{"id":"bgbl1-1966-24-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                            353\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Dreizehnten Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur              gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep-             vom 28. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. 1965 I\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach-            s. 3),\nstehend der Wortlaut der Dreizehnten Durchfüh-            e) der Verordnung zur Änderung der Sechsten,\nrungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem               Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten\nLastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Ein-               und Neunzehnten Durchführungsverordnung über\ngliederungsverordnung) vom 25. April 1955 (Bundes-            Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\ngesetzbl. I S. 209) in der jetzt geltenden Fassung be-        gesetz vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 183)\nkanntgegeben, wie sie sich aus                            ergibt.\na) der Ersten Verordnung zur Änderung der Drei-              Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 202\nzehnten Durchführungsverordnung über Aus-             Abs. 1 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz        vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der\nvom 30. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1907),    Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nb) der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverord-. Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952), des Zweiten Gesetzes\nausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetz- zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebe-\nblatt I S. 526),                                      nengesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1207), des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des\nc) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-\nLastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes-\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\ngesetzbl. I S. 360), des Siebzehnten Gesetzes zur\nausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bun-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. Au-\ndesgesetzbl. I S. 792),\ngust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und des Lasten-\nd) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Drei- ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember\nzehnten Durchführungsverordnung über Aus-             1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDreizehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(13. AbgabenDV-LA- Eingliederungsverordnung)\nin der Fassung voin 1. Juni 1966\nI. Voraussetzungen                      Gesetzes für den dort bestimmten Personenkreis\nfür die Vergünstigungen                    bereitgestellt werden, wenn der Erwerber oder Päch-\nter zu diesem Personenkreis gehört.\n§ 1\nGrundsatz                                                           § 2\n(1) Wird ein gewerblicher Betrieb (§ 2) von einem                            Gewerblicher Betrieb\nAbgabeschuldner an einen Geschädigten, dem ein               (1) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-\nAufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zur         ordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 ein ge-\nUbernahme des Betriebs gewährt werden kann, ver-          werblicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes\näußert oder auf mindestens sieben Jahre verpachtet,\noder ein Teil eines solchen, der wirtschaftlich einem\nso werden dem Veräußerer oder Verpächter Ver-\nselbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kann.\ngünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Maß-            Grundstücke gehören abweichend von § 57 des Be-\ngabe dieser Verordnung gewährt.\nwertungsgesetzes und § 49 der Durchführungsver-\n(2) Die Vergünstigungen werden gewährt, wenn          ordnung zum Bewertungsgesetz 1 ) insoweit dazu, als\nsie dem gewerblichen Betrieb dienen.\n1. der nach § 5 ermittelte Wert des veräußerten oder\nverpachteten gewerblichen Betriebs 100 000 Deut-        (2) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-\nsche Mark nicht übersteigt und                       ordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 auch\n2. bis zum 31. Dezember 1967 der zur Veräußerung          Wirtschaftsgüter, die wesentliche Grundlagen des\nverpflichtende Vertrag oder in den Fällen des § 3    gewerblichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters\nNr. 1 der Vertrag über die Aufnahme eines Ge-        werden, wenn der sich nach den Grundsätzen des\nschädigten als Gesellschafter oder der Pachtver-     Bewert:ungsgesetzes ergebende Wert der von dem\ntrag oder in den Fällen des § 4 der Verlänge-        einzelnen Abgabeschuldner insgesamt abgegebenen\nrungsvertrag abgeschlossen oder in den Fällen        Wirtschaftsgüter 2 000 Deutsche Mark übersteigt.\ndes § 3 Nr. 2 der Erbfall eingetreten ist und        Das gilt jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter, die\nin einem der Veräußerung oder Verpachtung an\n3. die Ausgleichsbehörde, die für die Entscheidung\nden Geschädigten unmittelbar vorangegangenen\nüber die Gewährung eines gleichzeitig beantrag-\nZeitraum von zwei Jahren, wenn auch nur vorüber-\nten Aufbaudarlehens nach § 254 Abs. 1 des Ge-\ngehend, wesentliche Grundlagen eines gewerblichen\nsetzes zuständig ist, oder - wenn ein Aufbaudar-\nBetriebs des Veräußerers oder Verpächters oder\nlehen nicht beantragt wird - das Ausgleichsamt,\nseines Gesamtrechtsvorgängers gebildet haben.\nin dessen Bereich der zu übernehmende Betrieb\nliegt, der Veräußerung oder Verpachtung zu-             (3) Grundbesitz, dessen Veräußerung oder Ver-\nstimmt.                                              pachtung der Bildung eines land- und forstwirt-\nschaftlichen Betriebs 2) des Erwerbers oder Pächters\n(3) Die Vergünstigungen werden nicht gewährt,\ndient oder der zur Grundlage einer landwirtschaft-\nwenn der Erwerber (Pächter) der Ehegatte des Ver-\nlichen Nepenerwerbsstelle des Erwerbers oder Päch-\näußerers (Verpächters) oder mit ihm in gerader\nters wird, gilt nicht als gewerblicher Betrieb im\nLinie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie\nSinne dieser Verordnung.\nverwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-\nsetzlicher Erbe des Veräußerers (Verpächters) oder\nmit ihm bis zum zweiten Grade verschwägert ist.                                             § 3\nVeräußerung\n(4) Einern Geschädigten im Sinne des Absatzes 1\nsteht in den Fällen, in denen einer der in Absatz 2          Der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs an\nNr. 2 bezeichneten Tatbestände nach dem 31. Juli          einen Geschädigten steht gleich\n1957 eingetreten ist oder eintritt, eine Person gleich,   1. die Aufnahme eines Geschädigten als Gesellschaf-\nder eine Beihilfe zum Existenzaufbau aus dem Härte-           ter (Mitunternehmer) in ein bisheriges Einzel-\nfonds (§§ 301, 301 a des Gesetzes) gewährt werden             unternehmen oder in eine bereits bestehende\nkann.                                                         Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter\n(5) Die Frist in Absatz 2 Nr. 2 verlängert sich bis\nzu dem Zeitpunkt, bis zu dem im Bereich der ge-           1) An die Stelle des § 57 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober\n1934 und des § 49 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-\nwerblichen Wirtschaft und der freien Berufe Mittel           gesetz vom 2. Februar 1935 ist der inhaltlich gleiche § 99 des Be-\nfür die Gewährung von Aufbaudarlehen (§ 254                  wertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1861) getreten.\nAbs. 1 des Gesetzes) oder für die Gewährung von           2) An Stelle des Begriffs „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb\" gilt\nBeihilfen zum Existenzaufbau aus dem Härtefonds              nach § 33 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) der Begriff ,Betrieb der Land- und\n(§§ 301, 301 a des Gesetzes) nach § 323 Abs. 8 des           Forstwirtschaft\".","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                          355\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen          Sicherung der Lebensgrundlage erforderlichen letz-\nsind, wenn dern Geschlidigten eine angemessene      ten Veräußerungs- oder Pachtvertrages als eine\nBeteiligung an dern bisherigen Betriebsvermögen     Veräußerung oder Verpachtung an den Geschädig-\neingeräumt wird,                                    ten anzusehen; die Entscheidung über die nach § 1\n2. der Ubergang eines gewerblichen Betriebs von         Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Zustimmung ist erst zu\nTodes wegen auf einen Geschädigten und der          treffen, wenn der Geschädigte den letzten Veräuße-\nUbergang eines Mitunternehmeranteils an einer       rungs- oder Pachtvertrag abgeschlossen hat.\nPersonengesellschaft von Todes wegen auf einen\nGeschädigten, wenn ihrn dadurch eine an-\ngemessene Beteiligung an dern bisherigen Be-                  II. Ausmaß der Vergünstigungen\ntrie bsverrnögen zufällt.\n§ 6\n§ 4                                   Befreiung von der Vermögensabgabe\nVerpachtung                                        bei der Veräußerung\nDer Verpachtung eines gewerblichen Betriebs auf         (1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe\nmindestens sieben Jahre an einen Geschädigten           der §§ 1 bis 3 und 5 veräußert, so gelten die nach\nsteht die Verlängerung eines rnit einem Geschädig-      dern Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den\nten auf weniger als sieben Jahre abgeschlossenen        Geschädigten fällig werdenden Vierteljahrsbeträge\nPachtvertrages urn mindestens vier Jahre auf ins-       an Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich\ngesamt mindestens sieben Jahre gleich.                  aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vor-\nbehaltlich der §§ 7 und 7 a als abgegolten. An die\n§ 5                          Stelle des Zeitpunkts der Ubergabe des Betriebs\ntritt in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der\nHöchstbetrag des Wertes des veräußerten\nAufnahme des Geschädigten als Gesellschafter und\noder verpachteten Betriebs\nin den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erb-\n(1) Als Wert irn Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt     falls.\nder Wert, der für den veräußerten oder verpachteten        (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von\ngewerblichen Betrieb aus einer auf den Zeitpunkt        dern Veräußerer zu leistenden Vierteljahrsbetrag\nder Ubergabe an den Geschädigten aufgestellten          ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert des\nVermögensübersicht nach den für die Einheitswert-       Wertes des veräußerten Betriebs (§ 5 Abs. 1). Uber-\nfeststellung geltenden Grundsätzen des Bewertungs-      steigt dieser Wert 50 000 Deutsche Mark, so gilt\ngesetzes errechnet ist; dabei sind Verbindlichkeiten    ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert von\nnur insoweit abzuziehen, als sie rnit dern über-        50 000 Deutsche Mark als abgegolten. § 5 Abs. 3 gilt\ngebenen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang        entsprechend.\nstehen und vom Erwerber oder Pächter übernommen\nwerden.                                                    (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist der als\nabgegolten geltende Betrag entsprechend den ver-\n(2) An die Stelle des Zeitpunkts der Ubergabe        äußerten Wirtschaftsgütern verhältnismäßig für die\ndes Betriebs an den Geschädigten (Absatz l) tritt       einzelnen Veräußerer zu berechnen. Die Aufteilung\n1. in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der Auf-   kann irn Einvernehmen rnit den Abgabeschuldnern\nnahme des Geschädigten als Gesellschafter,          auch nach einem anderen Maßstab vorgenommen\n2. in den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erb-   werden.\nfalles,\n(4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-\n3. in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt des Ab-          rechnete Betrag den vorn Veräußerer vor Abzug der\nschlusses des Verlängerungsvertrages.               Vergünstigungen nach den §§ 54 und 55 des Geset-\n(3) Für die Ermittlung des Höchstbetrages (§ 1       zes und nach Abzug der Minderungsbeträge (§ 3\nAbs. 2 Nr. 1) ist die Veräußerung oder Verpachtung      Abs. 1 der Zeitwertverordnung vorn 11. August 1954\neines gewerblichen Betriebs von mehreren Eigen-         - Bundesgesetzbl. I S. 258) zu leistenden Viertel-\ntümern an einen Geschädigten oder die gleichzeitige     jahrsbetrag an Vermögensabgabe, so tritt dieser an\nVeräußerung oder Verpachtung mehrerer gewerb-           die Stelle des errechneten Betrags.\nlicher Betriebe von einem oder mehreren Eigen-\ntümern an einen Geschädigten als eine Veräußerung                                  § 7\noder Verpachtung anzusehen. Werden einzelne Be-\ntriebsteile eines gewerblichen Betriebs gleichzeitig                     Fortfall der Befreiung\nan einen Geschädigten teils veräußert und teils                von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb\nverpachtet, so sind der Wert der veräußerten und                         durch den Veräußerer\nder Wert der verpachteten Betriebsteile für die            (1) Fällt ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-\nErmittlung des Höchstbetrages zusammenzurechnen.        äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-\n·wird ein gewerblicher Betrieb an mehrere Geschä-       beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-\ndigte veräußert oder verpachtet, so ist der Höchst-     halb von sieben Jahren seit der Veräußerung ganz\nbetrag für jeden Geschädigten gesondert zu er-           oder zum wesentlichen Teil an den Veräußerer,\nmitteln. Wird eine Mehrheit von gewerblichen Be-         seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so\ntrieben nicht gleichzeitig veräußert oder verpachtet,    gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vorn Zeit-\nso sind alle Veräußerungen oder Verpachtungen           punkt der Ubergabe des Betriebs an den Geschä-\nbis zum Abschluß des nach § 254 des Gesetzes zur         digten bis zurn Zeitpunkt des Rückfalls fällig ge-","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nwordcncn Vicrteljahrsbcträge sind innerhalb eines        abzugsfähigen Beträge ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nZeitraums von zwölf Monaten nach Eintritt des            setzes entsprechend anzuwenden.\nRückfalJs nachzucntrichtcn. Beruht der Rückfall auf\ndem Tode des Erwerbers, so werden die nachzuent-                                     § 8\nrichtendcn Viertcljahrsbcträgc erlassen.\nBefreiung von der Vermögensabgabe\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gill entsprechend in den                      bei der Verpachtung\nFällen, in denen ein gewerblicher Betrieb, dessen\n(1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe\nVeräußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-\nder §§ 1, 2, 4 und 5 verpachtet, so gelten die nach\njahrsbetri.igen an Vermögensabgabe geführt hat,\ndem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den\ninnerhalb von sielwn Jahren seit der Veräußerung\nGeschädigten während der Dauer des Pachtverhält-\nganz oder zum W(~scntlichcn Teil an den Veräußerer\nnisses mit diesem oder seinen Erben fällig werden-\noder dessE~n Erben zurückveräußert oder verpachtet\nwird.                                                    den Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe des\nVerpächters vorbehaltlich des § 9 als abgegolten.\n§ 6 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 7a\n(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 4 mit der Maß-\nFortfall der Befreiung                  gabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Uber-\nvon der Vermögensabgabe bei Veräunerung            gabe des Betriebs der Zeitpunkt des Abschlusses\noder Verpachtung durch den Erwerber             des Verlängerungsvertrages tritt.\n(1) Wird ein gew~rblicher Betrieb, dessen Ver-\näußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-                                    § 9\nbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-                                   Fortfall\nhalb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch               der Befreiung von der Vermögensabgabe\nden Erwerber oder seine Erben (Ersterwerber) ganz         bei vorzeitigem Erlöschen des Pachtverhältnisses\noder zum wesentlichen Teil an andere als die in § 7\nErlischt das Pachtverhältnis mit dem Geschädigten\ngenannten Personen veräußcr L, so gilt die Ab-\noder seinen Erben über einen gewerblichen Betrieb,\ngeltung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht er-\ndessen Verpachtung nach § 8 zur Abgeltung von\nfolgt. Die Verpfli<:htung zur Entrichtung des beim\nVierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt\nVerä.ußerer nach § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten\nhat, innerhalb von sieben Jahren seit der Verpach-\ngeltenden Vierteljahrsbetrag geht auf den Erst-\ntung (im Falle des § 4 seit der erstmaligen Verpach-\nerwerber über. Die während der Dauer des Eigen-\ntung) auf Grund eines Umstandes, den allein der\ntums des Ersterwerbers fällig gewordenen Viertel-\nVerpächter zu vertreten hat, so gilt die Abgeltung\njahrsbeträ.ge werden erlc1ssen.\nals nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der Ubergabe\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in      des Betriebs an den Geschädigten oder im Falle des\ndenen ein gewerblicher Betrieb, dessen Veräuße-          § 4 vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verlänge-\nrung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-            rungsvertrags bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des\nbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-          Pachtverhältnisses fällig gewordenen Vierteljahrs-\nhalb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch        beträge sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf\nden Ersterwerber ganz oder zum wesentlichen Teil         Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses nach-\nverpachtet wird.                                         zuentrichten.\n(3) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-                                   § 10\näußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-                 Befreiung von der Vermögensabgabe\nbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-                    bei Veräußerung oder Verpachtung\nhalb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch               vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nden Ersterwerber ganz oder zum wesentlichen Teil\nan den Veräußerer {oder dessen Erben) und an an-            (1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Inkraft-\ndere Personen veräußert oder verpachtet, so gelten       treten dieser Verordnung an einen Geschädigten\n§ 7 Abs. 2 und die Absätze 1 und 2 entsprechend mit      veräußert oder verpachtet worden und sind auf\nder Maßgabe, daß auf den Ersterwerber die Ver-           Grund des § 202 Abs. 2 des Gesetzes die Leistungen\npflichtung zur Entrichtung desjenigen Teils der          auf die Vermögensabgabe unerhoben g'eblieben, so\nVierteljahrsbeträge übergeht, der dem Verhältnis         gilt folgendes: Die ab 1. April 1952 fällig geworde-\ndes auf die anderen Personen entfallenden Teils des      nen oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an\nKaufpreises oder Pachtzinses zu dem gesamten             Vermögensabgabe gelten im Falle der Veräußerung\nKaufpreis oder Pachtzins entspricht.                     nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten.\nIm Falle der Verpachtung gelten die ab 1. April 1952\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als    während der Dauer des Pachtverhältnisses mit dem\nder Betrieb von dem Ersterwerber nach Maßgabe            Geschädigten oder seinen Erben fällig gewordenen\nder §§ 1 bis 5 veräußert oder verpachtet wird; § 1       oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an Ver-\nAbs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.\nmögensabgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4\n(5) Für die Abzugsfähigkeit eines nach den Ab-        als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 sind\nsätzen 1, 2 oder 3 auf den Ersterwerber übergegan-       vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab entspre-\ngenen Vierteljahrsbetrags bei der Einkommensteuer        chend anzuwenden. § 7 a gilt vom Inkrafttreten der\ngilt § 2.11 des Gesetzes mit der Maßgabe entspre-        Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über\nchend, daß der Ersterwerber den Vierteljahrsbetrag       Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzu einem Drittel abziehen kann. Auf die nach Satz 1      ab entsprechend.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                                          357\n(2) Auf Antrng sind die Vorschriften dieser Ver-.      Abs. 1) einheitlich und gesondert festzustellen. Der\nordmmg vorbehaltlich des § l Abs. 4 auch auf Ver-        hierüber zu erteilende Bescheid gilt als einheitlicher\näußerungen und Vcrpad1lunucn nach dem 31. März           Feststellungsbescheid im Sinne des § 215 Abs. 1\n1952 anzuwenden, die~ nicht bereits unter Absatz 1       der Reichsabgabenordnung. In dem Feststellungs-\nfallen.                                                  bescheid sind auch Feststellungen darüber zu tref-\n§ 11\nfen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzel-\nnen Veräußerer (Verpächter) verteilt.\nBefreiung von der Vennögensabgabe\nbei Veräußerung oder Verpachtung                  (2) Für die einheitliche und gesonderte Feststel-\nvon Betrieben in Berlin (West)              lung ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung\nder Vierteljahrsbeträge desjenigen Veräußerers\nFür einen gewerblichen Betrieb in Berlin (West)       (Verpächters) obliegt, dem der größte Anteil an\ntreten in § 6 Abs. 2 an die Stelle von 0,85 vom Hun-     dem veräußerten oder verpachteten gewerblichen\ndert des maßgebenden Werts 0,25 vom Hundert              Betrieb zusteht. Bei gleich hohen Anteilen der Ver-\ndieses Werts.                                            äußerer (Verpächter) ist das Finanzamt zuständig,\ndas zuerst mit der Sache befaßt wird.\nIII. Sch lußbestimmungen                     (3) Von der Durchführung des förmlichen Fest-\nstellungsverfahrens kann in Fällen einfacher Art\n§ 12                          abgesehen werden.\nErteilung von Bescheiden; Zuständigkeit                                              § 14\nDber die Vergünstigung, deren Ablehnung oder               Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nderen Fortfall ist dem Veräußerer (Verpächter) ein\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschriftlicher Bescheid zu erteilen. Zuständig dafür\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nist das Finanzamt, dem die Erhebung der Viertel-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\njahrsbeträge des Veräußerers (Verpächters) im Zeit-\nausgleichsgesetzes· auch in Berlin (West).\npunkt der Dberga be des gewerblichen Betriebs an\nden Geschädigten obliegt. Die für Steuerbescheide\ngeltenden Vorschriften finden entsprechende An-                                            § 15 3)\nwendung.\nInkrafttreten\n§ 13\nDiese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\nVerfahren                        Verkündung in Kraft.\nbei mehreren Veräußerem (Verpächtern)\n(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 ist der für die      3) Die Vorschrift bei.rifft das    Inkrafttreten der Verordnung in der\nBerechnung des als äbgegolten geltenden Betrags             ursprüngJ1ch,en Fassung vom 25. April 1955. Die Zeitpunkte des In-\nK1c1JLu,et<c,,~ der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der\nmaßgebende Wert der gewerblichen Betriebe (§ 5              voranges le!Hen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}