{"id":"bgbl1-1966-30-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":30,"date":"1966-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -)","law_date":"1966-07-20T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1966                                                                                           Nr. 30\nTag                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n20. 7. 66   Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugs-\nkostenverordnung - AUV - ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    425\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       434\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    434\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    435\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1966 bei.\nVerordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen\n(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -)\nVom 20. Juli 1966\nAuf Grund des § 18 des Bundesumzugskosten-                         vergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienst-\ngesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253)                 behörde kann mit Zustimmung des Bundesministers\nverordnet die Bundesregierung:                                        des Innern in besonderen Fällen eine Dienststellung\nzugrunde legen, die der Beamte erst nach dem Tage\n§1                                      des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei\nUmzügen vom Ausland in das Inland und bei Um-\nAllgemeines                                   zügen aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst\n(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei                      (§ 21) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienst-\nAuslandsumzügen                                                       stellung am Tage der Beendigung des Dienstes am\nbisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse\n1. nach der Dienststellung und dem Familienstand                      an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslands-\ndes Beamten und dem Lebensalter seiner Kinder                     dienstbezüge, Auslci.ndstrennungsentschädigung (mit\nam Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,                    Ausnahme der Trennungsentschädigung für eine\n2. nach der Zahl der Personen, für die die Auslagen                   vorübergehend bezogene behelfsmäßige Unterkunft)\nder Umzugsreise nach § 5 erstattet werden, und                    oder Auslandsbeschäftigungsvergütung gewährt\nworden sind. Während der Umzugsreise geborene\n3. unter Berücksichtigung des Hausstandes, wenn\nKinder werden berücksichtigt.\ndieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des\nDienstantritts am neuen Dienstort eingerichtet                         (2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nworden ist; auf einen vor Ablauf dieser Frist                     Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend\ngestellten Antrag kann der Hausstand auch dann                     1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\nberücksichtigt werden, wenn er wegen Wohnungs-                          dienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf-\nmangels oder aus anderen von der obersten                               bahn,\nDienstbehörde als zwingend anerkannten Grün-\n2. bei Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und\nden erst später eingerichtet worden ist.\nihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe der\nAn die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen                         Planstelle, die für den · letzten Dienstposten des\nDienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskosten-                        Beamten vorgesehen war.","426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Zu erslallende Zahlungen im Sinne des § 17                          Leiter von Auslandsvertretungen des .Auswärtigen\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind nur solche Zahlun-                          Amtes in den Besoldungsgruppen A 15 und höher\ngen, die der Bem11 le spätestens ein Jahr nach dem                          gelten die Sätze in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Für\nBezug der neuen Wohnung, in den Fällen des § 17                             frühere Leiter und ständige Vertreter der Leiter\nein Jahr nach dem Eintreffen des Ehegatten oder                             von Auslandsvertretungen gelten, solange sie un-\nVerlobten am auslündisdwn Dienstort leistet; bei                            unterbrochen im Ausland tätig sind, die Sätze, die\nlaufellden Zahlungen muß die erste Zahlung inner-                           ihnen als Leitern oder Vertretern zuletzt zugestan-\nhalb dieser Frisl geleisl.et werden. Auf einen vor                          den haben. Mit Zustimmung des Bundesministers\nAblaut dieser Frist gestellten Antrag können in                             des Innern können den Leitern von Auslandsvertre-\nbesonderen fiillcn a_uch später geleistete Zahlungen                        tungen des Auswärtigen Amtes die Leiter anderer\nberücksichtigt wc-rden. Das gilt entsprechend für die                       Auslandsvertretungen gleichgestellt werden; ent-\nErhöhung der Enlschiidigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2.                         sprechendes gilt für die ständigen Vertreter der\nLeiter dieser Auslandsvertretungen.\n(4) Die in dieser Verordnung bezeichneten Be-\nträge! werdtm nur dann um einen Kaufkraftausgleich                             (2) Die Maße in den Spalten 4 und 5 der Tabelle\n(§ 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert,                        des Absatzes 1 werden um je zwei Möbelwagen-\nwenn es ausdrücklich bestimmt ist.                                          meter für das dritte und jedes weitere Kind (§ 4\n(5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung                            Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes) erhöht.\nmuß die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ent-\n(3) Ubernimmt der Bund die Ausstattung der\nhalten. Jede Anderung, die die Höhe der Umzugs-\nneuen \\tVohnung teilweise, so sind die Maße in den\nkostenvergütung beeinflußt, hat der Umziehende\nSpalten 3 und 4 der Tabelle des Absatzes 1 um den\nunverzüglich anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10),\nTeil des Unterschiedes zwischen den Maßen in\nder Beitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung\nSpalte 3 oder 4 und denen in Spalte 5 zu verringern,\n(§ 12), der Ausstattungsbeitrag (§ 13) und der Ein-\nder dem Verhältnis des ausgestatteten Wohnungs-\nrichtungsbeitrag (§ 14) sind dem Beamten unter dem\nteils zur ganzen Wohnung entspricht. Angefangene\nVorbehalt zu gewähren, daß er zuviel erhaltene\nMöbelwagenmeter sind aufzurunden.\nBeträge zurückzuzahlen hat, wenn er den Umzug\nanders als zunächst angegeben durchführt.                                      (4) Die Maße nach den Absätzen 1 bis 3 werden\num 10 vom Hundert erhöht, wenn für das Befördern\n§2                                        des Umzugsgutes besondere Möbelbehälter (Lift-\nvans) verwendet werden. Angefangene Kubikmeter\nErstattung der Beförderungsauslagen                             sind aufzurunden.\n(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern                             (5) Die Maße nach den Absätzen 1 bis 4 werden\ndes Umzugsgutes vom bisherigen zum neuen Dienst-                            um den notwendigen Laderaum für Personenkraft-\nort oder zu einem in seiner Nähe gelegenen Wohn-                            wagen erhöht.\nort werden erstattet, soweit der Umfang des Um-\nzugsgutes die folgenden Maße nicht überschreitet:                              (6) § 4 Abs. 3 des Gesetzes gilt mit folgenden\nAbweichungen:\nbei\n1. Zum Umzugsgut gehören nur solche Lebens- und\nZuweisung         Genußmittel, die Restbestände der Haushaltsfüh-\neiner Wob-\n2 und\nBesoldun9sgruppe        1    mehr\nnung mit         rung sind; Zolleingangsabgaben werden hierfür\nder Planstelle, die Person               vollstän-\nDienslstcllung     für den Dienst-\nPer-\nsonen\ndiger Ge-        nicht erstattet.\nposten des Beamtec11                       räteaus-\nvorgesehen isl                          statlung    2. Zum Umzugsgut gehört höchstens ein Personen-\nMöbelwagenmeter                 kraftwagen; ein zweiter Wagen kann berücksich-\n(1 Möbelwagenmeter       =         tigt werden, jedoch dürfen dafür Zolleingangs-\n5 cbm)\n-  - - - - - - ---     abgaben nicht erstattet werden.\n1                   2             3   1    4     1       5\n3. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im\n1. Leiter von                                                                  Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrich-\nAuslandsver-                                                                tungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge,\ntretungen des\nfür die der Beamte innerhalb von drei Monaten\nAuswärtigen\nAmtes                     B8\nnach dem Bezug der neuen Wohnung den Liefe-\n22       33             8\nrungsauftrag erteilt hat; Absatz 7 bleibt unbe-\n2. nicht in Nr. 1    a)A15,A16,                                                 rührt.\nbezeichnete           B l u. höher      18       27             7\nBeamte                                                                  4. Tiere gehören nicht zum Umzugsgut; für Blinden-\nb) A 11 bis A 14       13       20             5\nhunde und Wachhunde können Ausnahmen zuge-\nc) A9u.A10            10       15             4\nlassen werden.\nd) A 1 bis AS            7      11             3\n(7) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durch-\nFür die Leiter von Auslandsvertretungen des Aus-                            zuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versendet,\nwärtigen Amtes, für deren Dienstposten eine Plan-                          ohne daß die oberste Dienstbehörde die Gründe\nstelle der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 vorge-                           dafür als zwingend anerkennt, oder wird es nach\nsehen ist, und für die in den Besoldungsgruppen                             einem anderen Ort als dem neuen Dienstort oder\nA 13 und A 14 befindlichen ständigen Vertreter der                          einem in seiner Nähe gelegenen Ort befördert, so","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966                           427\nwerden höchstens die Beförderungsauslagen erstat-      den. Soweit die Entschädigung zusammen mit dem\ntet, die bei geschlossenem Versenden vom bisherigen    Verkaufserlös nachweislich nicht ausreicht, um die\nzum neuen Dienstort entstanden wären.                  Auslagen für Ersatzgegenstände gleicher Art und\n(8) Die Richtlinien für das Vergeben und Abrech-    Größe zu decken, kann sie bis auf 75 vom Hundert\nder ersparten Beförderungsauslagen erhöht werden.\nnen von Auslandsumzügen erläßt das Auswärtige\nAmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des             (4) Die Richtlinien für das Ermitteln der ersparten\nInnern.                                                Beförderungsauslagen erläßt das Auswärtige Amt\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n§3                          Innern.\nErstattung der Lagerkosten\n§5\n(l) Die notwendigen Auslagen für das Lagern des\nUmzugsgutes zwischen dem Tage der Räumung der                 Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise\nbisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der            (1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bis-\nneuen Wohnung werden erstattet, soweit der Um-         herigen zum neuen Dienstort werden unter Berück-\nziehende ihre Entstehung nicht zu vertreten hat.       sichtigung der notwendigen Reisedauer wie folgt\nDaneben werden die notwendigen Auslagen für die        erstattet:\nLagerversicherung erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend, wenn der Umziehende vorübergehend        1. Der Beamte erhält Reisekostenvergütung nach\nkeine angemessene Leerraumwohnung am neuen                  § 5 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an\nDienstort beziehen kann.                                    die Stelle der Tage des Einladens und des Aus-\nladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise\n(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende           vom bisherigen und der Ankunft am neuen\nkeine Wohnungsmiete zu zahlen braucht oder Aus-             Dienstort treten.\nlandstrennungsentschädigung oder eine entspre-\n2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehö-\nchende Auslandsbeschäftigungsvergütung erhält,\nrenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des\nwerden Lagerkosten nach Absatz 1 nicht erstattet.\nGesetzes) werden die Fahrkosten und die Neben-\nkosten in dem Umfange erstattet, in dem sie bei\nDienstreisen des Beamten zu erstatten wären, für\n§4\nHausangestellte jedoch höchstens wie bei einer\nErstattung der Auslagen für das Unterstellen von            Dienstreise eines Beamten der Besoldungsgruppe\nUmzugsgut und Entschädigung für ersparte              A 6. Reist eine Hausangestellte mit Kindern des\nBeförderungsauslagen                       Umziehenden auf demselben Schiff, so können für\n(1) Ubernimmt der Bund ganz oder teilweise die           sie - bei mehr als drei Kindern für zwei Haus-\nAusstattung der neuen Wohnung, so werden dem                angestellte - die Kosten der billigsten Passage\nBeamten die notwendigen Auslagen für das Ver-               in der für den Beamten zugelassenen Klasse er-\npacken, Versichern und Unterstellen des nicht mit-          stattet werden. In den Grenzen der insgesamt\ngenommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben wer-              erstattbaren Reisekosten können für Hausange-\nden die notwendigen Auslagen für das Befördern              stellte auch die Kosten einer höheren Wagen-,\nzum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz            Schiffs- oder Flugklasse erstattet werden. In die-\nder obersten Dienstbehörde oder bis zu einem ande-          sem Rahmen können für die zur häuslichen Ge-\nren Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstell-           meinschaft des Umziehenden gehörenden Perso-\nmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem         nen auch die Fahrkosten für einen Umweg er-\nspäteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung               stattet werdE;n, der für den Beamten dienstlich\nzugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise       angeordnet war.\nausgestattete Wohnung wieder herangezogen, so           3. Für den Ehegatten werden der volle Satz, für\nwerden die dadurch entstandenen notwendigen Be-             Kinder unter sechs Jahren 50 vom Hundert und\nförderungsauslagen erstattet. Die in § 2 genannten          für die anderen in Nummer 2 bezeichneten Per-\nHöchstmaße gelten für die Gesamtheit des unter-             sonen 75 vom Hundert des dem Beamten bei\ngestellten und des übrigen Umzugsgutes.                     Dienstreisen zustehenden Tage-, Ubernachtungs-\nund Schiffstagegeldes gewährt. Für alleinreisende\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Umzugsgut           Hausangestellte werden 75 vom Hundert des\nuntergestellt wird, weil die Mitnahme an den neuen          einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zu-\nDienstort aus klimatischen oder anderen besonderen          stehenden Tage-, Ubernachtungs- und Schiffstage-\nGründen nicht zumutbar ist oder weil während der            geldes gewährt. Reisen in Nummer 2 bezeichnete\nDauer der Verwendung an diesem Ort keine Mög-                Personen mit dem Beamten zusammen, so kann\nlichkeit besteht, eine angemessene Leerraumwoh-              die Reisedauer berücksichtigt werden, für die die-\nnung zu mieten.\nser Reisekostenvergütung nach Nummer 1 erhält.\n(3) Hat der Beamte in anderen als den in den              Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen in seiner bis-         für Verpflegung und Unterkunft unter Berück-\nherigen Wohnung benutzte Gegenstände verkauft                sichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der\nund auf die Mitnahme von Ersatzgegenständen ver-             Gesamtbetrag des Tage- und Ubernachtungs-\nzichtet, so kann ihm eine Entschädigung in Höhe              geldes nach den Sätzen 1 bis 3, so bewilligt die\nvon 50 vom Hundert der ersparten Beförderungs-               oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermäch-\nauslagen ohne die Auslagen für Möbelbehälter                tigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen\n(Liftvans), Verpacken und Versichern gewährt wer-           Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages.","428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n4. Die not wendigen Auslagen für das Befördern des       muß. Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit\nReisegepLicks ctuf dem Land- und Seeweg werden        gewährt werden, für die der Beamte Auslands-\nerstattet, höchstens jedoch die Auslagen für         trennungsentschädigung oder eine entsprechende\nje 100 kg Reisegepäck für den Beamten und sei-       Auslandsbeschäftigungsvergütung erhält. Aufwen-\nnen Ehegatten und                         dungen, durch die Mietentschädigung eingespart\nje 50 kg Reisegepäck für die anderen in Num-         wird, und notwendige Auslagen für das Weiterver-\nmer 2 bezeichneten Personen.\nmieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer\nwerden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\nBei Luftreisen werden Auslagen für unbegleitetes      die Miete einer Garage und für die Miete oder die\nLultgepäck im Rahmen von 50 vom Hundert der          Pacht eines Gartens.\nGewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.\n(2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen\n(2) Reisekosten werden                                Wohnort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für\n1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Beam-     eine Zeit gezahlt werden muß, während der der Be-\nten für höchstens drei Hausangestellte,              amte die Wohnung noch nicht benutzen kann, wird\n2. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeich-   längstens für drei Monate erstattet, wenn für die-\nneten Beamten, die Leiter einer Auslandsvertre-      selbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung oder\ntung mit Ausnahme einer konsularischen Vertre-       für eine vorübergehend bezogene Wohnung am\ntung sind, für höchstens zwei Hausangestellte,       neuen Dienstort gezahlt werden muß.\n3. den übrigen Beamten für eine Hausangestellte             (3) Für eine Wohnung, eine Garage oder einen\nerstattet. Die oberste Dienstbehörde kann auch den       Garten, die ganz - im Inland auch teilweise -\nübrigen Beamten die Reisekosten für zwei Haus-           anderweit vermietet, verpachtet oder sonst benutzt\nangestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe       werden, wird keine Mietentschädigung nach den\nvorliegen und der Beamte innerhalb von drei Mo-          Absätzen 1 und 2 gewährt. Benutzt der Beamte die\nWohnung im Ausland nur teilweise, so kann die\nnaten nach dem Eintreffen am neuen Dienstort einen\nentsprechenden Antrag gestellt hat. In den Grenzen       Miete erstattet werden, die auf den nicht.benutzten\nder Sätze 1 und 2 können auch Reisekosten für neu-       Wohnungsteil entfällt. Miete für die bisherige Woh-\nnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer\neingestellte Hausangestellte erstattet werden, wenn\nsie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug der            neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für\ndie der Beamte keine Auslandsdienstbezüge, Aus-\nneuen Wohnung eingetroffen sind; § 1 Abs. 3 Satz 2\nlandsbeschäftigungsvergütung oder Auslandstren-\ngilt entsprechend. Scheidet eine Hausangestellte, für\nnungsentschädigung mit Ausnahme der Tren-\ndie Reisekosten erstattet worden sind, aus dem\nnungsentschädigung für eine vorübergehend bezo-\nArbeitsverhältnis aus, so kann die oberste Dienst-\ngene behelfsmäßige Unterkunft erhält. Die oberste\nbehörde im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2\nDienstbehörde kann den im Ausland aus dem Dienst\ninsgesamt zugelassenen Zahl von Hausangestellten\nausgeschiedenen Beamten Mietentschädigung nach\nauch nach Ablauf der Frist in § 1 Abs. 3 entstandene\nAbsatz 1 auch dann gewähren, wenn sie die Woh-\nReisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. Für Haus-\nnung noch benutzen und keine neue Wohnung ge-\nangestellte, die im Aus.land aus triftigen Gründen\nmietet haben. Auf die Mietentschädigung nach den\naus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können\nSätzen 3 und 4 sind 17 vorn Hundert des Grund-\nFahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist in\ngehalts und des Ortszuschlags der Ortsklasse S an-\n§ 1 Abs. 3 entstanden sind, erstattet werden, soweit\nzurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 3\ndie Hausangestellten gegen den Beamten einen\njedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der\nRechtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten\nnicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort          Unterkunft anderweit vergütet werden.\nzum Sitz der obersten Dienstbehörde.                         (4) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-\ntumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die\n(3) Verbindet ein Beamter seine Umzugsreise mit      Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der\neinem Urlaub, so werden ihm die Auslagen für die         Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Ga-\nReise zum neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet,     rage und den eigenen Garten. Für die neue Wohnung\nin der sie entstanden wären, wenn er unmittelbar         im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung\nvom bisherigen zum neuen Dienstort gereist wäre.         wird Mietentschädigung nicht gewährt.\nEntsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 2 be-\n:eichneten Personen. § 10 Abs. 3 der Verordnung              (5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen\nuber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Aus-         in den Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädi-\nland tätigen Bundesbeamten in der jeweiligen Fas-        gung für eine Wohnung im Ausland um höchstens\nsung bleibt unberührt.                                   ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der beson-\nderen örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.\n§6\n§7\nMietentschädigung\nErstattung der Wohnungsvermittlungs- und\n(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu                     -vertragsabschlußgebühren\ndem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühe-\nstens gelöst werden kann, längstens jedoch für              Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im\nsechs Monate, für eine Wohnung im Ausland läng-          Ausland werden die notwendigen Wohnungsver-\nstens für neun Monate, erstattet, wenn für dieselbe      mittlungs- und -vertragsabschlußgebühren zur Er-\nZeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden           langung einer angemessenen Wohnung erstattet.","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966                               429\n§8                                lagen der Umzugsreise nur deshalb nicht erstattet\nwerden, weil sie an der Umzugsreise nicht teil-\nBeitrag zum Beschaffen von Warmwassergeräten\nnehmen.\nBei Umzügen vom Inland in das Ausland und im\nAusland werden die notwendigen Auslagen für das                      (3) Bei einem Umzug am Dienstort oder in seiner\nBeschaffen und den Einbau eines Warmwasser-                      Umgebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom\ngerätes für ein Bad zu drei Vierteln erstattet, wenn             Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.\ndas Bad der neuen Wohnung nicht mit einer Warm-                      (4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland\nwasserversorgung ausgestattet ist und der Vermie-                beträgt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der\nter die Einrichtung auf seine Kosten ablehnt. Ein                Sätze nach den Absätzen 1 und 2.\nWarmwassergerät für ein zweites Bad kann berück-\nsichtigt werden, wenn es wegen der besonderen                        (5) Ein Beamter, der am neuen Wohnort keinen\nVerhältnisse am neuen Dienstort erforderlich ist.                Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) einrichtet oder\neine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen\n§9                                Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienstwoh-\nnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe\nBeitrag zum Beschaffen von Klimageräten                 von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den\n(1) Müssen für die neue Wohnung Klimageräte                  Absätzen 1 bis 4. Ist nur ein Teil der Räume, die\nbeschafft werden, so werden die angemessenen Aus-                keine Empfangsräume sind, ausgestattet, so wird die\nlagen für die notwendige Zahl von Klimageräten zu                Pauschvergütung nach Satz 1 verhältnismäßig er-\ndrei Vierteln, die notwendigen Auslagen für ihren                höht.\nEinbau und die bauliche Herrichtung der zu klima-                    (6) Ein Beamter, der innerhalb von fünf Jahren\ntisierenden Räume in voller Höhe erstattet. Beim                 zweimal mit dem größeren Teil der Wohnungsein-\nnächsten Umzug hat der Beamte die Klimageräte der                richtung unter Zusage der Umzugskostenvergütung\nBehörde zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann                umgezogen ist, erhält beim zweiten Umzug einen\nweitere 15 vom Hundert der Auslagen für die An-                  Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Pausch-\nschaffung der Klimageräte erstattet.                             vergütung nach den Absätzen 1 bis 4. Ein voraus-\n(2) Das Auswärtige Amt bestimmt im Einverneh-                gegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung\nmen mit dem Bundesminister des Innern, an welchen                (§ 16) oder aus Sicherheitsgründen (§ 20) bleibt un-\nOrten und in welchem Umfange Beiträge zum Be-                    berücksichtigt.\nschaffen von Klimageräten gewährt werden.\n(7) Für denselben Umzug wird die Pauschvergü-\ntung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütun-\n§ 10\ngen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pausch-\nPauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen                 vergütung gewährt.\n(1) Der Beamte, der am neuen Wohnort einen                       (8) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunter-\nHausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) einrichtet, er-              kunft bezieht, erhält keine Pauschvergütung.\nhält eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaus-\nlagen in folgender Höhe:\n§ 11\nBesoldungsgruppe          für den                  Erstattung der nachgewiesenen sonstigen\nder Planslelle, die\nDienstslellung    für den Dienst-   Beamten    Ehegatten                       Umzugsauslagen\n1\nposten des Bcamtcn1-----'------\nvorr1esehcn ist      Beträge in DM          (1) Die nachgewiesenen sonstigen Umzugsaus-\n2                         4     lagen werden auf Antrag erstattet. Für die Erstat-\ntung gilt die Verordnung über die Erstattung der\n1. Leiter von Aus-                                              nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom\nlandsvertretun-                                               3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 438) in ihrer jewei-\ngen des Auswär-                                               ligen Fassung mit den folgenden Abweichungen:\ntigen Amtes                 B8            900         600\n1. Sieht die Verordnung Höchstsätze vor, so werden\n2. nicht in Nr. 1 be-  a)A15,A16,                                     diese, soweit der Beamte Beträge in fremder\nzeichnete Beamte        B 1 u. höher      850         550          Währung zu zahlen hat, um den Kaufkraftaus-\nb) All bisA14          700         450          gleich (§ 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)\nc) A9 u. A 10         550         350          verändert, der im Zeitpunkt der Zahlung für den\nd) A 1 bis AS         400         300          neuen Dienstort gilt.\n2. § 2 Nr. 12 gilt nur für Umzüge vom Ausland in\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ndas Inland.\n(2) Die Sätze nach Absatz 1 erhöhen sich für jedes           3. § 2 Nr. 14 gilt, soweit er die ortsüblichen Ver-\nKind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes) um 150                    mittlungsgebühren und die amtlichen Gebühren\nDeutsche Mark und für jede weitere in § 4 Abs. 3                       zum Zwecke der Wohnungsbeschaffung betrifft,\nSatz 3 des Gesetzes bezeichnete Person um 75 Deut-                     nur für Umzüge vom Ausland in das Inland.\nsche Mark. Bei Umzügen vom Ausland in das In-\nland werden auch die zur häuslichen Gemeinschaft                      (2) Als sonstige Umzugsauslagen werden, soweit\ndes Beamten gehörenden Kinder (§ 4 Abs. 3 Satz 2                 sie notwendig und nachgewiesen sind, auf Antrag\nund 3 des Gesetzes) berücksichtigt, für die die Aus-              außerdem erstattet:","430                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. a) Mehrauslc1gcn für Unterkunft, wenn für sie                      Wird Sonderbekleidung von Amts wegen unentgelt-\nkein Midzuschuß nach § 28 des Bundesbesol-                    lich bereitgestellt, so ist der Beitrag angemessen zu\ndungsgesetzes gewährt wird,                                  kürzen.\nb) MchrnuslarJcn für Verpflegung der in § 5                           (2) Bei einer neuen Verwendung an einem sol-\nAbs. l Nr. 1 und 2 lw:wichneten Personen                      chen Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag ge-\nvom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis                        währt, wenn\nzum Tage des Bezugs der Wohnung mit Aus-                           1. der Beamte während der letzten drei Jahre vor\nnahme der Zeit, für die A uslügen der Umzugs-                          der neuen Verwendung nicht an einem solchen\nreise (§ 5) Prslallct werden oder Auslandstren-                        Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslands-\nnungsentschädigung oder eine entsprechende                             beschäftigungsvergütung erhalten hat,\nAuslandsbeschi:ifl.igungsvcrgül.ung gezahlt wird,\n2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klima-\n2. Auslagen für Fahrten am neuen Dienstort zum                              verhältnisse herrschen oder\nSuchen odm Besichtigen einer Wohnung,                             3. der Beamte beim vorausgegangenen Umzug einen\n3. Auslagen für andere Lampenfassungen bis zur                              nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 19\nHöhe eines Drittels der Anschaffungskosten für                         ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen\nneue Belcuchlungskörper in gleicher Ausstattung,                       Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vor-\nwenn die Änderung erforderlich ist, um die orts-                       liegen.\nüblichen Glühbirnen verwenden zu können; in                        Bei der Berechnung der Dreijahresfrist bleiben vor-\ndiesen Grenzen können auch Auslagen für neue                      übergehende Tätigkeiten an einem Ort mit einem\nBeleuchtungskörper erstattet werden, wenn von                      vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden\neiner Änderung der alten abgesehen wird,                          Klima von nicht mehr als insgesamt fünf Monaten\n4. Auslagen für neue Glühbirnen beim Wechsel der                       außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fällen\nFassungen,                                                        des Satzes 1 Nr. 1 und 2 in Höhe der Sätze des Ab-\nsatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 in Höhe\n5. Auslagen für Transformatoren beim Wechsel der                       des Betrages gewährt, um den der Beitrag beim vor-\nStromspannung bis zur Höhe der Kosten für eine                    ausgegangenen Umzug ermäßigt worden ist.\nÄnderung der elektrischen Geräte,\n{3) Das Auswärtige Amt bestimmt im Einver-\n6. Auslagen für einen Stromspannungsregler, wenn\nneh:rnen mit dem Bundesminister des Innern die Aus-\nam neuen ausländischen Dienstort wegen stän-                       landsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen\ndiger erheblicher Schwankungen im Stromnetz                        von Sonderbekleidung gewährt wird.\nein Spannungsausgleich notwendig ist, um die\nelektrischen Geräte vor Schäden zu schützen,                          (4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.\n7. Auslagen für einen am neuen Dienstort vorge-                                                        § 13\nschriebenen Führerschein für die in § 5 Abs. 1\nNr. 1 und 2 bezeichneten Personen, wenn sie                                               Ausstattungsbeitrag\neinen am bisherigen Dienstort gültigen Führer-                         (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland wird\nschein haben,                                                      ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:\n8. Auslagen für notwendiges Reisegepäck, das über                                                                            für Kinder\ndie Grenzen in § 5 Abs. 1 Nr. 4 hinausgeht.                           Besoldungsgruppe\nfür den    für den      bis zur        nach\nder Planstelle, die                                     1\nfür den Dienst-     Beamten   Ehegatten\n(3) Die Pauschvergütung (§ 10), mit Ausnahme                          posten des Beamten                               Vollendung des\nvorgesehen ist                                12. Lebensjahres\ndes Zuschlages nach § 10 Abs. 6, wird auf die nach\nden Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Beträge ange-                                                           Beträge in DM\nrechnet.                                                                          1                2   1     3     1      4       1     5\nA 1 bis A8                 900        900         100          150\n§ 12                                     A9 u. AlO                1 350      1 350         140          210\nBeitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung                       A 11 bis A 16,\nB 1 bis B 11             2 000      2 000        200           300\n(1) Bei der ersten Verwendung an einem Aus-\nlandsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen                            {2) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird\nerheblich abweichenden Klima wird ein Beitrag zum                      ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der\nBeschaffen von Sonderbekleidung in folgender Höhe                      Beamte\ngewährt:                                                               1. während der letzten drei Jahre vor der neuen\nVerwendung keine Auslandsdienstbezüge, Aus-\nfür Kinder\nBesoldungsgruppe\nlandsbeschäftigungsvergütung oder ihnen ent-\nder Planstelle, die für den    für den      bis zur\n1\nnach         sprechende Bezüge einer zwischen- oder über-\nfür den Dienst-   Beamten   Ehegatten\nposten des Beamten                              Vollendung des             staatlichen Organisation erhalten hat oder\nvorgesehen ist                              12. Lebensjahres\n2. beim vorausgegangenen Umzug einen nach § 17\nBeträge jn DM\n--~----~··-     Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 19 ermäßigten\n1             2          3            4              5\n1           1              1                 Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug\nA 1 bis A8              550        550                                      keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen.\n170           250\nA9 bis A 16,                                                           Bei der Berechnung der Dreijahresfrist bleiben Zei-\nB 1 bis B 11            700        700                                 ten des Bezuges von Leistungen im Sinne des Sat-","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966                             431\nzes 1 Nr. 1 von nicht mehr als insgesamt fünf Mo-                wenn ihnen aus Anlaß der Ernennung die Umzugs-\nnaten außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den               kostenvergütung zugesagt worden ist.\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des                     (5) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.\nAbsatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe\ndes Betrages gewährt, um den der Beitrag beim\n§ 15\nvorausgegangenen Umzug ermäßigt worden ist.\n(3) § 10 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.                                Erstattung der Auslagen für Umzüge\naus zwingenden persönlichen Gründen\n§ 14                                   Bei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung aus\nEinrichtungsbeitrag                           zwingenden persönlichen Gründen an einen anderen\nOrt als den bisherigen Dienst- oder Wohnort kön-\n(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer                 nen die Beförderungsauslagen (§ 2) und die Reise-\nAuslandsvertretung erhält der Beamte, wenn er am                 kosten (§ 5), bei Umzügen vom Inland in das Aus-\nneuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung                 land und im Ausland auch die Wohnungsvermitt-\nerhält oder eine möblierte Wohnung mietet, einen                 lungs- und -vertragsabschlußgebühren (§ 7). erstattet\nEinrichtungsbeitrag in folgender Höhe:                           werden. Das gleiche gilt für einen anderen Umzug\naus zwingenden persönlichen Gründen mit der Maß-\nfür den\ngabe, daß höchstens die Auslagen erstattet werden,\nDienststellung                 Beamten   I Ehegatten die bei einem Umzug über eine Entfernung von\nBeträge in DM      25 Kilometern entstanden wären.\n2            3\n§ 16\n1. Leiter diplomatisdier Auslands-\nvertretungen der Besoldungs-                                                  Erstattung der Auslagen\ngruppe B 8                               5800         3 000           für Umzüge in eine vorläufige Wohnung\n2. Leiter diplomatisdier Auslands-                                  Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Ge-\nvertretungen der Besoldungs-                                  setzes), dem Umzugskostenvergütung für einen Um-\ngruppe B 5                               3 300        1 700\nzug nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2\n3. Leiter diplomatisdier Auslands-                               des Gesetzes zugesagt ist, erhält für den Umzug in\nvertretungen der Besoldungs-\neine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung,\ngruppe A 16,\nLeiter konsularisdier Auslands-                               wenn die zuständige Behörde die neue Wohnung\nvertretungen der Besoldungs-                                  vorher schriftlich als vorläufige Wohnung aner-\ngruppe B 5                               2 200        1 200   kannt hat. Für diesen Umzug wird kein Zuschlag\n4. Leiter diplomatisdier Auslands-                               nach § 10 Abs. 6 gewährt.\nvertretungen der Besoldungs-\ngruppe A 15             ·                1 800        1 000                              § 17\n5. Leiter diplomatisdier Auslands-\nErstattung von Umzugsauslagen\nvertretungen der Besoldungs-\ngruppe A 14,                                                                 bei späterer Eheschließung\nLeiter konsularisdier Auslands-                                  Heiratet ein Beamter mit Dienstbezügen, nachdem\nvertretungen der Besoldungs-                                  er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort\ngruppe A16                               1 450          750\nangetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung\n6. Leiter konsularisdier Auslands-                               zugesagt worden ist, so können ihm die 100 Deutsche\nvertretungen der Besoldungs-                                  Mark übersteigenden notwendigen Fahrkosten sei-\ngruppe A 15                              1 050          550\nnes Verlobten oder Ehegatten für den billigsten\n7. Leiter konsularisdier Auslands-                               Reiseweg von dessen Wohnort zum Dienstort, höch-\nvertretungen der Besoldungs-\ngruppen A 13 und A 14                      650          350\nstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen\nan den ausländischen Dienstort, erstattet werden.\n(2) Bezieht der Beamte eine Leerraumwohnung, so              Die notwendigen Auslagen für das Befördern des\nerhöhen sich die Beträge in Absatz 1 um das Drei-                Heiratsgutes an den ausländischen Dienstort kön-\nfache. Der Erhöhungsbetrag entfällt je zur Hälfte                nen bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden,\nauf die Empfangsräume und die Privaträume. Ist die               die entstanden wären, wenn das Heiratsgut vom\nWohnung nur teilweise ausgestattet, so ist der                   letzten inländischen an den ausländischen Dienstort\nErhöhungsbetrag entsprechend niedriger.                          befördert worden wäre und zusammen mit dem Um-\nzugsgut des Beamten die in § 2 bestimmten Grenzen\n(3) Bei jeder weiteren Ernennung zum Leiter                  nicht überschritten hätte.\neiner Auslandsvertretung erhält der Beamte einen\nneuen Einrichtungsbeitrag unter Anrechnung früher\n§ 18\ngezahlter Einrichtungsbeiträge oder Einrichtungs-\ngelder, auch solcher, die der Ehegatte erhalten hat.              Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung\nDem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hun-                                      und Erstattung der\ndert des neuen Einrichtungsbeitrages zu belassen.                          Auslagen für Umzugsvorbereitungen\n(4) Beamten, die während einer Auslandsverwen-                   (1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann\ndung zum Leiter einer Auslandsvertretung ernannt                  ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit\nwerden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gewährt,                 einer baldigen weiteren Versetzung an einen an-","432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus       1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach\nanderen besonderen Gründen nicht durchgeführt               § 5 mit der Maßgabe, daß die Gewichtsgrenzen in\nwerden soll. In diesem Fall gilt folgendes:                 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 bei einer Beförderung auf\n1. Der Beamte hat, wenn ihm nicht innerhalb von             dem Land- und Seewege verdoppelt werden,\nsechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für         2. Erstattung der notwendigen Auslagen für das\neinen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt             Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland,\nwird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge        wenn diese nicht bewohnt wird, oder der not-\nnach den §§ 12 bis 14 zurückzuzahlen, soweit er          wendigen Auslagen für das Unterstel-len des Um-\nsie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zu-            zugsgutes,\nsage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die     3. Erstattung der notwendigen Auslagen für das\naus der Pauschvergütung und den Beiträgen be-           Befördern eines Personenkraftfahrzeuges,\nschafften Gegenstände hat er der Behörde zur        4. bei einem Auslandsaufenthalt\nVerfügung zu stellen.\na) bis zu acht Monaten        10 vom Hundert,\n2. Der Beamte hat alle Möglichkeiten auszunutzen,           b) von mehr als acht bis\ndurch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen                 zu achtzehn Monaten       SO vom Hundert und\nvermieden werden können, insbesondere hat er             c) von mehr als achtzehn\nAufträge an den Spediteur, Passagebuchungen\nMonaten                   80 vom Hundert\nund die Miete einer neuen Wohnung unverzüg-\nlich rückgängig zu machen.                              der Pauschvergütung (§ 10), des Beitrages zum\nBeschaffen von Sonderbekleidung (§ 12) und des\n3. § 14 Satz 2 des Gesetzes ist anzuwenden.                 Ausstattungsbeitrages (§ 13) mit der Maßgabe,\n4. Andere notwendige Auslagen, die dem Beamten              daß der Beitrag zum Beschaffen von Sonderbe-\nin Erwartung des Umzuges entstanden sind, kön-          kleidung für den Beamten selbst in voller Höhe\nnen ihm nach billigem Ermessen erstattet werden.         gewährt werden kann; sonstige Umzugsauslagen\nAuslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet            nach § 11 werden nicht erstattet.\nwerden, wenn der Beamte die Gegenstände der            (2) Dauert die Tätigkeit im Ausland länger als\nBehörde zur Verfügung stellt.                       nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die für die\nlängere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung\nDie Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als\ngewährt werden. In diesem Fall beginnt die in § 1\nwiderrufen, wenn vor dem Bezug der neuen W oh-\nAbs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist an dem Tage, an dem\nnung Umzugskostenvergütung für einen anderen\ndem Beamten die Verlängerung seiner Auslands-\nUmzug zugesagt worden ist.\ntätigkeit bekanntgegeben wird.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein Beamter\nstirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen                                 § 20\nist.\nRückführung von Angehörigen und Umzugsgut\n(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem\naus Sicherheitsgründen\nWiderruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung\nfür einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt,           Ist an einem ausländischen Dienstort die Sicher-\nso sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge     heit der Angehörigen der Beamten oder ihres Eigen-\nnach den §§ 12 bis 14, die der Beamte auf Grund der     tums erheblich gefährdet, so kann die oberste Dienst-\nersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der        behörde Umzugskostenvergütung für die Rückfüh~\nneuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen.           rung oder den Umzug von Personen, die zur häus-\nDie Anrechnung unterbleibt, soweit der Beamte die       lichen Gemeinschaft des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3\nPauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekannt-       Satz 2 und 3 des Gesetzes). oder die Rückführung\ngabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungs-       von Umzugsgut in das Inland oder nach einem aus-\ngemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften       ländischen Ort zusagen; § 10 findet keine Anwen-\nGegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar         dung. Die Zusage darf jedoch nur für die Teile der\nsind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der        Umzugskostenvergütung erteilt werden, deren Ge-\nBeamte der Behörde zur Verfügung zu stellen.            währung den Umständen nach notwendig ist. Das\ngilt entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.\n(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung\naus Gründen widerrufen, die der Beamte zu vertre-\n§ 21\nten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1\nbis 3 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung                Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst\nzurückzuzahlen.                                            (1) Beamten mit Dienstort im Ausland, die in den\nRuhestand treten, ist Umzugskostenvergütung für\n§ 19                          einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort\nUmzugskostenvergütung bei einem Auslands-         im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird\naufenthalt von weniger als zwei Jahren         nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre\nnach Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt\n(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter,\nwird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist\nder nicht dem auswärtigen Dienst angehört, für\nbeim Vorliegen zwingender Gründe um ein Jahr\nweniger als zwei Jahre in das Ausland versetzt oder\nverlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nabgeordnet wird, so darf ihm für den Hin- und\nRückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in                (2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Beamten\ndem folgenden Umfang gewährt werden:                     oder Ruhestandsbeamten, dessen letzter Dienstort","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966                         433\nim Ausland liegt, entsprechend für die in § 5 Abs. 1    31. Juli 1966 geltenden Bestimmungen gewährt\nNr. 2 bezeichneten Personen mit Ausnahme der            worden ist, mit der Maßgabe, daß der Beamte die\nHausangeslclllcn. Sind solche Personen nicht vor-       Klimageräte auch verkaufen kann. In diesem Fall\nhanden oder ziehen sie nicht in das Inland um, so       hat er die Hälfte des Verkaufserlöses an den Bund\nkönnen den Erben die notwendigen Auslagen für           abzuführen.\ndas Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände und           (2) Für die Gewährung des Zuschlages nach § 10\ndie Umzugsreise der Hausangestellten nach einem         Abs. 6 ist ein Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3\nOrt im Inland erslallet werden, wenn die Auslagen       Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, für den vor dem 1. August\ninnerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstan-      1966 eine Umzugsanordnung erteilt oder eine\nden sind.                                               Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ent-\n(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2         sprechend zu berücksichtigen.\nSatz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden,\nkönnen die notwendigen Beförderungs- und Fahrt-                                  § 23\nauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die\nAuslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der                    Geltung für Richter und Soldaten\nobersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird              Diese Verordnung gilt entsprechend für Richter,\nspäter, jedoch noch innerhalb 'der Frist nach Ab-       Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\nsatz 1, ein Umzug in das Inland durchgeführt, so ist\nder nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Ab-\nsatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung                                   § 24\nanzurechnen.\nBerlin-Klausel\n(4) Scheiden Beamte aus von ihnen zu vertreten-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nziehen sie spätestens sechs Monate danach in das        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\nInland um, so kann ihnen für diesen Umzug eine         umzugskostengesetzes auch im Land Berlin.\nVergütung bis zur Höhe der notwendigen Beförde-\nrungsauslagen und des einem Beamten der niedrig-\nsten Besoldungsgruppe für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1                                § 25\nund 2 bezeichneten Personen zustehenden Fahr-                               Inkrafttreten\nkostenersatzes gewährt werden, höchstens jedoch\nkönnen ihnen die Auslagen erstattet werden, die           Diese Verordnung tritt am 1. August 1966 in Kraft.\ndurch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienst-      Für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung ganz\nbehörde entstanden wären.                               oder teilweise vor dem 1. August 1966 zugesagt\nworden ist und die am 1. Juli 1964 oder später be-\n§ 22                           endet worden sind, gelten die Vorschriften des bis-\nherigen Rechts mit den Änderungen, die sich aus\nUb ergangsvorschriften                  dem Bundesumzugskostengesetz ergeben. Der Um-\n(1) § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für Klimageräte,    zug gilt als beendet, sobald die Wohnung am neuen\nfür die ein Beschaffungsbeitrag nach den bis zum        Dienstort oder in seiner Nähe bezogen worden ist.\nBonn, den 20. Juli 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","434                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 32, ausgegeben am 9. Juli 1966\n2. 7. 66   Scchsundvicrzigslc Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung\nfür Roh-Diosgenin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              541\n1]. 6. 66   ßckannlmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum WMschuuer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dl:m vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   543\n15, 6, 66   Bckannlnwchun~J über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nüber die lntcrnalionalc Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           544\n15. 6. 66   Bck,mnl.rncichung über das Jnkrafttreten des deutsch-dänischen Vertrages über die Abgren-\nzung des Fcst.lclndsockels der Nordsee in Küstennähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             545\n15. 6. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       546\n15. 6. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                                                                                   547\n20. 6. 66   Bckcinnlmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Wasserfohrzcugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     548\nNr. 33, ausgegeben am 13. Juli 1966\n6. 7. 66  Gesetz zu dem Vertrag vom 3. März 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik der Philippinen über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . .                                                                        549\n6. 7. 66  Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober\n1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            560\n8. 7. 66  Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 569\n8. 7. 66  Siebenundvierzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung\ndes Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             570\n16. 6. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über .Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           571\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                     Bundesanzeiger                                Inkraft-\nNr.                   vom                     tretens\n6. 7. 66  Verordnung Nr. 19/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                           127                13. 7.66                     15. 7.66\n20. 4. 66   VierZE\\hnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-\nFeststellungsDV                                                                                                        128               14. 7, 66                    15. 7.66\nBundl!S!JCsel.zlJl. llI b22-1-BJ\\ADV 3\n13. 7. 66   Einundzwanzigste Verordnung zur .Änderung des\nAbschöpfungslarifs (Teile von Geflügel und\nFleischkonserven)                                                                                                     130                16. 7. 66                      1. 7. 66\n8. 7. 66  Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung\nder Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz -                                                                                                              130                16. 7.66                     16. 7, 66\n14. 7. 66   Verordnung PR Nr. 8/66 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 43/52 über Preise für Kali-Dünge-\nmittel und der Verordnung PR Nr. 14/57 über die\nPreise für stickstoffhaltige Düngemittel                                                                              130               16. 7. 66                    17. 7. 66\n28. 6. 66    Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Neueinrichtung der Neufeld-Reede südlich\ndes Neufelder Sandes                                                                                                  130               16. 7, 66                      1. 8. 66\n15. 7. 66   Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal                                                                                             131               19. 7. 66                    20. 7, 66\n14. 7. 66   Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-\nbereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes                                                                      131               19. 7.66                     20. 7. 66","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966                             435\nHinweis auf U.echtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmitl<:lba re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDulurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                 Seite\n22. 6. 66  Verordnung Nr. 69/66/EWG der Kommission zur\nvorübergehenden Nichtanwendung einiger Be-\nstimmungen der Verordnung Nr. 97/65/EWG hin-\nsichtlich der Kriterien zur Änderung der Abschöp-\nfung bei der Einfuhr von Milchpulver aus dritten\nUindern                                                        111        23. 6. 66           2045\n14. 6. 66  Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates über die\nDurchführung einer Grunderhebung im Rahmen\neines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der\nStruktur der landwirtschaftlichen Betriebe                      112       24. 6.66            2065\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 71/66/EWG der Kommission zur\nAbänderung des Anhangs der Verordnung\nNr. 161/G4/EWG über den Weltmarktpreis für Ge-\nfriertlei sch                                                   117       29. 6. 66           2161\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 72/66/EWG der Kommission be-\ntreffend die Verlängerung der Verordnung Nr.\n40/66/EWG der Kommission vom 6. April 1966\nüber die Festsetzung der Höchstbeträge der Er-\nstuttung für Ausfuhren von gefrorenem Rind-\nfleisch, das nicht Gegenstand von Interventions-\nmaßnahmen war, nach dritten Ländern                             117       29.6.66             2162\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 73/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 130/65/EWG des Rates über die Gewährung\neiner Erstatlung bei der Erzeugung für die Grob-\nund Feingrießsorten aus Mais, die in der Braue-\nreiindustrie Verwendung finden                                  117       29.6.66             2163\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 74/66/EWG des Rates über be-\nsondere Maßnahmen betreffend die Erstattung\nbei der Ausfuhr von Malz nach den Mitglied-\nstaaten                                                         117       29. 6. 66           2163\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 75/66/EWG des Rates zur Ände-\nrung der Verordnung Nr. 142/64/EWG des Rates\nüber die Erstattung bei der Erzeugung für Ge-\ntreide- und Kartoffelstärke                                     117       29. 6. 66           2165\n28. 6. 66  Verordnung Nr. 76/66/EWG des Rates zur Ände-\nrung des italienischen Wortlauts des Artikels 8\nder Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates über\ndie Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungs-\nerzeugnisse                                                    118       30. 6. 66           2169\n28. 6. 66   Verordnung Nr. 77/66/EWG des Rates über die\nFestsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-\nschöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und\nTruthühner in dem Fall des Artikels 3 Absatz (2)\nder Verordnung Nr. 22 des Rates                                118        30. 6. 66           2170\n29. 6. 66  Verordnung Nr. 78/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-\nschöpfungsbeträge für Eier in der Schale von\nHausgeilügel, lebendes Hausgeflügel mit einem\nGewicht von höchstens 185 Gramm und geschlach-\ntetes Hausgeflügel für die ab 1. Juli 1966 getätig-\nten Einfuhren                                                   118       30. 6. 66           2172\n29. 6. 66  Verordnung Nr. 79/66/EWG der Kommission über\ndie Pestselzung der Abschöpfungsbeträge und\nEinschleusungspreise für lebendes Hausgeflügel\nmit einem Gewicht über 185 Gramm und Teile\nvon geschlachtetem Hausgeflügel                                 118       30. 6. 66           2176","436                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                   Seite\n29. 6. 66    Verordnung Nr. 80/66/EWG der Kommission zur\nAnpassung und Festsetzung der Einschleusungs-\npreise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-\nbeträge gegenüber dritten Ländern im Bereich der\nEier- und Geflügelwirtschaft für das 3. Vierteljahr\n1966                                                                            118        30.6.66                   2182\n29. 6. 66    Verordnung Nr. 81/66/EWG der Kommission über\nbesondere Maßnahmen betreffend die Erstattung\nbei der Ausfuhr von Malz nach dritten Ländern                                    118        30.6.66                  2186\n28. 6. 66    Verordnung Nr. 82/66/EWG des Rates über die\nFestsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-\nschöpfungsbeträge für Schweine, Schweinefleisch\nund Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse                                     119        30.6.66                  2189\n28. 6. 66    Verordnung Nr. 83/66/EWG des Rates über die\nFestsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber\ndritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und\nSchweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-\nfuhren im dritten Vierteljahr 1966                                               119        30.6.66                  2210\n28. 6. 66    Verordnung Nr. 84/66/EWG des Rates zur Ände-\nrung der Nomenklatur einiger in den Anlagen\nII A und B der Verordnung Nr. 85/63/EWG des\nRates aufgeführten Schweinefleischerzeugnisse                                    119        30,6.66                   2216\n29. 6. 66    Verordnung Nr. 85/66/EWG der Kommission zur\nAnpassung und Festsetzung der Einschleusungs-\npreise für Schweine und Schweinefleischerzeug-\nnisse für Einfuhren im 3. Vierteljahr 1966                                      119        30.6.66                   2221\n29. 6. 66     Verordnung Nr. 86/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung der Nomenklatur einiger im Anhang H\nder Verordnung Nr. 96/63/EWG aufgeführten\nSchweinefleischerzeugnisse                                                      119        30.6.66                   2223\n1. 7. 66    Verordnung Nr. 87/66/EWG der Kommission über\ndie Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für Eier\nin der Schale aus Finnland                                                      120          2. 7.66                 2229\n1. 7. 66    Verordnung Nr. 88/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung des Zusatzbetrags für Eier in der Schale\nvon Hausgeflügel                                                                120          2. 7,66                 2230\n1. 7. 66    Verordnung Nr. 89/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für im Freien an-\ngebaute Tafeltrauben                                                           120          2. 7.66                 2231\n1. 7. 66    Verordnung Nr. 90/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Zitronen                                      120         2. 7.66                 2232\n29. 6. 66     Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission über\ndie Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck\nder Feststellung der Einkommen in den landwirt-\nschaftlichen Betrieben                                                          121         4. 7.66                 2249\n8. 7. 66     Verordnung Nr. 92/66/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung von Pauschalkoeffizienten für\nTeilstücke geschlachteter Schweine sowie für\nSchweinefleisch enthaltende Zubereitungen und\nKonserven zur Berechnung der Erstattungen bei\nder in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 30. Juni\n1965 getätigten Ausfuhr nach Drittländern                                       126        12. 7.66                  2339\n12. 7. 66     Verordnung Nr. 93/66/EWG der Kommission über\ndie Abänderung der Verordnung Nr. 63/64/EWG,\nsoweit sie die Berechnung des Einfuhrpreises für\nRinder betrifft                                                                 127        13. 7.66                  2353\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195B (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingun~Jen für Teil I und IT: L ci tif e n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierte,ljährlicb für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqefonqene 16 Seitcm DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch Bezuhlung utlf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}