{"id":"bgbl1-1966-24-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. LeistungsDV-LA)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                           349\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\n(9. leistungsDV-LA)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur              setz sowie der Zweiten Verordnung zur Durch-\nAndernng des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep-             führung des Gesetzes zur Einführung von Vor-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach-            schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\nstehend der Wortlaut der Neunten Verordnung über              vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946)\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-         ergibt.\nsetz (9. LeistungsDV-LA) vom 22. Oktober 1954 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 287) in der jetzt geltenden Fassung        Die Rechtsvorschriften sind auf Grund\nbekanntgegeben, wie sie sich aus                          des § 249 Abs. 4, des § 358 Nr. 1 und des § 367 des\na) der Verordnung zur Änderung der Dritten, Vier-         Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-\nten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und.         desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Ge-\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen            setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nnach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Sep-           und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bun-\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380),               desgesetzbl. I S. 693),\nb) der Verordnung zur Einführung von Rechtsver-           des § 249 Abs. 5 und des § 367 des Lastenausgleichs-\nordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saar-          gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nland (LA-EinfDV-Saar) vom 28. Februar 1961            S. 446) jn der Fassung des Achten Gesetzes zur Än-\n(Bundcsgesetzbl. I S. 135),                           derung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli\nc) der Verordnung zur .Änderung · der Fünften,            1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809), des Vierzehnten Ge-\nSechsten, Neunten und Zebnten Verordnung über         setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-        vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und des\ngesetz sowie der Fünflcn Verordnung zur Durch-        Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\nführung des Altsparergesetzes vom 22. März 1962       gleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetz-\n(Bundcsgesctzbl. I S. 195),                           blatt. I S. 585),\nd) der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Drit-         des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführun~J\nten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehn-     von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im\nten und Siebzehnten Verordnung über Aus-              Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637)\n9leichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-        erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","350                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nNeunte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(9. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 1. Juni 1966\n§ 1                                     gen von der Vermögensteuer befreit sind, abzüg-\nVermögen am 21. Juni 1948                               lich des Werts mit ihnen in wirtschaftlichem Zu-\nsammenhang stehender Schulden,\n(1) Vermögen am 21. Juni 1948 im Sinne des § 249\n3. der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 oder nach § 214\nAbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist das Gesamt-\nNr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes zur Abgeltung\nvermögen (§ 73 des Bewertungsgesetzes) 1 ), das der\nder Vermögensabgabe abgezogen worden ist,\nVermögenstcuer-Hauplvernnlagung 1949 des unmit-\ntelbar Geschädigten zugrunde liegt oder nach den                      4. der nicht in ihm enthaltene Wert von Gegenstän-\ndafür geltenden Vorschriften zugrunde zu legen                            den der Berufsausübung oder der wissenschaft-\nwäre; die Vorschriften der §§ 75 und 76 des Bewer-                        lichen Forschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 a\ntungsgesetzes (Zusammenrechnung bei Ehegatten                             und des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a des Lastenausgleichs-\nsowie bei Eltern und Kindern, Zurechnung bei fort-                        gesetzes, für deren Bewertung zum 21. Juni 1948,\ngesetzter Gütergemeinschaft) finden keine Anwen-                          in Berlin (West) zum 1. April 1949, § 15 des Fest-\ndung. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen unmit-                        stellungsgesetzes sinngemäß Anwendung findet.\ntelbar Geschädigten ist vom Gesamtvermögen im                            (4) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2 gilt für\nSinne des Satzes 1 auszugehen. Bei Vermögen in                        in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nBerlin (West) gilt als Vermögen im Sinne des Satzes 1                 und im Sowjetsektor von Berlin belegenes Ver-\ndas nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 des Lastenaus-                      mögen folgendes:\ngleichsgesetzes für den 1. April 1949 zugrunde zu\nlegende Vermögen.                                                     1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen so-\nwie Grundvermögen ist der auf den letzten Fest-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach                       stellungszeitpunkt vor dem 21. Juni 1948 festge-\nAbsatz 1 sind                                                             stellte Einheitswert mit einer Deutschen Mark für\neine Reichsmark anzusetzen.\n1. Ansprüche, die durch die Neuordnung des Geld-\nwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes                      2. Bei Betriebsvermögen ist der Einheitswert anzu-\nund in Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder                      setzen, der auf den 1. Januar 1949 festgestellt ist,\nin einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver-                        wobei eine Deutsche Mark der Deutschen Noten-\nhältnis auf Deutsche Mark umgestellt worden                          bank einer Deutschen Mark (§ 10 LAG) gleichzu-\nsind, dem sonstigen Vermögen nur insoweit zu-                        setzen ist.\nzurechnen, als sie zusammen mit den unter § 67                   3. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende An-\nNr. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes fallenden                        sprüche und Verbindlichkeiten sind mit einem\nWirtschaftsgütern insgesamt 1 000 Deutsche                           Viertel des Betrags anzusetzen, mit dem sie auf\nMark übersteigen,                                                    Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umge-\n2. die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekenge-                           stellt worden sind oder umzustellen gewesen\nwinnabgabe abweichend von den §§ 206, 208, 213                       wären.\nund 214 des Lastenausgleichsg~'setzes mit ihrem                  4. Nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende Wirt-\nWert am 21. Juni 1948 abzusetzu1; § 210 Nr. 2 und                    schaftsgüter sind mit dem Wert anzusetzen, der\n3 sowie § 215 des Lastenausgleichsgesetzes gelten                    sich bei Belegenheit im Geltungsbereich des La-\nentsprechend.                                                        stenausgleichsgesetzes nach den in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Vorschriften ergeben würde.\n(3) Dem Gesamtvermögen im Sinne der Absätze 1\n(5) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem\nund 2 sind hinzuzurechnen\n21. Juni 1948 verstorben, so ist als Vermögen am\n1. der Betrag von Verbindlichkeiten auf Grund ge-                     21. Juni 1948 sein Vermögen am Todestag oder,\nsetzlicher Unterhaltspflicht, die nach § 74 des Be-              wenn auf den 1. Januar des Todesjahres und nach\nwertungsgesetzes bei der Ermittlung des Gesamt-                  Eintritt des Schadens eine Vermögensteuerveran-\nvermögens abgesetzt worden sind, auch wenn die                   lagung durchgeführt ist, das Vermögen an diesem\nHöhe der Verbindlichkeit durch Vertrag oder ge-                  Zeitpunkt anzusetzen. Für die Bewertung des Ver-\nrichtliches Urteil festgelegt ist,                               mögens gilt folgendes:\n2. der nicht in ihm enthaltene Wert solcher Wirt-                     1. Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirt-\nschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver-                     schaftlichen Vermögens und des Grundvermögens\nmögensteuergesetzes oder anderer Gesetze oder                         sowie Betriebsgrundstücke sind mit dem Einheits-\nauf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarun-                       wert anzusetzen, der auf den letzten Stichtag vor\ndem Todestag festgestellt ist; sind an diesen wirt-\n1) Soweit die Verordnung ,rnf Vorscliriflen des Bewertungsgesetzes        schaftlichen Einheiten oder Untereinheiten vor\nBezug nimmt, Jrnll(]e]l es sich um dus De wer tunysgesetz im Sinne\ndes § 8 Aus. 1 Nr. 10 LAG.                                             dem Todestag Kriegssachschäden entstanden, so","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                           351\nist der Wert anzusetzen, der als Endvergleichs-        4. In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 13 des\nwert für die Schadensberechnung nach § 13 des              Feststellungsgesetzes\" ersetzt durch die Worte\nFeststellungsgesetzes nwßgebend ist.                       ,, § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vor-\n2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch die              schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\".\nNeuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich           5. In Absatz 5 wird Nummer 2 durch folgende Vor-\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) berührt             schrift ersetzt:\nworden wären, sind mit dem Betrag anzusetzen,              „2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch\nauf den sie bei Anwendung der für den Wohnsitz                   die Umstellung auf Franken im Saarland be•\n(Sitz) des Schuldners maßgebenden Umstellungs-                   rührt worden wären, sind mit dem Betrag an-\nvorschriflen umzustellen gewesen wären.                          zusetzen, auf den sie in Franken umzustellen\n3. Alle übrigen Vermögensteile sind mit dem Wert                     gewesen wären.\"\nanzusetzen, der sich bei Anwendung der für die\nVermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 maß-                 (2) Soweit die Wertansätze für das im Saarland\ngebenden Vorschriften ergibt.                          belegene Vermögen nach Absatz 1 auf Franken lau-\nten, sind sie wie folgt umzurechnen:\n(6) Das nach den Absätzen 1 bis 4 sich ergebende\nGesamtvermögen ist auf volle 100 Deutsche Mark             1. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und\nnach unten abzurunden; übersteigt es nicht den Be-             Grundvermögen ist der Reichsmarkbetrag anzu-\ntrag von 500 Deutsche Mark, so ist bei der Anwen-              setzen, der dem für den 20. November 1947 gel-\ndung des § 249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes             tenden Einheitswert zugrunde liegt; sofern der\nein Vermögen am 21. Juni 1948 nicht anzusetzen.                Berechnung von Kriegssachschäden nach der in\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vor-\nschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\n§ 1a\nvorgesehenen Rechtsverordnung ein Sonderwert\nSondervorschriften für Vermögen im Saarland               zugrunde gelegt wird, ist dieser maßgebend.\n(1) Für im Saarland belegenes Vermögen gilt §           2. Für das Betriebsvermögen gilt § 8 Abs. 2 des in\nmit folgender Maßgabe:                                         Nummer 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend,\n1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 tritt je-            für das sonstige Vermögen sinngemäß.\nweils an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n20. November 1947 sowie in Absatz 1 Satz 1 und                                     § 2\nAbsatz 5 Nr. 3 jeweils an die Stelle der Vermögen-\nBerücksichtigung der Ermäßigung\nsteuer-Hauptveranlagung 1949 die Vermögen-\nder Vermögensabgabe (§ 249 Abs. 3 LAG)\nsteuer-Hauptveranlagung 1948. Der Wert von\nWirtschaftsgütern, die nach dem 19. November              (1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der Haupt-\n1947 und vor dem 21. Juni 1948 (in Berlin [West]       entschädigung nach§ 249 Abs. 3 Nr. 1 des Lastenaus-\nvor dem 1. April 1949) aus dem Saarland in den         gleichsgesetzes um den Zeitwert der Ermäßigung der\nübrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsge-        Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 des Lasten-\nsetzes verlagert worden sind, ist von dem Wert         ausgleichsgesetzes ist wie folgt zu verfahren:\ndes im Saarland belegenen Vermögens abzu-              1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Vermögens-\nziehen; entsprechendes gilt für den Wert von               abgabe veranlagt worden, so ist der Zeitwert des\nWirtschaftsgütern, die im Zwischenzeitraum aus             ihm gewährten Ermäßigungsbetrags voll vom\nim Saarland bclegenem Vermögen im übrigen                  Grundbetrag der Hauptentschädigung abzusetzen.\nGeltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes er-\nworben worden sind. Der Wert von Wirtschafts-          2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten nach § 38\ngütern, die im Zwischenzeitraum aus dem übrigen            des Lastenausgleichsgesetzes zusammen zur Ver-\nGeltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in            mögensabgabe veranlagt worden, so ist der Zeit-\ndas Saarland verlagert worden sind, ist dem Wert           wert des bei der Zusammenveranlagung gewähr-\ndes im Saarland belegenen Vermögens hinzuzu-               ten Ermäßigungsbetrags im Verhältnis der nach\nrechnen.                                                   § 245 des Lastenausgleichsgesetzes sich ergeben-\nden Schadensbeträge beider Ehegatten zueinander\n2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach                 aufzuteilen. Der so für jeden Ehegatten ermittelte\nNummer 1 sind dem sonstigen Vermögen nur zu-               Anteil am Zeitwert des Ennäßigungsbetrags ist\nzurechnen\nvon dem Grundbetrag der Hauptentschädigung,\na) im Saarland auf Franken umgestellte An-                 der sich für die Schäden des einzelnen Ehegatten\nsprüche insoweit, als sie zusammen mit den            ergibt, abzusetzen.\nunter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes\nin der im Saarland für die Vermögensteuer-        3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 21. Juni\nHauptveranlagung 1948 geltenden Fassung                1948 verstorben, so ist der Zeitwert des dem ein-\nfallenden Wirtschaftsgütern 300 000 Franken           zelnen Erben bei der Veranlagung zur Vermö-\nübersteigen,                                          gensabgabe gewährten Ermäßigungsbetrags vom\nAnteil dieses Erben am Grundbetrag der Haupt-\nb) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensver-\nentschädigung des unmittelbar Geschädigten\nsicherungen, wenn ihr Wert 1 200 000 Franken\n(§ 247 LAG) abzusetzen. Sind bei der Ermäßigung\nübersteigt.\nder Vermögensabgabe eines Erben neben Schäden,\n3. In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den VI/orten                  die er als Erbe geltend gemacht hat, auch Schäden\n,,1. April 1949\" die Worte eingefügt „und im Saar-         berücksichtigt, die ihm als unmittelbar Geschädig-\nland zum 20. November 1947\".                                tem entstanden sind, so ist der Zeitwert des Er-","352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nmäßigungsbetrags im Verhältnis der beiden              von jedem Berechtigten zu stellen, von dessen\nSchadensbetrüge (§ 245 LAG) zueinander aufzu-          Grundbetrag ein höherer Minderungsbet:rag als nach\nteilen; der Teil des Zeitwerts des Ermäßigungs-       Satz 1 abgesetzt werden soll.\nbetrngs, der ullf die dem Erben als unmittelbar\nGeschädigtem entstandenen Schäden entfällt, ist\n§ 3\nauszuscheiden und nach Nummer 1 zu behandeln.\nEntsprechend ist zu verfahren, wenn einem Erben                        Kürzungen nach § 249 Abs. 3\neine Ermäßigung der Vermögensabgabe für Schä-                         des Lastenausgleichsgesetzes\nden oder Anteile an Schäden mehrerer vor dem                     bei Erbfällen nach dem 20. Juni 1948\n21. Juni 1948 verstorbener unmittelbar Geschädig-        (1) Die Ermäßigung der Vermögensabgabe (§§ 39\nter gewährt worden ist oder im Falle der Num-         bis 47 LAG), die Herabsetzung der Vermögensab-\nmer 2 neben Schäden, die den Ehegatten als un-        gabe (§ 47 a LAG) und die Minderung der Vermö-\nmittelbar Geschädigten entstanden sind, auch          gensabgabe (§ 47 b LAG) ist auch bei Tod des un-\nSchäden berücksichtigt worden sind, die sie als       mittelbar Geschädigten nach dem 20. Juni 1948 durch\nErben geltend gemacht haben. Die Sätze 1 bis 3        Kürzung des auf den einzelnen Erben nach § 247 des\ngelten auch im Fall der vorweggenommenen Erb-         Lastenausgleichsgesetzes entfallenden, gegebenen-\nfolge (§ 229 Abs. l letzter Satz LAG).                falls um den Zuschlag zum Grundbetrag (§ 248 LAG)\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kürzung des     erhöhten Anteils am Grundbetrag der Hauptent-\nGrundbetrags der Hauptentschädigung nach § 249            schädigung zu berücksichtigen.\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes; an          (2) Die Kürzung des Grundbetrags der Hauptent-\ndie Stelle des Zeitwerts des Ermäßigungsbetrags           schädigung nach Absatz 1 ist bei dem einzelnen\ntritt das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den         Erben mit dem Anteil vorzunehmen, mit dem er bei\nder ursprüngliche Vierteljahrsbet:rag der Vermö-          der Aufteilung des Grundbetrags nach § 247 des\ngensabgabe nach § 47 a des Lastenausgleichsgesetzes       Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt wird.\nherabgesetzt: worden ist, und das Siebzehnfache des\nBetrags, um den der Vicrteljahrsbetrag der Vermö-                                          § 4\ngensabgabe nach § 47 b des Lastenausgleichsgesetzes\ngemindert worden ist. Ist von dem Grundbetrag der                           Anwendung im Land Berlin\nHauptentschädigun9 das Siebzehnfache des Minde-              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nrungsbetrags nach § 47 b des Lastenausgleichsge-          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nsetzes abzusetzen, kann auf Antrag von dem nach           mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 geltenden Aufteilungsmaßstab         Verordnung auch in Berlin (West).\nabgewichen werden, soweit hierdurch eine Kürzung\ndes Minderungsbetrags nach § 47 b Abs. 2 Satz 1 des\n§ 52)\nLastenausgleichs9eset:zes vermieden wird und das\nanderweitig aufgeteilte Siebzehnfache des Minde-                                      Inkrafttreten\nrungsbetrags in voller Höhe von einem noch nicht             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nerfüllt:en Grundbetrag der Hauptentschädigung im          tember 1952 in Kraft.\nSinne des Absatzes 1 abgesetzt: werden kann; kom-\nmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Grundbeträge der            2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nHauptentschädigung mehrerer Berechtigter in Be-              ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1954. Die Zeitpunkte de.s\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der\ntracht, ist der Ant:ra9 auf anderweitige Aufteilung          vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}