{"id":"bgbl1-1966-23-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":23,"date":"1966-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte","law_date":"1966-06-02T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1966                                Ausgq?,·ehen zu Bonn am 8. Juni 1966                                                                               1 Nr.   23\nTd~J                                                                    Inhalt                                                                            Seite\n2. 6. bti  i\\110rdnun~J übe:r SLctdlsbegräbnisse und Staatsakte                           ......................................                           337\n2. fi. 6(i Verordnung ülwr Ri:iumungsfristen                   . . . . . . . . . .. . . . . .. .. .. .. . . . . .. .. .. .. .. . . .. . . .. .. .. .. .    338\nl!1rntl1•s,Jh1•l11JI. 111 3!0- 11, 234-1\nHinweis auf andere Verkiindungsblätter\nßt11HJcsgesdzblalL Teil II Nr. 20 und Nr. 21                    ..............................................                                  339\nVerkünclungc!tJ i rn Bundesanzeiger                 . .. .... .. .. ... . .. ... . .... .. .. .. ...... .... .... .... ...                      340\nRed1tsvorschri1ten de:r Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 340\nAnordnung\nüber Staatsbegräbnisse und Staatsakte\nVom 2. Juni 1966\nAuf Vorschldg dr!r Bundesregierung bestimme ich:                                                                              III.\nAnordnungen nach I und II trifft der Bundes-\npräsident.\nI.                                                                                       IV.\nPersönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich                                     Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und\num da.s deutsche Volk hervorragend verdient ge-                                      Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern;\nmacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutsch-                                    für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und\nland ein Staatsbegrübnis gewährl werden.                                             des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundes-\npräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane\ndie Durchführung übertragen.\nII.\nNeben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses                                                                                  V.\nkann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt                                         Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund lan-\nangeordnet werden.                                                                   desrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.\nBonn, den 2. Juni 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}