{"id":"bgbl1-1966-29-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":29,"date":"1966-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_29.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1966-07-11T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["417\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                            Ausgeg·chen zu Bonn am 21. Juli 1966                                                                                                                Nr. 29\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\nll. 7. 66     Verordnung zur Anderung der Verordnung über den :tv1utterschutz für Beamtinnen                                                                                          417\nBumksucsdzbl. JJl 2030-2-2\n15. 7. 66     Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr\nvon Klaucntiercn und Fleisch aus den Niederlanden sowie zur Änderung der Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen\nvon K'lauentien)n, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           419\n15. 7. 66     Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . .                                                                               420\nBundesgesel.zbl. llI 9290-1\n12. 7. 66     Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    424\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 11.Juli 1966\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-                                                                2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen\ngesetzes in der Fassung vom 1. Okt.ober 1961 (Bun-                                                                  muß, soweit diese Beschäftigung nach Ab-\ndesgesetzbl. I S. 1801), zuletzt geändert. durch das                                                                lauf des fünften Monats der Schwanger-\nVierte Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und                                                                   schaft täglich vier Stunden überschreitet;\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1024), verordnet die Bun-                                                          3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig er-\ndesregierung:                                                                                                       heblich strecken oder beugen oder bei\ndenen sie dauernd hocken oder sich gebückt\nhalten muß;\nArtikel 1\nDie Verordnung über den Mutterschutz für Beam-                                                             4. für die Bedienung von Geräten und Maschi-\ntinnen vom 19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214),                                                                nen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,\ngeändert durch Verordnung vom 22. September 1958                                                                    insbesondere von solchen mit Fußantrieb;\n(BundesgPsetzbl. I S. 672), wird wie folgt geändert:\n5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                     im Sinne der Vorschriften über die Ausdeh-\nnung der Unfallversicherung auf Berufs-\na) In Absc1tz 1 werden das Wort „gesundheits-\nkrankheiten entstehen können, sofern die\ngefährlichen\" durch das Wort „gesundheits-\nBeamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei\ngefährdenden\" ersetzt, nach dem Wort\ndiesen Arbeiten in besonderem Maße der\n„Nässe\" ein Komma gesetzt und die Worte\nGefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt:\n„oder von Erschütterungen\" durch die Worte\nist;\n,,von Erschütterungen oder Lärm\" ersetzt.\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                                            nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-\n,, (2) Dies gilt besonders                                                                                gerschaft;\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten                                                          7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Ar-\nvon mehr als 5 kg Gewicht: oder gelegent-                                                             beitstempo, es sei denn, daß die Art der\nlich Lasten von mehr als lO kg Gewicht ohne                                                          Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststel-\nmechanische Hilfsmittel von Hand gehoben,                                                              lung der obersten Dienstbehörde eine Be-\nbewegt oder befördert: werden. Sollen grö-                                                            einträchtigung der Gesundheit der Beamtin\nßere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln                                                            oder des Kindes nicht befürchten lassen;\nvon Hand g(~hoben, bewegt oder befördert\nwerden, so darf die körperliche Beanspru-                                                        8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Un-\nchung der werdenden Mutter nicht größer                                                              fallgefahren, insbesondere der Gefahr aus-\nsein als bei Arbeiten nach Satz 1;                                                                    zugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.\"","418                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                    Aufwendungen einen Pauschbetrag von fünfund-\nsiebzig Deutsche Mark. Bei Mehrlingsgeburten ist\n,, § 3                             der Betrag mehrfach zu zahlen.\n(1) In den ersten acht Wochen nach der Ent-                       Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zah-\nbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung               len, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum\nheranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei                  die Dienstbezüge oder den Unterhaltszuschuß\nFrüh- odE~r Mchrlingsgeburten auf zwölf Wochen.                 zahlt.\n(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten                   (3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach\nnach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis                     § 198 der Reichsversicherungsordnung zu, so wird\nnicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre            kein Pauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das\nLeistungsfähigkeit übersteigenden Dienst heran-                 gilt auch, wenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag\ngezogen werden.                                                 als Familienhilfe nach § 205 a der Reichsversiche-\n{3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu         rungsordnung zusteht.\"\nden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8             7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „innerhalb\ngenannten Arbeiten herangezogen werden.\"                        einer Woche\" durch die \"\\Norte „innerhalb zweier\nWochen\" ersetzt.\n3. Nach § 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\n8. In § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 wird das\n,,§ 4a                               Wort „Niederkunft\" durch das Wort „Entbin-\ndung\" ersetzt.\nWird eine Beamtin während ihrer Schwanger-\nschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäf-                                Artikel 2\ntigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen                  (1) Hat die Schutzfrist nach § 1 Abs. 2 in Verbin-\nmuß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen            dung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über den\nAusruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten             Mutterschutz für Beamtinnen vor dem 1. Januar 1966\nbeschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist          begonnen, so ist § 3 Abs. 1 dieser Verordnung in der\nihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen                   bisherigen Fassung anzuwenden.\nihres Dienstes zu geben.\"\n(2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 gilt\n§ 8 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz\n4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfür Beamtinnen in der bisherigen Fassung mit der\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                          Maßgabe fort, daß an die Stelle der Zahl „660\" die\n„Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens      Zahl ,, 900\" tritt.\naber zweimal täglid1 eine halbe Stunde oder                                  Artikel 3\neinmal ttiglich eine Stunde, ist einer Beamtin          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nauf ihr Verlangen freizugeben.\"                      die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                  nen in der nach dieser Verordnung geltenden Fas-\nsung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei\n5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmig-\n,, (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede        keiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDienstleistung, die über achteinhalb Stunden täg-\nlich oder über neunzig Stunden in der Doppel-                                       Artikel 4\nwoche hinaus geleistet wird.\"                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n,,§ 8                          beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Un-\nterhaltszuschuß (ohne die mit Rücksicht auf den                                     Artikel 5\nFamilienstand gewährten Zuschläge und ohne                     Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nDienstaufwandsentschädigung) die Versicherungs-             kels 1 Nr. 6 und des Artikels 2 Abs. 2 mit Wirkung\npflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenver-               vom 1. Januar 1966 in Kraft. Artikel l Nr. 6 tritt am\nsicherung nicht überschreiten, erhält zu den im             1. Januar 1967, Artikel 2 Abs. 2 tritt mit Wirkung\nZusammenhang mit der Entbindung entstehenden                vom 1. September 1965 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966                          419\nVerordmmg\nzur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr\nvon Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden\nsowie zur Änderung der Verordnung über die Einiuhr und die Durchfuhr\nvon Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 15. Juli 1966\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes            Bescheinigung nachzuweisen, daß das Fleisch\nvom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-        von Tieren stammt, die nach dem 1. Juni 1966\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                 geschlachtet worden sind;\"\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\n2. In Anlage III Muster Nr. 2 erhält Abschnitt III\nordnet:                                                     Nr. 1 Buchstabe b folgende Fassung:\n,,b) aus Beständen stammen, in denen seit min-\nArtikel 1                                 destens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,\nDie Verordnung über das Verbot der Einfuhr                    Schweinebrucellose, Schweinepest und an-\nund der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus               steckende Schweinelähme (Teschener Krank-\nden Niederlanden vom 20. Mai 1966 (Bundesanzeiger                heit) nicht geherrscht haben und in deren\nNr. 98 vom 26. Mai 1966) wird aufgehoben.                        Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen\nvor dem Abtransport zur Schlachtung kein\nArtikel 2                                 Fall von Maul- und Klauenseuche oder an-\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-                steckender Schweinelähme (Teschener Krank-\nfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und                  heit) amtlich festgestellt worden ist;\".\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger\nsowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965                                   Artikel 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerordnung zur Änderung der vorgenannten Ver-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nordnung vom 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 197),   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nwird wie folgt geändert:                                setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:   26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\n„ bis zum 31. Juli 1967 ist der Zolldienststelle\nbei Einfuhren von Fleisch von Hauswieder-                                  Artikel 4\nkäm~rn und Hausschweinen aus den Nieder-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nlanden zusätzlich durch eine amtstierärztliche     dung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}