{"id":"bgbl1-1966-3-6","kind":"bgbl1","year":1966,"number":3,"date":"1966-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_3.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"1966-01-11T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966                            63\nVerordnung\nüber die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 11. Januar 1966\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Min-           (3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiff es ist an\ndestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September         Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-\n1965 (Bundcsgesetzbl. T S. 1217) wird verordnet:          ten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens\naufzunehmen sowie anzugeben, für welches Monats-\n§ 1                            ende die Bestände als Vorrat gemeldet werden. Jedes\nSeeschiff gilt als ein Lager.\n(1) In der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nsetzes sind anzugeb(~n                                       (4) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats\nzu erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf\nl. die Bestände an den in § 1 des Gesetzes ge-\ndas sie sich bezieht.\nnannten Erdölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,\n§ 2\n2. die Bestände an\n(1) In der Meldung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes\na) eingeführtem Erdöl,\nist für jede Erzeugnisgruppe anzugeben\nb) Halbfertigerzeugnissen, die als aus einge-\nführtem Erdöl hergestellt gelten,                 1. die Menge der\nc) eingeführten Halbfertigerzeugnissen,                   a) eingeführten Erzeugnisse,\nd) deutschem Erdöl,                                       b) Erzeugnisse, die als aus eingeführtem Erdöl\nhergestellt gelten,\ne) Halbfertigerzeugnissen, die als aus deutschem\nErdöl hergestellt gelten, und                         c) Erzeugnisse, die als aus deutschem Erdöl her-\ngestellt gelten,\nf) auf andere Weise als durch Einfuhr erworbe-\nnen Halbfertigerzeugnissen,                           d) auf andere Weise als durch Einfuhr erworbe-\nnen Erzeugnisse, aufgegliedert nach Zugängen\n3. die in Nummer 2 Buchstaben a bis c bezeichneten                aus Tausch und sonstigen Zugängen,\nBestände, die nach § 3 Satz 2 des Gesetzes auf die\ne) ausgeführten oder an ausländische Streitkräfte\neinzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet werden\nkönnen,                                                       gelieferten Erzeugnisse,\nf) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten\n4. die bei jeder Erzeugnisgruppe als Vorrat gehalte-              Erzeugnisse und\nnen Bestände.\ng) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des\nDie in Nummer 2 Buchstaben d bis f bezeichneten                   Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des\nBestände sind nur für dPn Schluß des Kalendervier-                Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeug-\nteljahres zu melden.                                              nisse,\n(2) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-          2. die Berechnung der als Eiriführer und Hersteller\nsetzes ist ein Verzeichnis der Lager beizufügen, in           von Erdölerzeugnissen zu haltenden Vorrats-\ndenen sich die gemeldeten Bestände befunden haben.            mengen.\nDas Verzeichnis hat für jedes Lager zu enthalten\n(2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-\n1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,          geben\n2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers         1. die Mengen des bei der Erdölverarbeitung ein-\nder Bestände,                                              gesetzten\n3. die Angabe, welches der in § 6 des Gesetzes be-             a) eingeführten und\nzeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen            b) deutschen Erdöls\nvorliegt; im Falle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist         sowie ihre Anteile an der Summe dieser Mengen,\nferner die Menge anzugeben, über die die ande-\nren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-       2. die bei der Erdölverarbeitung\nwirkung des Meldenden verfügen können,                     a) angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdöl-\nerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 1\n4. Angaben über Art und Menge der Bestände, so-                   des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen\nfern die Bestände sich in einem anderen Mitglied-\nund sonstigen Erzeugnissen,\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbefunden haben oder ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3          b) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver-\ndes Gesetzes vorliegt.                                        wendeten Mengen,\nc) eingetretenen Verarbeitungsverluste\nln das Verzeichnis, das der Meldung für das zweite\nbis vierte Kalendervierteljahr beigefügt wird, brau-           sowie ihre Anteile an der Summe dieser Mengen.\nchen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben           (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d sind\nnur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung             zusätzlich Name und Anschrift der Tauschpartner\ngegenüber der Meldung für das erste Kalender-             und die mit .iedem von ihnen getauschten Mengen\nvierteljahr eingetreten ist.                               jeder Erzeugnisgruppe anzugeben.","64                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 3                           das in Satz 1 bezeichnete Ereignis eintritt. Die Mel-\n(1) Die MeJdunq nach§ 9 Abs. 3 des Gesetzes hat      dung hat die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und\nfür jeden Kalendermonat die in § 2 Abs. l, Abs. 2       Abs. 3 bezeichneten Angaben für das laufende\nNr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Angaben zu ent-           Kalenderjahr bis zum Ablauf des in Satz 2 bezeich-\nhalten.                                                 neten Kalendervierteljahres zu enthalten.\n(2) Die Meldung ist jeweiJs bis zum Ablauf des\nfolgenden Kalendermonats zu erstatten.                                             § 5\nDie Meldungen sind nach einem Muster zu er-\n§ 4                           statten, das vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nDie Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes       schaft herausgegeben wird.\nist zu erstatten, wenn inm~rhalb der ersten neun\nMonate des Kalenderjahres                                                          § 6\n1. die eingeführten oder hergestellten Mengen der         Mengen und Bestände sind in Tonnen anzugeben.\nin § 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnisse\ndie Vorjahresmengen überschreiten oder\n2. Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, daß                                  § 7-\ndie Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unter-        Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnehmer für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbezeichneten Zwecke im laufenden Kalenderjahr        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nLiefern oder verwenden wird, die Vorjahres-          auch im Land Berlin.\nmengen um mehr als 10 v. H. unterschreiten\nwerden.                                                                         § 8\nDie Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu er-          Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\nstatten, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem  Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966  65\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 - , ergangen\nauf Vorlage des Amtsgerichts Lüdinghausen, wird\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n1. § 1758 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es\nsich um die Ubertragung des Ehenamens einer\nFrau handelt, die vor dem 1. April 1953 gehei··\nratet hat.\n2. In § 1758 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches ist die Einschränkung „ wenn das Kind\nnoch nicht achtzehn Jahre alt ist und\" nichtig,\nsoweit es sich um die Ubertragung des Ehe-\nnamens einer Frau handelt, die vor dem\n1. April 1953 geheiratet hat.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 31. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 14. Dezember 1965 -         1 BvL 31, 32/62 - ,\nergangen auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs, wird\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nIn § 6 des württemberg-badischen Gesetzes\nNr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern\nim Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952\n(Regierungsblatt der Regierung Württemberg-\nBaden S. 33) in der Fassung des baden-württem-\nbergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchen-\nsteuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für\nBaden-Württemberg S. 5) ist in Absatz 2 der\nSatzteil „oder ihr Ehegatte\" nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 31. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Jaeger","66        Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 2/60 - , ergangen\nauf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürUemberg, wird nachfolgend der Entscheidungs-\nsatz veröffentlicht:\nIm Artikel 12 Abs. 3 des badischen Ortskirchen-\nsteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung\ndes Gesetzes Nr. 410 zur Anderung des Kirchen-\nsleuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Ja-\nnuar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Würt-\ntemberg-Baden S. 3) sind in Satz 1 der Satzteil\n,,oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtig-\nlen Religionsgesellschaft an\" und Satz 2, soweit er\nauch auf Ehen anzuwenden ist, in denen ein Ehe-\ngatte keiner steuerberechtigten Religionsgesell-\nschaft angehört, nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 31. Dezember 1%5\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J a.eger\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 - ,\nergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-\nfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 13 des Badischen Ortskirchensteuergeset-\nzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 501) in der Fassung des\nArtikels II Ziffer 3 des Badischen Landesgesetzes\nzur Anderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni\n1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3\ndes Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 410 vom\n21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regier.ung\nWürttemberg-Baden S. 3) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 31. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J ae ge r"]}