{"id":"bgbl1-1966-24-5","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=18","order":5,"title":"Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (14. AbgabenDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(14. AbgabenDV-lA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur          und Neunzehnten Durchführungsverordnung über\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep-          Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsge-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach-          setz vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 183)\nstehend der Wortlaut der Vierzehnten Durchfüh-          ergibt.\nrungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\ndem Lastenausgleichsgesetz (14. AbgabenDV-LA -            Die Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Finanz-\nSchuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsver-\ngerichtsordnung sind auf Grund des § 60 Abs. 3, des\nordnung) vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288)\n§ 61 Abs. 4, des § 64 Abs. 5, des § 66 Abs. 4, des § 67\nin der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie\nsie sich aus                                            Abs. 6 und der §§ 68, 78 und 367 des Lasten-\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-\na) der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverord-\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-        gesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Gesetzes zur\nausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetz-   Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem\nblatt I S. 526),                                    Bund und den Ländern (Viertes Uberleitungsgesetz)\nb) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-        vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), des\nnung über Ausgleichsabgaben nach              dem   Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nLastenausgleichsgesetz vom 15. November 1963        Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 792),                         desgesetzbl. I S. 1207), des Sechzehnten Gesetzes zur\nc) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965        Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai\n(Bundesgesetzbl. I S. 1477),                        1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und des Lasten-\nd) der Verordnung zur Änderung der Sechsten,            ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember\nZehnten, Dreiwhnten, Vierzehnten, Siebzehnten       1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                           359\nVierzehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(14. AbgabenDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung)\nin der Fassung vom 1. Juni 1966\nErster Abschnitt                                                  ~ 6\nSchuldübernahme                                               Begrenzung\nnach § 60 des Gesetzes                            des genehmigungsfähigen Schuldbetrags\n(1) Der Ablösungswert des von dem Erwerber\n§ 1\nübernommenen vierteljährlichen Schuldbetrags ist\nVennögen                           auf den Fälligkeitstag zu ermitteln, der in das\nVermögen im Sinne des § 60 des Gesetzes ist            Kalendervierteljahr fällt, von dessen Beginn ab die\njedes Wirtschaftsgut ohne Rücksicht darauf, ob das        Ubernahme im Schuldübernahmevertrag (§ 4) vor-\nWirtschaftsgut der Vermögensabgabe unterliegt.            gesehen ist.\n(2) Als steuerlicher Zeitwert ist der vor dem Zeit-\npunkt der Antragstellung zuletzt festgestellte Ein-\n§ 2\nheitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen. Wäre für\nVeräußerung                          den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein höherer\nDie Genehmigung kann bereits erteilt werden,           Einheitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen, so ist\nwenn ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen ist,         auf Antrag der höhere Wert zugrunde zu legen. War\ndurch den sich· der eine Teil ohne Bedingung oder         für das veräußerte Vermögen oder für einzelne Teile\nZeitbestimmung zur Veräußerung verpflichtet.              davon ein Einheitswert (Einheitswertanteil) nicht\nfestzustellen, so ist insoweit das Vermögen mit den\nWerten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen\n§ 3                            des Bewertungsgesetzes ergeben. Verbindlichkeiten,\nSchuldübernehmer                        die der Erwerber vom Veräußerer übernommen hat,\nsind als Teil der Gegenleistung anzusehen; die bei\nDie Abgabeschuld des Veräußerers kann nicht nur        der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab-\nvon natürlichen und juristischen Personen, Personen-      gezogenen Verbindlichkeiten sind dem Einheitswert\nvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 16          wieder hinzuzurechnen.\nAbs. 1 des Geselzes als Abgabepflichtige in Betracht\n§ 7\nkommen, übernommen werden, sondern auch von\nPersonenvereinigungen, die nach bürgerlichem Recht                         Gemeinsamer Antrag\nTräger von Rechten und Pflichten sein können.               Aus dem gemeinsamen Antrag muß sich ergeben,\ndaß ihm ein Schuldübernahmevertrag zugrunde liegt,\n§ 4                            der die in § 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.\nSchuldübernahmevertrag                                                § 8\n(1) Die Schuld darf nicht unter einer Bedingung                    Wirkung der Schuldübernahme\noder Zeitbestimmung übernommen werden.\nDie Genehmigung ist dem Veräußerer und dem\n(2) Die Ubernahme muß sich von dem Beginn              Erwerber bekanntzugeben (§ 13 Abs. 3); mit der letz-\neines Kalendervierteljahrs an bis zum Ende der            ten Bekanntgabe tritt der Erwerber mit der Folge\nLaufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) er-          an die Stelle des Veräußerers, daß er zur Entrichtung\nstrecken und sich auf einen gleichbleibenden und          der von dem Schuldübernahmevertrag erfaßten, noch\nseiner Höhe nach feststehenden vierteljährlichen          nicht getilgten Vierteljahrsbeträge mit öffentlich-\nSchuldbetrag beziehen. Beruht der Vierteljahrs-           rechtlicher Wirkung verpflichtet ist.\nbetrag ganz oder teilweise auf Vermögen in Berlin\n(West), so darf der Schuldbetrag für die Zeit bis                                    § 9\n31. März 1957 niedriger sein als für die noch verblei-                           gestrichen\nbende Laufzeit.\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Schuldübernahme-                              § 10\nverträge, die vor der rechtskräftigen Veranlagung                            Schuldübernahme\nzur Vermögensabgabe abgeschlossen worden sind.                     bei zusammenveranlagten Ehegatten\nSind Ehegatten infolge der Zusammenveranlagung\n§ 5                            Gesamtschuldner, so hat die genehmigte Schuld-\nübernahme für den einen Ehegatten schuldbefreiende\nZuschläge, Zinsen und Kosten                  Wirkung auch für den anderen. Es genügt, wenn sich\nVerspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen         der Ehegatte, der das Vermögen veräußert hat, an\nund Kosten können nicht übernommen werden.                der Stellung des gemeinsamen Antrags beteiligt.","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 11                                                     § 13\nErhöhung des Vierteljahrsbetrags                              Zuständigkeit, Zustellung\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Ge-\n(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme           nehmigung der Schuldübernahme ist das Finanzamt\nder ursprüngliche Vi()rtcljahrsbclrag des Vcräuße-        zuständig, dem die Erhebung der Vierteljahrsbeträge\nrcrs (§ 54 Abs. J) erhöht worden, so geht diese Er-       des Veräußerers im Zeitpunkt der Antragstellung\nhöhung vorbehaltlich des Absatzes 2 zu Lasten des         obliegt.\nVcräußercrs. Soll vom Erwerber ein weiterer Schuld-\nbetrag übernommen werden, so ist die zusätzliche             (2) Für die Erhebung der vierteljährlichen Schuld-\nUbernahrne selbsu.indig nach den Vorschriften des         beträge des Erwerbers ist das Finanzamt zuständig,\nGesetzes und diesPr Verordnung zu beurteilen und          das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem\nzu genehmigen. Für die Berechnung der Höchst-             Vermögen zuständig ist.\ngrenze nach § 6 ist von dem insgesamt übernomme-             (3) Ein Bescheid über die Genehmigung oder Ab-\nnen Vierteljahrsbetrag auszugehen.                        lehnung der Schuldübernahme sowie über die Er-\nhöhung oder Herabsetzung der Schuldbeträge des\n(2) Hat der Erwerber den gesamten ursprünglichen\nErwerbers (§§ 11 und 12) ist dem Veräußerer und\nVierteljahrsbetrag des Veräußerers übernommen, so\ndem Erwerber zuzustellen.\ngeht die Erhöhung zu Lasten des Erwerbers, wenn\nder Schuldübernahmevertrag (§ 4) dies ausdrücklich                                 § 14\nvorsieht. Die Erhöhung ist mit Wirkung für die\nBehandlung als Steuerbescheid,\nVierteljahrsbeträge vorzunehmen, für die die\nRechtsbehelfe\nSchuldübernahme nach § 8 wirksam geworden ist;\nder Schuldübernahmevertrag kann einen anderen                (1) Auf die in § 13 Abs. 3 genannten Bescheide\nAnfangszeitpunkt bestimmen.                               finden die für Steuerbescheide geltenden Vorschrif-\nten unbeschadet des § 15 entsprechende Anwendung;\nzur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist sowohl der\nVeräußerer als auch der Erwerber berechtigt.\n§ 12\n(2) Zur Einlegung eines Rechtsbehe'ifs gegen den\nHerabsetzung des Vierteljahrsbetrags\nan den Veräußerer ergangenen Abgabebescheid ist\n(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme           der Erwerber nur dann berechtigt, wenn sich eine\nder ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße-         Änderung des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags\nrers (§ 54 Abs. 1) herabgesetzt worden, so ist der        (§ 54 Abs. 1) zu Gunsten oder zu Lasten des Erwer-\nvierteljährliche Herabsetzungsbetrag auf den ur-          bers auswirken könnte (§§ 11 und 12). Die in § 13\nsprünglichen Vierteljahrsbetrag des Veräußerers           Abs. 3 genannten Bescheide können nicht mit der\nund den vierteljährlichen Schuldbetrag des Erwer-         Begründung angefochten werden, daß die in dem\nbers (vor Abzug etwaiger Vergünstigungen - § 54           Abgabebescheid des Veräußerers getroffenen Ent-\nAbs. 2 -- ) wie folgt zu verteilen:                       scheidungen unzutreffend seien.\n1. Hat der Erwerber den ursprünglichen Viertel-              (3) Legt im Falle des Absatzes 1 oder 2 sowohl\njahrsbetrag des Veräußerers in voller Höhe über-      der Veräußerer als auch der Erwerber einen Rechts-\nnommen, so ist der vierteljährliche Schuldbetrag      behelf ein, so werden die Rechtsbehelfe verbunden.\ndes Erwerbers um den Herabsetzungsbetrag zu           Legt nur der Veräußerer oder der Erwerber einen\nmindern.                                              Rechtsbehelf ein, so wird der andere Teil zu dem\nRechtsbehelfsverfahren von Amts wegen zugezogen,\n2. Hat der Erwerber den ursprünglichen Viertel-\nwenn dies möglich ist und sein Interesse durch die\njahrsbetrag des Veräußerers teilweise über-\nEntscheidung berührt wird.\nnommen, so ist herabzusetzen:\na) wenn ein gemeinsamer Antrag des Ver-                                        § 15\näußerers und des Erwerbers über einen auf                     Zurücknahme der Genehmigung\nbestimmte Beträge lautenden Verteilungs-              (1) Auf Antrag eines Beteiligten hat das Finanz-\nmaßstab vorliegt: nach Maßgabe dieses Ver-         amt den Genehmigungsbescheid mit Wirkung für die\nteilungsmaßstabs;                                  vom Erwerber noch nicht entrichteten Vierteljahrs-\nb) von Amts wegen: in erster Linie der ursprüng-      beträge zurückzunehmen, wenn\nliche Vierteljahrsbetrag des Veräußerers, der      1. im Falle des § 2 das Vermögen nicht veräußert\nnach § 8 nicht übergegangen ist. Ist dieser Be-        worden ist oder\ntrag niedriger als der Herabsetzungsbetrag,        2. der Vertrag über die Schuldübernahme (§ 4)\nso ist der übersteigende Teil des vierteljähr-         rechtsunwirksam ist oder wird.\nlichen Herabsetzungsbetrags vom vierteljähr-\n(2) Absatz 1 kann auch von Amts wegen ange-\nlichen Schuldbetrag des Erwerbers abzusetzen.    . wandt werden.\n(2) Soweit eine Herabsetzung des vierteljähr-                                   § 16\nlichen Schuldbetrags des Erwerbers in Betracht                               Abzugsfähigkeit\nkommt, ist diese mit Wirkung für die Vierteljahrs-             eines übernommenen Vierteljahrsbetrags bei\nbeträge vorzunehmen, für die die Schuldübernahme            der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nnach § 8 wirksam geworden ist. Der gemeinsame                          sowie bei der Gewerbesteuer\nAntrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) kann einen               (1) Für die Abzugsfähigkeit eines übernommenen\nspäteren Anfangszeitpunkt bestimmen.                      Vierteljahrsbetrags gilt § 211 des Gesetzes mit der","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                          361\nMaßgabe entspredwnd, daß der Erwerber die                                            § 21\nviertclji:ihrlichcn Schuldbctri.ige zu <lern Bruchteil                            Haftender\n(ein Drittel oder ein Viertel) abziehen kann, der für\ndie Abzugsli:ihigkeil beim Veri.iußerer maßgebend             Der :Haftende hat nicht die Stellung eines Abgabe-\nwar.                                                       schuldners.\n(2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge                                   § 22\nist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Cesctzes entsprechend an-                      Haftung und Haftsumme\nzuwenden.\n(1) Auf Grund des unentgeltlichen Erwerbs haftet\nder Erwerber bis zur Höhe der Haftsumme neben\n§ 17                          dem Abgabeschuldner persönlich für dessen Ver-\nWeitere Ubernahme eines übernommenen,                mögensabgabe und etwaige Rückstände an Sofort-\nübergegangenen oder durch Aufteilung               hilfeabgabe als Gesamtschuldner; bei einer Zweck-\nentstandenen Vierteljahrsbetrags               zuwendung haftet der mit der Ausführung der Zu-\nwendung Beschwerte.\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der\nweiteren Ubernahme eines übernornrnenen, über-                (2) Die bei Bekanntgabe des Haftungsbescheids\ngegangenen oder durch Aufteilung entstandenen              bereits fälligen und die später fällig werdenden\nVierteljahrsbetrags entsprechend.                           Beträge (Soforthilfeabgabebeträge, Vorauszahlungs-\nbeträge, Vierteljahrsbeträge, Betrag des Zeitwerts,\nAblösungsbetrag) können bis zu ihrem der Haft-\n§ 18                           summe entsprechenden Nennbetrag gegen den Er-\nSchuldübernahme vor Veranlagung                 werber geltend gemacht werden. Säumniszuschläge,\ndie nach Bekanntgabe des Haftungsbescheids in der\nBei Schuldübernahme vor einer (wenn auch nur             Person des Erwerbers entstehen, sind unabhängig\nvorläufigen) Veranlagung tritt an Stelle des Viertel-      von der Höhe der Haftsumme zu entrichten.\njahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Gesetzes zu\nleistende vierteljährliche Vorauszahlungsbetrag. Die           (3) Zur Ermittlung der Haftsumme ist das erwor-\n§§ 11 und 12 gelten entsprechend bei Änderung               bene Vermögen unabhängig von der Einheitsbewer-\nder Vorauszahlung sowie in dern Fall, daß der ver-         tung mit dem gemeinen Wert nach den Vorschriften\nanlagte Vie'rleljahrsbetrag vom Vorauszahlungs-            des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt des Erwerbs\nbetrag abweicht.                                            (§ 20) anzusetzen. Verbindlichkeiten auf Grund ge-\nsetzlicher Unterhaltspflicht sowie eine etwaige Erb-\nschaftsteuer sind nicht abzuziehen.\n(4) Für die Bewertung von Gegenleistungen gilt\nAbsatz 3 entsprechend. Ein nach § 60 des Gesetzes\nZweiter Abschnitt                     oder im Innenverhältnis übernommener Viertel-\nHi::lftung des Beschenkten                  jahrsbetrag der Vermögensabgabe ist rnit dem Zeit-\nund des Vermächtnisnehmers                    wert (§ 77 des Gesetzes) anzusetzen.\n1. Haftung des Beschenkten nach§ 61 des                        (5) Bei einer Zweckzuwendung berechnet sich die\nGesetzes                                               Haftsumme nach der Höhe der Verpflichtung des\n§ 19                          Beschwerten im Zeitpunkt ihres Eintritts. Absatz 3\ngilt entsprechend.\nUnentgeltlicher Erwerb; Freigrenze\n§ 23\n(1) Als unentgeltlicher Erwerb von Vermögen im\nSinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist eine                            Sofortige Fälligkeit\nSchenkung im Sinne des § .3 und eine Zweckzuwen-              Wird die sofortige Fälligkeit gegenüber dern Ab-\ndung irn Sinne des § 4 Nr. 2 des Erbschaftsteuer-          gabeschuldner nach § 50 des Gesetzes angeordnet\ngesetzes anzusehen, es sei denn, daß es sich um            oder tritt sie nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in\nübliche Gelegenheitsgeschenke handelt.                     Verbindung mit§ 65 der Konkursordnung oder nach\n(2) Bei Zuwendungen, die zu einer Haftsumme             § 30 der Vergleichsordnung ein, so wirkt die sofor-\nvon nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark führen              tige Fälligkeit auch gegenüber dem Haftenden. Sind\nwürden, tritt die Haftung nicht ein (Freigrenze). Für      die Voraussetzungen für die sofortige Fälligkeit\ndie Ermittlung der Freigrcmze sind Zuwendungen             nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in Verbindung\ndes Abgabeschuldners an die gleiche Person inner~          mit § 65 der Konkursordnung oder nach § 30 der\nhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammen-             Vergleichsordnung beim Haftenden gegeben, so tritt\nzurechnen. Abkömmlinge des Abgabeschuldners und            die sofortige Fälligkeit nur ein, wenn sie gegenüber\nderen Ehegatten sind für die Ermittlung der Frei-          dem Abgabeschuldner nach § 50 des Gesetzes an-\ngeordnet wird.\ngrenze als eine Perscm zu behandeln, soweit die\nZuwendungen nach der Eheschließung erfolgen.                                         § 24\nVorrecht im Konkurs des Haftenden\n§ 20                              Die Konkursforderung gegenüber dem Haftenden\ngenießt das Vorrecht des § 61 Nr. 2 der Konkurs-\nZeitpunkt des Erwerbs\nordnung bis zu dem Betrag, der nach § 63 des Ge-\nEin Erwerb von Vermögen liegt vor, wenn die             setzes im Konkurs des Abgabeschuldners bevor-\nZuwendung ausgeführt ist.                                  rechtigt wäre.","362                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§  25                                und des durch eine Auflage Begünstigten ent-\nNachträgliche Minderung der Haftsumme                        sprechend.\nMuß das Ceschenk herc1.usgegeben werden oder\nwird die lforausuabc abgewendet.(§ 528 des Bürger-                                       Dritter Abschnitt\nlichen Gesetzbuchs), so minderl sich die Haftsumme\num den Wert des IJerausgegebcnen oder den nach                                      Bedingung und Befristung\nden § § 15, l 6 des Bewertungsg~sctzes 1 ) kapitalisier-                                (§ 64 des Gesetzes)\nten Wert der zur Abwendung erforderlichen Unter-\nhaltsleistung. Beträge, die über die verminderte                      1. Schuldübergang auf den durch den Eintritt\nder Bedingung Begünstigten\nHaftsumme hinaus bereits entrichtet worden sind,\nwerden nicht erstattet.                                                                         § 29\n§ 26                                                 Begriff des Begünstigten\nVerjährung\nBegünstigter ist, wer dadurch bereichert wird, daß\n§ 203 Abs. 3 des Gesetzes gilt auch für den Haf-                  auf Grund des Eintritts einer zu Beginn des 21. Juni\ntenden; für die Verjährung ist es unbeachtlich,                       1948 schwebenden Bedingung\nwann der unentgeltliche Erwerb erfolgte.\n1. ein Wirtschaftsgut übertragen werden muß, das\n§ 26a                                     in dem der Abgabe unterliegenden Vermögen des\nAbgabepflichtigen enthalten ist oder\nRechtsbehelfsbefugnis des Haftenden\n2. eine Last wegfällt und das dieser entsprechende\nDer Haftende kann den gegen den Abgabe-                                Recht in dem der Abgabe unterliegenden Ver-\nschuldner ergangenen Abgabebescheid nicht mehr                            mögen des Abgabepflichtigen enthalten ist oder\nanfechten, wenn der Abgabebescheid gegenüber                          3. eine Last entsteht, die bei der Ermittlung des der\ndem Abgabeschuldner rechtskräftig ist; der Haf-                           Abgabe unterliegenden Vermögens des Abgabe-\ntungsbescheid kann nicht mit der Begründung ange-                         pflichtigen hätte abgezogen werden können, wenn\nfochten werden, daß die in dem Abgabebescheid des                         sie am 21. Juni 1948 nicht aufschiebend bedingt\nAbgabeschuldners getroffenen Entscheidungen un-                           gewesen wäre.\nzutreffend seien.\n§ 27                                                           § 30\nEntlassung aus der Haftung                                   Schuldübergang auf den Begünstigten\n(1) Die Entlassung aus der Haftung kann außer                        (1) Tritt die Bedingung ein, so gehen die nach\nauf gemeinsamen Antrag auch von Amts wegen er-                        ihrem Eintritt fällig werdenden und in diesem Zeit-\nfolgen.                                                               punkt noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge\n(2) Uber die Entlassung aus der Haftung oder                      des Abgabepflichtigen oder dessen Gesamtrechts-\nderen Ablehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu                     nachfolgers vorbehaltlich des § 64 Abs. 2 letzter\nerteilen. Auf dies-en finden die für Steuerbescheide                  Satz und des § 65 des Gesetzes in dem sich aus den\ngeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.                       §§ 31 und 32 ergebenden Ausmaß auf den Begün-\nstigten (§ 29) über; der gemeinsame Antrag (§ 31\n§ 28\nAbs. 1 Nr. 1) oder die gerichtliche Entscheidung\nAbzugsfähigkeit                              (§ 31 Abs. 1 Nr. 2) kann einen anderen Zeitpunkt be-\nbei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer                     stimmen.\nsowie bei der Gewerbesteuer des Haftenden\n(2) Ist der durch den Eintritt der Bedingung Be-\n(l) Soweit der Haftende für Vierteljahrsbeträge                    troffene Gesamtschuldner, so hat der Ubergang auch\ndes Abgabeschuldners in Anspruch genommen wird,                       schuldbefreiende Wirkung für die anderen Gesamt-\nist § 211 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwen-                       schuldner.\nden, daß die Zahlungen des Haftenden für die\nZwecke der Einkommensteuer oder der Körper-                                                     § 31\nschaftsteuer zu dem Bruchteil (ein Drittel oder ein                                 Ausmaß des Schuldübergangs\nViertel) abzuziehen sind, der für die Abzugsfähig-\nkeit beim Abgabeschuldner maßgebend ist; ein Ab-                         (1) Bei der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags\nzug beim Abgabeschuldner selbst kommt insoweit                        zwischen dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge-\nnicht in Betracht.                                                    samtrechtsnachfolger und dem Begünstigten (§ 29)\n(2) Auf die nach Absatz l abzugsfähigen Beträge                   sind als Aufteilungsmaßstäbe in der nachstehenden\nist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gcsdzes entsprechend an-                   Reihenfolge anzuwenden:\nzuwenden.                                                             l. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vor-\ngeschlagene Maßstab;\n2. Haftung des V Pr m ü c h 1. n i s n E! h m er s und d c s\ndurch eine Auflage Be~iünstigten nach§ 71                         2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Auf-\ndes C~esetzes                                                         teilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich\n§ 28a                                     aus der Entscheidung ergebende Maßstab;\n§ 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 26, 26 a, 27 Abs. 2 und                 3. vorbehaltlich des § 32: das Verhältnis der Be-\n§ 28 gelten für die Haftung des Vermächtnisnehmers                        reicherung des Begünstigten (Absätze 4 und 5) zu\ndem gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-\n1) Jetzt: §§ 13, 14 des Dcwcrlungsycsetzcs (BewG 1965) in der Fassung\nvom 10. Dezember 1965 (Bunclcsyeselzbl. 1 S. 1861).                    mögen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                            363\nDie sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Maß-                      Nr. 5 des Gesetzes angesetzt worden ist, zu dem\nstäbe sind nicht anzuwenden oder von der Erfüllung                    gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-\nentsprechender Auflagen abhängig zu machen,                           mögen. Die Anwendung des § 65 des Gesetzes\nwenn die Aussichten für die Verwirklichung des                        auf den Begünstigten bleibt unberührt;\nAbgabeanspruchs gegenüber dem. Aufteilungsm.aß-                2. im Falle des Ubergangs einer Zeitrente oder\nstab der Nummer 3 wesentlich verschlechtert wer-                   einer anderen auf bestimmte Zeit beschränkten\nden.                                                               Nutzung oder Leistung\n(2) Die Aufleilu ngsmaßsUibe des Absatzes 1 Nr. 1                 das Verhältnis des nach § 15 des Bewertungs-\nund 2 sind nur anzuwenden, wenn in dem. gemein-                       gesetzes 3 ) ermittelten Kapitalwerts im. Zeit-\nsamen Antrag oder der gerichtlichen Entscheidung                      punkt des Eintritts der Bedingung zu dem ge-\nein der Höhe nach feststehender Vierteljahrsbetrag                    samten der Abgabe unterliegenden Vermögen;\nangegeben ist, der auf den Begünstigten über-                         bei der Ermittlung des Kapitalwerts ist § 24\ngehen soll.\nNr. 5 des Gesetzes zu berücksichtigen.\n(3) Der Aufteilungsmaßstab des Absatzes 1 Nr. 3\nist auf den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag (§ 54                                         § 33\n.Abs. 1) anzuwenden; du bei ist die Ermäßigung\nfür Vermögen in Berlin (Wes!:) nach § 88 Abs. 2 des                         Änderung des Vierteljahrsbetrags\nGesetzes beim Begi_instiqlen zu berücksichtigen,                   (1) Ist nach dem Schuldübergang der ursprüng-\nsoweit sie auf ihn entfällt. Der hiernach auf den             liche Vierteljahrsbetrag (§ 54 Abs. 1) geändert wor-\nBegünsti9ten entfallende Teil des Vierteljahrs-               den, so erhöht oder ermäßigt sich der übergegan-\nbelrags ist insoweit zu mindern, als eine Ablösung            gene Vierteljahrsbetrag rückwirkend vom. Zeitpunkt\noder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201, 202 des             des Eintritts der Bedingung ab wie folgt:\nGesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenen-                 1. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach dem\ngesetzes nachweislich die Bereicherung des Begün-                   Aufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2:\nstigten vermindert hat oder das übergegangene                       in dem. Verhältnis, in dem. die aufgeteilten\nW\"irtschaftsgut betrifft.\nVierteljahrsbeträge zueinander stehen;\n(4) Die Bereicherung des Begünstigten ist vor-             2. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach dem\nbehaltlich des .Absatzes 5 auf Grund des vor dem.\nAufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1 Nr. 3 oder\nZeitpunkt des Eintritts der Bedingung zuletzt fest-                 des § 32: in der Weise, daß der Aufteilungs-\ngestellten Einheitswerts (Einheitswertanteils) zu er-               maßstab auf den neuen Vierteljahrsbetrag an-\nmitteln; war ein Einheitswert nicht festzustellen, so\ngewandt wird.\nist der nach den Grundsätzen des Bewertungs-\ngesetzes ermittelte Wert. maßgebend. Auf Grund der                 (2) Auf gemeinsamen Antrag kann eine von Ab-\nBedingung übergehende Verbindlichkeiten sowie                  satz 1 abweichende Regelung hinsichtlich des Ände-\neine auf der Bedingung beruhende und nach dem                  rungsbetrags getroffen werden, wenn dadurch die\n20. Juni 1948 zu bewirkende Gegenleistung sind mit             Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\ndem sich aus den §§ 14 bis 17 des Bewertungs-                  anspruchs gegenüber dem. Absatz 1 nicht wesentlich\n2\ngesetzes ) ergebenden Wert im. Zeitpunkt des Ein-              verschlechtert werden.\ntritts der Bedingung abzuziehen. Nicht abzuziehen                                            § 34\nsind die übergehende Vermögensabgabe und eine\nVerfahren beim Schuldübergang\netwaige Erbschaftsteuer. Ist die Bereicherung des\nBegünstigten durch Ablösung der Vermögensabgabe                    (1) Uber den Schuldübergang oder die Feststel-\nzu seinen Lasten vermindert worden (Absatz 3                   lung, daß ein solcher nicht in Betracht kom.m.t, ist\nSatz 2), so ist die Bewicherung um den Betrag dieser           ein schriftlicher Bescheid zu erteilen (Aufteilungs-\nMinderung zu erhöhen.                                          bescheid). Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend.\n(5) War das gleiche Wirtschaftsgut im. Falle des               (2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag (§ 33), so\n§ 29 Nr. 1 oder 2 bereits am 21. Juni 1948 vorhan-             ist ein berichtigter Aufteilungsbescheid zu erteilen,\nden, so ist es für die Ermittlung der Bereicherung             der der Änderung Rechnung trägt. Das gilt auch\nm.it dem Wert anzusetzen, mit dem. es in dem der               dann, wenn der Aufteilungsbescheid bereits un-\nAbgabe unterliegenden Vermögen enthalten ge-                   anfechtbar geworden ist. Mit dem. Erlaß des berich-\nwesen ist.                                                     tigten Aufteilungsbescheids kann gewartet werden,\n§ 32                         bis die Rechtsbehelfsentscheidung oder der Berichti-\nAufteilungsmaßstab                    gungsbescheid über die Vermögensabgabe un-\nbeim Dbergang von Rentenrechten                  anfechtbar geworden ist.\nAn Stelle des Aufteilungsmaßstabs des § 31 Abs. 1                                        § 35\nNr. 3 treten\nAbzugsfähigkeit\n1. im. Falle des Ubergangs einer Leibrente oder                      eines übergegangenen Vierteljahrsbetrags bei\neiner anderen auf die Lebenszeit einer Person               der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\noder auf unbestimmte Zeit beschränkte Nutzung                              sowie bei der Gewerbesteuer\noder Leistung\nFür die Abzugsfähigkeit des auf den Begünstigten\ndas Verhältnis des Kapitalwerts, der bei der           übergegal\\genen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-\nErmittlung des der Abgabe unterliegenden               kommensteuer und der Körperschaftsteuer sowie\nVermögens unter Berücksichtigung des § 24              bei der Cewerbesteuer gilt § 16 entsprechend.\n2) Jetzt: §§ 1.2 bis 15 ßewG 1965                              3) Jetzt: § 13 BewG 1965","364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 36                        3. Befristung auf einen unbestimmten\nZeitpunkt\nVermögengsabgabe als außerordentliche Last                                        § 40\nIst ci n Nießbrauch vor dem 21. Juni 1948 unter              Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\neiner au fschiebcnclcn Bedingung bestellt worden und         sprechend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts,\nwar die Bedingung zu Beginn des 21. Juni 1948 noch           der Wegfall oder die Entstehung der Last von einem\nnicht cingelre~en, so sind d(!r Eigentümer und der           Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt\nNießbraucher auch im VerhöHnis zueinander zur                ungewiß ist.\nTragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie\nnach der Aufteilung auf Grund dieses Abschnitts zu\nVierter Abschnitt\nentrichten haben.\nAufteilung\n§ 37                                 nach den § § 66 bis 68 des Gesetzes\nMehrmals auflösend bedingter Erwerb                1. Aufteilung bei Auflösung der Ehe und in\nErbfällen\nWechselt ein Wirtschaftsgut nach dem 20. Juni                                       § 41\n1948 mehrfach seinen Eigentümer auf Grund von                           Keine Aufteilung vor Veranlagung\nBedingungen, die am 21. Juni 1948 schwebten, so\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinn-                 Eine Aufteilung wird nach oder in Verbindung\ngemäß. Gleiches gilt für Lasten.                             mit der Veranlagung vorgenommen.\n§ 41 a\n§ 38\nAufteilung nach dem Verhältnis der Anteile\nSchuldübergang vor Veranlagung                      der Ehegatten am abgabepflichtigen Vermögen\nTritt die Bedingung vor der (wenn auch nur vor-                            bei Auflösung der Ehe\nläufigen) Veranlagung ein, so tritt an Stelle des                Wird eine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt\nVierteljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Ge-           oder tritt eine dauernde Trennung der Ehegatten\nsetzes zu leistende v ierle.~lji:ihrliche Vorauszahlungs-    ein, so ist als Aufteilungsmaßstab anstatt des Ver-\nbetrag. Die §§ 33 und 34 sind sinngemäß anzuwen-             hältnisses der der Vermögensabgabe unterliegenden\nden; das gilt auch für den FaJJ, daß der veranlagte          Vermögen (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) das Ver-\nVierteljahrsbetrag vorn Vorauszahlungsbetrag ab-             hältnis der Anteile der Ehegatten am abgabepflichti-\nweicht.                                                      gen Vermögen anzuwenden, wenn\n1. bei der Veranlagung oder bei Änderung der Ver-\n2. Haft u n ~J des durch den Eintritt der                         anlagung der Vermögensabgabe die Vorschriften\nBedingung Begünstigten                                       über Freibeträge und Freigrenzen nach den Ver-\nmögensverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten\n§ 39                             angewandt worden sind,\n(1) Im Falle des Ubergangs eines Wirtschaftsguts,        2. der Vierteljahrsbetrag auf Grund des § 55 c des\ndas nicht in einem Recht auf wiederkehrende Nut-                  Gesetzes herabgesetzt worden ist.\nzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16\ndes Bewertungsgesetzes 4 ) besteht, haftet der Begün-                                   § 42\nstigte neben dem AbgabepfJicb.tigen oder dessen                       Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe\nGesamtrechtsnachfolger persönlich für dessen Ver-\n(1) Der in einem gemeinsamen Antrag oder einer\nmögensabgabe und Soforthilfeabgabe als Gesamt-\ngerichtlichen Entscheidung angegebene Aufteilungs-\nschuldner, soweit die Abgaben vor dem Eintritt der\nmaßstab muß der Höhe nach feststehende Viertel-\nBedingung fällig geworden und noch nicht entrichtet\njahrsbeträge enthalten, die auf die Beteiligten ent-\nsind; die Haftung für diese Rückstände besteht bis\nfallen sollen.\nzur Höhe des Soforthilfeabgabebetrags oder des\nursprünglichen Vierteljahrsbetrags (§ 54 Abs. 1), der            (2) Bei der Aufteilung ist der Vierteljahrsbetrag\nsich durch Anwendung der für den Schuldübergang              zugrunde zu legen, der sich vor Abzug der Vergün-\nmaßgebenden AuftE)ilungsmaßstäbe ergibt; dabei ist            stigungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes ergibt.\ndie Ermäßigung für Vermögen in Berlin (West) nach               (3) Bei der Aufteilung sind die auf einen Beteilig-\n§ 88 Abs. 2 des Gesetzes beim Begünstigten zu                ten entfallenden Vierteljahrsbeträge für die gesamte\nberücksichtigen, soweit sie auf ihn entfällt. Der hier-       Laufzeit der Vermögensabgabe in gleichbleibender\nnach in die Haftung einbezogene Teil der Rück-               Höhe festzusetzen; das gilt nicht für Vermögen in\nstände mindert sich insoweit, als eine Zahlung, eine         Berlin (West) sowie in dem Fall, daß ein durch zeit-\nAblösung oder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201,          lich begrenzte Vergünstigungen (§ 54 Abs. 2) ge-\n202 des Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebe-          minderter Vierteljahrsbetrag aufgeteilt wird.\nnengesetzes nachweislich die Bereicherung des Be-\ngünstigten vermindert hat oder das übergegangene                                       § 43\nWirtschaftsgut betrifft.\nAusmaß und Wirkung der Aufteilung\n(2) Auf die Haftung des Begünsligten finden die\n(1) Aufgeteilt werden\n§§ 21, 23, 24, 26 und 28 entsprechende Anwendung.\n1. bei Aufteilung auf Antrag: die nach dem Beginn\n4) Jetzt: §§ 13 und 14 BewG 1965                                  des auf die Antragstellung folgenden Kalender-","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                          365\nvicrtcljahrs fällig gewordenen oder fällig wer-       teilungsbescheid) zu erteilen, auf den die für Steuer-\ndenden und bei Unterzeichnung des Aufteilungs-        bescheide geltenden Vorschriften entsprechend An-\nbescheids (§ 46) weder ~Janz noch teilweise ent-      wendung finden; im Falle des § 67 Abs. 5 des Geset-\nrichteten Vierteljahrs bcträge;                       zes soll der Bescheid einheitlich sein.\n2. bei Aufteilung von Amts wegen: die nach\nUnterzeichnung des Aufteilungsbescheids fällig\nwerdenden und in diesem Zeitpunkt weder ganz                                       § 47\nnoch teilweise entrichteten Vierteljahrsbeträge.                      Zuständigkeit; Zustellung\n(2) Die Aufteilung wird mil der Bekanntgabe des           (1) Für die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags ist\nAufteilungsbeschcids (§ 46) an alle Beteiligten wirk-     das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der\nsam. Von diesem Zeitpunkt an schuldet jeder Be-           Vierteljahrsbeträge zur Zeit der Aufteilung obliegt.\nteiligte nur noch den auf ihn entfallenden Viertel-\njahrsbetrag.                                                 (2) Für die Erhebung eines durch die Aufteilung\nentstandenen Vierteljahrbetrags ist das Finanzamt\n§ 44                           zuständig, das für die Besteuerung des Beteiligten\nÄnderung des Vierteljahrsbetrags               nach dem Vermögen zuständig ist.\n(1) Ändert sich nach der Aufteilung der Viertel-          (3) Der Aufteilungsbescheid (§ 46) ist allen Betei-\njahrsbetrag, der der Aufteilung zugrunde gelegt           ligten zuzustellen.\nworden ist, so erhöhen oder ermäßigen sich die\ndurch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrs-                                        § 48\nbeträge rückwirkend vom Zeitpunkt des Wirksam-\nwerdens der Aufteilung ab wie folgt:                                            Rechtsbehelfe\n1. bei der Aufteilung nach den Aufteilungsmaß-               Einen Rechtsbehelf gegen den Aufteilungsbescheid\nstäben des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67       kann jeder Beteiligte einlegen. Rechtsbehelfe meh-\ndes Gesetzes: in dem Verhültnis, in dem die auf-      rerer Beteiligter werden verbunden. Beteiligte, die\ngeteilten Vicrlelja hrslwl.räue zueinander stehen;    keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, werden zu dem\n2. bei der Aufteilung ndch dem Auftcilungsmaßstab         Rechtsbehelfsverfahren von Amts wegen zugezogen.\ndes § 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und des § 41 a:\nin der Weise, daß der Auftf)ilungsmaßstab auf\nden neuen Vierteljahrsbc~trag angewandt wird.                                      §  49\nBeruht die Anderung des Vierteljahrsbetrags auf         Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,\neinem der in § 41 ü Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tat-              übergegangenen oder übernommenen\nbestände, so ist auf den neuen Vierleljahrsbetrag                         Viertel j ahrsbetrags\nder Aufteilungsmaßs1:u b des § 41 a anzuwenden.\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der\n(2) Auf gemeinsamen /\\nlrag aller Beteiligten          Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,\nkann eine von Absatz 1 abweichende Regelung hin-          übergegangenen oder übernommenen Vierteljalus-\nsichtlich des Änderungsbetrags getroffen werden,          betrags entsprechend.\nwenn dadurch die Aussichten für die Verwirklichung\ndes Abgabeanspruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht\nwesentlich verschlechtert werden.\n2. Aufteilung bei fortgesetzter Güter -\n(3) Ändert sich der der Aufteilung zugrunde ge-            gemeinschaft\nlegte Vierteljahrsbetrag ab einem Fälligkeitstag\n(§ 49 Satz 1 des Gesetzes), der nach dem Wirksam-                                      § 50\nwerden der Aufteilung liegt, so tritt die Änderung                    Aufteilung der Vierteljahrsbeträge\nder durch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrs-           bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nbeträge nach den Absätzen 1 und 2 ab diesem Fällig-\nkeitstag ein.                                                 (1) Ist nach dem 20. Juni 1948 fortgesetzte Güter-\ngemeinschaft eingetreten, so sind auf Antrag eines\n§ 45                           Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf den über-\nlebenden Ehegatten und die Erben des verstorbenen\nErfüllung von Auflagen (Sicherheitsleistung)\nEhegatten aufzuteilen.\nWürde bei Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe                (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die\ndes § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67 des Ge-          Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\nsetzes eine wesentliche Verschlechterung der Aus-          anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nsichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs        werden.\nvorliegen, so kann die Aufteilung von der Erfüllung\nvon Auflagen (z. B. von einer Sicherheitsleistung der         (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\nBeteiligten) abhüngig gemacht werden.                     stehenden Reihenfolge anzuwenden:\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Beteiligten\n§ 46                                vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab;\nAufteilungsbescheid                      2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Auf-\nUber die Aufteilung, deren Ablehnung oder deren             teilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich\nÄnderung (§ 44) ist ein schriftlicher Bescheid (Auf-          aus der Entscheidung ergebende Maßstab.","366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 51                          derungen auf Grund der §§ 47 bis 56 des Bundesver-\nAufteilung der Viertel_jahrsbeträge            trie benengesetzes.\nbei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft                                      § 54a\n(1) Endigt eine nach dem 20. Juni 1948 eingetre-            Zusammenfassung von Vierteljahrsbeträgen\ntene fortgesetzte Gütergemeinschaft, so sind auf            (1) Mehrere Vierteljahrsbeträge, die von der-\nAntrag eines Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf     selben Person übernommen, auf sie übergegangen\nden überlebenden Ehegatten (bei Beendigung der           oder aufgeteilt worden sind, werden zu einem ein-\nfortgesetzten Gütergemeinschaft durch Tod des über-      heitlichen Vierteljahrsbetrag zusammengefaßt. Nicht\nlebenden Ehegatten: auf seine Erben) und die an-         zusammenzufassen sind diese Vierteljahrsbeträge\nteilsberechtigten Abkömmlinge aufzuteilen.               mit einem Vierteljahrsbetrag, der in der Person des\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 gelten ent-          Abgabeschuldners am 21. Juni 1948 entstanden ist.\nsprechend.                                                  (2) Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag gilt\n§ 52                          als selbständiger Vierteljahrsbetrag mit folgender\nMaßgabe:\nAnwendung von Vorschriften\nüber die Aufteilung bei Auflösung der Ehe          1. Für die Zwecke der Einkommensteuer oder der\nund in Erbfällen                         Körperschaftsteuer ist § 211 des Gesetzes in Ver-\nbindung mit den §§ 16 und 35 auf die in die Zu-\nIn den Fällen der §§ 50 und 51 gelten die §§ 41           sammenfassung einbezogenen Vierteljahrsbeträge\nbis 49 entsprechend.                                         gesondert anzuwenden.\n2. Für die Fälligkeit des zusammengefaßten Viertel-\n3. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei                    jahrsbetrags gilt § 49 des Gesetzes mit der Maß-\nGesamtschuldverhältnissen in anderen                      gabe, daß sich die Anwendung des Satzes 2 nach\nFällen                                                    den jeweiligen Verhältnissen des Abgabe-\n§ 53                               schuldners richtet.\n(1) In anderen Fällen von Gesamtschuldverhält-                                        § 55\nnissen (z. B. bei solchen, die durch Schuldübernahme                        Stichtag in Berlin (West)\nnach § 60 des Gesetzes entstanden sind) sind die\nVierteljahrsbeträge auf Antrug eines Beteiligten            In den §§ 60, 61 und 64 des Gesetzes sowie in den\naufzuteilen.                                             Vorschriften dieser Verordnung tritt in Berlin (West)\nan die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949; an\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 sowie die §§ 41      die Stelle des 21. Juni 1948 tritt der 1. April 1949.\nbis 49 gelten entsprechend.\n§ 56\nAnwendung der Verordnung\nFünfter Abschnitt                         Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle\nTatbestände anzuwenden, auf die die §§ 60, 61, 64,\nGemeinsame Schlußvorschriften                  66 bis 68 des Gesetzes Anwendung finden.\n§ 54\n§ 57\nUrsprünglicher Vierteljahrsbetrag;                                       Berlin-Klausel\nVergünstigungen\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag im Sinne\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndieser Verordnung ist der Vierteljahrsbetrag, der        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-\nsich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-\nzes auch in Berlin (West).\nsätze des § 36 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes auf die\nverbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) er-\ngibt.                                                                                   § 58 5 )\n(2) Vergünstigungen im Sinne dieser Verordnung                                   Inkrafttreten\nsind alle Minderungen gegenüber dem ursprüng-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlichen Vierteljahrsbetrag, gleichgültig, worauf sie      kündung in Kraft.\nberuhen; das gilt insbesondere für die Minderungen\nauf Grund der §§ 53 bis 55, 58 bis 60, 62, 64 bis 68,    5) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\n88 Abs. 2, §§ 199, 201, 202 des Gesetzes und der dazu-      ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 19.55. Die Zeitpunkte des In-\nkraftlretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den rn der\ngehörigen Durchführungsvorschriften sowie für Min-          vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}