{"id":"bgbl1-1966-20-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":20,"date":"1966-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_20.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Nachbarorte (Nachbarortsverordnung - NOV)","law_date":"1966-05-02T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z 1997 A\n1966                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1966                                                                                    Nr.20\nTag                                                                    Inhalt                                                                    Seite\n2. 5. 66 Verordnung über die Nachbarorte (Nachbarortsverordnung -                                         NOV)                                    321\n2.5.66   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten,\nseuc:henverdädttigen und seuchengefährdeten Gemeinden                                         ........................... .              323\nBundesgesetzbl. III 7823-2-4\n27. 4. 66 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . .                                             324\n5. 5. 66 Sechste Anordnung des Bund·espräsidenten über die Dienstgradbezeic:hnungen und die Uni-\nform der Soldaten            . . . .. . . .. . . .. . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. .. ..     . . . . .. .. . .    325\nBundesgesetzbl. III 51-1-7, 51-1-8, 51-1-9\n7, 4, 66 Bekanntmadtung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                          327\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr, 16                                                                                                         328\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                           328\nVerordnung\nüber die Nachbarorte\n(Nachbarortsverordnung - NOV)\nVom 2. Mai 1966\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesreisekosten-                                         kehrendes Beförderungsmittel miteinander ver-\ngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133)                                      bunden sind, das montags bis freitags in der Zeit\nwird verordnet:                                                                            von sechs bis neun Uhr und sechzehn bis neun-\nzehn Uhr in beiden Richtungen mindestens\nviertelstündlich verkehrt.\n§ 1\nInländische Gemeinden sind im Verhältnis zu-\neinander Nachbarorte,\n§ 2\n1. wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwi-\nschen ihren Ortsmitten nicht mehr als drei Kilo-                                      (1) Verkehrsverbindungen im Sinne des § 1 Nr. 2\nund 3 sind Straßen, die von Personenkraftwagen be-\nmeter beträgt oder\nfahren werden dürfen, und andere, von regelmäßig\n2. wenn die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen                                     verkehrenden Beförderungsmitteln benutzte Ver-\nihren Ortsmitten in keiner Richtung länger als                                   kehrswege,\nzehn Kilometer ist und die Gemeinden durch ein\nregelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel mit-                                       (2) Die Entfernungen im Sinne des § 1 werden\neinander verbunden sind, das montags bis frei-                                    nach den amtlichen Entfernungskarten oder den amt-\ntags in der Zeit von sechs bis neun Uhr und sech-                                 lichen Entfernungsverzeichnissen bestimmt. Fehlen\nzehn bis neunzehn Uhr in beiden Richtungen                                        solche, so sind die Angaben sachkundiger Stellen\nmindestens halbstündlich verkehrt, oder                                           (z.B. Katasterämter, Vermessungsämter, Verkehrs-\nbetriebe) zugrunde zu legen,\n3, wenn die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen\nihren Ortsmitten länger als zehn Kilometer, aber                                      (3) Bei der Ermittlung der Verkehrsfolge nach § 1\nin keiner Richtung länger als fünfzehn Kilometer                                  Nr. 2 und 3 sind alle regelmäßig verkehrenden Be-\nist und die Gemeinden durch ein regelmäßig ver-                                   förderungsmittel zu berücksichtigen, für die derselbe","322                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nFahrtarif gilt, und zwar auch dann, wenn sie die           (4} Für die Anwendung des § 1 während eines\nOrtsmitten der Gemeinden nicht berühren oder auf        Kalenderjahres ist von den gewöhnlichen Verhält-\nverschiedenen Strecken verkehren. Die in § 1 Nr. 2      nissen am ersten Werktage (außer Sonnabend) im\nvorausgesetzte Verkehrsfolge ist nur gegeben, wenn      Oktober des Vorjahres auszugehen.\nin dem maßgebenden Zeitabschnitt das erste Be-\nförderungsmittel nicht später als 3:) Minuten nach                                § 3\ndem Beginn und das letzte Beförderungsmittel nicht\nfrüher als 30 Minuten vor dem Ende des Zeit-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nabschnitts abfährt. Die in § 1 Nr. 3 vorausgesetzte     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerkehrsfolge ist nur gegeben, wenn in dem maß-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-\ngebenden Zeitabschnitt das erste Beförderungsmittel     kostengesetzes auch im Land Berlin.\nnicht später als 15 Minuten nach dem Beginn und das\n§ 4\nletzte Beförderungsmittel nicht früher als 15 Minuten\nvor dem Ende des Zeitabschnitts abfährt. Bei An-           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1966 in Kraft.\nwendung der Sätze 2 und 3 sind für jede Linie eines     Für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 31. Mai 1966\nBeförderungsmittels die Zeiten der Abfahrt von der-     gelten für das Nachbarortsverhältnis die Vorschrif-\nselben Haltestelle zugrunde zu legen.                   ten des bisherigen Rechts.\nBonn, den 2. Mai 1966\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966                            323\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen\nund seuchengefährdeten Gemeinden\nVom 2. Mai 1966\nAuf Grund des § 13 des Gesetzes betreffend die               aa) unter Kreis Bernkastel die Gemeinden\nBekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichs-                     ,,Mülheim/Mosel\" und „Wehlen\",\ngesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz            bb) unter Kreis Wittlich die Gemeinde „Kröv\",\nzur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-\nb) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt der\nkämpfung der Reblaus vom 13. November 1935\nVorort „Worms-Leiselheim\",\n(Reichsgesetzbl. I S. 1338), und des § 11 der Verord-\nnung zur Ausführung des Gesetzes betreffend die             c) in Nummer 5\nBekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet vom                     aa) unter Kreis Neustadt-Land die Gemeinde\n23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543), ge-                   ,,Harnbach\",\nändert durch die Verordnung zur Bekanntgabe\nbb) unter Kreis Rockenhausen die Gemeinde\nder reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und\n,, Sankt Alban\",\nseuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 62), in Verbindung mit Arti-              cc) unter Kreis Speyer-Land die Gemeinde\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-                    ,,Berghausen\".\nmung des Bundesrates verordnet:\n3. In Ziffer II Buchstabe A Nr. 1 werden gestrichen\na) die Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart\" und die\n§ 1                                  Gemeinde „Stuttgart\",\nb) unter Landkreis Heilbronn die Gemeinden\nDie Anlage der Verordnung zur Bekanntgabe\n,,Affaltrach\", ,,Beilstein\", ,,Biberach\", ,,Ell-\nder reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und\nhofen\", ,,Eschenau\", ,,Grantschen\", ,,Kocher-\nseuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963\nsteinsfeld\", ,,Löwenstein\", ,,Möckmühl\", ,,Nord-\n(Bundesgesetzbl. I S. 62) wird wie folgt geändert:\nheim\", ,,Ddheim\", ,,Unterheinriet\" und „Wills-\nbach\",\n1. In Ziffer I Buchstabe A werden eingefügt\nc) unter Landkreis       Künzelsau   die  Gemeinde\na) in Nummer 2\n,,Belsenberg\",\naa) unter Kreis Bernkastel hinter der Ge-\nd) die Uberschrift „Landkreis Ludwigsburg\" und\nmeinde „Maring-Noviand\" die Gemeinde\ndie Gemeinden „Kirchheim/Neckar\", ,,Mun-\n,,Mülheim/Mosel\" und hinter der Ge-\ndelsheim\" und „N eckarweihingen\",\nmeinde „Niederemmel\" die Gemeinde\n,,Wehlen\",                                      e) die Uberschrift „Landkreis Ohringen\" und die\nbb) unter Kreis Wittlich vor der Gemeinde                Gemeinden „Ernsbach/Kocher\" und „Geddels-\n,,Minheim\" die Gemeinde „Kröv\",                     bach\",\nb) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt hinter            f) unter Landkreis Vaihingen/Enz die Gemein-\n,,Worms-Hochheim\" der Vorort „Worms-Lei-                den „Ochsenbach\" und „Roßwag\",\nselheim\",                                            g) unter Landkreis Waiblingen die Gemeinden\nc) in Nummer 5                                               ,,Beutelsbach\", ,,Schnait\" und „Strümpfelbach\".\naa) unter Kreis Neustadt-Land hinter der Ge-      4. In Ziffer II Buchstabe B Nr. 1 werden eingefügt\nmeinde     „Freinsheim\" die Gemeinde\n,,Harnbach\",                                     a) vor der Uberschrift „Landkreis Backnang\" die\nbb) unter Kreis Rockenhausen hinter der Ge-             Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart\" und die\nmeinde „Rockenhausen\" die Gemeinde                  Gemeinde „Stuttgart\",\n,,Sankt Alban\",                                 b) unter Landkreis Künzelsau hinter der Ge-\ncc) unter Kreis Speyer-Land vor der Ge-                 meinde „Aschhausen\" die Gemeinde „Belsen-\nmeinde „Dudenhofen\" die Gemeinde                    berg\",\n,,Berghausen\".                                   c) unter Landkreis Ohringen hinter der Ge-\nmeinde „Dimbach\" die Gemeinde „Ernsbach/\n2. In Ziffer I Buchstabe B werden gestrichen                   Kocher\" und hinter der Gemeinde „Gaisbach\"\na) in Nummer 2                                              die Gemeinde „Geddelsbach\".","324                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n5. In Ziffer 111 BuchsLdbe A Nr. 2 wird hinter der           b) gestrichen unter Rheingaukreis die Gemeinden\nGemeinde „Markt Einc~rsheim\" eingefügt die Ge-                „Mittelheim\", ,,Oberwalluf\", ,,Oestrich\" und\nmeinde „Nenzenheim\".                                          ,,Winkel\".\n8. In Ziffer IV Buchstabe B werden die Uberschrift\n6. In Ziffer lil Buchslabe B  Nr. 1 werden\n,,Main-Taunus-Kreis\" und die Gemeinde „Hoch-\na) unter Landkreis Gerolshofen vor der Ge-                heim\" gestrichen und an ihrer Stelle die Uber-\nmeinde „Köhler\" die Gemeinde „Escherndorf\"             schrift „Rheingaukreis\" und die Gemeinden „Mit-\neingdügt,                                              telheim\", ,,Oberwalluf\", ,,Oestrich\" und „Winkel\"\nb) die Dberschrifl „Landkreis Würzburg\" und die           eingefügt.\nGemeinde „Rcmdersacker\" gestrichen.                 9. In Ziffer IV Buchstabe C Nr. 1 wird unter Stadt-\nkreis Wiesbaden der Gemeindeteil „Wiesbaden-\n7. In Ziffer IV Buchstabe A werden                           Kostheim\" gestrichen.\na) eingefügt                                                                    § 2\naa) unter Stadtkreis Wiesbaden hinter dem              Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nGemeindeteil      „Wiesbaden-Frauenstein\"      sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nder Gemeindeteil „Wiesbaden-Kostheim\",\nbb) unter Main-Taunus-Kreis hinter der Ge-                                   § 3\nmeinde „Diedenbergen\" die Gemeinde                Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der\n,,Hochheim\",                                  Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 27. April 1966\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsetze ich folgende Amtsbezeichnung fest:\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nInstitutes in Paris.\nBonn, den 27. April 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}