{"id":"bgbl1-1966-25-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":25,"date":"1966-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67 - Erste Durchführungsverordnung Getreide 1966 -","law_date":"1966-06-13T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1966                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1966                                                                                1 Nr.   25\nTctg                                              Inhalt                                                                                      Seite\n13. 6. 66 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Ab-\nschläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67 - Erste\nDurchführungsverordnung Getreide 1966 -    ..............................................                                             373\n13. 6. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das\nGetreidewirtschaftsjahr 1966/67 - Zweite Durchführungsverordnung Getreide 1966 - . . . . . .                                          377\n15. 6. 66 Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    381\n15. 6. 66 Zweite Verordnung zur Anderung der Zinsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             386\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Abschläge\nsowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67\n- Erste Durchführungsverordnung Getreide 1966 -\nVom 13. Juni 1966\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des               (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Brau-\nGesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19              gerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1966.\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I                                                               § 2\nS. 455), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-\nBeschaffenheit\nordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1477), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                   (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von\nminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des               durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn\nBundesrates verordnet:                                       1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei\n§ 1                                      Weichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                        Roggen von 70 bis 73 Kilogramm,\nGerste von 62 bis 63 Kilogramm\n(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4\ndes Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei                      gegeben ist und\nbesserer oder geringerer Beschaffenheit des an-              2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen, Roggen\ngebotenen Getreides gegenüber der durchschnitt-                   und Gerste mindestens 15,5 vom Hundert und\nlichen Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser                weniger als 16,5 vom Hundert beträgt und bei\nVerordnung.\n3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und Korn-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über                    besatz zusammen nicht mehr als vier vom Hun-\nGerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von                  dert, an Auswuchs nicht mehr als zwei vom Hun-\nGerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-                 dert und an Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom\nlich bestimmt ist.                                                Hundert des Gewichtes sowie Roggen der Anteil\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                             an Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht\nmehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht\nWeichweizen Getreide, das zu mindestens\nmehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-\n90 vom Hundert aus Weichweizen besteht,\nbesatz nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-\nRoggen Getreide, das zu mindestens 90 vom                wichtes beträgt; die Anlage bestimmt, was als\nHundert aus Roggen besteht,                              Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und\nGerste Getreide, das zu mindestens 90 vom                Schwarzbesatz) im Sinne dieser Verordnung an-\nHundert aus Gerste besteht.                              zusehen und wie er festzustellen ist.","374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-                               § 4\nfenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:\nAbschläge\n1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 95 vom\nHundert,                                                 (1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit ge-\nringeren als den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-\n2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trockensubstanz,       gewichten sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 2\nnicht mehr als 12 vom Hundert,                        berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-\n3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom Hundert        schläge von den Interventionspreisen der Anlagen\nund weniger als 16,5 vom Hundert,                     3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:\n4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hundert,           1. bei Weichweizen und Roggen für\njedes angefangene Kilogramm Min-\n5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Besatz (Zif-                                                 0,15 DM,\ndergewicht\nfer I der Anlage) höchstens vier vom Hundert des\nGewichtes und                                         2. bei Gerste für jedes angefangene\nKilogramm Mindergewicht                 0,20DM.\n6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.\n(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-              (2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit\nkorn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-             einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert\ngrundelegung der Anteile an Weichweizen und Rog-          oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 1\ngen zu bestimmen.                                         berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-\nschläge von den Interventionspreisen der Anlagen\n§ 3                            3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:\nZuschläge                          bei einem Feuchtigkeitsgehalt      von\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit             16,5 vom Hundert                            1,00 DM\nhöheren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten                und für jedes weitere 0,1 vom Hun-\nEigengewichten sind, wenn keine Zuschläge nach               dert bis zu insgesamt weniger als\nAbsatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-             17 ,3 vom Hundert                        0,10 DM,\ngende Zuschläge zu den Interventionspreisen der\nAnlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:                von 17 ,3 vom Hundert                       1,75 DM\nund für jedes weitere 0,1 vom Hun-\n1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht\ndert bis zu insgesamt weniger als\nvon mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm      0,15DM,\n19,6 vom Hundert                         0,05 DM,\nvon mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm     0,30DM,\nvon 19,6 vom Hundert                        2,91 DM\nvon mehr als 78,0 Kilogramm              0,45 DM;\nund für jedes weitere 0,1 vom Hun-\n2. bei Roggen für ein Eigengewicht                           dert bis zu insgesamt weniger als\nvon mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm      0,15 DM,       21,0 vom Hundert                         0,06 DM,\nvon mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm      0,30DM,\nvon 21,0 vom Hundert                        3,91 DM\nvon mehr als 75,0 Kilogramm              0,45 DM;\nund für jedes weitere 0,1 vom Hun-\n3. bei Gerste für ein Eigengewicht                           dert bis zu insgesamt weniger als\nvon mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm      0,20DM,        23,0 vom Hundert                         0,07 DM,\nvon mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm      0,40DM,     von 23,0 vom Hundert                        5,53 DM\nvon mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm      0,60DM,        und für jedes weitere 0,1 vom Hun-\nvon mehr als 66,0 Kilogramm               0,80 DM.       dert                                     0,08 DM.\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die               (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-\neinen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert          fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\naufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab-            sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-\nsatz 1 berechnet werden, für jedes 0, 1 vom Hundert       ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-\ngeringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05        gramm zu berechnen:\nDeutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-\ntionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu          1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom Hun-\nberechnen.                                                    dert, jedoch weniger als 95 vom Hundert beträgt,\n0,5 vom Hundert,\n(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-\nheit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je           2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom Hun-\n100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der                 dert, jedoch weniger als 94 vom Hundert beträgt,\nAnlagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu be-                1,5 vom Hundert.\nrechnen.                                                     (4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt\n(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt       von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im\nunter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von         übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\ndurchschnittlicher Beschaffenheit 1st, sind zusätzlich    und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind\ndie Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab-          zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich\nsatz 3 ergebenden Interventionspreisen zu berech-         nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu\nnen.                                                      berechnen.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966                        375\n(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als         (7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gena~nten Anteile an Besatz    Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vor-\naufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter-        gesehen sind, dürfen sie entsprechend der Minde-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes       rung des Nutzungswertes berechnet werden.\nfür jeden zusätzlichen Anleil von 0,1 vom Hundert\nfolgende Abschläge zu berechnen:                                                 § 5\n1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Aus-                                      Mindestmenge\nwuch5                                   0,015 DM,\nDie Mindestmenge bei der Intervention von\n2. für Schwarzbesatz                        0,03 DM.   Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste glei-\ncher Beschaffenheit beträgt mit Ausnahme für die\n(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn-      Erzeugerbetriebe im Land Berlin je Kaufvertrag und\ngröße, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An-   Lager 100 Tonnen.\nlage), Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die\nmenschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung                             § 6\ngeeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter-                           Land Berlin\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech-\nnen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\n1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert      zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\noder mehr, so sind außerdem die in Absatz 2 ge-    des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnannten Abschläge zu berechnen,                    auch im Land Berlin.\n2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom Hun-\n§ 7\ndert oder einen Anteil an hitzegeschädigten Kör-\nnern von über fünf vom Hundert, so sind ent-                           Geltungsdauer\nsprechend der Minderung des Nutzungswertes            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nweitere Abschläge zu berechnen.                    1966 in Kraft und am 30. Juni 1967 außer Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nI. Besatz                           Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und\n(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und               durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-\nSchwarzbesatz)                         ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte\nKörner sind voll ausgebildete Körner, deren\n1. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des\nSchale eine grciubraune bis schwarze und deren\nEndosperms freiliegen. Hierunter fallen auch an-        Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-\ngeschlagene Körner und Körner mit ausgeschla-           graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.\ngenen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit Schäd-\nlingsfraß.\nII. Feststellung des Besatzes\n2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide,\nKörner mit Schädlingsfraß und Körner mit Keim-          Die Feststellung ist von Hand nach folgendem\nverfärbungen.                                        Verfahren vorzunehmen:\na) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein            Die Gesamtprobe ist zum Entfernen grober Be-\nSchlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und  standteile durch ein Sdllitzsieb von 3,5 mm Sdllitz-\nSehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife       breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen\noder durch anomalen Wachstumsverlauf zu-         durch ein Sdllitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu\nrückgebliebene Körner mit geschrumpfter          sieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe\nOberfläche, die nicht nur an der Furche, son-    eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)\ndern zusätzlich an den Seiten oder am Rücken     so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g\ndeutlich sichtbare Einschrumpfungen und da-      und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser\nmit einen verminderten Mehlkörperanteil be-      Teilproben ist auf einem Sdllitzsieb von 1,75 mm\nsitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör-       Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf\nner, die diese Oberflächenausbildung besitzen    dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer fladlen\nund nicht durch das Sieb gefallen sind. Bei      Sdlicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind die\nWeizen gelten auch durch Gallmücken geschä-      einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die groben\ndigte Körner als Sehmachtkörner, sofern sie      Bestandteile, die feinen Verunreinigungen (Satz 1),\nnicht als verdorbene Körner (Nummer 4) an-       die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite\nzusehen sind.                                    gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie die ausgelese-\nb) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grundge-        nen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf 0, 1 g genau\ntreide gehörenden Getreidekörner. Weizen in      auszuwiegen. Der ermittelte Besatz (Bruchkorn,\nRoggen sowie bis zwei vom Hundert Roggen         Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarzbesatz) ist in\nin Weizen gelten nicht als Kornbesatz.           Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.\nc) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-       Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung\nbruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren      vorzunehmen:\ntierischer Schädlinge vorhanden sind. Den Kör-   1. Bruchkorn                                  . .. v.H.\nnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der\ndurch Wanzen beschädigt ist, gleich.             2. Kornbesatz                                 ... v.H.\na) Sehmachtkorn                  ... v.H.\nd) Körner mit Keimverfärbung sind Körner mit\nbraunen bis braunschwarzen Verfärbungen der         b) Fremdgetreide                ... v.H.\nSchale an unversehrten, nicht ausgewachsenen        c) Körner mit Schädlingsfraß ... v.H.\nKeimlingen. Unberücksichtigt bleiben Körner         d) Körner mit Keim-\nmit Keimverfärbungen bis acht vom Hundert               verfärbungen                ... v.H.\ndes Gewichts.\n3. Auswuchs                                   . .. v.H.\n3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim\n4. Schwarzbesatz                              ... v.H.\nmit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-\nling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber         a) Unkrautsamen und\ndem Normalzustand eingetreten sind.                         Unkrautfrüchte              ... v.H.\nb) Mutterkorn                   . .. v.H.\n4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-\nfrüchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-        c) Verdorbene und hitze-\ndigte Körner, Brandbutten, Spelzen und Verun-               geschädigte Körner          ... v.H.\nreinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind           d) Brandbutten                  ... v.H.\ndurch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall           e) Spelzen und\noder sonstige Einwirkungen für die menschliche              Verunreinigungen            ... v.H."]}