{"id":"bgbl1-1966-28-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":28,"date":"1966-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1966-06-30T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["405\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1966                            Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1966                                                                                                                    Nr. 28\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n30. 6. 66  J\\ch le V crordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . .                                                                            405\n8. 7. 66 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zurn Urnsatzsteuer-\ngE!sel.z . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •     407\nJlu11dc.s\\JCsclzlJI. 111 Gl 1-10-1, fül-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 und Nr. 31 ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      416\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     416\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 30. Juni 1966\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-                                                       Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956                                                     gungsaufwendungen betragen:\n(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert                                                       in Baden-Württemberg                                                    117 678 000 DM\ndurch das Gesetz vom 14. September 1965 (Bundes-\nBayern                                                             141 342 000 DM\ngesetzbl. I S. 1315), wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                                                                          Berlin                                                               69 442 000 DM\nBremen                                                               10 367 000 DM\nHamburg                                                              26 094 000 DM\nHessen                                                               72 212 000 DM\n§ 1\nNiedersachsen                                                       96 857 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen und                                                                                                                                     234 159 000 DM\nNordrhein-Westfalen\nLastenanteile des Bund~s und der Länder im\nRheinland-Pfalz                                                     50 140 000 DM\nRechnungsjahr 1965\nSaarland                                                            15 788 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz                                                                 Schleswig-Holstein                                                  34 051 000 DM\ngeleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä-\ndigungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-                                                                insgesamt                                                         868 130 000 DM\nhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr\n1965 betragen:                                                                                           (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nEntschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-\nin den Ländern außer Berlin                             1 365 902 000 DM                          den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nin Berlin                                                  462 947 000 DM                             an Bayern                                                                 70 548 000 DM\ninsgesamt                                               1 828 849 000 DM                                    Berlin                                                            393 505 000 DM\nHamburg                                                             24 766 000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-                                                           Hessen                                                              58 787 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                                                                    Nordrhein-Westfalen                                               223 794 000 DM\nin den Ländern außer Berlin                                682 951 000 DM                                   Rheinland-Pfalz                                                   272 699 000 DM\nin Berlin                                                  277 768 000 DM                                   Saarland                                                               5 138 000 DM\ninsgesamt                                                  960 719 000 DM                                   insgesamt                                                      1049237 000 DM","406                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-       Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder\nwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil          abgeführt worden sind.\nnicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-\nträge ab:                                                                           § 2\nBaden-Württemberg              55 900  000 DM                      Geltung im Land Berlin\nBremen                           3 223 000 DM         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nNiedersachsen                    3 730 000 DM      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nSchleswig-! Iolslein           25 665  000 DM\nentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\ninsgesamt                      88 518 000 DM\n§ 3\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-                                Inkrafttreten\nführenden Beträge werden mit den Beträgen ver-              Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\nrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der       ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n"]}