             Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse ..            45\ntages ........................... • • • • • • • · ·          33\nSitzungsbericht ........................... .                   34\nVereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   35  V. Schlußbestimmungen\nStellvertreter                                           46\nIV. Das Verfahren in den Ausschüssen                                           Auslegung der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . 47\nZuweisung der Vorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36      Abweichung von der Geschäftsordnung . . . . . . . .      48\nTagungsort, Offontlichkeit, Anwesenheitsliste . .                  37      Inkrafttreten  .................................         49\nDer Bundesrat hat in seiner 296. Sitzung vom                                                        §2\n1. Juli 1966 gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2                                                     Inkompatibilität\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 23. Mai 1949 folgende Fassung seiner                                Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht\nGeschäftsordnung beschlossen:                                             gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein\nMitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt,\nso muß es dem Präsidenten des Bundesrates in an-\nI. Allgemeine Bestimmungen                                    gemessener Frist mitteilen, welches der beiden Äm-\nter es niederlegt.\nArtikel 50 GG:\n§3\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei                                                Geschäftsjahr\nder Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes\nmit.                                                                    Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am\n1. November eines jeden Jahres und endet am\nArtikel 51 GG:                                                         31. Oktober des folgenden Jahres.\nDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der\nRegierungen der Länder, die sie bestellen und                                                     §4\nabberufen. Sie können durch andere Mitglieder                                           Ausweise, Fahrkarten\nihrer Regierungen vertreten werden.\n(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen\nJedes Land hat mindestens drei Stimmen,                            Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmit-\nLänder mit mehr als zwei Millionen Einwohner                         glied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten\nhaben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen                      außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die\nEinwohner fünf Stimmen.\nBundespost.\nJedes Land kann so viele Mitglieder entsen-                           (2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche\nden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines                           nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.\nLandes 11-önnen nur einheitlich und nur durch\nanwesende Mitglieder oder deren Vertreter\nabgegeben werden.                                                    II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates\nArtikel 52 Abs. 1 GG:\n§1\nDer Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf\nMitglieder\nein Jahr.\nDie Regierungen der Länder teilen dem Präsiden-                                                     §5\nten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des\nBundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mit-                          Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten\nglieder des Bundesrates und der Landesregierungen                            (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein\nund den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitglied-                          Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und\nschaft mit.                                                               drei Vizepräsidenten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966                         439\n(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines                                   §9\nVizepri:isidentcn vorzeitig, so soll innerhalb von                         Ständiger Beirat\nvier Wochen eine Nachwahl stattfinden.\n(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat.\n§G\nIhm gehören die Bevollmächtigten der Länder an.\nEr tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.\nStellung des Präsidenten\n(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den\n(1) Der   Präsident vertritt die Bundesrepublik     Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung\nDeutschland in allen Angelegenheiten des Bundes-       der Sitzungen und der Führung der Verwaltungs-\nrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten    geschäfte des Bundesrates. Seine Beschlüsse werden\ndes Bundcsn.1 l.cs.                                    in eine Niederschrift aufgenommen.\n(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vor-        (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrecht-\nheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsiden-       erhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bun-\nten eingcstent, ernannt, entlassen und in den Ruhe-    desrat und Bundesregierung mit. Der für die Ange-\nstand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung und  legenheiten des Bundesrates und der Länder zustän-\nEntlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe       dige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen\nBAT Il a an aufwärts.                                  des Ständigen Beirates teilnehmen und muß jeder-\n(3) Der Präsident übl das Hausrecht für die der     zeit gehört werden.\nVerwallung des Bundesrates unterstehenden Ge-             (4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den\nbäude, Gebüudeteile und Grundstücke aus.               Sitzungen des Ständigen Beirates teil.\n(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in fol-\n§7                           gender Reihenfolge zu:\nStellung der Vizepräsidenten              1. einem Mitglied des Präsidiums,\n(1) Die VizeprJsidenten vertreten den Präsidenten   2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des\nim Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger          Bundesrates ist,\nBeendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Rei-        3. jedem anderen Bevollmächtigten.\nhenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor,       (6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere\nsolange der Präsident des Bundesrates nach Arti-       Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das\nkel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundes-    Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das\npräsidenten wahrnimmt.                                 ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.\n(2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten\n§ 10\nbei der Erledigung seiner Aufgaben.\nSchriftführer\n§8                             (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern\nPräsidium                       für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.\n(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden       (2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten\ndas Präsidium.                                         in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer\nSitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt\n(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständi-   der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates\ngen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den     für diese Sitzung zum Schriftführer.\nBundesrat auf. Es entscheidet über die inneren An-\ngelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis         Artikel 52 Abs. 4 GG:\nzur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten                Den Ausschüssen des Bundesrates können\nist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat               andere Mitglieder oder Beauftragte der Regie-\nkann das Präsidium mit der Ausführung seiner Be-              nmgen der Länder angehören.\nschlüsse beauftragen.\n§ 11\n(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und\nleitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzu-                          Ausschüsse\nberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.               (1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er\n(4) Das PrJsidium ist beschlußfähig, wenn minde-    kann für besondere Angelegenheiten weitere Aus-\nstens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt     schüsse einsetzen.\nmit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei           (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten      Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder\nden Ausschlag.                                         einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.\n(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Be-        (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsi-\nschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage            denten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberu-\nherbeiführen.                                          fung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. Diese\n(6) Uber jede Sitzung des Präsidiums ist eine       Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt-\nNiederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die    gegeben.\nNamen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis           (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung\nder Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmver-       der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der\nhältnis enthalten.                                     Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des","440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesrates lcill die Namen der Mitglieder und der      Berichte der beteiligten Ausschüsse den Vertretun-\nStellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungs-       gen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des\nausschusses mit.                                        Bundesrates unmittelbar zuzustellen.\n§ 12                             (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung\nWahl der Vorsitzenden der Ausschüsse            jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitge-\nteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch\n(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr      Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.\ndie Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mit-\ngliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört                               § 16\nwerden.\nAnwesenheitsliste\n(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern\nstellvertretende Vorsitzende.                              Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine An-\nwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer\n(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines      der Sitzung eintragen.\nstellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für\nden Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt\nwerden.                                                        2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n§ 13\nArtikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG:\nVertreter des Bundesrates in anderen Organen\nEr (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die\nBestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen              Oitentlichkeit kann ausgeschlossen werden.\neiner juristischen Person des öffentlichen oder des\nprivaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der\n§ 17\nBundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähn-\nlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder                     Ausschluß der OHentlichkeit\nseine Ausschüsse verlangen, daß diese Mitglieder           (1) Uber den Ausschluß der Offentlichkeit für\nüber ihre Tätigkeit berichten.                          einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher\nSitzung beraten und beschlossen. Die Wiederher-\n§ 14                          stellung der Offentlichkeit ist bekanntzugeben.\nSekretariat                         (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung\n(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem      sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes\nalle Bediensteten des Bundesrates angehören.            beschließt.\n(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekre-      Ar ti k e 1 53 Satz 1 und 2 GG:\ntariat im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn           Die Mitglieder der Bundesregierung haben\nbei der Führung seiner Amtsgeschäfte.                         das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den\nVerhandlungen des Bundesrates und seiner Aus-\nschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit\nIII. Die Sitzungen des Bundesrates                   gehört werden.\n1. Vorbereitung der Sitzungen                                         § 18\nAr ti k e 1 52 Abs. 2 GG:                                       Teilnahme a.n den Verhandlungen\nDer Präsident beruft den Bundesrat ein. Er         (1) An den Verhandlungen des Bundesrates kön-\nhat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von      nen auch die Berichterstatter des Vermittlungsaus-\nmindestens zwei Ländern oder die Bundes-          schusses und die Staatssekretäre des Bundes teil-\nregierung es verlangen.                           nehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident\ndies zuläßt.\n§ 15                             (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundes-\nEinberufung und Bekanntgabe               rates und der Bundesregierung sowie der anderen\nTeilnehmer an den Verhandlungen können Beauf-\n(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich\neinzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregie-       tragte der Länder und des Bundes zugezogen\nrung es verlangt.                                       werden.\n(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur       Ar ti k e 1 53 Satz 3 GG:\nVorbereitung der Sitzungen werden die zu beraten-               Der Bundesrat ist von der Bundesregierung\nden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zu-                über die Führung der Geschäfte auf dem laufen-\nsammengestellt.                                               den zu halten.\n(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen\nsowie die Niederschriften und Empfehlungen der                                    §  19\nAusschüsse sollen den Vertretungen der Länder so                               Fm gerecht\nfrüh wie möglich zugestellt werden.                        (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der\n(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am          Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung\nsechsten Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die      Fragen an die Bundesregierung oder deren Mit-\nvorläufige Tagesordnung, die Vorlagen und die           glieder richten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966                          441\n(2) Jedes Limd kann crnßcrdem an die Bundes-            (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der\nregierung Fra~Jcn stellen, die nicht im Zusammen-       Bundesrat durch Beschluß die Tagesordnung fest.\nhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung              § 19 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.\nstehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spä-             (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte\ntestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie\naus § 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der\nbeantwortet. werden sollen, schriftlich mitzuteilen.    Sitzung verlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf\nDer Präsident leitet sie an die Bundesregierung         die Tagesordnung gesetzt wird, so muß diesem Ver-\nweiter und setzt sie auf die Tagesordnung.\nlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf\n(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der    die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.\ndafür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das           (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung\nfragestellende Land kann seine Frage mündlich\noder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich\nbegründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes\neines Gegenstandes nicht spätestens am sechsten\nstellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehr-\nTag vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt\nheit des Bundesrates übernommen wird.\nworden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die\n(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand,     Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land\nhinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Arti-     widerspricht, es sei denn, daß eine für die Beschluß-\nkel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den  fassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche\nBundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf      Frist in weniger als sieben Tagen abläuft.\nVerlangen der Bundesregierung die Offentlichkeit\n(5) Uber Gegenstände, die nicht auf der Tages-\nfür die Dauer der Behandlung der Frage auszu-\nordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlos-\nschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.\nsen werden, wenn ein Land widerspricht.\n(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung\nunterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit                               § 24\nschriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt\nhat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Län-                         Verhandlungen\ndern mitzuteilen.                                          Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unab-\nhängig von der Berichterstattung der Ausschüsse bei\n§ 20                        Beratungsgegenständen von allgemeinem Interesse\noder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt\nLeitung der Sitzung                  werden, die für die Entscheidung über die Ausschuß-\n(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundes-   empfehlungen oder Anträge von Bedeutung sind.\nrates.\n(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleich-                                §  25\nzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so über-                        Berichterstattung\nnimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungs-\n(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des\nchef die Leitung der Sitzung.\nBundesrates über Beratungsgegenstände von wesent-\nlicher Bedeutung mündlich berichten.\n§ 21\n(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den\nBeteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen      Ausschüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber\nBeabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den    auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse beschrän-\nVerhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese      ken. Uber fachliche oder rechts technische Beratungen\nZeit die Leitung der Sitzung ab.                       und deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsi-\ndenten ein schriftlicher Bericht unter Verzicht auf\n§ 22                         seinen Vortrag zu dem Bericht über die Sitzung\ngegeben werden.\nOrdnungsgewalt des Präsidenten                                        § 26\n(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des                   Anträge und Empfehlungen\nBundesrates sind, und Zuhörer unterstehf.m der Ord-\nnungsgewalt des Präsidenten.                               (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat An-\nträge zu stellen.\n(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli-\ngung äußert oder Ordnung und Ansland verletzt,             (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren\nkann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt      Angelegenheiten des Bundesrates stellen.\nwerden. Der Präsident kann die Tribüne wegen               (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den\nstörender Unruhe räumen lassPn.                         ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Emp-\nfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundes-\n3. Der Geschäftsgang im Bundesrat              rat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage,\nso hat er eine Begründung mit vorzulegen.\n§ 23\nArtikel 51 Abs. 2 GG:\nFeststellung und Durchführung der Tagesordnung\nJedes Land hat mindestens drei Stimmen,\n(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung               Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner\nÄnderungen in der Zusammensetzung des Bundes-                 haben vier, Länder mit mehr als sechs MiJJionen\nrates bekannt.                                                Einwohner fünf Stimmen.","442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§  27                            zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung\nStellung zu nehmen und welchen Inhalt diese\nAnzahl der Stimmen\nStellungnahme hat\nDie Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Arti-         (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),\nkel 51 Abs. 2 des Gnmdgesc~lzes zusteht, bemißt sich\neinem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zu-\nnach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungs-\nzustimmen\nfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer\n(Artikel 78 des Grundgesetzes),\namtlichen Volkszählung vorliegen.\nwegen eines vom Bundestag beschlossenen Geset-\nAr ti k e 1 52 Abs. 3 Satz 1 GG:                        zes die Einberufung des Vermittlungsausschusses\nDer Bundesral faßl seine Beschlüsse mit min-      zu verlangen\ndestens der Mehrheil sejner Stimmen.                (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),\ngegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz\n§ 28                            Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen\nBeschlußfähigkeit                      (Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des\nGrundgesetzes).\n(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die\nMehrheit seiner Stimmen vertreten ist.                  Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustim-\nmung des Bundesrates erforderlich ist, muß die\n(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die\nAbstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat\nSitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten\nmit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung\nSitzung bekanntzugeben.\nerteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der\n(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates          Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu\ngemäß Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Arti-     verweigern, mitentschieden.\nkel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene\n(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere An-\nLand stimmberechtigt.\nträge gestellt, so ist über den weitestgehenden\nArtikel 51 Abs. 3 Salz 2 GG:                         Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der\nDie Stimmen eines Landes können nur ein-       Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifels-\nheitlich und nur durch anwesende Mitglieder       fällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungs-\noder deren Vertreter abgegeben werden.            bedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der\nBeschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.\n§ 29\nAbstimmung                           (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die\nEmpfehlungen der Ausschüsse entsprechend.\n(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf\nVerlangen eines Landes wird durch Aufruf der\n§ 31\nLänder abgestimmt. Die Länder werden in alpha-\nbetischer Reihenfolge aufgerufen.                              Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetz.es\n(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfeh-\nlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine        Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des\neinander widersprechenden Empfehlungen, keine           Grundgesetzes stellt der Präsident, sofern über\nAnträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der          mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzu-\nPräsident feststellen, daß der Bundesrat gemäß den      stimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehr-\nEmpfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er         heit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses\nkann die Abstimmung über mehrere Beratungs-             vorhanden ist. Ist dies der Fall, so läßt er über die\ngegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die         Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend\nFeststellung der Tagesordnung nach § 23 Abs. 2 ent-     kann er nach erneuter Beratung darüber abstimmen\nsprechend.                                              lassen, ob der Vermittlungsausschuß unter Zugrun-\ndelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse angerufen\n(3) Der Präsident kann die Abstimmung über\nwerden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein\neinen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vor-\nLand es verlangt.\nliegende Anträge bis spätestens zum Schluß der Sit-\n§ 32\nzung zurückstellen. Die Abstimmung muß zurück-\ngestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es                      Wirksamwerden der Beschlüsse\nverlangen.                                                  Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem\n§ 30                          Ende der Sitzung wirksam. Uber Gegenstände, deren\nAbstimmungsregeln                     Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut\nberaten und abgestimmt werden, wenn ein Land\n(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Arti-\nkeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstim-        widerspricht.\nmungsfragen so zu fassen, daß sich aus der Abstim-          Artikel 43 Abs. 2 GG:\nmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der                Die Mitglieder des Bundesrates und der Bun-\nMehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,                      desregierung sowie ihre Be auf fragten haben zu\neine Gesetzesvorlage beim Bundestag        einzu-          allen Sitzungen des Bundestages und seiner\nbringen                                                    Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört\n(Artikel 76 Abs. 1 des Gundgesetzes),                      werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966                           443\n§ 33                                                      § 38\nTeilnahme an den Verhandlungen des Bundestages                     Einberufung, Leitung, Tagesordnung\nDer Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen,        (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er\nseine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Aus-        hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Aus-\nschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vor-       schußmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet\nschläge hierzu machen.                                  die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.\n§ 34                             (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der\nSitzungsbericht                      Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten\nTag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist\n(1) Uber die Sitzungen des Bundesrates wird ein      nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung\nwörtlicher Bericht aufgenommen.                         den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fern-\n(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Ver-     schriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzu-\nhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bun-     teilen.\ndesrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffent-          (3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist,\nliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.       soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der\n(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht       einzelnen Gegenstände angeben.\ninnerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe\nEinspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt der                                 § 39\nPräsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet                               Beratung\nder Bundesrat.\n(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung\n§ 35\ndes Bundesrates vor.\nVereinfachtes Verfahren\n(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der\nBei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur        Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauf-\nKenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Emp-       tragen.\nfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundes-\n(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam bera-\nrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder\nten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete\ngegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als\nmehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so\nStellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur näch-\nkann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.\nsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag\nauf Behandlung dieser Vorlage stellt.                      (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse ein-\nsetzen.\n(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am\nIV. Das Verfahren in den Ausschüssen             achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundes-\nrates abgeschlossen haben.\n§ 36\nAr ti k e 1 53 S a t z 1 u n d 2 G G:\nZuweisung der Vorlagen\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben\n(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zustän-            das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den\ndigen Ausschüssen zu und bestimmt den federfüh-                Verhandlungen des Bundesrates und seiner Aus-\nrenden Ausschuß. Die Beteiligung mehrerer Aus-                 schüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit\nschüsse an der Beratung einer Vorlage soll mög-                gehört werden.\nlichst beschränkt werden. Der Präsident kann den\nDirektor des Bundesrates mit der Zuweisung der                                      § 40\nVorlagen und der Bestimmung des federführenden                          Teilnahme und Fragerecht\nAusschusses beauftragen.\n(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte\n(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf      der Landesregierungen, die nicht Mitglieder der\ndessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige         Ausschüsse sind, sowie Beauftragte der Bundes-\nTagesordnung des Bundesrates zu setzen.                 regierung können an den Verhandlungen der Aus-\nschüsse und Unterausschüsse ohne Stimmrecht teil-\n§ 37                          nehmen.\nTagungsort, Dffentlichkeit, Anwesenheitsliste          (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der\nAusschüsse sowie die Beauftragten der Landesre-\n(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.\ngierungen an die Mitglieder der Bundesregierung\nAusnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung\nund deren Beauftragte Fragen stellen.\ndes Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzun-\ngen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend.                          (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder\nandere Personen, deren Teilnahme sie für erforder-\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent-\nlich halten, anhören.\nlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der\nAusschuß nichts anderes beschließt.                                                 § 41\n(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesen-                    Berichterstattung im Ausschuß\nheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der       Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Bera-\nSitzung eintragen.                                      tungen erforder lieh ist, für die einzelnen Beratungs-","444                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\ngegcnsUinde Jkrid1tc~rslc1Ucr. Die Berichle werden                                                      V. Schlußbestimmungen\nmündlich ersl.atlet, soweit der Ausschuß nichts an-\nderes beschließt.                                                                         Artikel 51 Abs. 1 GG:\n§ 42\nDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der\nRegierungen der Länder, die sie bestellen und\nBeschlüsse                                           abberufen. Sie können durch andere Mitglieder\n(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr                                         ihrer Regierungen vertreten werden.\nals die Hälfte der Länder vertreten ist.\nAr ti k e 1 52 Abs. 4 GG:\n(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine\nDen Ausschüssen des Bundesrates können an-\nStimme.\ndere Mitglieder oder Beauftragte der Regie-\n(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-                                       rungen der Länder angehören.\nfacher Mehrheit.\n§ 43\nUmfrageverfahren                                                                         § 46\nHält der Vorsitzende die mündliche Beratung                                                                   Stellvertreter\neiner Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellung-                                      Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse\nnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege                                           im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die\nder Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll                                         stellvertretenden Mitglieder.\nso frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Landes\nnoch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden\nkann.\n§ 44                                                                      §  47\nSitzungsniederschriit                                                   Auslegung der Geschäftsordnung\n(1) Uber jede Sitzung eines Ausschusses fertigt                                       (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsi-\nder Sekretär eine Niederschrift. Diese muß minde-                                      dent Meinungsverschiedenheiten über die Ausle-\nstens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das                                       gung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.\nErgebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das                                           (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des\nStimmverhältnis enthc1lten. Auf Antrag eines Lan-                                      Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.\ndes ist das Abstimmungsergebnis nach Ländern auf-\nzuführen.\n(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht\n§ 48\nder Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertrau-\nlichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.                                                     Abweichung von der Geschäftsordnung\n(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaß-                                        Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der\nten Beschlüsse und die dazu formulierten Begrün-                                       Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines\ndungen können der Offentlichkeit zugänglich ge-                                        einstimmigen Beschlusses.\nmacht werden, soweit der Ausschuß nichts anderes\nbeschließt.\n§ 45                                                                       § 49\nMitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse                                                                 Inkrafttreten\nDer Sekretär des federführenden Ausschusses                                            Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966\nstellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder                                        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung\nVorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen                                       des Bundesrates vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.\nder Länder zu.                                                                         II S. 527) außer Kraft.\nHcruusqebr!r: D<'r llundr,sminislcr dt'r Jusliz. - Verluq: Bundesunzeiqer Verlaqsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDüs Bnudcsqesctzbla ll crsd1ci nl in drei ] ci lcn. In Teil 1 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqnnq ver kiindcl. 111 T<'.il III w i I d da:, als forlqeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli lD:iß (lhrnclesqcs<!lzbl. I S. 437) nach Sc1chqcbieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqs'bedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nB~zuqslwdi r_1qunqc11 lii r \"foi I l 1111d ll: La u 1 t! n d c r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEI n z e I s 1 u c k e i<- il 1H1<,I\" riq<,rw Hi S<:i l.cn DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 odl'r 11,ich Bczuhlur1r1 d,t1 Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,15."]}