{"id":"bgbl1-1966-24-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Fünften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (5. LeistungsDV-LA)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Füniten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\n(5. LeistungsDV-LA)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund dc:;s § 9 des A chi.zehnten Gesetzes zur         ten und Siebzehnten Verordnung über Aus-\nÄnderung des Li1slcnm1sgleichsgesetzes vom 3. Sep-           gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach-           gesetz sowie der Zweiten Verordnung zur\nstehend der WorUaut der Fünflcn Verordnung über              Durchführung des Gesetzes zur Einführung von\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-              Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saar-\ngesetz (5. LeistungsDV-LA) vorn 17. Dezember 1953            land vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. l\n(Bundesgesetzbl. I S. 1551) in der jetzt geltenden Fas-\nsung bekanntgegeben, wie sie sich aus\ns. 946)\na) der Verordnung zur Änderung der Dritten, Vier-         ergibt.\nlen, Fünften, Sicbcmten, Neunten, Zehnten und\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen              Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 268\nnach dem Lastcnausg lcichsgesetz vom 17. Sep-          Abs. 2 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380),               vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der\nb) der Verordnung zur Anclerung der Fünften, Sech-        Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nsten, Neunten und Zehnten Verordnung über              Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungs-\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-        gesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693),\ngesetz sowie der Fünften Verordnung zur Durch-         des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nführung des Altsparergesetzes vom 22. März 1962        ausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz,\n(Bundesgesetzbl. I S. 195),                            blatt I S. 809) und des Siebzehnten Gesetzes zur Än-\nc) der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Drit-         derung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August\nten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehn-      1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                                347\nFünfte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(5. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 1. Juni 1966\n§ 1                                      haben, der letzte Kurswert vor dem jeweiligen\nStichtag (§ 3) niedriger, ist dieser anzusetzen.\nVermögen\n(2) Sind der Berechtigte und die nach § 268 Abs. 1\n(1) Vermögen im Sinne des                          § 268 des Lasten-\ndes Lastenausgleichsgesetzes zu seiner Familien-\nausgleichsgesetzes ist, soweit in dieser Verordnung\neinheit gehörenden Personen nicht allein Eigen-\nnichts anderes bestimmt ist, das gesamte Vermögen\ntümer der Wirtschaftsgüter, so ist nur der auf diesen\nohne Rücksicht darauf, ob es nach Art und Höhe der\nPersonenkreis entfallende Wertanteil zu berücksich-\nVermögensteuer unterliegt. Nicht als Vermögen gel-\ntigen; das gleiche gilt für Schulden.\nten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 68 1) des Bewer-\ntungsgesetzes (BewG) sowie Gegenstände, die zur\nBefriedigung geistiger, insbesondere wissenschaft-                                                     § 3\nlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und\nderen Besitz nicht Luxus ist.                                                        Stichtag für die Vermögensermittlung\n(2) Schulden sind, soweit sie mit dem Vermögen                             (1) Für den Bestand des Vermögens sind maß-\nin wirlschaftlichem Zusammenhang stehen und nicht                           gebend\nschon beim Betriebsvermögen berücksichtigt sind,                            1. bei Zuerkennung von Unterhaltshilfe die Verhält-\nabzuziehen. Hierzu gehört nicht die Vermögens-                                  nisse zu Beginn desjenigen Kalenderjahres, für\nabgab(: nach dem Lastenausgleichsgesetz.                                        das erstmals Unterhaltshilfe zuerkannt wird,\n2. bei Veränderungen zugunsten des Geschädigten,\n§ 2                                      die nicht auf einem unangemessenen Vermögens-\nverbrauch beruhen, die Verhältnisse am letzten\nWertansatz                                      Tage eines Monats,\n(1) Das Vermögen ist mit folgenden Werten an-                           3. bei Veränderungen zuungunsten des Geschädig-·\nzusetzen:                                                                       ten die Verhältnisse am letzten Tage eines\n1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,                                Kalenderjahres.\nGrundvermögen und Betriebsvermögen ist der zu-                         Dieselben Stichtage gelten für die Bewertung des\nletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen.                    Vermögens; § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 bleibt\nIst für eine wirtschaftliche Einheit ein Einheits-                     unberührt.\nwert nicht festges lellt worden, so ist der gemeine\nWert [§ 10 2 ) BewG] maßgebend.                                           (2) Veränderungen des Vermögens im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 2 sind vom Ersten desjenigen Monats,\n2. Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forst-                         in dem die Veränderung eingetreten ist, Verände-\nwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder                          rungen des Vermögens im Sinne des Absatzes 1\nBetriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich der                       Nr. 3 vom Beginn des folgenden Kalenderjahres ab\nNummer 3 mit dem gemeinen Wert anzusetzen.                             zu berücksichtigen.\nFür den Wertansatz von Kapitalforderungen und\nSchulden gilt § 14 3 ) des Bewertungsgesetzes, je-                                                § 4\ndoch sind unbeschadet des § 15 der 3. Leistungs-                                           Verwertungsarten\nDV-LA Ansprüche aus Nießbrauchsrechten sowie\naus Rechten auf Renten und andere wieder-                                 Als Verwertung im Sinne dieser Verordnung gilt\nkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem                              der Verbrauch, die Veräußerung oder die Belastung\nKapitalwert nach den §§ 15 bis 17 4 ) des Bewer-                       von Vermögen.\ntungsgesetzes anzusetzen.\n§ 5\n3. Wertpa.piere und Scl1uldbucl1f orderungen, die im\nZumutbarkeit der Verwertung\nInland einen Kurswert haben, sind mit dem Wert\nanzusetzen, mit dem sie der Vermögensteuer-                               Die Verwertung eines Vermögens, das 12 000\nHauptveranlagung auf den 1. Januar 1957 zu-                            Deutsche Mark oder den nach § 268 Abs. 1 Satz 2\ngrunde zu legen gewesen wären; für erstmals                            des Gesetzes maßgebenden höheren Grenzbetrag\nnach dem 31. Dezember 1956 ausgegebene Wert-                           übersteigt, ist zumutbar, soweit es verwertbar ist\npapiere ist der Ausgabekurs maßgebend. Ist bei                         und in seiner Verwertung nicht eine besondere\nWertpapieren, die im Inland einen Kurswert                             Härte liegt.\n§ 6\n1) Jetzt§ 111 des Bcwcrlunqsqcsctzcs (BcwG 1965) in der Fussllng vom\n10. De,.crnlwr 19fi5 (!311ndes\\Jesel:d.1l. I S. 1U61).\nVerwertbarkeit\n2) Jetzt § 9 BewG 1%5.\n:1) Jetzt§ 12 BewG 1%5.\nVermögen ist nicht verwertbar, wenn der Berech-\n4) Jelzl §§ 13 bis 15 ßcwC 1!)65.                                           tigte und die nach § 268 Abs. 1 des Lastenausgleichs-","348                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\ngesel.zes zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-         oder zusammen mit anderen Vermögenswerten\nsomm in der Verfügung über das Vermögen rechtlich           den Betrag von 12 000 Deutsche Mark über-\noder tatsüchlich bcschrJnkl sind und nachwc~islich          steigen,\nalle zur Aufhebung dieser Ikschränkungen geeigne-      5. bei Schmuckgegenständen, Kunstgegenständen\nten Maßnahmen 0,rfolglos ergriffen haben. Das               und Sammlungen, wenn es sich um Familien- oder\ngleiche gilt, wenn das Vermögen nach seiner Lage            Erbstücke handelt, deren gemeiner Wert außer\noder Beschaffenheit auf dem Kapital-, Wertpapier-           Verhältnis zu dem Wert. steht, den die Gegen-\noder Grundstücksmarkt oder auf sonstige Weise               stände für den Berechtigten oder die zu seiner\nnicht verbraucht, veräußert oder belastet werden            Familieneinheit gehörenden Personen haben,\nkann.\n6. bei noch nicht auf Deutsche Mark umgestellten\nRechten gegenüber einem der in § 14 des Umstel-\n§ 7\nlungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger, soweit\nBesondere Härte                          eine Ablösung durch Gesetz nicht erfolgt ist.\n(1) Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn           (3) Dbersteigt das Vermögen                  18 000 Deutsche\ndie Verwertung (§ 4) nach der Art des Vermögens        Mark, kann eine besondere Härte\noder unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und\nfrüheren Lebensverhältnisse des Berechtigten und       1. bei Bargeld, Geldeinlagen bei Kreditinstituten,\nder zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen           Wertpapieren und anderen leicht. verwertbaren\nsowie im Hinblick auf die berechtigten Interessen           Wirtschaftsgütern nicht mehr,\ndieses Personenkreises billigerweise nicht erwartet    2. bei sonstigen Wirtschaftsgütern in der Regel nicht\nwerden kann.                                                mehr\n(2) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 1    geltend gemacht werden. An die Stelle des Betrags\nkann insbesondere geltend gemacht werden               von 18 000 Deutsche Mark tritt der nach§ 268 Abs. 1\n1. bei einem Hausgrundstück, das der Berechtigte       Satz 2 des Gesetzes maßgebende Grenzbetrag, wenn\nund die zu seiner Familie gehörenden Personen      er höher ist.\nganz oder überwiegend bewohnen,                                                      § 8\n2. bei einem Grundstück, dessen Veräußerungspreis                         Anwendung im Land Berlin\nunter 75 vom Hundert des Einheitswerts und bei         Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nTrümmergrundstücken unter dem Einheitswert         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nliegen würde,                                      mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\n3. bei einem Grundstück, dessen Veräußerungspreis      Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nnach Abzug der für dieses Vermögen zu leisten-\nden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                         § 9 5)\nunter 12 000 Deutsche Mark liegen würde,\nInkrafttreten\n4. bei nicht übertragbaren und nicht vererblichen\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnsprüchen aus Nießbrauchsrechten sowie aus\nkündung in Kraft.\nRechten auf Renten und andere wiederkehrende\nNutzungen und Leistungen, die nicht als Entgelt    li) Die Vorschrift betrifft das  Inkrafttreten der Verordnung in der\nfür Dberlassung eigenen Geld- oder Sachver-            ursprünglichen Fassung vom 17. Dezember 1953. Die Zeitpunkte des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der\nmögens erworben worden sind, wenn sie für sich         vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}