{"id":"bgbl1-1966-29-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":29,"date":"1966-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_29.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden sowie zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1966-07-15T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966                          419\nVerordmmg\nzur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr\nvon Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden\nsowie zur Änderung der Verordnung über die Einiuhr und die Durchfuhr\nvon Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 15. Juli 1966\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes            Bescheinigung nachzuweisen, daß das Fleisch\nvom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-        von Tieren stammt, die nach dem 1. Juni 1966\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                 geschlachtet worden sind;\"\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\n2. In Anlage III Muster Nr. 2 erhält Abschnitt III\nordnet:                                                     Nr. 1 Buchstabe b folgende Fassung:\n,,b) aus Beständen stammen, in denen seit min-\nArtikel 1                                 destens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,\nDie Verordnung über das Verbot der Einfuhr                    Schweinebrucellose, Schweinepest und an-\nund der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus               steckende Schweinelähme (Teschener Krank-\nden Niederlanden vom 20. Mai 1966 (Bundesanzeiger                heit) nicht geherrscht haben und in deren\nNr. 98 vom 26. Mai 1966) wird aufgehoben.                        Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen\nvor dem Abtransport zur Schlachtung kein\nArtikel 2                                 Fall von Maul- und Klauenseuche oder an-\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-                steckender Schweinelähme (Teschener Krank-\nfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und                  heit) amtlich festgestellt worden ist;\".\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger\nsowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965                                   Artikel 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerordnung zur Änderung der vorgenannten Ver-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nordnung vom 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 197),   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nwird wie folgt geändert:                                setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:   26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\n„ bis zum 31. Juli 1967 ist der Zolldienststelle\nbei Einfuhren von Fleisch von Hauswieder-                                  Artikel 4\nkäm~rn und Hausschweinen aus den Nieder-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nlanden zusätzlich durch eine amtstierärztliche     dung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 15. Juli 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver-                derung; Untersagen des Führens\nkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates                von Fahrzeugen oder Tieren\nverordnet:                                                       nach § 3 St VZO                   10,- DM\n§ 1                                                                        bis\n80,- DM\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-             9. Zwangsweise       Einziehung des\nverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Führerscheins bei Entziehung\n18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) wird wie folgt           der Fahrerlaubnis nach §§ 4\ngeändert:                                                        StVG, 15 b und 15 k StVZO          5,- DM\n1. Artikel J erhält folgende Fassung:\nbis\n30,- DM\n10. Entscheidung über einen Antrag\n„Artikel I\nauf Erteilung eines Internatio-\nFür Maßnahmen der Behörden im Straßenver-                  nalen Führerscheins                4,- DM\nkehr können Gebühren bis zu folgenden Höchst-\n11. Entscheidung über einen Antrag\nsätzen erhoben werden -          dabei sind unter\nauf Erteilung eines Internatio-\n,Krafträder' auch Kleinkrafträder zu verstehen - :\nnalen Führerscheins als Ersatz\nA. Fahrerlaubnis und Führerschein                             für einen in Verlust geratenen\n1. Prüfung eines Antrags auf Ertei-                          oder unbrauchbar gewordenen,\nlung einer Fahrerlaubnis durch                            außer den Kosten einer etwaigen\ndie örtliche Behörde                  3,- DM              öffentlichen Ungültigkeitserklä-\nrung                               4,-DM\n2. Entscheidung über einen Antrag\nauf Genehmigung einer Aus-                           12 . .Änderung oder Ergänzung eines\nnahme nach § 7 Abs. 2 StVZO           S,--· DM            Internationalen Führerscheins      2,-DM\n3. Erteilung einer Fahrerlaubnis\nB. Zulassung von Kraftfahrzeugen\nund Ausfertigung des Führer-\nund Anhängern\nscheins                               6,-DM\n4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis                         (1)\nund Eintragung im Führerschein        4,-- DM         1. Erteilung oder Versagung einer\n5. Erteilung    oder Verlängerung                            Allgemeinen Betriebserlaubnis\neiner Fahrerlaubnis zur Fahr-                             für Krafträder, Fahrräder mit\ngastbeförderung und Ausferti-                             Hilfsmotor und Fahrzeugteile      16,- DM\ngung des Führerscheins zur                                in anderen Fällen                 32,- DM\nFahrgastbetörderung                   7,--- DM\n2. Erteilung oder Versagung einer\n6. Erweiterung einer Fahrerlaubnis                           Allgemeinen Bauartgenehmigung\nzur Fahrgastbeförderung und                               für Fahrzeugteile                 16,-- DM\nEintragun~r im Führerschein zur\n3. Erteilung oder Versagung eines\nFahrgastbeförderung                   5,-- DM\nNachtrags zu einer Allgemeinen\n7. Ausfr;rtiqun~J eines Führerscheins                        Betriebserlaubnis für Krafträder,\n(auch eines Führerscheins zur                             Fahrräder mit Hilfsmotor und\nFahrgastbeförderung) als Ersatz                           Fahrzeugteile                      4,-- DM\nfür einen in Verlust geratenen                            in anderen Fällen                  8,- DM\noder unbr.:rnchbi:lr gewordenen,\naußer. den Kosten einer etwa-                         4. Erteilung oder Versagung eines\nigen öff enllichen Ungülligkeits-                         Nachtrags zu einer A.llgemeinen\nerklü rung                            6,-- DM             Bauartgenehmigung für Fahr-\nzeugteile                          4,- DM\n8. Versagung der Erteilung oder\nErweil.cnmq einer Fahrerlaubnis;                      5. Entscheidung über einen Antrag\nVersagung der Erteilung, Ver-                             auf Erteilung einer Betriebs-\nlängerung     oder    Erwei.terung                        erlaubnis für Einzelfahrzeuge\neiner Fahrerlaubnis zur Fahr-·                            (§ 21 StVZO) oder für Fahrzeug-\ngastbeförderung; Entziehunq ei-                           teile, die nicht zu einem geneh-\nner Fahrerlaubnis oder einer                              migten Typ gehören (§ 22 Abs. 2\nFahrerlaubnis zur Fahrgaslbeför-                          Satz 4 StVZO)                      3,- DM","Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966                      421\n6. Zuteilung eines Krc.Jflfc.lluzeug-                   20. Berichtigung oder Ergänzung der\nbri.cfs                                                  nach § 24 StVZO ausgestellten\nfür Krnft.rädcr                         2,50 DM          Anhängerverzeichnisse\nin anderen Fällen                       5,- DM           für die Erstschrift               2,- DM\nfür jedes weitere Verzeichnis     1,- DM\n7. Zulc'ilung eines Anhängerbriefs\nfür                                                  21. Zuteilung eines Kennzeichens      3,-DM\neinachsige Anhänger                     2,50 DM\nmehrachsige Anhtinger                                22. Abstempelung des Kennzeichens\n5,- DM\n(§ 23 Abs. 4 StVZO), außer der\nB. Berichtigung des Kraftfahrzeug-                          Gebühr für die Zuteilung einer\nbriefs beim Wechsel des Eigen-                           Stempelplakette                   3,- DM\ntümers                                               23. Zuteilung eine1 Stempelplakette    0,50 DM\nfür Krafiräder                          2,- DM\nin anderen Fällen                       4,- DM       24. Zuteilung einer Prüfplakette auf\nGrund des § 29 St VZO              0,50 DM\n9. Berichtigung des Anhängerbriefs\nbeim Wechsel des Eigentümers                         25. Ausfertigung eines besonderen\nfür einachsige Anhänger                 2,-DM            Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nfür mehrachsige Anhänger                4,- DM           scheins für Probe- und Uber-\nführungsfahrten sowie Zuteilung\n10. Änderungen im Kraftfahrzeug-\neines roten Kennzeichens für ein\nbrief oder Anhängerbrief aus\neinzelnes bestimmtes Fahrzeug      6,- DM\nanderen Anlässen als wegen\nWechsels des Eigentümers                2,- DM       26. Ausfertigung eines besonderen\n11. Ausfertigung eines Kraftf ahr-                           Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nzeug- odf~r Anhängerbriefs als                           scheins für Probe- und Uber-\nErsatz für einen unbrauchbar ge-                         führungsfahrten ohne Bezeich-\nwordenen oder vollgeschriebe-                            nung eines bestimmten Fahr-\nnen, außer der Gebühr für die                            zeugs\nZuteilung des Briefs                    5,-- DM          bis zu 4 Seiten                    2,- DM\nfür jede weitere Seite             0,50 DM\n12. Ausfertigung eines Kraftfahr-\nzeug- oder Anhängerbriefs als                                             jedoch höchstens 10,- DM\nErsatz für einen in Verlust ge-                      27. Entscheidung über einen Antrag\nratenen, außer den Gebühren für                          auf Zuteilung eines roten Kenn-\ndie Zuteilung des Briefs und für                         zeichens zur wiederkehrenden\ndie Aufbietung                          5,-· DM          Verwendung                         8,- DM\n13. Aufbietung eines in Verlust                          28. Vorübergehende oder endgültige\ngeratenen Kraftfahrzeug- oder                            Stillegung eines Fahrzeugs ein-\nAnhängPrbricfs                         20,-- DM          schließlich der Entstempelung\n14. Ausfertigung eines Kraftfahr-                            des Kennzeichens und der Ein-\nzeug- oder Anhängerscheins              5,-- DM          ziehung des Fahrzeugscheins\noder der amtlichen Bescheini-\n15. Ernem.::!rung des Kraftfahrzeug-\ngung über die Zuteilung des\noder Anhängerscheins bei Ände-\nKennzeichens                       3,-- DM\nrung der Bauart des Fahrzeugs,\nbeim Wechsel des Standorts des                       29. Aushändigung eines Kraftfahr-\nFahrzeuqs oder beim Wechsel                              zeug- oder Anhängerscheins bei\ndes Eigentümers                         6,-- DM          Wiederinbetriebnahme        eines\nKraftfahrzeugs oder Anhängers\n16. Berichti~Jung des Kraftfahrzeug•\nnach vorübergehender Stillegung\noder Anhängerscheins                    3,--- DM\neinschließlich der Abstempelung\n17. Ausfortiqung eines Kraftfahr-                            des Kennzeichens (§ 23 Abs. 4\nzeug-- oder Anhängerscheins als                          StVZO), außer der Gebühr für\nErsatz für einen in Verlust ge-                          die Zuteilung einer Stempel-\nratenen oder unbrauchbar ge-                             plakette                           6,-- DM\nwordenem, ,rn ßf~r der Gebühr für\n30. Nachprüfung der Mängelbesei-\neine etwaige öffentliche Ungül-\ntigung eines Fahrzeugs durch\ntigkcitserkli:irung                     5,-- DM\ndie Zulassungsstelle in den Fäl-\n18. Ungültiqkcil.serklänmg eines in                           len des § 17 Abs. 3 Nr. 2 StVZO   3,- DM\nVerlust gera lenen Kraftfahr-\n31. Zwangsweise      Einziehung des\nzeug- oder Anhängerscheins             20,-- DM\nKwftfahrzeugbriefs,    des   An-\n19. Ausstellung eines Sarnmelver-                             hängerbriefs, des Kraftfahrzeug-\nzeidmisses nach § 24 StVZO                               scheins, des Anhängerscheins\nfür die F.rstschrift                   5,-DM             und Fntstempelung des amt-\nfür jedes weitere Verzeichnis           1,-- DM          lichen Kennzeichens, Einziehung","422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nvon Anhängerverzeichnissen oder                            Schleppens von Kraftfahrzeugen\neines Nachweises über eine                                 für eine Einzelgenehmigung                5,-DM\nBetriebserlaubnis für ein zu-                              für eine Dauergenehmigung               20,- DM\nlassungsfreies Fahrzeug                 10,- DM                                                         bis\nbis                                                    40,~ DM\n50,- DM         2. Entscheidung über einen Antrag\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn                           auf Genehmigung einer Aus-\ndie Voraussetzungen für die                                nahme von der Vorschrift des\nzwangsweise Einziehung erst                                § 4a StVO\nnach Einleiten der Zwangsmaß-                              für einen einzelnen Sonntag oder\nnahmen beseitigt worden sind.                              gesetzlichen Feiertag                     5,-DM\n32. Ubersendung eine~ Kraftfahr-                                 für eine Dauergenehmigung           je nach Anzahl\nzeug- oder Anhängerbriefs an                                                                   der Sonn- oder\neinen Kreditgeber oder Siche-                                                                     Feiertage,\nrungseigentümer, einschließlich                                                                     jedoch\nhöchstens\nder damit zusammenhängenden                                                                        50,- DM\nVerwahrung                               3,--- DM       3. Entscheidung über einen Antrag\n33. Bestätigung des Eingangs der                                 auf Erteilung einer Erlaubnis nach\nMitteilung über die Sicherungs-                            § 5 StVO oder einer Ausnahme-\nübereignung eines Kraftfahr-                               genehmigung nach § 70 Abs. 1\nzeugs oder Anhängers                     3,--- DM          Nr. 1 oder 2 St VZO oder nach\n§ 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StVO            3,- DM\n34. Bearbeitung eines Suchantrags\nbis\nund Nachweis über den Verbleib\n200,- DM\neines Fahrzeugs durch das Kraft-\n4. Bereithaltung einer Parkuhr, je\nfahrt-Bundesamt für Krafträder\nangefang·ene halbe Stunde der\nund einachsige Anhänger                  5,- DM\nInanspruchnahme                           0,10 DM\nin anderen Fällen                       10,- DM\n5. Bescheid der Zulassungsstelle an\n35. Auskunfterteilun~J         des Kraft••                       den Versicherer auf dessen An-\nfahrt-Bundesamtes          über   ein                      zeige nach § 29 c StVZO, außer\nKraftfahrzeug oder einen An-                               den Kosten der Ubersendung oc.1er\nhänger                                   2,-DM             Uberbringung                            Gebühren-\n36. Auskunfterteilung der Zulas-                                                                             frei\nsungsstelle über ein Kraftf ahr-\nzeug oder einen Anhänger                 2,-- DM        D. Fahr 1ehre rl au b ~1 iss e\n37. Bearbeitung von Meldungen                                 1. Erteilung   einer Fahrlehrerlaub-\nnach § 67 b Abs. 5 StVZO                                   nis und Ausfertigung des Fahr-\nje Meldung und Versicherungs-                              lehrerscheins                           30,- DM\nkennzeichen                              0,10 DM        2. Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-\n38. Entscheidung über einen Antrag                               nis einschließlich der Berichtigung\nauf Erteilung eines Internatio-                            des Fahrlehrerscheins                    20,-- DM\nnalen Zulassungsscheins                  4,- DM         3. Ausfertigung     eines Fahrlehrer-\n39. Entscheidung über einen Antrag                               scheins als Ersatz für einen in\nauf Erteilung eines Internatio-                            Verlust geratenen oder unbrauch-\nnalen Zulassungsscheins als Er-                            bar gewordenen Fahrlehrerschein,\nsatz für einen in Verlust gerate-                          außer den Kosten einer etwaigen\nnen oder unbrauchbar geworde-                              öffentlichen Ungültigkeitserklä-\nnen, außer den Kosten einer                                rung                                      5,- DM\netwaigen öffentlichen Ungültig-                         4. Berichtigung    eines   Fahrlehrer-\nkeitserklärung                           4,- DM            scheins                                    3,-DM\n40. Änderung oder Ergänzung ei-                              5. Entscheidung über die Erteilung\nnes Internationalen Zulassungs-                            einer Erlaubnis nach § 19 der\nscheins                                  2,-DM             Fahrlehrerverordnung                     10,- DM\n(2) Die Gebühren nach Nummern 1, 2, 3, 4, 6,              6. Entscheidung über die Genehmi-\n7, 8, 9, 34, 35 und 37 stehen in voller Höhe und                 gung einer Ausnahme nach § 21\ndie Gebühren nach Nummern 13 und 18 in Höhe                     der Fahrlehrerverordnung                 10,- DM\ndes halben Höchstsatzes dem Kraftfahrt-Bundes-                                                               bis\namt zu.                                                                                                  30,- DM\n7. Versagung der Erteilung oder der\nC. So n s t i g e G e b ü h r e n                               Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-\n1. Entscheidung über einen Antrag                               nis oder ihre Entziehung                 10,- DM\nauf Erteilung einer Ausnahme-                                                                            bis\ngenehmigung vom Verbot des                                                                           80,- DM","Nr. 29 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966                       423\n8. Zwangsweise      Einziehung    des              2. In Artikel V Abs. 2 werden die Worte „28 und 31\"\nFahrlehrerscheins bei Entziehung                    durch die Worte „ 13 des Abschnitts B und 4 des\nder Fahrlehrerlaubnis                 5,- DM        Abschnitts C\" ersetzt.\nbis\n30,- DM                              § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n9. Uberprüfung einer      Fahrschule               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder Belriebsstelle                  30,- DM     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nsetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und\nE. Andere Maßnahmen                                mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-\nFür in den AbschniLLen A bis D nicht auf-\ndesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.\ngeführte Maßnahmen der Behörden im Straßen-\nverkehr können Gc~bühren und Auslagen nach\n§ 3\nallgemeinen kostenrcchtlichen Vorschriften oder\nnach Maßgabe der tatsächlichen Aufwendungen           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nerhoben werden.\"                                   die Verkündung folgend::m Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1966\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}