{"id":"bgbl1-1966-25-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":25,"date":"1966-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_25.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest","law_date":"1966-06-15T00:00:00Z","page":381,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966                          381\nVerordnung\nzum Schutze gegen die Rinderpest\nVom 15. Juni 1966\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des     6. Tiere nicht in das Gehöft oder den sonstigen\nViehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsge-             Standort der Klauentiere verbracht werden dür-\nsetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur       fen,\nÄnderung des Viehseuchengcselzes vom 26. Juli 1965       7. Tiere und Gegenstände jeglicher Art, insbeson-\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Arti-          dere Teile von Tieren, von Tieren stammende Er-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-            zeugnisse und Rohstoffe, Dung, Jauche, Futter-\nmung des Bundesrates verordnet:                              und Streuvorräte, Stallgerätschaften und Fahr-\nzeuge, aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\nStandort nicht entfernt werden dürfen.\nI. Anzeigepflicht\n§ 1                              1. Schutzmaßregeln nach Feststellung\nder Rinderpest\nFür die Rinderpest wird die Anzeigepflicht im\nSinne des § 9 des Viehseuchengesetzes eingeführt.                                  § 4\nDie zuständige Behörde hat nach Feststellung den\nAusbruch der Rinderpest öffentlich bekanntzugeben.\nII. Schutzmaßregeln\n§ 2                                                     § 5\nDie zuständige Behörde hal anzuordnen, daß               (1) Für Gehöfte, in denen der Ausbruch der Rin-\nderpest festgestellt ist, hat die zuständige Behörde\n1. Impfungen gegen die Rinderpest,                       die Sperre des Gehöfts mit der Maßgabe anzuord-\n2. Heilversuche an seuchenkranken und verdäch-           nen, daß\ntigen Klauentieren                                    1. der Besitzer an den Eingängen des Seuchenge-\nverboten sind.                                               höfts und der Ställe, in denen sich Klauentiere\nbefinden oder befunden haben, gut sichtbare Schil-\n§ 3\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nDie zuständige Behörde hat anzuordnen, daß im             ,,Rinderpest - Unbefugter Zutritt verboten\" an-\nFalle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-              zubringen hat,\nbruchs der Rinderpest in den betroffenen Gehöften        2. Klauentiere im Stall abzusondern und zu be-\noder auf den betroffenen Standorten außerhalb der            wachen sind sowie nur zur Tötung aus den Stäl-\nGehöfte vor der amtstierärztlichen Untersuchung              len entfernt werden dürfen,\nl. Klauentiere in ihren Ställen oder sonstigen Stand-    3. die Zugänge zu den Ställen, in denen sich Klauen-\norten abzusondern, einzusperren und zu bewachen,          tiere befinden oder befunden haben, bis zur Ab-\nEinhufer abzusondern, Hunde festzulegen, Geflü-           nahme der Schlußdesinfektion zu versperren sind,\ngel, Tauben und Katzen so zu verwahren sind,\ndaß sie das Gehöft nicht verlassen können,            4. Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder\nbefunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdes-\n2. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich             infektion nur von dem Tierbesitzer, dessen Ver-\nKlauentiere befinden, nur von dem Tierbesitzer,           treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,            Pflege der Tiere betrauten Personen sowie von\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Perso-             Tierärzten betreten werden dürfen,\nnen und von Tierärzten sowie nur in Schutzklei-\ndung betreten werden dürfen,                          5. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befin-\nden oder befunden haben, bis zur Abnahme der\n3. das Gehöft, außer in Notfällen, nur von Tierärz-          Schlußdesinfektion andere Tiere, Teile von Tieren\nten sowie von Personen, die dort ihre ständige            sowie von Tieren stammende Erzeugnisse und\nWohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz                 Rohstoffe nur mit Genehmigung der zuständigen\nhaben, betreten werden darf,\nBehörde entfernt werden dürfen, sowie Dung,\n4. Personen sofort nach Verlassen der Ställe oder ·          Futter- und Streuvorräte und die in diesen Stäl-\nsonstigen Standorte, in denen sich Klauentiere            len vorhandenen Gegenstände anderer Art, ins-\nbefinden, die Hände, die Kleidung und das Schuh-          besondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nicht\nwerk zu reinigen und zu desinfizieren haben,              entfernt werden dürfen,\n5. Personen vor Verlassen des Gehöfts die im Ge-         6. alle Klauentiere des Seuchengehöfts nach näherer\nhöft getragenen Oberkleider abzulegen sowie das           Anweisung des beamteten Tierarztes unter Auf-\nSchuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren                sicht der zuständigen Behörde unverzüglich ohne\nhaben; die abgelegten Oberkleider sind im Ge-             Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu be-\nhöft zurückzulassen,                                      seitigen sind,","382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n7. die getöleten Klauenttere nicht abgehäutet, ent-         (4) Die zuständige Behörde hat weiterhin anzu-\nborstet oder geschoren und die Tierkörper gefal-     ordnen, daß\nlener oder getöteter Klauenliere nur in einerTier-   1. Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfek-\nkörperbeseil.igungsanstalt geöffnet und zerlegt          tion durch den beamteten Tierarzt sofort nach\nwerden dürfen.                                            Verlassen der Ställe, in denen sich Klauentiere\n(2) Die zusUindige Behörde hat ferner anzuord-            befinden oder befunden haben, nach näherer An-\nnen, daß                                                     weisung des beamteten Tierarztes die Kleidung\nund das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizie-\n1. Klauentiere nicht in dd~ Seuchengehöft verbracht\nren haben und vor Verlassen des Gehöfts die im\nwerden dürfen,\nGehöft getragenen Oberkleider abzulegen sowie\n2. Einhufer weder in das Seuchengehöft verbracht             das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren\nnoch daraus entfernt werden dürfen,                      haben; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft\n3. Geflügel, Tauben, Katzen, Hunde, Kaninchen und            zurückzulassen,\nPelztiere weder in das Seuchengehöft verbracht       2. das Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur von\nnoch daraus entfernt werden dürfen und so zu             Tierärzten sowie von Personen, die dort ihre stän-\nverwahren sind, daß sie das Gehöft nicht verlas-         dige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz\nsen können; Hunde sind festzulegen,                      haben, betreten werden darf.\n4. Teile von Tieren, von Tieren stammende Er-               (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter- und Streu-     Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 4, außer für Milch,\nvorräte nicht aus dem Seuchengehöft entfernt         zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht\nwerden dürfen,                                       entgegenstehen.\n5. Fahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften und andere                                  § 6\nGegenstände, bevor sie aus dem Seuchengehöft\nentfernt werden, auf nähere Anweisung des be-           (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest bei Klauen-\namteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-    tieren festgestellt, die sich auf Standorten außerhalb\nren sind,                                            eines Gehöfts befinden, gilt § 5 Abs. 1 bis 4 sinnge-\nmäß. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n6. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln\n§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche\nsind und aus dem Seuchengehöft nur mit Geneh-\nGründe nicht entgegenstehen.\nmigung der zuständigen Behörde und nur, wenn\nsie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch des-       (2) Sofern die Bekämpfung der Seuche es erfor-\ninfiziert worden sind, entfernt werden dürfen,       dert, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die\nTiere in den Stall des Gehöfts, zu dem sie gehören,\n7. Dung aus dem Seuchengehöft nicht entfernt wer-\nverbracht werden; insoweit findet § 5 Abs. 2 Nr. 1\nden darf und an einem für Tiere unzugänglichen\nkeine Anwendung. Für das Gehöft, in das die Tiere\nPlatz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu\nverbracht worden sind, ist § 5 anzuwenden.\nübergießen und mindestens drei Wochen zu\nlagern ist,\n§ 7\n8. andere Tiere als Klauentiere im Seuchengehöft,\naußer in Notfällen, nur mit Genehmigung der zu-         Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei\nständigen Behörde geschlachtet werden dürfen.        Feststellung des Ausbruchs der Rinderpest\n1. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Klauen-\n(3) Die zuständige Behörde hat außerdem anzu-\ntiere des Seuchengehöfts innerhalb des Zeitrau-\nordnen:\nmes von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche\n1. An den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts              vorübergehend oder dauernd gehalten wurden,\nund bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch          für die Dauer von vier Monaten so zu sperren\nan den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen           sind, daß eine Nutzung für Haustiere nicht mög-\nsich Klauentiere befinden oder befunden haben,           lich ist,\nsind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\n2. der Besitzer an den Eingängen der Weideflächen\nlagen anzubringen, die mit zweiprozentiger Na-\ngut sichtbare Schilder mit der deutlichen und halt-\ntronlauge getränkt und stets feucht gehalten wer-\nbaren Aufschrift „ Gesperrt wegen Rinderpest\"\nden müssen; dem Desinfektionsmittel ist bei Frost\nSalz beizumischen. Die Matten oder saugfähigen           anzubringen hat.\nBodenauflagen an den Ein- und Ausgängen des                                      § 8\nSeuchengehöfts müssen so beschaffen sein, daß           (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest festgestellt,\ndie Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Ge-       so hat die zuständige Behörde einen Sperrbezirk zu\nhöfts desinfiziert werden.                           bilden, der unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-\n2. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen des Seu-        hältnisse ein Gebiet in einem Umkreis von minde-\nchengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdes-       stens fünf Kilometern um das Seuchengehöft oder\ninfektion auch die Stallgänge und die Plätze vor     den Standort außerhalb des Gehöfts umfassen muß.\nden Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich\nKlauentiere befinden oder befunden haben, sind          (2) Für den Sperrbezirk ist anzuordnen, daß\ntäglich mindestens einmal mit zweiprozentiger          1. an den Eingängen des Sperrbezirks gut sichtbare\nNatronlauge oder einer zwei Prozent wirksames              Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nFormaldehyd enthaltenden Lösung zu desinfizie-             schrift „Rinderpest - Sperrbezirk\" anzubringen\nren.                                                       sind,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966                             383\n2. sämtliche Klauentiere im Stall abzusondern sind,     3. Klauentiere aus dem Beobachtungsgebiet nur zur\nSchafo jedoch auch auf einer abgelegenen Weide-         unverzüglichen Schlachtung in nahegelegenen\nfläche abgesondert werden können,                        Orten und nur mit Genehmigung der zuständigen\n3. Klauenliere aus dem Sperrbezirk nicht entfernt            Behörde entfernt werden dürfen, wenn frühestens\nund in den Sperrbezirk nicht verbracht werden            24 Stunden vor Entfernung der Tiere eine amts-\ndürfen,                                                  tierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des\ngesamten Klauentierbestandes des Gehöfts erge-\n4. Klauentiere nur mit Genehmigung der zuständi-              ben hat.\ngen Behörde und nur innerhalb des Sperrbezirks\ngeschlachtet sowie zur Schlachtstätte nur in Fahr-      (3) Für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des\nzeugen befördert werden dürfen, die so beschaf-     Beobachtungsgebiets kann die zuständige Behörde\nfen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Fut-     zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest\nter nicht durchsickern oder herausfallen können,    weitere Schutzmaßregeln nach § 8 Abs. 2 anordnen.\n5. andere Tiere als Klauentiere nur mit Genehmi-             (4) Die zuständige Behörde kann für Schlachtvieh-\ngung der zuständigen Behörde befördert oder         märkte und für das Decken von Schweinen Ausnah-\ngetrieben werden dürfen,                            men von Absatz 2 Nr. 1 zulassen, wenn veterinär-\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\n6. Gegenstände aller Art, die mit Klauentieren,\nihren Erzeugnissen oder Abgängen in Berührung\ngekommen sind, sowie Dung und Jauche von                                       § 10\nKlauentieren aus den Gehöften nur mit Geneh-           Ist zu befürchten, daß sich die Rinderpest in einem\nmigung der zuständigen Behörde unter Beach-         Ort ausgebreitet hat, so hat die zuständige Behörde\ntung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaß-         eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher\nregeln entfernt werden dürfen,                      Klauentierbestände dieses Ortes sowie des in einem\n7. der Handel mit Tieren, der ohne vorgängige Be-        Umkreis von mindestens fünf Kilometern um diesen\nstellung entweder außerhalb des Gemeindebe-          Ort liegenden Gebietes anzuordnen.\nzirks der gewerblichen Niederlassung des Händ-\nlers oder ohne Begründung einer solchen statt-\nfindet, verboten ist,\n2. Schutzmaßregeln bei Verdacht\n8. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen                              auf Rinderpest\nsowie jedes andere Zusammenbringen von Tie-\nren verboten sind,                                                      A. Seuchenverdacht\n9. Geflügel; Tauben und Katzen so zu verwahren                                      § 11\nsind, daß sie das Gehöft nicht verlassen können,\nund Hunde festzulegen oder an der Leine zu füh-         (1) Die zuständige Behörde hat für Gehöfte, in\nren sind,                                           denen der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest\nvorliegt, die Schutzmaßregeln nach § 5 Abs. 1 Nr. 2\n10. verendet aufgefundenes Schalenwild unschädlich        bis 5, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 8, Abs. 3 und 4 anzuordnen.\nzu beseitigen ist und erlegtes Schalenwild nur      Die zuständige Behörde kann Schutzmaßregeln im\nnach näherer Anweisung der zuständigen Be-          Sinne des § 4, des § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2\nhörde verwendet werden darf.                        Nr. 2 und des § 7 anordnen, wenn veterinärpolizei-\n(3) Die zuständige Behörde kann für Klauentiere,      liche Gründe dies erfordern. Liegt der Verdacht des\ndie zur sofortigen Schlachtung in den Sperrbezirk         Ausbruchs· der Rinderpest bei Klauentieren vor, die\nverbracht werden sollen, Ausnahmen zulassen, wenn         sich außerhalb des Gehöfts befinden, gelten die\nveterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.        Sätze 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nsinngemäß.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 gilt § 5 Abs. 5 sinn-\n§ 9                           gemäß mit der Maßgabe, daß auch für Milch Aus-\n(1) Um den Sperrbezirk hat die zuständige Be-         nahmen zugelassen werden können, wenn eine Ver-\nhörde ein Beobachtungsgebiet zu bilden, das unter         schleppung der Seuche nicht zu befürchten ist und\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse das Ge-       die Milch vorher bis zum wiederholten Aufkochen\nbiet in einem Umkreis von mindestens 15 Kilometern        oder in anderer Weise ausreichend erhitzt worden\num den Sperrbezirk umfassen muß.                          ist oder gesondert einer Sammelmolkerei zugeführt\nwird, in der eine wirksame Erhitzung der gesamten\n(2) Für das Beobachtungsgebiet ist anzuordnen,        Milch gewährleistet ist.\ndaß\n§ 12\n1. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen so-\nwie jedes andere Zusammenbringen von Tieren              (1) Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinder-\nverboten sind,                                        pest vor, so hat die zuständige Behörde die Sperre\n2. der Handel mit Klauentieren, der ohne vorgän-          des betroffenen Ortes oder unter Berücksichtigung\ngige Bestellung entweder außerhalb des Ge-           der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen\nmeindebezirks der gewerblichen Niederlassung          dieses Ortes anzuordnen.\ndes Händlers oder ohne Begründung einer sol-             (2) Für den gesperrten Ort oder die gesperrten\nchen stattfindet, der Genehmigung der zustän-         Ortsteile hat die zuständige Behörde Schutzmaß-\ndigen Behörde bedarf,                                 regeln nach § 8 Abs. 2 anzuordnen.","384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nB. Ansteckungsverdacht                  derpest festgestellt wird oder der Verdacht auf Rin-\nderpest vorliegt,\n§ 13\n1. alle Klauentiere des Transports, außer zur Tötung,\n(1) Die zuständige Behörde bat anzuordnen, daß           nicht weiterbefördert werden dürfen,\nein Klauentierbestand für die Dauer von 28 Tagen\nunter amtliche Beobachtung gestellt wird, wenn           2. alle Klauentiere des Transports nach näherer An-\nweisung des beamteten Tierarztes und unter Auf-\n1. sich in den Ställen oder sonstigen Standorten des         sicht der zuständigen Behörde unverzüglich ohne\nBestandes Personen aufgehalten haben, die ein            Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu be-\nGehöft, in dem sich seuchenkranke und seuchen-           seitigen sind,\nverdächtige Tiere befanden, innerhalb des Zeit-\nraums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche       3. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, ent-\noder Vorliegen des Seuchenverdachts betreten             borstet oder geschoren und die Tierkörper gefal-\nhaben,                                                   lener oder getöteter Klauentiere nur in einer Tier-\nkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt\n2. in den Bestand innerhalb der letzten 28 Tage vor          werden dürfen,\nFeststellung der Seuche oder Vorliegen des\nSeuchenverdachts Klauentiere aus einem ver-          4. andere Tiere des Transports nach näherer Anwei-\nseuchten Bestand eingebracht worden sind oder            sung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht\nein Tier des Bestandes mit einem Tier aus einem          der zuständigen Behörde zu reinigen und zu des-\nverseuchten Bestand in Berührung gekommen ist,           infizieren sind,\n3. bei einem Tier des Bestandes aus anderen Grün-        5. andere Tiere des Transports, sofern sie nicht der\nden ein Ansteckungsverdacht vorliegt.                    sofortigen Schlachtung zugeführt werden, für die\nDauer von mindestens 28 Tagen nicht in Gehöfte\n(2) Für den nach Absatz 1 der amtlichen Beobach-          oder an Standorte verbracht werden dürfen, in\ntung unterstellten Tierbestand ist anzuordnen, daß           oder auf denen Klauentiere gehalten werden.\n1. alle Klauentiere in ihrem Stall abzusondern sind,        (2) Für ansteckungsverdächtige Klauentiere kann\n2. Klauentiere weder in den Tierbestand verbracht        von den Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nnoch daraus entfernt werden dürfen,                  abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des\nbeamteten Tierarztes hierdurch eine Verbreitung der\n3. der Zutritt zu den Ställen, in denen sich Klauen-\nSeuche nicht zu befürchten ist. Die zuständige Be-\ntiere befinden, nur dem Tierbesitzer, seinem Ver-\nhörde hat in diesem Fall anzuordnen, daß die Tiere\ntreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nan einen Ort verbracht werden, an dem sie für die\nPflege der Tiere betrauten Personen sowie Tier-\nDauer von 28 Tagen abgesondert und unter Beob-\närzten zu gestatten ist und alle Personen sich so-\nachtung gestellt werden. Die Schutzmaßregeln nach\nfort nach Verlassen der Ställe nach näherer An-\n§ 13 Abs. 2 sind anzuordnen.\nweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen\nund zu desinfizieren haben,\n§ 15\n4. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befin-\nWird bei Klauentieren, die sich auf Tierschauen,\nden, andere Tiere, Teile von Tieren, von Tieren\nMärkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden,\nstammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Fut-\nder Ausbruch der Rinderpest festgestellt oder liegt\nter- und Streuvorräte sowie sonstige in diesen\nbei diesen Tieren der Verdacht des Ausbruchs der\nStällen vorhandene Gegenstände, insbesondere\nRinderpest vor, so gilt § 14 sinngemäß.\nStallgerätschaften und Fahrzeuge, nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde entfernt werden\n§ 16\ndürfen,\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß Fleisch\n5. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln\nvon Klauentieren eines verseuchten Bestandes, die\nsind und nur mit Genehmigung der zuständigen\ninnerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen vor Fest-\nBehörde und nur, wenn sie mit Chlorkalk oder\nstellung der Rinderpest oder des Verdachts des Aus-\ndicker Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind,\nbruchs der Rinderpest geschlachtet worden sind, so-\nentfernt werden dürfen.\nwie Fleisch anderer Tiere, das mit solchem Fleisch\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner die in den    in Berührung gekommen ist, nur mit Genenmigung\n§§ 5 und 6 vorgesehenen Schutzmaßregeln anordnen,        der zuständigen Behörde unter Beachtung der von\nsoweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der         ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet\nRinderpest notwendig ist.                                werden darf.\nIII. Desinfektion\n§ 17\n3. Schutzmaßregeln bei Tieren\nauf dem Transport, auf Tierschauen                   (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nund au f M är k t e n                 die Reinigung und Desinfektion in sinngemäßer An-\nwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der\n§ 14                          Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-\n(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß       seuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz-\nin den Fällen, in denen bei Klauentieren, die sich       blatt 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Verord-\nauf dem Transport befinden, der Ausbruch der Rin-        nung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966                           385\nvom 3. August. 19G5 (Bundesgesetzbl. I S. 669), sowie  6. die mit der Wartung und Pflege der Klauentiere\ndie Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose            betrauten Personen und andere Personen, die\nder Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom                mit kranken oder verdächtigen Tieren sowie mit\n3. August 1965 (Bundesgc1selzbl. I S. 679), unter Be-       Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs\nachtung der besonderc~n Vorschriften des Abschnit-          sein können, in Berührung gekommen sind, die\ntes III dieser Verordnung auszuführen ist.                  Hände, Arme sowie die mit den Tieren und\nGegenständen in Berührung gekommenen Kör-\n(2) Die zuständi~Je Behörde hat anzuordnen, daß\nperstellen zu reinigen und zu desinfizieren haben.\nzur Desinfektion zweiprozentige Natronlauge oder\neine zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthal-\ntende Lösung zu verwenden ist. Die Lösung ist durch             IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nMischen von 60 ml Formalin des Deutschen Arznei-\nbuches mit einem Liter Wasser herzustellen; der                                   § 19\nFormalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden.           (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeord-\nneten Schutzmaßregeln, ausgenommen die Schutz-\nmaßregeln nach§ 7, sind aufzuheben, wenn\n§ 18                          1. alle Klauentiere des verseuchten Bestandes ge-\nfallen oder getötet sowie zur unschädlichen Be-\nDie zuständige Behörde hat anzuordnen, daß un-          seitigung aus dem Seuchengehöft entfernt sind,\nverzüglich nach Entfernung der Klauentiere aus\n2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten\nihren Ställen oder sonstigen Standorten nach nähe-\nTierarztes unter amtlicher Aufsicht durchgeführt\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes\nund durch den beamteten Tierarzt abgenommen\n1. die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder            worden ist und\nverdächtige Tiere aufgehalten haben, oder nach      3. seit der Abnahme 28 Tage vergangen sind.\ndenen der Ansleckungsstoff verschleppt sein\nkann, ferner die Lagerplätze des Dungs, von Ka-        (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner\ndavern und Kadaverteilen, die zur Wartung und       aufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als un-\nPflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten    begründet erwiesen hat.\nGegenstände sowie sonstige Gegenstände, die            (3) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise\nTräger des Ansteckungsstoffs sein können, zu        wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen.\nreinigen und zu desinfizieren sind,\n2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-        V. Schutzmaßregeln bei Zoo- und Wildtieren\norten, in denen sich Klauentiere befunden haben,\nan einem für Tiere unzugänglichen Platz zu\n§ 20\npacken, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen\nund mindestens drei Wochen zu lagern ist,              Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch\nfür Paarhufer, die sich in zoologischen Gärten, Tier-\n3. die Futter- und Streuvorräte sowie alle Teile\nparken, Tierhandlungen, Quarantänestationen oder\nvon Tieren und von Tieren stammende Erzeug-\nauf Tierschaustellungen sowie auf dem Transport\nnisse und Rohstoffe, die Träger des Ansteckungs-\nvon oder zu diesen Einrichtungen befinden, und für\nstoffs sein können, unschädlich zu beseitigen\nsind,                                               Schalenwild sinngemäß. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen zulassen, soweit veterinärpolizei-\n4. die in den Ställen getragenen Kleidungsstücke       liche Gründe nicht entgegenstehen.\nentweder zu verbrennen sind oder mit heißer\nLauge zu waschen, mit Seife gründlich nach-\nzuwaschen und an der Luft zu trocknen sind oder,                   VI. Schlußbestimmungen\nsoweit sie nicht waschbar sind, trockener Hitze\n§ 21\nauszusetzen und 14 Tage zu lüften sind,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n5. in den Ställen getragenes Schuhwerk und getra-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngene Gummikleidung mit Seifenwasser zu reini-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ngen sind, das Schuhwerk durch sorgfältiges und\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nwiederholtes Abreiben mit Lappen, die mit einem\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nder in § 17 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel\nBerlin.\ngetränkt sind, zu desinfizieren und die Gummi-\nkleidung mit einem der Desinfektionsmittel                                     § 22\ngründlich abzuspülen ist,                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}