{"id":"bgbl1-1966-20-5","kind":"bgbl1","year":1966,"number":20,"date":"1966-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_20.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1966-04-07T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966                                327\n11) VizPc1drnirctl                                       (2) Im übrigen übertrage ich die Befugnis zur Be-\nstimmung der Uniform dem Bundesminister der\nein handbreiter, darüber zwei mittel-\nVerteidigung.\nbreite Arnwlstreilcn auf beiden Unter-\ni.lrrnen;                                                                   Artikel 3\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nv) Admirul\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nein hcmdbrcitcr, darüber drei mittel-           meine Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen\nbreite Ärmelstreifen auf beiden Unter-          und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai 1956\narmen.                                          (Bundesgesetzbl. I S. 422),\nSoweil Bekleidungsstücke mit Schulterabzeichen               sowie meine Anordnungen über die Uniform der\nvorgesehen sind, tragen die Unteroffiziere vom               Soldaten\nBootsmann an aufwärts statt der Armelwinkel die              vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1056),\nWinkel in entsprechender Anordnung mit einer ge-             vom 8. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 281),\nschlossenen Tresse, die Offiziere und Oberfähnriche          vom 9. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 553) und\nstatt der Armelstreifen die Streifen in entsprechen-         vom 12. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 673)\nder Anordnung als Schulterabzeichen.                         außer Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nD e r B u n d e s mini s t e r d e r V er t e i d i g u n g\nvon Hassel\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 7. April 1966\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-\n9esetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung\ndes jamaikanischen Außenministeriums bekannt-\n9emacht:\nDeutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika\nin demselben Umfang wie inländische zum gesetz-\nlichen Schutz zugelassen.\nBonn, den 7. April 1966\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J ae ger","328                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBu ndesgcsetzblatt\nTeil II\nTag                                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 16, ausgegeben am 11. Mai 1966\n5. 5. 66       Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzöllc --- 3. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     221\n5. 5. 66       Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Senkung des\nAngleichungszolls für Kaffee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        241\n5. 5. 66       Dreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Kar-\ntoffeln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   243\n30. 3. 66       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung                                                                                    244\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                     Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                  vom                        tretens\n27. 4. 66      Verordnung zur Änderung der 10. Abgaben- und\nStützungsverordnung                                                                                                     81                 29. 4. 66                       1. 5. 66\n28. 4. 66      Verordnung übc~r die zeitweilige Aussetzung der\nVerpf1ich lung zur Beimischung von inländischem\nRüböl im Jahre 1966                                                                                                      82                30. 4. 66                       1. 3. 66\n22. 4. 66       Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMainz über die Entgelte für die Leistungen der\nBinnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen und\nSt. Goar                                                                                                                 82                30. 4. 66                       1. 5. 66\n27. 4. 66       Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für\nBrannlwein zur Änderung der Verordnung über\nden Mindestweingeistgehalt von Trinkbrannt-\nweinen                                                                                                                  83                   3. 5. 66                     15. 5. 66\n20. 4. 66       Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über Siche-\nrungsmaßnahmen im Bereich der Ubungsgebiete\nin der Eckernförder Bucht                                                                                               86                   6. 5. 66                      1. 5. 66\n29. 4. 66       Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Ge-\nschäftsführung des Obmannes in den zum Ge-\nschäftsbereich des Bundesministers für wissen-\nschaftliche Forschung gehörenden Dienststellen im\nAusland                                                                                                                 88                 10. 5. 66                       1. 6. 66\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H-., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferligunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1!J5B (Bundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufen der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7 ,50\nEin z e 1 s l ü c k e je anqefanqene 16 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}