{"id":"bgbl1-1966-24-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":24,"date":"1966-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)","law_date":"1966-06-01T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                           Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1966                                                                                                           Nr. 24\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n1. 6. 66 Ncu!dc;sung der Zwcilen Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz (2. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 341\nBundesge~;elzhl. III 621-1-LDV 2\n1. 6. 66 Neufdssung der Fünften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz (5. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 346\nBundesgeseb:bl. III 621-1-LDV 5\n1. 6. 66 Neufassung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz (9. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 349\nBundesgeselzbl. IIJ 621-1-LDV 9\n1. 6. 66 Neufilssung der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLaslenausg'leichsgesctz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              353\nBundesgeselzbl. IIl 621-1-ADV 13\n1. 6. 66 Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLasl:<)nausgleichsgcsetz (14. AbgabenDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungs-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    358\nB1rnd<!sqe~;clzhl. l lJ 621-1-ADV 14\n1. 6. 66 NLmlässung der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLaslcn,rnsg!eicbs~Jcselz (17. AbgabenDV-LA --- HGA-ErlDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                367\nB,111<lesqc·s,,izhl. JIJ fi21-1-l\\DV 17\nIII\nBekanntmachung\nder Neufossung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\n(2. LeistungsDV-LA)\nVom 1. Juni 1966\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur                                          Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep-                                          zur Einführung von Vorschriften des Lasten-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach-                                         ausgleichsrechts im Saarland vom 31. März 1966\nstehend der Worllaut der Zweiten Verordnung über                                           (Bundesgesetzbl. I S. 199) ergibt.\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 301\ngesetz (2. Leistun9sDV-LA) in der Fassung der Ver-\nAbs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 des Lasten-\nordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-\nS. 946) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der Verordnung zur Ände-                                         gesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Siebzehnten\nrung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten,                                      Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nNeunzehnten und Einundzwanzigsten Verordnung                                               vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) sowie\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-                                                 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom\nausgleichsgesetz, der Vü~rten Verordnung zur Durch-                                        1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen\nfühnmg des Allspürergesetzes sowie der Ersten und                                         worden.\nBonn, d<:m 1. Juni 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","342                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZweite Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(2. leistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 1. Juni 1966\n§ 1                                                       § 2\nPersonenkreis                                      Allgemeine Voraussetzungen\n(1) Leistungen nuch den§§ 301, 301 a des Gesetzes             für Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge\nerhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3             Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte\ndes Bundcsverlriebenengesetzes und diesen nach § 4        Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem\ndes Bundesvcrtriebenengesetzes gleichgestellte Per-       Härtefonds entsprechend den Voraussetzun.gen und\nsonen.                                                    Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbindung\n(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an       mit § 301 des Gesetzes.\nPersonen gewährt werden, die den folgenden Grup-                                    § 3\npen angehören:\nBesondere Voraussetzungen für Beihilien\n1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des               zum Lebensunterhalt an Sowjetzonenflüchtlinge\n§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie, ohne\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der             (1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-           wird Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn\nstoßen zu haben, die sowjetische Besatzungszone       ein durch die Schädigung verursachter Verlust der\nDeutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin         beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage be-\nverlassen und im Anschluß daran im Wege der            wiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich dieser\nNotaufnahme oder eines vergleichbaren Verfah-          Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß diese\nrens zugezogen sind und ihren ständigen Aufent-       Personen vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem\nhalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen          1. Januar 1895) geboren oder daß sie erwerbsunfähig\nhaben;                                                 im Sinne des § 265 des Gesetzes sind. Erwerbs-\nunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes\n2. Personen, die aus rassischen Gründen von der           muß spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des\nZuerkennung einer Liquidationsrente nach den           Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem Verlassen\nRichtlinien des Reichsministers der Finanzen vom       der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder\n19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern        des Sowjetsektors von Berlin genügt das Vorliegen\nsie neben den sonstigen Voraussetzungen der            von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Ver-\nUnterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen         lassens dieser Gebiete.\ndes § 274 des Gesetzes erfüllen;\n(2) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,\n3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne des           die nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem\n§ 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Berlin\n31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1903 (eine\nerlitten haben, wenn sie zur Zeit des Schadens-        Frau vor dem 1. Januar 1908) geboren oder späte-\neintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-        stens am 31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im\nhalt in Berlin (West) gehabt oder in unmittel-         Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden sind,\nbarem Zusammenhang mit die~en Kriegssach-              wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe\nschäden dort genommen haben;                           des Satzes 2 gewährt. Voraussetzung ist, daß diese\n4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone        Personen eine selbständige Erwerbstätigkeit (§ 273\nDeutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin       Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeübt haben und daß\nevakuiert worden waren und ihren dorthin mit-          1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden\ngenommenen Hausrat bei der Rückkehr in den\nGeltungsbereich des Gesetzes verloren haben;               a) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts-\ngütern der in § 243 des Gesetzes bezeichneten\n5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die               Art oder\nVertreibungsschäden oder im Geltungsbereich des\nb) von mindestens 3 600 Reichsmark an Ver-\nGesetzes Kriegssachschäden erlitten haben oder\nmögen, auf dem die Existenzgrundlage im\nsich nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden\nSinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes be-\nberufen können, jedoch wegen ihres ständigen\nruhte,\nAufenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-\ngen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen             geführt hat, oder\nnach dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen.     2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust der\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4      beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit\nsowie § 230 des Gesetzes finden sinngemäß An-             Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger\nwendung.                                                  Erwerbstätigkeit von mindestens 2 000 Reichs-","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                           343\nmctrk bewiesen ockr glaubhaft gemacht wird;              (2) Die besondere laufende Beihilfe wird neben\ndiese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt,       der Beihilfe zum Lebensunterhalt oder selbständig\nwenn neben der selbstündigen Erwerbstätigkeit        gewährt. Liegen die Voraussetzungen sowohl für die\ncjiw andere bezahlte Tüli(Jkeit nicht oder nur in     Beihilfe zum Lebensunterhalt als auch für die be-\ngeringem Umfang ausgeübt und der Lebens-              sondere laufende Beihilfe vor, kann der Berechtigte\nunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus ande-       wählen, ob er beide Leistungen oder welche Leistung\nren Einkünl I en mit bcstriU.cn wurde.                er beziehen will. Beantragt der Berechtigte die be-\n(3) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\nsondere laufende Beihilfe neben der Beihilfe zum\nwird Beihilfe zum Lebensunlcrhalt unter den Jahr-          Lebensunterhalt oder ausschließlich die besondere\ngangs- und Erwerbsunfähigkeilsvoraussetzungen des          laufende Beihilfe, so kann er vorbehaltlich des Ab-\nAbsatzes 2 Satz l auch gewährt,                            satzes 3 Satz 2 entweder einen Verlust im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 1 oder einen Schaden im Sinne des\n1. wenn ihnen ein Verlust der beruflichen oder             Absatzes 1 Nr. 2 geltend machen.\nsonstigen Existenzgrundlage entstanden ist, dieser\nmit dem Verlust von aufschiebend bedingten               (3) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt\nprivatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbun-       1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-\nden war und die Voraussetzungen des § 284                 voraussetzungen des § 3 Abs. 1 wegen eines\n, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes erfüllt sind        Existenzverlustes (Absatz 1 Nr. 1) oder wegen\noder                                                     eines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2),\n2. wenn ihre durch die Schädigung verlorene                2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-\nExistenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor\nvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 nur wegen\nder Schädigung mit einem Familienangehörigen,\neines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2), in den\nder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2              Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 auch wegen eines\nerfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben\nExistenzverlustes (Absatz 1 Nr. 1).\nund von ihm wirtschaftlich abhängig waren.\nUnter den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des\n(4) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die in § 1    § 3 Abs. 2 Satz 1 kann besondere laufende Beihilfe\nAbs. 1 bezeichneten Personen entsprechend Anwen-            wegen eines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2)\ndung, wenn die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 Nr. 1         nur gewährt werden, wenn auch die Voraussetzun-\ndes Gesetzes erfüllt ist und                                gen des § 3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.\n1. die Schädigung zu einem Schaden von offensicht-\n(4) Die besondere laufende Beihilfe beträgt\nlich mindestens 3 600 Reichsmark geführt hat oder\n2. die Vornussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2           1. bei einem Verlust von Durchschnittsjahresein-\nvorliegt.                                                 künften von mehr als 4 000 RM\n(Absatz 1 Nr. 1)                       monatlich\nIm Fall des Salzes      Nr. 1 treten an die !::telle\nbis    6 500 RM                           50 DM\neines Endgrund-                                                bis    9 000 RM                            70 DM\nbetrags der Haupt-                       ein Schaden von\nbis   12 000 RM                            85 DM\nentschädigung                              offensichtlich\nüber 12 000 RM                           100 DM\nbis      4 600 DM                        bis    4 600 RM   2. bei einem Schaden an Wirtschaftsgütern von min-\nbis      5 600 DM                        bis    6 200 RM       destens 2 000 RM\nbis      7 600 DM                        bis 10 000 f~M         (Absatz 1 Nr. 2)                      monatlich\nbis      9 600 DM                        bis   14 000 RM                                                  10 DM\nbis      3 000 RM\nüber     9 600 DM                        über 14 000 RM.       bis      4 000 RM                          15 DM\nDie Schäden im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und des                bis      5 000 RM                          20 DM\nSatzes 2 müssen an Wirtschaftsgütern der in § 243              bis      6 200 RM                          25 DM\ndes Gesetzes bezeichneten Art entstanden sein.                 bis      8 000 RM                          30 DM\nbis     10 000 RM                          35 DM\n§ 4                                bis     12 000 RM                          40 DM\nbis     14 000 RM                          45 DM\nBesondere laufende Beihilfen\nbis     16 000 RM                          50 DM\nan Sowjetzonenflüchtlinge\nbis    20 000 RM                          55 DM\n(1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen             bis    25 000 RM                          60 DM\nwird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 eine beson-               bis    36 000 RM                          70 DM\ndere lcntfende Beihilfe gewährt, wenn                           bis    53 000 RM                          80 DM\n1. dic~sen Personen ein durch die Schädigung ver-               bis    70 000 RM                          90 DM\nursachter Verlust der beruflichen oder son-               bis    90 000 RM                        100 DM\nstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres-         bis  110 000 RM                         110 DM\neinkünften von mehr als 4 000 Reichsmark                  bis  132 000 RM                         120 DM\nentstanden ist oder                                       bis  155 000 RM                          130 DM\n2. die Schädigung zu einem Schaden von mindestens               bis   180 000 RM                         140 DM\n2 000 Reichsmark an Wirtschaftsgütern der in              über 180 000 RM                          150 DM\n§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art geführt hat       Der Satz der besonderen laufenden Beihilfe nach\nund sich diese Schädigung noch auswirkt.                   Nummer 1 erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn","344                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nmit einem durch die Schädig11ng verursachten Ver-         jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der\nlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-        Maßgabe anzuwenden, daß nach dem 31. Dezember\nlage der Verlust von i.lllfschiebend bedingten privat-    1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen\nrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;          sind.\n§ 284 Abs. 2 Salz 1 lfolbsi.llZ 2 des Gesetzes gilt ent-\n(3) Eine Schadensfeststellung findet nicht statt.\nsprechend.\n(5) Bei gleid1zeitigem Bezug von Beihilfe zum\nLebensunterhalt ermtißigen sich die Beträge nach                                    § 6\nAbsalz 4 jeweils um 30 Deutscbe Mark monatlich.                      Voraussetzungen für Leistungen\n(6) Die besondere laufende l3eihilfe wird gewährt,                  an sonstige Personengruppen\nwenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt                (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\n435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Die-       kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entsprechen-\nser Betrag erhöht sich                                    der Anwendung des § 3 gewährt werden; § 3 Abs. 1\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-         Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\ntrennt lebenden Eht::!gatlen um 185 Deutsche Mark        (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\nmonatlich,                                            kann besondere laufende Beihilfe in entsprechender\n2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 des     Anwendung des § 4 gewährt werden, wenn die Vor-\nGesetzes um 71 Deutsche Mark monatlich,               aussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vor-\nliegen; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzu-\n3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1         wenden.\nSatz 3 bis 6 des Gesetzes um die Pflegezulage,\n(3) Beihilfe zur Beschaffung v0n Hausrat wird an\n4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 3 Abs. 4       die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur gewährt,\num den Selbständigenzuschlag (§ 269 Abs. 3 des        wenn die Einkünfte des Geschädigten und seiner\nGesetzes).                                            Familienangehörigen im Durchschnitt der letzten\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen (§ 265            24 Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens\nAbs. 3 des Gesetzes) beträgt der Einkommenshöchst-        im Monatsdurchschnitt seit Eintreffen des Geschädig-\nbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. Für die Be-           ten im Geltungsbereich des Gesetzes, nach Abzug\nrechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 des Ge-          der Steuern und der Beiträge an die gesetzliche Ren-\nsetzes in Verbindung mit den Vorschriften der 3. Lei-     tenversicherung 500 Deutsche Mark zuzüglich 120\nstungsDV-LA in der Fassung vom 4. April 1962 (Bun-        Deutsche Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche\ndesgesetzbl. I S. 229), geändert durch die Verordnung     Mark für seine sonstigen Familienangehörigen nicht\nvom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), in      übersteigen; hiervon kann zur Vermeidung besonde-\nder jeweils geltenden Fassung.                            rer Härten, insbesondere bei außergewöhnlichen Be-\nlastungen oder nachhaltigem Rückgang der Ein-\n(7) § 280 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes gilt sinngemäß.\nkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen wer-\n(8) Die besondere lauf ende Beihilfe ist im Ver-       den. An Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nhältnis zur Hauptcntschiidigung wie Entschädigungs-       wird die Beihilfe nur gewährt, wenn ein Vertrei-\nrente, im Verhältnis zur Sozialhilfe und zur Kriegs-      bungsschaden an Hausrat vorliegt.\nopferfürsorge wie Entschädigungsrente nach § 284\n(4) Soweit bei Anwendung der Absätze 1 und 2\ndes Gesetzes zu behandeln.\ndie Ermittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern\nder in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art oder die\n§ 5                            Berechnung verlorener Einkünfte erforderlich ist,\nSchadensermittlung                     gilt § 5.\n(1) Bei Anwendung der §§ 3 und 4 sind zur Ermitt-\nlung von Schäden an Wirtschaftsgütern der in § 243                                  § 7\ndes Gesclzes bezeichneten Art die Grundsätze des                      Gemeinsame Voraussetzungen\nZweiten Abschnitts des Peststcllungsgesetzes und\n(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden nicht\ndes § 245 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes anzuwenden.\ngewährt, wenn der Geschädigte nach dem Gesetz\nAuf Deutsche Mark der Deulschen Notenbank lau-\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\ntende Ansprüche sind mit einem Viertel anzusetzen.\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-\nNach dem 31. Dezember 1944 erworbene Wirtschafts-\ntisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965\ngüter sind, wenn sie nicht im Erbgang oder im Wege\n(Bundesgesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden\nder vorweggenommenen Erbfolge erworben worden\nFassung eine höhere als die aus dem Härtefonds zu\nsind, außer Betracht zu lassen. Schäden nicht dauernd\ngewährende Leistung erhalten kann.\ngetrennt leLender Ehegatten werden zusammenge-\nrechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der              (2) Leistungen aus dem Härtefonds können vorbe-\nSchädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte        haltlich der Absätze 3 und 4 nur an den unmittelbar\nkann insoweit auch die Schäden des verstorbenen           Geschädigten selbst gewährt werden.\nEhegatten geltend machen.                                    (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt und besondere\n(2) Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist        laufende Beihilfe können nach dem Tod des unmit-\n§ 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschrif-       telbar Geschädigten nach § 261 Abs. 2 des Gesetzes\nten der 10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV           gewährt und nach § 272 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nvom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der        weitergewährt werden.","Nr. '24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966                         345\n(4) Beihillt) zur lksd1af1ung von Hausrat kann          (2) An Personen, die auf Grund der bis zum\nnach dem Tode eines tmrni 11.elbiH Geschädigten, so-    31. Mai 1965 geltenden Fassung des § 6 Beihilfe zum\nfern ein nach /\\bsalz 2 berech!iglcr Ehegatte nicht     Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim Vor-\nvorhanden ist, auch Kindern gewährt werden, die         liegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1965 ab\nmit dem Verstorbenen bis zur Schädigung im gemein-      ohne neuen Antrag besondere laufende Beihilfe ge-\nsamen Haushalt gelebt und den verlorenen Hausrat        währt werden. Die besondere laufende Beihilfe wird\nmitbenutzt rli:lbcn; die Aufteilung der Beihilfe be-    beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der Bei-\nstimmt sich hierbei nach den Erbanteilen.               hilfe zum Lebensunterhalt. gewährt, wenn der Be-\nrechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach § 4 Abs. 2\n(5) Für den Antrag r1uf Beihilfe zum Lebensunter-\nGebrauch macht.\nhalt und auf besondere laufende Beihilfe wegen Er-\nwerbsunfähigkeit gilt § 265 Abs. 4 Satz 2 und 3 des        (3) Wurde in den Fällen des § 6 Beihilfe zum ·\nGesetzes entsprechend.                                  Lebensunterhalt nicht bezogen, kann Antrag auf be-\nsondere laufende Beihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit\nnoch bis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, so-\n§ 8                           fern die Antragsfrist nicht in entsprechender An-\nAnwendungszeitpunkt                    wendung des § 265 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes späte1\nabläuft.\nDie Vorsehrillen der §§ 1 bis 7 sind in der vor-\nstehenden Fussung mit Wirkung vom 1. Juni 1965                                    § 10\nab cmzuwenden.\nAnwendung in Berlin\n§ 9                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUberleitungsvorschriften\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\n(1) An Personen, die erst auf Grund der vor-         gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-\nstehenden Fassung des § 6 besondere laufende Bei-       rung des Lastenausgleichsges~tzes vom 26. Juli 1957\nhilfe beantragen können, wird die Beihilfe bei An-      (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 14 des Vierzehnten Ge-\ntragstellung bis zum 31. Dezember 1966 mit Wir-         setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nkung vom 1. Juni 1965 ab gewährt, frühestens jedoch     vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und § 11\nvon dem Ersten des Monals ab, in dem die Voraus-        des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nsetzungen für die Gewcthrung der Beihilfe eingetre-     ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesye·\nten sind.                                               setzbl. I S. 585) auch im Land Berlin."]}