{"id":"bgbl1-1966-24-6","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=27","order":6,"title":"Neufassung der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. AbgabenDV-LA - HGA-ErlDV)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                          367\nBekanntmachung\nder Neufassung der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\n(17. AbgabenDV-LA-HGA-ErlDV)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur           d) der Verordnung zur Anderung der Sechsten,\nAnderung des Lastenausgleichsgesetzes vorn 3. Sep-               Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten\ntember 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 1043) wird nach-               und Neunzehnten Durchführungsverordnung über\nstehend der \\'\\Tortlaut der Siebzehnten Durchfüh-                Ausgleichsabgaben nach dern Lastenausgleichs-\nrungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dern                 gesetz vom 21. ]\\färz 1966 (Bundesgesetzbl. I\nLastenausgleichsgesetz (17. AbgabcnDV-LA - HGA-                  s. 183)\nErlDV) vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I              ergibt.\nS. 704) in d0:r jetzt gcltcmdrm Fassung bekannt-\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 129\ngegeben, wie sie sich aus\nAbs. 3 bis 5, des § 132 Abs. 3 und des § 367 des\na) der Vierundzwanzigsten Durchführungsverord-              Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-\nnung     über    Ausgleichsabgaben nach           dem   desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Fünften\nLastenausglcichsgesclz vom 2. Juli 1959 (Bundes-        Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\ngesetzbJ. I S. 428),                                    zes vorn 20. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 529),\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altsparer-\nb) der Fünfundzwanzigsten Durchführungsverord-\ngesetzes vom 4. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I\nnung     über    Ausgleichsabgaben nach           dern\nS. 29), des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetz vom 23. August_1961 (Bun-\nLastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1616),\ndesgesetzbl. I S. 1169), des Sechzehnten Gesetzes zur\nc) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-            Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-            1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und des Lasten-\nausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bun-            ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember\ndesgesetz bl. I S. 792),                                1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nSiebzehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(17. AbgabenDV-LA- HGA-ErlDV)\nIn der Fassung vom 1. Juni 1966\nI. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe                    irn Sinne des bürgerlichen Rechts, die in den Fällen\nwegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks                des § 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als ein Grund-\nstück behandelt wird.\n§ 1\nGrundsatz der Ertragsberechnung                      (2) Bei Durchführung der Ertragsberechnung für\neine Mehrheit von Grundstücken irn Sinne des\nDie Ertragsberechnung nach § 129 des Gesetzes\nbürgerlichen Rechts sind diejenigen Erträge, Bewirt-\nwird jeweils für ein Grundstück (§ 2) und jeweils\nschaftungskosten und Kapitalkosten, die einzelne\nfür einen Erlaßzeitraum (§ 3) aufgestellt.\nGrundstücke betreffen, so zu behandeln, als ob sie\ndie Gesamtheit der Grundstücke betreffen; als vor-\n§ 2                             gehende Rechte Dritter kornrnen solche Rechte\nGrundstück                          Dritter in Betracht, die bei der gesonderten Durch-\n(1) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Vor-            führung der Ertragsberechnung für eines der Grund-\nschriften ist auch eine Mehrheit von Grundstücken           stücke als vorgehende Rechte anzusehen wären.","368                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBei Anwendung des § 11 sind dos Eigenkapital oder         Rechts, die nicht auf Grund von § 2 als ein Grund-\ndie Einheitswerle der Grundslücke zusammen-               stück behandelt werden, so sind sie in der Ertrags-\nzurechnen.                                                berechnung für das einzelne Grundstück mit dem\n§ 3                           darauf entfallenden Teil zu berücksichtigen. Die\nlJrlaßzeitraum                      Zinsen der in Gestalt einer Gesamtbelastung be-\nstehenden ehemaligen RM-Rechte sind, wenn die\n(1) Der allgemein(; Erlaßzeilraum umfaßt ein oder      als Gesamtbelastung entstandenen Abgabeschulden\nmehrere, höchslens aber drei Kalenderjahre. Der           nach § 109 des Gesetzes aufgeteilt worden sind, für\nerste allgemeine Erlaßzeilraum erstreckt sich auf         die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in demselben\ndie Kalenderjahre 1953 bis 1955.                          Verhältnis aufzuteilen; Entsprechendes gilt hinsicht-\n(2) Ist in Fällen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, des § 129    lich der Ermittlung des Teilbetrags, mit dem diese\nAbs. 5 Nr. 3 oder des § 129 Abs. 6 des Gesetzes der       Rechte bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach\nErlaß nur für einen Teil des Kalenderjahres zu-           § 11 Abs. 2 für das einzelne Grundstück anzusetzen\nlässig, so verkürzt sich der Erlaßzeilraum ent-           sind. Satz 2 gilt nicht, soweit nach den besonderen\nsprechend.                                                Umständen des Falles die Anwendung eines ande-\nren Aufteilungsmaßstabes angezeigt ist.\n(3) Werden die Abgabeschulden für einen Zeit-\npunkt, der in den allgemeinen Erlaßzeitraum fällt,\naufgeteilt oder nach § 104 des Gesetzes herabgesetzt,                                       § 5\nso beginnt mi l dic:scim Zeitpunkt ein neuer Erlaß-                              Grundstückserträge\nzeitraum (Spaltung des üllgemcinen Erlaßzeitraums).\n(1) Grundstückerträge sind die tatsächlichen Ein-\nDer allgemeine Erlaßzeitrnum spaltet sich ferner,\nnahmen aus Mieten, Umlagen und Vergütungen.\nwenn das Eigentum an einem Crundstück, das nicht\nMieterleistungen, die auf die Miete verrechnet wer-\ngeteill wird, wührcnd d(;S allgemeinen Erlaßzeit-\nden oder zu einer Mietermäßigung führen, sind ein-\nraums auf einen anderen übergeht; dem Ubergang\nzubeziehen; das gilt nicht für die zu einer Miet-\ndes Alleineigentums steh l der Ubcrgang eines Mit-\nermäßigung führende Ubernahme von Schönheits-\neigentumsanleils oder der Rechtsstellung eines\nreparaturen. Zu den Grundstückserträgen gehören\nEigentümers zur ~J(':,amten Hand gleich. Satz 2 gilt\nauch Einnahmen aus der Nutzung unbebauter\nnicht, wenn das Eigentum ausschließlich auf An-\nGrundstücksflächen oder aus der Nutzung des\ngehörige im Sinne cl<!S § 10 des Steueranpassungs-\nGrundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-\ngesetzes überqeh L, die mit dem bisherigen Eigen-\nnahmen.\ntümer in einer Fi:lmilieneinheit lebten, und wenn bei\neinem Uberqang auf mehrere Angehörige alle Be-                 (2) Den Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 wird\nteiligten die Familieneinheit untereinander fort-         die übliche Miete im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 2\nsetzen; eine Familieneinheit liegt nur vor, wenn die      der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-\nBeteiligten ihre fJesamte Lebenshaltung unter ein-        gesetz 1 ) für solche Grundstücke oder Grundstücks-\nheitlichem Einsatz der Gesamtheit ihrer Mittel be-        teile gleichgeachtet, die durch den Eigentümer selbst\nstreiten.                                                 oder durch Uberlassung des Gebrauchs an andere\n(4) Aus besonderen Gründen kann die Ertrags-          Personen ohne ein nur nach dem Gebrauchsnutzen\nberechnung auch in anderen als den in den Ab-             bemessenes Entgelt genutzt werden.\nsätzen 2 und 3 geregelten Fällen für einen kürzeren\nErlaßzeitraum als den allgemeinen Erlaßzeitraum                                             § 6\ndurchgeführt werden.\nBetriebskosten\n§ 4\n(1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit\nErmittlung eines Grundstücksüberschusses          anzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung\n(1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird ein          des Grundstücks in unmittelbarem Zusammenhang\nGrundstücksüberschuß ermittelt, indem von den             stehen und notwendig sind. Betriebskosten sind ins-\nGrundstückserträgen (§ 5) die Bewirtschaftungs- und       besondere\nKapitalkosten (§§ 6 bis 11) abgezogen werden.                1. lauf ende Leistungen für Grundsteuer und andere\n(2) Regelmtißig wiederkehrende Erträge, die dem              öffentliche Lasten mit Ausnahme der Hypo-\nGrundstückseigentümer kurze Zeit vor Beginn oder                thekengewinnabgabe,\nkurze Zeit nach Beendigung des Erlaßzeitraums, zu           2. Kosten der Wasserversorgung,\ndem sie w irtsdwrtlich gehören, zugeflossen sind,           3. Kosten der Warmwasserversorgung,\ngelten als in di(~sem Erlaßzeitraum zugeflossen. Ent-       4. Kosten des Betriebs der Heizung,\nsprechendes gilt fii r regelmäßi~J entstehende Kosten.\n5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage,\n(3) Erträge, die entgegen den Grundsätzen ord-           6. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\nnungsgemäßer Bewirtschaftung des Grundstücks\n'7. Kosten der Entwässerung,\nnicht gezogen worden sind, sind in der Ertrags-\nberechnung anzusetzen. Kosten, die entgegen den             8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-\nGrundsätzen orclnunqsqemö ßcr Bewirtschaftung auf-                bekämpfung,\ngewendet worden sind, sind in der Ertragsberech-            9. Kosten der Gartenpflege,\nnung nicht anzuse:tzcm.                                   10. Kosten der Beleuchtung,\n(4) Betreffen Erlrägc oder Kosten einheitlich\n1) Jetzt § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom\nmehrere Grundslücke im Sinne des bürgerlichen                 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861).","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                          369\n11. Kosten der Schornst.einreinigung,                    Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\n12. Kosten d<\\r Sach- und IIaJlpflichtversicherung,      gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken\n13. Kosten Jür den l-fcmswitrl.                          dienenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs-\nund \\I\\Tarmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern\n(2) Aufwendungen für eigengenut.zle Grundstücke       und Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisation\noder Gnmdsl.ücksteile sind insoweit nicht Betriebs-      oder die VI/ asserversorgung und zum Einbau einer\nkosl.()Tl, wie sie im Fa lJc d<!r VPrmietung üblicher-   Fahrstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als\nweise vom Micl<:r qdrng<:n worden wären.                 vier Geschossen dienen, sind in Höhe von 20 vom\nHundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer\n§ 7                          Erlaßentscheidung berücksichtigt werden.\nAbschreibung\n§ 9\n(1) Die Abschreibung wird nach den Grundsätzen\nbemessen, die für die Einkommensteuer gelten; Ab-                           Verwaltungskosten\nschreibungen, die bei der Einkommensteuer unter\n(1) Der Begriff der Verwaltungskosten richtet sich\nanderen Gesichtspunkten als denen der Wert-\nnach § 26 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverord-\nminderung vorgcmomrrwn werden, bleiben außer Be-\nnung; statt des Gebäudes oder der Wirtschafts-\ntracht.\neinheit ist jedoch das Grundstück maßgebend.\n(2) Für neugeschalft~nen Wohnraum ist mindestens\n(2) Anzuerkennen sind diejenigen Verwaltungs-\ndie Abschreibung anzuerkennen, die sich aus § 19\nkosten, die für das Grundstück im Erlaßzeitraum\nder Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohn-\nentstanden sind.\nflächenberechnung nach dem Ersten Wohnungsbau-\ngesetz (Erste Bercchnungsverordnung-1. BVO) vom                                    § 10\n20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.                      Kosten für Fremdkapital\n1950 S. 753) in der Passung der Verordnung über\nwohnungswirtschaftlichc Berechnungen nach dem               (1) Als Kosten für Fremdkapital werden berück-\nZweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungs-           sichtigt\nverordnung - II. BVO) vom 17. Oktober 1957 (Bun-         1. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter, die\ndesgesetz bl. I S. 1719) oder aus § 25 der zuletzt           ohne Vorrecht als abzugsfähig anzuerkennenden\nbezeichneten Verordnung ergibt.                              Zinsen der in § 116 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-\nneten Grundpfandrechte und die Zinsen auf\n§ 8                               Deutsche Mark umgestellter Verbindlichkeiten, so-\nInstandhaltungslrnsten                      weit sie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als\nan dem Grundstück gesichert gelten, nach Maß-\n(1) Jnstdndhdllungskosten sind Kosten, die durch          gabe des § 129 Abs. 2 und des § 130 des Gesetzes;\nden Eigentümer im Erlaßzeitraum zur Erhaltung\ndes bestimmungsmäßi.gcn Gebrauchs aufgewendet            2. die Zinsen für dinglich nicht an dem Grundstück\nworden sind, um die durch Abnutzung, Alterung                gesicherte, nach dem 20. Juni 1948 aufgenommene\nund Witterungseinwirkung entstandenen baulichen              Schulden, soweit die Schuld für das Grundstück\noder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu besei-                aufgenommen worden ist und im Falle ihrer ding-\ntigen.                                                       lichen Sicherung auf Antrag ein Vorrang nach den\nVorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes\n(2) Soweit die Instandhaltung unter Verwendung            oder ein Vorrecht nach § 116 des Lastenausgleichs-\nvon Fremdmill.eln durchgeführt worden ist, können            gesetzes zu bewilligen oder die Abzugsfähigkeit\ndie Instandhaltungskosten statt im Jahr der Ver-             der Zinsen anzuerkennen gewesen wäre.\nausgabung und in Höhe der verausgabten Beträge\nin den einzelnen Erlaßzeiträumcn in Höhe der je-         Laufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere\nweiligen Tilgungsleistungen für die Fremdmittel          Verwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich-\ngeltend gemacht werden. Bei Fremdmitteln, mit            geachtet.\ndenen die Instandhaltung vor dem 1. Januar 1953             (2) Für Fremdmittel, die zur Instandhaltung oder\ndurchgeführt worden ist, können in den einzelnen         für die in § 8 Abs. 3 bezeichneten Zwecke verwen-\nErlaßzeiträumen Instundhaltungskosten in Höhe der        det worden sind, dürfen Zinsen nur berücksichtigt\njeweiligen Tilgung auch dann geltend gemacht wer-        werden, wenn auf Grund des § 8 Abs. 2 in Höhe\nden, wenn die für die Insl.,mdhaltung verausgabten       der Tilgungsleistungen Instandhaltungskosten be-\nBeträge im Jahr der Verausgabung voll angesetzt          rücksichtigt werden.\nworden sind.\n§ 11\n(3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten be-\nhandelt, die durch die Nachholung eines aufgestau-                    Verzinsung des Eigenkapitals\nten Reparaturbedarfs entstehen.                             (1) Bei anderen Grundstücken als bei Wohngrund-\nstücken, die öffentlich gefördert oder steuerbegün-\n§ 8a                           stigt erstellt wurden, wird als Verzinsung des Eigen-\nAufwendungen für die Mindestausstattung           kapitals der kleinere der beiden folgenden Beträge\nvon Wohnungen                        berücksichtigt:\nund weitere Modernisierungsmaßnahmen             1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals;\nAufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh-        2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni\nnungen zur Erzielung der Mindestausstattung im               1948 geltenden Einheitswerts.","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Als Eigcnkapilal im Sinne des Absatzes 1 gilt      sein würden, so kann darauf verzichtet werden, daß\nder Unt.crschicdsbdrag zwischen dem für den                dem Erlaßantrag eine Ertragsberechnung beigefügt\n21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in            wird.\ndiesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter\n§ 14\neinschließlich der Hypothekengewinnabgabe. Die\nHypothekengewinnabgabe ist in der Höhe anzu-                              Unzulässigkeit des Erlasses\nsetzen, in der die Abgabeschulden nach § 102 des                      nach§ 129 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes\nGesetzes als am 21. Juni 1948 entstanden gelten.\n(1) Der Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage ist\n(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför-        bei einem bebauten Grundstück unzulässig, wenn\ndert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, werden         die vorhandenen Bauten nicht ertragbringend ge-\nals Verzinsung des Eigenkapitals 0,6 vom Hundert           nutzt werden können oder wenn die dazu gehörigen\ndes für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts          unbebauten Flächen einen höheren Ertrag erbringen\nberücksichtigt.                                            als die vorhandenen Bauten. Maßgeblich ist der\nErtrag, der angesichts des Zustandes, in dem sich\n§ 12                           das Grundstück während des Erlaßzeitraums be-\nUmfang des Erlasses                   findet, nachhaltig zu erwarten ist.\n(1) Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im            (2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen des\nErlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen           Absatzes 1 auf einem Kriegsschaden beruhen, bleibt\nwerden erlassen, soweit ein Grundstücksüberschuß           der Erlaß noch zulässig\n(§ 4 Abs. 1) nicht vorhanden ist. Abgabeleistungen,       1. für die Zeit, in der das Grundstück demjenigen\ndie nach § 106 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes für eine               gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn der\nvollständig in einen bestimmten Erlaßzeitraum fal-              Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeit-\nlende Zeit kurz nach seinem Ende zu erbringen                   punkt des Schadensfalls Eigentümer war, sowie\nsind, werden in dem betreffenden Erlaßzeitraum be-\nrücksichtigt.                                             2. für die Zeit zwischen der Weiterveräußerung des\nGrundstücks an einen Dritten, der die zer-\n(2) Solange die Abgabeschulden noch nicht rechts-          störten (beschädigten) Gebäude wiederaufzu-\nkräftig veranlagt sind, kann der Erlaß in der Weise             bauen (wiederherzustellen) beabsichtigt, und dem\nausgesprochen werden, daß derjenige Teilbetrag                 Beginn des Wiederaufbaus (der Wiederherstel-\nder im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabe-                 lung), es sei denn, daß zwischen den beiden Zeit-\nleistungen, der eine bestimmte Höhe übersteigt, er-            punkten mehr als zwei Jahre liegen,\nlassen wird. Entsprechendes gilt, wenn infolge eines\nHerabsetzungantrags oder aus anderen Gründen               längstens aber bis zum 31. Dezember 1965 - war der\nWiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem\ndamit gerechnet werden kann, daß sich die Höhe\nder im Erlaßzeitraum zu entrichtenden Abgabe-              1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-\nleistungen rückwirkend ändern wird.                        rungssperre oder eine sonstige der Sicherung behörd-\nlicher Planungen oder der Durchführung der Boden-\nordnung dienende Maßnahme behindert, bis zum\n§ 13                           Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalender-\njahres, in dem diese Hinderungsgründe weggefallen\nAntragsfrist und Aufstellung einer Ertrags-       sind - . Der in Nummer ~ bezeichnete Zeitraum von\nberechnung durch den Eigentümer               zwei Jahren verlängert sich um die Dauer einer bei\n(1) Die Anträge sind binnen einer Ausschlußfrist      der Weiterveräußerung nicht voraussehbaren und\nzu stellen, die vorbehaltlich der Sonderregelung in        innerhalb der zwei Jahre wirksam gewordenen, den\nSatz 2 ein Jahr nach dem Ablauf des allgemeinen           Wiederaufbau (die Wiederherstellung) behindern-\nErlaßzeitraums, jedoch nicht früher als sechs Monate      den Maßnahme im Sinne des Satzes 1. Ein Grund-\nnach der öffentlichen Aufforderung zur Stellung der       stück, das im Erbgang oder in sonstigen Fällen\nErlaßanträge und nicht früher u.ls sechs Wochen           durch Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum eines\nnach der ersten Zustellung eines Abgabebescheids          Dritten oder bei einer Erbauseinandersetzung oder\nendet. Wird eine Herabsetzung nach § 104 des Ge-          bei der Auseinandersetzung einer anderen Rechts-\nsetzes beantragt, die bei der Erlaßentscheidung zu        gemeinschaft in das Eigentum eines Beteiligten\nberücksichtigen sein würde, so endet die Ausschluß-        übergeht, wird so behandelt, als ob es noch dem\nfrist frühestens sechs Monate nach Rechtskraft der         früheren Eigentümer gehörte.\nEntscheidung über den Herabsetzungsantrag.\n(2) Dem Erlaßantrag hat der Eigentümer als Be-                                  § 15\ngründung eine Ertragsberechnung beizufügen, für                     Wohnungseigentum und Erbbaurechte\ndie durch Verwaltungsanordnung ein besonderes\nMuster vorgeschrieben werden kann.                            (1) Die §§ 1 bis 14 gelten sinngemäß auch für\nWohnungseigentums- und Teileigentumsrechte so-\n(3) Sind die lauf enden Abgabeleistungen bereits      wie für Erbbaurechte.\nfür den vorhergehenden Erlaßzeitraum in vollem\nUmfang erlassen worden und ist den Umständen                  (2) Bei Wohnungseigentums- und Teileigentums-\nnach als sicher anzunehmen, daß sie nach dem Er-           rechten werden im Rahmen der nachgewiesenen\ngebnis einer Ertragsberechnung auch für den laufen-        Verwaltungskosten die anteiligen Kosten des\nden Erlaßzeitraum in vollem Umfang zu erlassen             Grundstücksverwalters anerkannt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                            371\n(3) Bei Erbbaurechten werden als Kosten für                9 a. in § 13 Abs. 1 an die Stelle der Worte „nach\nFremdkapital (§ 10) auch vorgehende Erbbauzinsen                     § 104\" die Worte „nach § 104 in Verbindung\nberücksichtigt.                                                      mit § 146 b\" treten und\n10. § 14 bis auf weiteres keine Anwendung findet.\n§ 16\nGrundstücke,\ndie in Berlin (West) belegen sind                  II. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe\nbei Grundstücken, die mildtätigen: Zwecken\nFür Grundstücke sowie die in § 15 bezeichneten                  oder den Zwecken einer Krankenanstalt\nRechte, die in Berlin (West) belegen sind, gelten die                   oder Bewahrungsanstalt dienen\n§§ 1 bjs 15 mit der Maßgabe, daß\n§ 17\n1.     §   3 Abs. 1 Satz 2 in der folgenden Fassung an-\ngewendet wird:                                                              Erlaßzeitraum\n„Der erste allgemeine Erlaßzeitraum erstreckt          (1) In den Fällen des § 132 des Gesetzes gilt hin-\nsich auf die Zeit vom 1. April 1952 bis zum          sichtlich des allgemeinen Erlaßzeitraums § 3 Abs. 1\n31. Dezember 1954; der zweite allgemeine Er-         und hinsichtlich eines verkürzten Erlaßzeitraums,\nlaßzei traum erstreckt sich auf das Kalenderjahr     wenn die Erlaßvoraussetzungen nur für einen Teil\n1955\"    1\ndes allgemeinen Erlaßzeitraums bestanden haben,\n§ 3 Abs. 2 entsprechend.\n2.     in § 3 Abs. 2 hinter den Worten „des § 129\nAbs. 6\" die Worte „und des § 156 Abs. 4\" ein-           (2) Für die Abgabeleistungen, für die der Erlaß\ngefügt werden,                                       in einem bestimmten Erlaßzeitraum in Betracht\nkommt, gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.\n2 a. in § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte „nach\n§ 104\" die Worte „nach § 104 in Verbindung                                       § 18\nmit § 146 b\" treten,\nPersönliche Erlaßvoraussetzungen\n3.     §   8 Abs. 2 Satz 2 nicht angewendet wird,\n(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen\n4.     in § 10 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte         ohne weiteres die persönlichen Erlaßvoraussetzun-\n,,des § 129 Abs. 2 und des § 130 des Gesetzes\"       gen nach§ 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes.\ndie Worte „des § 129 Abs. 2 in der Fassung              (2) Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung\ndes § 156 und der§§ 130 und 157 des Gesetzes\"        oder Vermögensmasse des privaten Rechts im Sinne\ntreten,                                              des § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausschließlich\nund unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder\n5.     in § 10 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte\nmildtätigen Zwecken dient, bestimmt sich nach den\n„nach dem 20. Juni 1948\" die Worte „nach dem\n§ § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom\n24. Juni 1948\", an die Stelle der Worte „ein\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\nVorrang nach den Vorschriften des Hypo-\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nthekensicherungsgesetzes\" die Worte „eine\nrung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nVerfügung über eine Aufbaugrundschuld zu\nnung vom 16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-\ngenehmigen\" und an die Stelle der Worte\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 139) und\n,,nach § 116\" die Worte „nach § 116 in Verbin-\nnach der Verordnung zur Durchführung der § § 17\ndung mit § 151 a oder nach § 152\" treten,\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-\n6.     in § 11 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte        keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-\n„für den 21. Juni 1948\" die \\,Vorte „für den         gesetzbl. I S. 1592); es ist für den Erlaß gleichgültig,\n1. April 1949\" treten,                               ob nur einer oder ob nebeneinander mehrere der\ndort bezeichneten Zwecke verfolgt werden.\n7.     §    11 Abs. 2 in folgender Fassung angewendet\nwird:                                                                            § 19\n,, (2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1                 Sachliche Erlaßvoraussetzungen\ngilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem für\nden 1. April 1949 geltenden Einheitswert und            (1) Bewahrungsanstalten im Sinne des § 132\nzwischen den am 25. Juni 1948 bestehenden            Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Altersheime, Für-\nRechten Dritter und der Hypothekengewinn-           sorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Siechenheime\nabgabe. Die Hypothekengewinnabgabe ist in           und ähnliche Einrichtungen, die von einer Gebiets-\nder Höhe anzusetzen, in der die Abgabe-              körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Religions-\nschulden nach § 102 in der Fassung des § 142         gemeinschaft, einer jüdischen Kultusgemeinde oder\nAbs. 2 des Gesetzes als am 25. Juni 1948 ent-        von einer den anerkannten Spitzenverbänden der\nstanden gellen\",                                     freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Körper-\nschaft, Anstalt oder Einrichtung betrieben werden.\n8.     in § 11 Abs. 3 an die Stelle der Worte „für den\n(2) Ob das Grundstück mildtätigen Zwecken dient,\n21. Juni 1948\" die Worte „für den 1. April\nbestimmt sich nach § 18 des Steueranpassungs-\n1949\" treten,\ngesetzes. Ob eine Krankenanstalt in besonderem\n9.     in § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der Worte       Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient, be-\n„nach§ 106 Abs. 2 bis 4\" die Worte „nach§ 147        stimmt sich nach § 10 Abs. 2 und 3 der Gemein-\nAbs. 1 bis 3\" treten,                                 nützigkeitsverordnung.","372                                           Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Dus Grundstück muß unmitlclbar für die be-                          Tilgungsbeträge für das Grundstück oder den Teil\ngünstiglen Zwecke benutzt werden. Grundbesitz,                             des Grundstücks nur zu erlassen, wenn die begün-\nder Wohnzwecken dient, ist nur dann als unmittel-                          stigten Zwecke überwiegen.\nbar für die begünst.igl.cm Zwecke benutzt anzusehen,\nwenn es sich handelt                                                                                       § 21\n1. um Wohnräume, die für die Aufnohme erholungs-                                                   Eigentumserwerb\nbedürftiger oder hilJsbedürltiger Personen be-                                  i:m Sinne des § 132 Abs. 2 des Gesetzes\nstimmt sind, in Gebäuden, die für die begünstig-\nten Zwecke benutzt werden, oder                                           Als ein den Erlaß nach § 132 Abs. 2 des Gesetzes\nausschließender Eigentumserwerb gilt nicht ein auf\n2. um Räume, in dmwn sich PPrsonen für die Erfül-\neiner Gesamtrechtsnachfolge oder auf der Aus-\nlung der begünstigten Zwecke stündig bereithalten                      einandersetzung einer Rechtsgemeinschaft beruhen-\nmüssen (Bereitschaftsräume) und die nicht zu-                          der Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn in dem\ngleich die Wohnung des Inhabers darstellen.                            maßgeblichen Zeitpunkt sowohl der frühere Eigen-\n(4) Die sachlichen Erlaßvoraussetzungen können                          tümer als auch der neue Eigentümer die persön-\nauch erfüllt sein, wenn bei der Verwaltung oder                            lichen Erlaßvoraussetzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1\nNutzbarmachung des Grundstücks für die begün-                              des Gesetzes erfüllte.\nstigten Zwecke eine andere Person oder Stelle als\nder Eiuentürner eingeschaltet ist.\nIII. Schlußvorschriften\n§ 20                                                                      § 22\nTeilweise Benutzung                                      Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nfür die begünstigten Zwecke\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(1) Dient das Grundstück auch anderen Zwecken                           4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nals mildtätigen Zwecken oder als den Zwecken einer                         mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nKrankenanstalt oder Bewuhrungsanstalt der in § 132                         Rechtsverordnung auch in Berlin (West).\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Art und wird\nfür diese Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil                                                            § 23 2 )\ndes Grundstücks benutzt, so wird nur ein ent-\nsprechender Teil der Zinsen und Tilgungsbeträge                                                        Inkrafttreten\nerla.ssen.                                                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(2) Dient das Grundstück oder ein Teil des Grund-                       kündung in Kra.ft.\nstücks sowohl den in Absätz l bezeichneten begün-\nstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne                             2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\ndaß ein<~ räumliche Abgn=mzung für die verschiede-                            ursprünglichen Fassung vom 3. November 1955. Die Zeitpunkte\nInkrafltretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in\nnen Zwecke möglich ist, so sind die Zinsen und                                vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Ilundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündt•t. In Teil III wird dus als fortqellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III du_rch ~en Verlag.\nBezugsbcdinqunqcn für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 7,50,;\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 ge(Jen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .. ,.Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebuhr DM 0,20."]}