{"id":"bgbl1-1966-25-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":25,"date":"1966-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_25.pdf#page=14","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsverordnung","law_date":"1966-06-15T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zinsverordnung\nVom 15. Juni 1966\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                     zurückgezahlt werden oder wenn die Kündi-\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesge-                   gungsfrist nachträglich auf weniger als zwei-\nsetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-                 einhalb Jahre verkürzt wird;\nnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von\n5. Einlagen von einer Million Deutsche Mark und\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für\nmehr, sofern es sich um Kündigungsgelder im\ndas Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetz-\nSinne des § 13 mit einer vereinbarten Kündi-\nblatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut-\ngungsfrist von mindestens drei Monaten oder\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen-\num Spareinlagen handelt; die Verordnung ist\nverbände der Kreditinstitute und der Deutschen\nanzuwenden, wenn die Einlagen vor Ablauf\nBundespost verordnet:\neiner Kündigungsfrist von drei Monaten zu-\n§ 1                                    rückgezahlt werden, die Kündigungsfrist nach-\nträglich auf weniger als drei Monate verkürzt\nDie Verordnung über die Bedingungen, zu denen\noder der Betrag der Einlage auf weniger als\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-\neine Million Deutsche Mark vermindert wird;\ngegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vom 5. Fe-\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), geändert durch          6. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungs-\ndie Erste Verordnung zur Änderung der Zinsverord-                   sperrfrist von zweieinhalb Jahren und mehr\nnung vom 31.August 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1062),                 für die Zeit der Sperrfrist, sofern die Einlagen\nwird wie folgt geändert:                                           nicht innerhalb von zweieinhalb Jahren zurück-\ngezahlt werden;\n1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n7. Einlagen, die ein Kreditinstitut von seinen\n,, (1) Diese Verordnung gilt nicht für                         stillen Gesellschaftern oder ein Kreditinstitut\n1. Einlagen der Deutschen Bundespost, der Kre-                  in der Rechtsform einer Personenhandelsgesell-\nditanstalt für Wiederaufbau und von Bauspar-               schaft von seinen Gesellschaftern annimmt.\nkassen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen);                               Einlagen, die auf getrennten Konten geführt wer-\nden, sowie Einlagen mit unterschiedlicher Lauf-\n2. Einlagen unter einer Million Deutsche Mark              zeit oder Kündigungsfrist dürfen für die Anwen-\nmit einer vereinbarten Laufzeit von zweiein-         dung der Nummern 3 und 5 nicht zusammenge-\nhalb Jahren und mehr, sofern die tatsächliche        zählt werden.\"\nLaufzeit nicht auf weniger als zweieinhalb\nJahre verkürzt wird;                              2. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. Einlagen von einer Million Deutsche Mark und              ,, (2) Werden befristete Einlagen oder Sparein-\nmehr mit einer vereinbarten Laufzeit von min-        lagen vorzeitig zurückgezahlt, so endet die Ver-\ndestens drei Monaten, sofern die tatsächliche        zinsung mit der Rückzahlung. Für die vorzeitig\nLaufzeit nicht auf weniger als drei Monate ver-      zurückgezahlten Beträge sind dem Einleger für\nkürzt oder der Betrag der Einlage nicht auf          die Restlaufzeit Sonderzinsen in Höhe von min-\nweniger als eine Million Deutsche Mark ver-          destens einem Viertel der ursprünglich verein-\nmindert wird;                                        barten Habenzinssätze zu belasten; bei nicht ge-\n4. Einlagen unter einer Million Deutsche Mark              kündigten Kündigungsgeldern und Spareinlagen,\nmit einer vereinbarten Kündigungsfrist von           die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, gilt die Kün-\nzweieinhalb Jahren und mehr; die Verordnung          digungsfrist als Restlaufzeit. Sonderzinsen sind\nist anzuwenden, wenn die Einlagen vor Ablauf         für eine Frist von längstens zweieinhalb Jahren,\neiner Kündigungsfrist von zweieinhalb Jahren         bei vorzeitiger Rückzahlung von befristeten Ein-","Nr. 25 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966                                                  387\nlagen, die unter § 12 Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 und 5                             IV. Spareinlagen\nfallen, Jür eine Frist von längstens drei Monaten                               1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist und\nzu berechnen. Sonderzinsen brauchen nicht be-                                      vereinbarter Kündigungsfrist von\nrechnet zu werden, soweit sie die für die Einlage                                  weniger als 12 Monaten\nzu vergütenden Habenzinsen übersteigen; § 22\na) von natürlichen Personen und von\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen\njuristischen Personen, die ge-\nbleibt unberührt.\"\nmeinnützigen, mildtätigen oder\n3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:                                                 kirchlichen Zwecken dienen . . . .                  4 1/2\nb) von sonstigen juristischen Per-\n„Höchstsätze für Habenzinsen\nsonen und von Personenhandels-\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr                                          gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . .    4\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ½                  sofern eine Kündigungssperrfrist\nvon mindestens 6 Monaten ver-\nII. Kündigungsgelder                                                                 einbart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4½\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von                                       2. mit vereinbarter Kündigungsfrist\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten                              3                 von 12 Monaten und darüber . . . . . .                 5½\"\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten                              3 1 /2\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten                             4¼                                § 2\n4. 12 Monaten und darüber ......... .                       5¼\nDiese Verordnung ·gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nIII. Festgelder                                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmit vereinbarter Laufzeit von                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\n1. 30 bis 89 Tagen                                                 über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n3\n2. 90 bis 179 Tagen ............... .                       3½\n3. 180 bis 359 Tagen ............... .                      4¼                                § 3\n4. 360 Tagen und darüber .......... .                       5¼       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.\nBerlin, den 15. Juni 1966\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein","388                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEINBAND DE Cl(E N für den Jahrgang 1965\nTe i 1 l:     G,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTe i I IJ:    6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die\nTitelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.\nAus l ü h r u n rJ : Hc1lbleinen 1 Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundcsgcsetzbldtt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19.'iß (Bundesgeselzbl. I S. 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil 1 und II: Lu u f e n der Bez u q nur durch ·die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50\nEin z e I s 1. ü c k e Je anqelunqene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}