{"id":"bgbl1-1966-28-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":28,"date":"1966-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1966-07-08T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966                           407\nVierzehnte Verordmmg\nzur Änderung der Durchführungsbestimmun.gen zum Umsatzsteuergesetz\nVom 8. Juli 1966\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-                Beleg (z.B. Bescheinigung des vom Unter-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-                  nehmer beauftragten Spediteurs, Versand-\ntember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geän-              bestätigung des Lieferers). Der sonstige Beleg\ndert durch das Gesetz über die Ermittlung des                      soll folgendes enthalten:\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-                  a) Name und Anschrift des Ausstellers sowie\nschnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-                          Tag der Ausstellung,\ngesetzbl. I S. 1350), wird von der Bundesregierung\nb) Name und Anschrift des Auftraggebers,\nund auf Grund des § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes vom\nBundesminister der Finanzen verordnet:                             c) handelsübliche Bezeichnung, Menge und\nVerpackungsart des ausgeführten Gegen-\nArtikel 1                                   standes, Zahl der Packstücke sowie deren\nZeichen und Nummern,\nDie Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung                     d) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zu-                  der Versendung in das Ausland,\nletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur                     e) Empfänger und Bestimmungsort im Aus-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März                         land,\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156), werden wie folgt                  f) Versicherung des Ausstellers, daß die An-\ngeändert:                                                              gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-\nl. In § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden                    schäftsunterlagen gemacht wurden, die im\njeweils in der Klammer die Worte „und 17\"                         Bundesgebiet nachprüfbar sind,\ngestrichen.                                                   g) Unterschrift des Ausstellers;\n2. In § 14 Abs. 4 werden in der Ziffer 2 der Beistrich        2. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe b des Geset-\ngestrichen und folgender Satzteil angefügt:                   zes durch eine Ausfuhrbescheinigung des\n„sowie bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr              steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-\ndie Eingangszollstelle und der Tag der Einfuhr,\".             tragten des ausländischen Abnehmers. Die\n3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                          Ausfuhrbescheinigung soll folgendes ent-\na) Der Klammerzusatz hinter dem Wort „Bruns-                  halten:\nbüttelkoog\" erhält folgende Fassung:                     a) Name und Anschrift des Beauftragten so-\n,, (einschließlich Ostermoor und Blangenmoor-                wie Tag der Ausstellung,\nLehe) \".                                                 b) Name und Anschrift des Unternehmers,\nb) In Satz 2 werden die Worte „Krabben und                    c) Name und Anschrift des ausländischen\nGarnelen oder Muscheln\" durch folgende                        Abnehmers,\nWorte ersetzt:                                           d) handelsübliche Bezeichnung, Menge und\n„Krebstieren, Weichtieren oder Schalen von                  Verpackungsart des ausgeführten Gegen-\nWeichtieren\".                                                standes, Zahl der Packstücke sowie deren\n4. Hinter § 22 wird die Uberschrift „Zu § 4 Ziff. 3                  Zeichen und Nummern,\ndes Gesetzes\" gestrichen. § 25 erhält folgende                e) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag\nFassung:                                                          der Versendung in das Ausland,\n„Zu § 4 a des Gesetzes                       f) zulassende Stelle, Datum und Akten-\n§ 25                                    zeichen der steuerlichen Zulassung,\nAusfuhrnachweis                           g) Versicherung des Beauftragten, daß die\nAngaben in der Ausfuhrbescheinigung auf\n(1) Der Ausfuhrnachweis (§ 4 a Ziff. 2 des\nGrund von Geschäftsunterlagen gemacht\nGesetzes) ist vom Unternehmer durch Belege\nwurden, die im Bundesgebiet nachprüf-\nim Bundesgebiet zu führen. Aus den Belegen\nbar sind,\nmuß sich nach Ort und Zeit eindeutig und leicht\nnachprüfbar ergeben, daß der Gegenstand in das                 h) Unterschrift des Beauftragten;\nAusland gelangt ist.                                       3. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe c des Geset-\n(2) Der Ausfuhrnachweis soll regelmäßig ge-                zes durch eine Ausfuhrbescheinigung des\nführt werden:                                                  steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-\n1. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe a des Geset-           tragten des ausländischen Abnehmers gemäß\nzes durch einen Versendungsbeleg (Fracht-                 Ziffer 2, die außerdem folgendes enthalten\nbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement              soll:\nund dergleichen oder deren Doppelstücke)                  a) handelsübliche Bezeichnung, Menge und\noder durch einen sonstigen handelsüblichen                    Verpackungsart des an den Beauftragten","408                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nübergebenen oder versendeten Gegen-                    Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und\nstandes, Zahl der Packstücke sowie deren               Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\nZeichen und Nummern,                                   nen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft,\nb) Ort und Tag der Entgegennahme des                       die Fischzucht für die Binnenfischerei und\nGegenstandes,                                          Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wander-\nc) Bezeichnung des Auftrags und der vom                    schäferei sowie die Saatzucht;\nBeauftragten vorgenommenen Bearbeitung             2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit\noder Verarbeitung;                                     die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 19 Sätze 3\nbis 5 des Gesetzes vorliegen;\n4. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe d des Geset-\n3. Pelztierfarmen, wenn zur Pelztierzucht oder\nzes dl1 rch einen Beleg, der folgendes enthal-\nten soll:                                                  Pelztierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-\nwendet werden, die im eigenen land- und\na) Name und Anschrift des Unternehmers,                    forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind.\nb) handelsübliche Bezeichnung, Menge und\n(2) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\nVerpackungsart des ausgeführten Gegen-\ngehören auch die Nebenbetriebe, die dem land-\nstandes, Zahl der Packstücke sowie der~n\nZeichen und Nummern,                               und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen\nbestimmt sind.\nc) Tag der Ubergabe an den Abholer,\n(3) Als innerhalb eines land- und forstwirt-\nd) Ort und Tag der Ausfuhr,\nschaftlichen Betriebes erzeugt sind die in einem\ne) Bestätigung der Ausfuhr durch die Grenz-            land- und forstwirtschaftlichen Betrieb herge-\nzollstelle.\"                                       stellten oder gewonnenen Gegenstände und die\n5. § 26 wird gestrichen.                                      darin gezüchteten oder genutzten Tiere anzu-\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                              sehen.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden                                  (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,\ndaß der gelieferte Gegenstand nach der Ver-\naa) vor dem Wort „Ausfuhrbescheinigung\"\nkehrsauffassung als land- und forstwirtschaft-\ndas Wort „rote\" gestrichen\nliches Erzeugnis anzusehen ist. Der Erzeuger\nund                                              kann die Steuerfreiheit für die Lieferung der von\nbb) der Klammerzusatz ,, (§ 25 Abs. 2 Buch-           ihm selbst erzeugten Gegenstände auch dann in\nstabe c und Abs. 3 und 4)\" durch den             Anspruch nehmen, wenn er den Gegenstand\nKlammerzusatz ,, (§ 25 Abs. 2 Ziff. 3)\"          nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaft-\nersetzt;                                         lichen Betriebes liefert.  11\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.\n10. § 46 b und die Uberschrift vor § 46 b werden\n7. Hinter § 28 wird die Uberschrift „Zu § 4 Ziff. 5 a         gestrichen.\ndes Gesetzes\" gestrichen.                              11. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. In § 45 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung:              a) In Ziffer 2 werden die Worte „in der Fas-\n„2. die folgenden Umsätze der nicht unter                       sung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nZiffer 1 fallenden Inhaber von anerkannten                 S. 1121)\" durch die Worte „in der Fassung\nBlindenwerkstätten und der anerkannten                     vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nZusammenschlüsse von Blindenwerkstätten                    S. 1617) ersetzt;\n11\nim Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwaren-             b) in Ziffer 3 werden die Worte „in der Fassung\nvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes-               der Bekanntmachung vom 14. August 1957\ngesetzbl. I S. 311).                                       (Bundesgesetzbl. I S. 1215)\" durch die Worte\na) die Lieferungen und der Eigenverbrauch                  ,,in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (Bun-\nvon Blindenwaren im Sinne des § 2 Abs. 1               desgesetzbl. I S. 1882)\" ersetzt.\ndes Blindenwarenvertriebsgesetzes in          12. § 50 e erhält folgende Fassung:\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur\n,,§ 50e\nDurchführung des Blindenwarenvertriebs-\ngesetzes vom 11. August 1965 (Bundes-                        Verwertung von Urheberrechten\ngesetzbl. I S. 807) und                                       und verwandten Schutzrechten\nb) die sonstiqen Leistungen, soweit bei ihrer            Die Umsatzsteuer für die Verwertung von Ur-\nAusführung ausschließlich Blinde mitge-           heberrechten und verwandten Schutzrechten\nwirkt haben.\"                                     1. durch die Gesellschaft für musikalische Auf-\nführungs- und mechanische Vervielf ältigungs-\n9, § 46 erhält folgende Fassung:\nrechte (GEMA),\n,,§ 46\n2. durch die Gesellschaft zur Verwertung von\nSteuerbefreiung                            Leistungsschutzrechten mbH (GVL)\nland- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nwird wie folgt berechnet: Von den für die Ver-\n(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb         wertung von Urheberrechten oder von ver-\ngelten:                                                    wandten Schutzrechten insgesamt vereinnahmten\n1. Die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der            Entgelten werden die aus diesen Entgelten an\nWein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die               die Bezugsberechtigten nach dem Verteilungs-","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966                              409\nplan ausgeschütteten Beträge abgezogen; der                 b) Absatz 1 und die Bezeichnung ,, (2)\" vor dem\nverbleibende Betrag wird mit vier vom Hundert                    bisherigen Absatz 2 werden gestrichen;\nder Umsatzsteuer unterworfen.\"                              c) der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:\n13. § 50 f wird wie folgt gelindert:                                  „Besonders zugelassene Bearbeitungen und\nVerarbeitungen im Sinne des § 7 Abs. 3 des\na) In der Ubcrschrift werden hinter dem Wort\nGesetzes liegen vor, wenn\";\n„Blutkonserven\" ein Beistrich gesetzt und\ndas Wort „Frauenmilch\" angefügt;                      d) Ziffer 6 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             ,,6. Holz durch Schutzmaßnahmen gegen Ver-\nblauen und gegen Aufreißen und Ver-\n,, (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von\nstocken behandelt, Derbholz geschält (ent-\nBlutkonserven zwischen Blutsammelstellen,\nrindet), in der Querrichtung geschnitten,\nzwischen Krankenanstalten und zwischen\nangespitzt, an den Hirnenden mulden-\nBlutsammelstellen und Krankenanstalten so-\nartig ausgeformt, ein- oder zweiseitig\nwie die Lieferungen von Frauenmilch.\"\nangesäumt oder in der Längsrichtung in\n14. An die Stelle des bisherigen § 55 tritt folgender                      Halb- oder Viertelhölzer aufgetrennt\nneuer § 55:                                                            wird;\"\n„Zu § 7 des Gesetzes                     e) in Ziffer 7 werden hinter dem Wort „Hand-\n§ 55                                  ablagen\" die Worte „Schneidselbsteinleger,\nDurchschnittsteuersätze für Tankstellen                   Strohpressen,\" eingefügt;\nf) in Ziffer 8 wird hinter dem Wort „Polster-\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten,                  bezüge\" das Wort „Radabdeckungen\", einge-\ndaß die über Tankstellen ausgeführten Lieferun-\nfügt.\ngen von Treibstoffen, Kraftfahrzeugölen und\nKraftfahrzeugfetten nach Durchschnittsteuer-            16. Hinter § 57 a werden die Uberschriften „Zu § 8\nsätzen versteuert werden, soweit diese Gegen-              des Gesetzes - Zusatzsteuer - Verbindung der\nstände unter die Ziffer 5 der Freiliste 3 (Anlage 1        Herstellung mit Einzelhandel\" gestrichen.\n-- zu § 4 Ziff. 4 des Gesetzes -) fallen und vom        17. In § 59 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-\nUnternehmer erworben oder aus erworbenen\nsung:\nAusgangsstoffen in einer nach Buchstabe c des\n,,2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-\nVerzeichnisses der besonders zugelassenen Be-\nbelstoffe (abgepaßt oder als Meterware),\narbeitungen und Verarbeitungen (Anlage 2 - zu\nHerrenwintermantelstoffe aus Streichgarn,\n§ 4 Ziff. 4 des Gesetzes-) bezeichneten Weise her-\nBänder, Filztücher, wollene Schlafdecken,\ngestellt worden sind. Als Lieferungen über ·\nwollene Hausschuhoberstoffe oder Textil-\nTankstellen gelten auch die Lieferungen der be-\nzeichneten Gegenstände über räumlich mit Tank-                     riemen  aller Art webt.\"\nstellen verbundene Kra ftfahrzeugreparaturwerk-        18. § 60 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:\nstätten.                                                    ,,3. das Bearbeiten und Verarbeiten von Ge-\n(2) Die Durchschnittsteuersätze betragen für                    weben zu Waren der Zolltarifnummern\nLieferungen von                                                    59.17 - C - ausgenommen Gewebe, die mit\nVergaserkraftstoffen          1,8 vom Hundert,                              Kautschuk oder Guttapercha ge-\nDieselkraftstoffen            0,2 vom Hundert und                           tränkt oder bestrichen sind - ,\nKraftfahrzeugölen und                                           59.17 -D -II - ausgenommen Waren, die mit\nKraftfahrzeugfetten           1,2 vom Hundert.                                  Kautschuk oder Guttapercha\ngetränkt    oder    bestrichen\n(3) Der Antrag kann auf die Anwendung ein-\nsind-,\".\nzelner Durchschnittsteuersätze beschränkt wer-\nden. Eine Beschränkung des einzelnen Durch-            19. Hinter § 69 werden die Uberschriften „Zu § 16\nschnittsteuersatzcs auf einen Teil der über Tank-           Abs. 1 des Gesetzes\" und „Zu § 16 Abs. 2 des Ge-\nstellen ausgeführten Lieferungen ist nicht zu-              setzes\" gestrichen. Hinter § 69 wird folgender\nlässig. Die Genehmigung der Durchschnittbe-                 § 70 eingefügt:\nsteuerung kann an Auflagen geknüpft werden.                              „Zu §§ 16 und 23 des Gesetzes\n(4) Die vorstehenden Voraussetzungen sind                                          § 70\nbuchmäßig nachzuweisen.                                                          Ausfuhrnachweis\n(5) Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Tankstellen              (1) Für den Ausfuhrnachweis (§ 16 Abs. 2\nanzuwenden, die zum Betanken von Luft- und                 Ziff. 3 und § 23 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes) gilt\nWasserfahrzeugen bestimmt sind oder die die                 § 25 Abs. 1 entsprechend.\nbezeichneten Gegenstände nur an einen be-\nschränkten Kreis von Abnehmern liefern.\"                       (2)   Der  Ausfuhrnachweis   soll regelmäßig   ge-\nführt werden:\n15. § 57 wird wie folgt geändert:                                1. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 23\na) Die Uberschrift nach der Bezeichnung ,, § 57\"                Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes\nerhält folgende Fassung:                                   durch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2;\n„Besonders zugelassene Bearbeitungen und               2. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 23\nVerarbeitungen\";                                           Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes","410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\na)    W(~nr1  der Antrngsteller den Gegenstand           23. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-\nselbst in das Ausland befördert hat,                   arbeitungen und Verarbeitungen nach der Ein-\ndurch einc~n Beleg, der die in § 25 Abs. 2             fuhr - Anlage 2 (zu § 22) - wifd wie folgt ge-\nZiff. 4 Buchstaben a, b, d und e aufgeführ-            ändert:\nten Angaben enthalten soll,\na) In Ziffer 3 erhält der Klammerzusatz hinter\nb) wenn ein Dritter (z.B. der Lieferer oder                      dem Wort „Schellack\" folgende Fassung:\nder Spediteur) den Gegenstand in das                       ,, (Nrn. 1302 11, 15, 21 und 25 des Warenver-\nAusland befördert hat,\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik)\";\ndurch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2 Ziff. 1;\nb) Ziffer 6 erhält folgende Fassung:\n3. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 3 und des § 23                     ,,6. Fische, Krebstiere oder Weichtiere be-\nAbs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes\narbeitet oder verarbeitet werden, voraus-\ndurch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2 Ziff. 1.          11\ngesetzt, daß die Bearbeitung oder Ver-\n20. In der Dberschrift vor § 81 und in § 81 Abs. 4                          . arbeitung nicht über die Herstellung von\n11\nwird die Zahl „ 17 durch die Zahl „27 ersetzt.     11                     Gegenständen hinausgeht, die in der\nFreiliste 2 als Fische, Krebstiere oder\n21. § 82 wird wie folgt geändert:                                             Weichtiere bezeichnet sind;\"\na) In Absatz 1 Ziff. 2 wird der Klammerzusatz                   c) Ziffer 11 wird gestrichen.\n11\n,, (§ 55) geändert in ,, (§ 46)   11\n;\n24. Die Anlagen 2 a, 2 b und 2 c (zu § 25 Abs. 2\nb) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.                 Ziff. 2 a, 2 b und 2 c) werden gestrichen.\n22. Die Freiliste 2 - Anlage 1 (zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1\nund § 21 Ziff. 1) - wird wie folgt geändert:                                         Artikel 2\nA. Die Position „Fische ...      11\nerhält folgende Fas-      Die Vergütungsliste - Anlage 7 (zu § 25 des Ge-\nsung:                                                   setzes) - wird wie folgt geändert:\n,,Fische, Krebstiere und Weichtiere - Kapi-              1. In der Position 03.02 wird vor dem Wort „ge-\ntel 3 des Zolltarifs -· aus Zolltarifnummer                 salzen\" das Wort „nur\" eingefügt.\n05.15 - aus Zolltarifnummern 16.04 und 16.05             2. Die Position 05.07 erhält in der Spalte „Bezeich-\n--, soweit nicht zu Pasteten, Pasten oder                   nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nWürsten verarbeitet oder im luftdicht ab-                   „Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren\ngeschlossenen Behältnis durch Erhitzen halt-                Federn oder Daunen, Federn und Teile von\nbar gemacht (Vollkonserven) -             11\n•\nFedern (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur\nB. In der Position „Holz ... \" werden ersetzt:                  gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung\naa) die Worte „Korbweiden, ungespalten,                     behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder\nungeschält, - Zolllarifnummer 14.01 - B              Federteilen\".\n- 1 - a\" durch die Worte „Korbweiden,             3. Die Position 08.11 erhält in der Spalte „Bezeich-\nunr5eschält, weder gespalten noch sonst              nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nbearbeitet, - Zolltarifnummer 14.01 - A              „Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch\n- I\",                                                Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,\nbb) die Zolltarifnummer 44.09 - C - 2 - durch               Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konser-\ndie Zolltarifnummer 44.09 - C - II-,                 vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\ncc) die Bezeichnung „Zolltarifnummer 44.13                  unmittelbaren Genuß nicht geeignet\".\n- B - 1 - a\" durch die Bezeichnung „aus           4. Die Position aus 11.02 erhält in der Spalte „Be-\nZolltarifnummer 44.13 -B - I- a -\".                  zeichnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nC. Die Positionen „Kakao\"                                       ,,Grobgrieß, Feingrieß, Getreidekörner (ge-\n,,Krabben und Garnelen\"                schält, geschliffen, perlförmig geschliffen, ge-\n,,Muscheln ... \"                       schrotet oder gequetscht, einschließlich Flocken)\nwerden gestrichen.                                          und Getreidekeime (auch gemahlen), von Wei-\nzen, Mengkorn, Hafer und Gerste\".\nD. Die Position „Kautschuk               \" erhält folgende\n5. Die Position aus 12.08 wird gestrichen.\nFassung:\n,,Kautschuk, und zwar:                                   6. In der ersten Position aus 13.03 werden in der\nSpalte „ Bezeichnung der Gegenstände\" die Worte\nLatex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz                   ,,andere natürliche Pflanzensehleime und Ver-\nvon Latex von synthetischem Kautschuk;                      dickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausge-\nvorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk;                 zogen\" durch die Worte „andere Schleime und\nNaturkautschuk, Balata, Guttapercha und                     Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen\" er-\nähnliche natürliche Kautschukarten - Zoll-\nsetzt.\ntarifnummer 40.01 -             regenerierter Kau-\ntschuk - Zolltarifnumrrier 40.03 -\".                     7. In der zweiten Position aus 13.03 werden hinter\ndem Wort „Pektin\" ein Strichpunkt gesetzt und\nE. Hinter der Position „Rohseide\" wird folgende                 die Worte „Johannisbrotkernmehl; Gummen\nPosition eingefügt:                                         oder Gummiharze, durch Behandeln mit Wasser\n,,Schalen von Weichtieren -- aus Zolltarif-                 unter Druck oder durch andere Verfahren was-\nnummer 05.12 - •       11\nserlöslich gemacht\" angefügt.","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966                                           411\n8. Hinter der zweiten Position aus 13.03 wird fol-             „Strontiumkarbonat (Strontianit), ausgenommen\ngende Position eingefügt:                                   reines Strontiumoxyd; \".\n,,aus 13.03 Pektinate und Pektate . . . . . . . . 2\". 22. Hinter der Position aus 25.32 wird folgende Po-\n9. In der Position aus 15.02 werden hinter dem                 sition eingefügt:\nWort „Talg\" die Worte ,,(einschließlich Premier             ,, aus 25.32 Strontiumkarbonat (Strontianit),\nJus)\" eingefügt.                                                         gebrannt ..................... 3\".\n10. Die Position 15.12 erhält in der Spalte „Bezeich-      23. Die Position 27.09 erhält in der Spalte „Bezeich-\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                    nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\n„Tierische und pflanzliche Ole und Fette, ganz             ,,Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh\".\noder teilweise hydriert oder durch beliebige an-\n24. Die Position 27.10 erhält in der Spalte „Bezeich-\ndere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nnicht verarbeitet\".\n,,Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, aus-\n11. In der Position aus 15.12 wird hinter dem Wort\ngenommen rohe Ole; Zubereitungen mit einem\n„Ole\"     der Klammerzusatz       ,,(ausgenommen\nGehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mine-\nFischstcarin)\" eingefügt.\nralien zu 70 Gewichtshundertteilen oder mehr,\n12. Die dritte Position aus 17.01 erhält in der Spalte         in denen diese Ole den Charakter der Waren be-\n,,Bezeichnung der Gegenstände\" folgende Fas-               stimmen, anderweit weder genannt noch inbe-\nsung:                                                      griffen\".\n,,Anderer Verbrauchszucker (ausgenommen Kan-           25. In der ersten Position aus 27.11 werden das\ndiszucker und Kandisf arin sowie Gemische von              Wort „Schieferöl\" durch die Worte „ 01 aus\nRüben- oder Rohrzucker mit anderem Zucker, bei             bituminösen Mineralien\" ersetzt, hinter dem\ndenen der Rüben- oder Rohrzucker den charak-               ·wort „hergestellt\" ein Strichpunkt gesetzt und\nterbestimmenden Bestandteil bildet\".                       die Worte „Methan, chemisch einheitlich\" ange-\n13. In der vierten Position aus 17.01 werden hinter            fügt.\ndem Wort „Kandisfarin\" ein Strichpunkt gesetzt\n26. In der zweiten Position aus 27.11 wird das Wort\nund die Worte „Gemische von Rüben- oder Rohr-\n,,Schieferöl\" durch die Worte „01 aus bitumi-\nzucker mit anderem Zucker, bei denen der Rüben-\nnösen Mineralien\" ersetzt.\noder Rohrzucker den charakterbestimmenden\nBestandteil bildet\" angefügt.                          27. In der zweiten Position aus 27.13 werden vor\ndem Wort „Gatsch\" die Buchstaben „z.B.\" ein-\n14. In der Position aus 17.02 werden hinter dem\ngefügt.\nWort „Rohrzuckersirup\" ein Strichpunkt gesetzt\nund die Worte „Laktose und Glukose, mit einem          28. In der zweiten Position aus 27.14 wird das Wort\nReinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder            ,,Schieferöl\" durch die Worte „01 aus bitumi-\nmehr, bezogen auf den Trockenstoff\" angefügt.              nösen Mineralien\" ersetzt.\n15. In der Position 17.03 wird das Wort „gefärbt\"          29. In der Position 28.27 werden hinter dem Wort\ndurch das Wort „entfärbt\" ersetzt.                         „Bleioxyde\" ein Beistrich gesetzt und die Worte\n16. Die Position 22.01 erhält folgende Fassung:                ,, einschließlich Mennige und Orangemennige\"\n,,aus 22.01 Wasser, Eis und Schnee . . . . . . 0,5\".       angefügt.\n17. In der Position 22.03 werden der Beistrich und         30. Die Position 28.29 erhält in der Spalte „Bezeich-\ndie Worte „aus Malz hergestellt\" gestrichen.               nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\n18. Die Position 25.13 erhält in der Spalte „Bezeich-          „Fluoride; Fluosilikate, Fluoborate und andere\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                    Fluosalze\".\n,,Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,            31. In der Position 28.44 wird der Zolltarifnummer\nnatürlicher Granat und andere natürliche Schleif-          das Wort „aus\" vorangesetzt.\nstoffe, auch wärme behandelt\".\n32. Nach der nunmehrigen Position aus 28.44 wird\n19. In der Position aus 25.13 werden hinter dem                folgende Position eingefügt:\nWort „Korund\" ein Beistrich gesetzt und die\n,,aus 28.44 Rhodanide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\".\nWorte „natürlicher Granat\" eingefügt.\n20. Die erste Position aus 25.17 erhält in der Spalte      33. Hinter der Position 28.48 wird folgende Position\n,,Bezeichnung der GegensUinde\" folgende Fas-               eingefügt:\nsung:                                                      ,, aus 28.48 Doppelj odide und komplexe Jodide 3\".\n,,Feldsteine und zerkleinerte Steine (auch wärme-      34. Die Position 28.50 erhält in der Spalte „Bezeich-\nbehandelt), Kies, Makadam (Schotter) und Teer-             nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nmakadam, wie sie gewöhnlich beim Betonbau                  „Spaltbare chemische Elemente und spaltbare\nund als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau                 Isotope; andere radioaktive Elemente und radio-\nverwendet werden; Flintkörnungen; Kiesel, auch             aktive Isotope; ihre anorganischen oder orga-\nwärmebehandelt; Körnungen und Splitter (auch               nischen Verbindungen, auch chemisch nicht ein-\nwärmebehandelt) und Steinmehl von Steinen                  heitlich; Legierungen, Dispersionen und Cermets,\nder Tarifnrn. 25.15 und 25.16\".                            die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre\n21. In der Position 25.32 werden den Worten „Mine-             anorganischen oder organischen Verbindungen\nralische Stoffe\" folgende Worte vorangesetzt:              enthalten\".","412                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n35. Hinter der Position 28.50 werden die folgenden                            anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem\nPositionen eingefügt:                                                     Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mine-\n„aus 28.50 Natürliches Uran, roh oder zu                                  ralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr\".\nHalbzeug verarbeitet ......... .                          48. In der Positon 35.05 werden hinter dem Wort\naus 28.50 Verbindungen des natürlichen                                  ,,Dextrine\" die Worte „und Dextrinleime\" ein-\nUrans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2\".     gefügt.\n36. Die Position 28.52 erhält in der Spalte „Bezeich-                     49. In der Position 37.01 werden die Worte „aus\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                                   Stoffen aller Art\" durch die Worte ,, (ausgenom-\n„Anorganische oder organische Verbindungen                                men Papiere, Karten oder Gewebe)\" ersetzt.\ndes Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten                          50. In der zweiten Position aus 38.19 werden hinter\nUrans und der Metalle der seltenen Erden, des                             dem Wort „Königswasser\" ein Strichpunkt ge-\nYttriums und des Scandiums, auch untereinander                            setzt und die Worte „aus mineralischen Stoffen\ngemischt\".                                                                durch Schmelzen und Rekristallisieren gewon-\n37. Die Position aus 28.52 erhält in der Spalte „Be-                          nene Stücke für den Straßenbau\" angefügt.\nzeichnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                          51. In der Position 39.01 werden hinter dem Wort\n„Verbindungen des an Uran 235 abgereicherten                              ,, ... Polyester)\" ein Strichpunkt gesetzt und die\nUrans\".                                                                   Worte „Silikone-Bruch und -Abfälle\" angefügt.\n38. In der Position 28.53 werden hinter dem Wort                          52. In der zweiten Position aus 39.01 werden hinter\n,,Luft\" die Worte ,,(einschließlich der von Edel-                         dem Wort „Fabrikationslängen\" ein Strichpunkt\ngasen befreiten flüssigen Luft); Preßluft\" ange-                          gesetzt und das Wort „Kautschukklebemittel\"\nfügt.                                                                     angefügt.\n39. Die Position 28.54 wird durch die folgenden Po-                       53. In der zweiten Position aus 39.02 werden das\nsitionen ersetzt:                                                         Wort „Polycrylnitril\" durch das Wort „Polya-\n„aus 28.54 Wasserstoffperoxyd, fest . . . . . .                   3       crylnitril\" ersetzt, hinter diesem Wort ein\nStrichpunkt gesetzt und das Wort „Kautschuk-\naus 28.54 Wasserstoffperoxyd, flüssig . . . .                   2\".\nklebemittel\" angefügt.\n40. In der dritten Position aus 29.35 werden hinter                       54. In der zweiten Position aus 39.03 werden hinter\ndem Wort „Papierindustrie\" ein Strichpunkt ge-                            dem Wort „Zelluloseacetaten\" ein Strichpunkt\nsetzt und das \\A/ort „Phenolphthalein\" angefügt.                          gesetzt und das Wort „Kautschukklebemittel\"\n41. In der ersten Position aus 29.37 werden die                               angefügt.\nWorte „Laktone (ausgenommen Phenolphthalein)                          55. Die Position 40.01 wird durch die folgenden Posi-\nund Laktame;\" gestrichen.\ntionen ersetzt:\n42. Die zweite Position aus 29.37 wird gestrichen.                            ,,aus 40.01 Latex von Naturkautschuk; Na-\n43. Die Position 29.38 erhält in der Spalte „Bezeich-                                      turkautschuk (einschließlich Ma-\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                                                sterbatches in Form von Platten,\nBlättern und Streifen), Balata,\n„Natürliche oder synthetische Provitamine und                                          Guttapercha und ähnliche natür-\nVitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate)                                      liche Kautschukarten . . . . . . . . . . 0,5\nund ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten\nDerivate, auch untereinander gemischt, auch in                               aus 40.01 Latex von Naturkautschuk mit Zu-\nLösungsmitteln aller Art\".                                                             satz von Latex von synthetischem\nKautschuk; Masterbatches, vor-\n44. Die Position 29.39 E~rhält in der Spalte „Bezeich-                                     stehend nicht auf geführt . . . . . . .  2\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\naus 40.01 Vorvulkanisierter Latex von Na-\n„Natürliche und synthetische Hormone und ihre                                          turkautschuk, Superior processing\nhauptsächlich als Hormone gebrauchten Deri-                                            rubber ............. • • .. • • • • • ·  3\".\nvate\".\n56. In der ersten Position aus 40.02 erhält die Spalte\n45. In der Position 29.43 werden hinter dem Wort                              ,,Bezeichnung der Gegenstände\" folgende Fas-\n„Saccharose\" ein Beistrich gesetzt und die Worte                          sung:\n„Glukose und Laktose; Ather und Ester von\n,,Latex von synth2tischem Kautschuk, nicht vor-\nZuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeug-\nvulkanisiert, Naturkautschuk mit Kunststoffen\nnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42\" ange-\nmodifiziert, in Form von Platten, Blättern oder\nfügt.\nStreifen\".\n46. In der ersten Position aus 29.45 wird das Wort\n57. In der zweiten Position aus 40.02 erhält die\n,,Aluminiumsopropylat\" durch das Wort „Alu-\nSpalte „Bezeichnung der Gegenstände\" folgende\nminiumisopropylat\" ersetzt.\nFassung:\n47. Die Position 34.03 erhält in der Spalte „Bezeich-                         „Synthetischer Kautschuk, fest (einschließlich\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                                   Masterbatches, nicht in Form von Platten, Blät-\n„Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen                              tern oder Streifen); Naturkautschuk oder synthe-\nnach Art der Schmlilzmittel für Spinnstoffe oder                          tischer Kautschuk, mit Kunststoffen modifiziert,\nder Mittel zum Oien oder Fetten von Leder oder                            nicht in Form von Platten, Blättern oder Streifen\".","Nr. 28 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966                                       413\n58. Hinter der dritten Position aus 40.02 wird fol-                        67. Die Position aus 42.02 erhält in der Spalte „Be-\ngende Position eingefügt:                                                 zeichnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\n,,aus 40.02 Vorvulkanisierter Latex von syn-                               „Reiseartikel aus Leder, Kunstleder, Pappe oder\nthetischem Kautschuk, syntheti-                               Geweben; Handtaschen, Schulranzen, Akten-\nscher Kautschuk mit Kunststoffen                              tasch~n, Brieftaschen, Geldbeutel, Werkzeug-\nmodifiziert und Masterbatches, in                             taschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder\nForm von Platten, Blättern oder                               Schachteln und ähnliche Behältnisse, aus Leder,\nStreifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3\".      Kunstleder oder Geweben\".\n59. In der Position 40.04 werden die Worte „und\n68. In der zweiten Position aus 43.02 werden hinter\nStaub\" gestrichen, hinter dem Wort „verwend-\ndem Wort „Uberreste\" die Worte „von gegerb-\nbar\" ein Strichpunkt gesetzt und die Worte\nten oder zugerichteten Pelzfellen\" eingefügt.\n,,Staub aus Kautschukubföllen oder -altwaren,\nausgenommen aus Hartkautschuk\" angefügt.                              69. Die Position 44.14 erhält in der Spalte „Bezeich-\n60. Die erste Position aus 40.05 erhält in der Spalte                           nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\n,,Bezeichnung der Gegenstände\" folgende Fas-                               „Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert\nsung:                                                                      oder rundgeschält, aber nicht weiterbearbeitet,\n,,Nicht vulkanisierter Naturkautschuk, einschließ-                         mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnier-\nlich     Masterbatches         (ausgenommen                     Zahn-      blätter und Holz für Sperrholzplatten, mit einer\nkautschuk), in Form von Platten, Blättern oder                             Dicke von 5 mm oder weniger\".\nStreifen\".\n70. Die Position aus 44.14 wird gestrichen.\n61. Die zweite Position aus 40.05 erhält in der Spalte\n,,Bezeichnung der Gegenstände\" folgende Fas-                          71. In der Position 44.16 werden die Worte „Hohl-\nsung:                                                                      platten aller Art\" durch die Worte „Verbund-\n,,Nicht vulkanisierter synthetischer Kautschuk,                            platten mit Hohlraum-Mittellagen\" ersetzt.\nauch mit Naturkautschuk gemischt, einschließ-                         72. In der dritten Position aus 47.01 wird das Wort\nlich     Masterbatches         (ausgenommen                     Zahn-       ,,Sulfitpapierhalbzellstoff\" durch das Wort „Sul-\nkautschuk), in Form von Platten, Blättern oder                             fi thal bzellstoff ersetzt.\nII\nStreifen\".\n62. Die dritte Position aus 40.05 erhält in der Spalte                     73. Die Position 48.08 erhält in der Spalte „Bezeich-\n,,Bezeichnung der Gegenstände\" folgende Fas-                               nung der Gegenstände\" folgende Fassung:\nsung:                                                                       ,,Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalb-\n,,Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischun-                            stoff\".\ngen von Naturkautschuk oder synthetischem                             74. Hinter der Position 48.15 wird folgende Position\nKautschuk; Masterbatches aus nicht vulkanisier-                            eingefügt:\ntem Kautschuk, nicht in Form von Platten, Blät-\n,,aus 48.15 Kautschukklebemittel . . . . . . . . . 3\".\ntern oder Streifen; Zahnkautschuk\".\n75. In der Position 54.01 werden hinter dem Wort\n63. Die Position 40.06 erhält in der Spalte „Bezeich-\n,, . . . Reißspinnstoff) ein Beistrich gesetzt und\n11\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\ndie Worte „aus Flachs\" angefügt.\n,,Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk,\nLatex von Naturkautschuk oder von synthe-                             76. In der Position 54.02 werden die Worte „ge-\ntischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in ande-                             schält, entleimt\" durch die Worte „entholzt,\nren Formen oder in anderem Zustand (z. B.                                   degummiert\" ersetzt sowie hinter dem Wort\nLösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Pro-                               ,, . . . Reißspinnstoff)\" ein Beistrich gesetzt und\nfile); Waren aus nichtvulkanisiertem Natur-                                 die Worte „aus Ramie\" angefügt.\nkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthe-                            77. In der Position 57.01 werden hinter dem Wort\ntischem Kautschuk (z. B. überzogene oder im-                                ,, . . . Reißspinnstoff)\" ein Beistrich gesetzt und\nprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Scheiben,                                die Worte „aus Hanf\" angefügt.\nRinge)\".\n78. In der Position 57.02 werden hinter dem Wort\n64. Die Position aus 40.06 erhält in der Spalte „Be-\n,, . . . Reißspinnstoff)\" ein Beistrich gesetzt und\nzeichnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\ndie Worte „aus Manilahanf\" angefügt.\n,,Kautschukleime\".\n65. In der Position 40.11 werden hinter dem Wort                          79. In der Position 57.03 werden hinter dem Wort\n,,Reifen,\" die Worte „auswechselbare Uber-                                  ,, . . . Reißspinnstoff)\" ein Beistrich gesetzt und\nreif en,\" eingefügt.                                                       die Worte „aus Jute\" angefügt.\n66. Die Position 42.02 erhält in der Spalte „Bezeich-                      80. In der Position 57.04 werden hinter dem Wort\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:                                     ,, ... Reißspinnstoff)\" die Worte „aus diesen\n,,Reiseartikel, Einkaufstaschen, Handtaschen,                              Spinnstoffen angefügt.\nII\nSchulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geld-                        81. In der Position aus 69.02 wird das Wort „Silikat-\nbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabak-                                steine11 durch das Wort „Silikasteine\" ersetzt.\nbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln und ähn-\nliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkan-                     82. In der Position aus 70.19 wird nach dem Wort\nfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben\".                                 ,,ausgenommen\" das Wort „aus\" eingefügt.","414.                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n83. Hinter der zweiten Position aus 73.02 wird fol-       98. In der Uberschrift zu Kapitel 92 werden hinter\ngende Position eingefügt:                                 dem Wort „Tonwiedergabegeräte;\" die Worte\n„aus 73.02 Ferronickel, mit einem Gehalt an               ,,magnetisch arbeitende Bild- und Tonaufzeich-\nNickel, der gewichtsmdßig gleich             nungs- und -wiedergabegeräte für das Fern-\noder größer als der Gehalt an                sehen;\" eingefügt.\nEisen ist ..................... 0,5\".   99. In der Position 98.08 werden der Beistrich hinter\n84. In der zweiten Position aus 73.10 werden die               dem Wort „Schreibmaschinen\" gestrichen und\nWorte ,, (auch Stahlmahlkörper)\" gestrichen.              die Worte „Rechenmaschinen und dergleichen,\nmit Tinte oder Farbe getränkt\" durch die Worte\n85. In der Position 73.16 werden hinter dem Wort                ,,und ähnliche Farbbänder\" ersetzt.\n,,aus\" die Worte „Eisen oder\" eingefügt.\n86. Die Position 73.37 erhält in der Spalte „Bezeich-                              Artikel 3\nnung der Gegenstände\" folgende Fassung:\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 9, 12 bis 14\n„Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der           sind anzuwenden\nTarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentral-\nheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon,      1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten\naus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -ver-         Entgelten auf Entgelte, die nach den in Absatz 2\nteiler (einschließlich solcher, die auch als Ver-        bezeichneten Zeitpunkten vereinnahmt werden,\nteiler von frischer oder klimatisierter Luft         2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent-\ndienen können), nicht elektrisch beheizt, mit            gelten auf die Lieferungen und sonstigen Lei-\nmotorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,                stungen, die nach den in Absatz 2 bezeichneten\nTeile davon, aus Eisen oder Stahl\".                      Zeitpunkten bewirkt werden.\n87. Die erste Position aus 74.06 erhält folgende Fas-     Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den\nsung:                                                Unternehmer an den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-\n,, 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer ...... 2\".   punkten gegolten hat.\n88. Die zweite Position aus 74.06 wird gestrichen.           (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des\nAbsatzes 1 sind\n89. In der Position aus 76.04 werden hinter dem           1. zu Artikel 1 Nr. 9:\nWort „überzogen\" ein Strichpunkt gesetzt und             der 30. September 1964;\ndie Worte „Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,\naus Aluminum, mit einer Dicke von mehr als           2. zu Artikel 1 Nr. 12:\n0,15 mm, höchstens jedoch 0,20 mm\" angefügt.             der 31. Dezember 1964;\n3. zu Artikel 1 Nr. 13:\n90. Die erste Position aus 76.05 wird gestrichen.\nder 31. Dezember 1965;\n91. Die zweite Position aus 76.05 erhält folgende\n4. zu Artikel 1 Nr. 14:\nFassung:\na) für die Neufassung des § 55:\n,,76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium .. 3\".              der 31. Juli 1966,\n92. In der ersten Position aus 81.04 werden                   b) für die bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\na) hinter dem Wort „Tarifnr. 81.04;\" die Worte                nung geltende Fassung des § 55:\n,,an Uran 235 abgereichertes Uran;\" ein-                aa) soweit es sich um Sägewerkserzeugnisse\ngefügt,                                                      handelt:\nb) das Wort „Uran\" und der Beistrich sowie das                    der 31. März 1965,\nWort ,, (Zirkonmetall)\" gestrichen.                      bb) hinsichtlich der übrigen forstwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse:\n93. In der zweiten Position aus 81.04 werden das                       der 30. September 1964.\nWort „Uran\" und der Beistrich sowie das Wort\n,, (Zirkonmetall)\" gestrichen.                          (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2, 3, 15,\n22 und 23 sind auf Lieferungen anzuwenden, die\n94. In der vierten Position aus 81.04 werden hinter\nnach dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden.\ndem Wort „verarbeitet\" ein Strichpunkt gesetzt\nund die Worte „Cermets, roh oder verarbeitet\"           (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 17 ist ab\nangefügt.                                            1. Januar 1964 anzuwenden.\n95. In der Position 84.13 werden die Worte „ge-              (5) Der Artikel 2 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-\nsondert ein- und ausgehenden\" gestrichen.            wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt\n96. In der Position 84.23 werd(m die \\Norte „für Erd-     werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt\nund Steinbrucharbeiten\" durch die Worte „für         ist:\nErd- oder Steinbrucharbeiten\" ersetzt.               1. Artikel 2 Nr. 71 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-\n97. In der zweiten Position aus 84.65 werden hinter           wenden, die nach dem 31. Januar 1964 bewirkt\ndem Wort „roh\" ein Strichpunkt gesetzt und               werden.\ndie Worte „Hydraulikzylinder (ölhydraulische         2. Artikel 2 Nr. 83 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-\nArbeitszylinder); Pneumatikzylinder (Druckluft-          wenden, die nach dem 24. November 1965 bewirkt\nArbeitszylinder)\" angefügt.                              werden.","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966                         415\n3. Artikel 2 Nr. 11, 12, 13 und 50 sind auf Ausfuhr-    1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402), Artikel 4 des Neun-\nvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-         ten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\nber 1965 bewirkl werden.                             gesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\n4. Artikel 2 Nr. 97 ist auf A usluhrvorgänge anzu-      S. 1743), Artikel 5 des Fünfzehnten Gesetzes zur Än-\nwenden, die nach dem 11. April 1966 bewirkt          derung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964\nwerden.                                              (Bundesgesetzbl. I S. 147) und Artikel 6 des Sech-\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\nArtikel 4                         gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S.156)\nDiese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 1 und § 14      auch im Land Berlin.\ndes Dritten Uberleilungsgcselzcs vom 4. Januar 1952\nArtikel 5\n(Bundesgcsctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des\nGesetzes zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni          kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","416                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 30, ausgegeben am 5. Juli 1966\n27. 6. 66     Zwcilc Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 . . . . . . . . .                                                            509\n28. 6. 66     Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Rinder zur Vaccineherstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               513\n10. 6. 66     fü!kannlmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          515\n10. 6. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur ve·reinheit-\nlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      516\nNr. 31, ausgegeben am 6. Juli 1966\n4. 7. 66     Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzölle - Verlängerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    517\n10. 6. 66     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des\nKönigreichs der Niederlande über die Ubernahme von Personen an der Grenze . . . . . . . . . . . .                                                           539\n15. 6. 66     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           540\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                 Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                        Bundesanzeiger                                 Inkraft-\nNr.                   vom                       tretens\n29. 6. 66     Verordnung PR Nr. 7/66 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk\nin den Liindern Bremen, Hamburg, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-\nwig-Holstein                                                                                            118              30. 6.66                        1. 7. 66\n27. 6. 66     Siebente Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen                                                                                      119                  1. 7. 66                     4. 7.66\n24. 6, 66     Verordnung Nr. 18/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                              120                 2. 7.66                      1. 7. 66\n16. 6. 66     Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMainz über die Befreiung von Kleinfahrzeugen\nvon der Kennzeichnung auf der Mosel                                                                    121                 5. 7. 66                     siehe§ 2\n21. 6, 66     Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über Siche-\nrungsmaßnahmen im Bereich der Magnetischen\nMeßstelle Flensburg-Meierwik                                                                            123                 7. 7.66                      1. 7. 66\n1. 7. 66    Verordnung Z Nr. 1/66 über Preise für Zucker-\nrüben der Ernte 1966                                                                                    124                 8. 7. 66                     9. 7. 66\n1. 7. 66    Verordnung Z Nr. 2/66 zur Änderung der Verord-\nnung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker                                                                  124                 8. 7. 66                     9. 7.66\nBundesgcselzbl. lII 7854--1\n1. 7. 66    Verordnung Z Nr. 3/66 zur Änderung der Verord-\nnung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines\nFrachtausgleichs für Zucker\nBundcsgcsctzhl. III 71344-1-4                                                                         124                 8. 7. 66                     9. 7,66\nHeraus q e b er : De, Bunde~minister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/~öln .. ~ Dr u c _k : Bundesdruck_erei.\nDas Bu11desqesetzblatt erscheiut rn drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordmrnqen rn zeitlicher Re1henlolqe nach ihrer\nAustertiqunq verkündet. In Teil III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19!i8 (Bu!lclesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen !ur Tell III durch den Verlag.\nBezuqsbediuqunqen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je ar1qefc1uqelle 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq au! Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebüllr DM 0,15."]}