{"id":"bgbl1-1966-2-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":2,"date":"1966-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_2.pdf#page=23","order":2,"title":"Verordnung über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters","law_date":"1966-01-03T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                           59\n17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz              19. die Verfügung Nr. 37 des Französischen Ober-\nI\\!r. 56 d(~r Amerikanischen Militärregierung               kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947\n(Aml.shliJLL der MiliUirregierung Deutschland -            (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos\nArnerikanisclics Kontrollgebiet -- Ausgabe C                in Deutschland Nr. 78 S. 785);\nS. G) in der Fassung der Abänderungen Nr. 1\n(Amlshl,1 lt d(!r Mil i Uirregierung Deutschland -    20. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zum Gesetz\nAmerik,misches Kontrollgebiet - Ausgabe D                   Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung vom\nS. 5), Nr. 2 (Amlsblatt der Militärregierung                10. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 376);\nDeutschlilnd -- Amerikanisches Kontrollgebiet\n-- Ausgabe 1 S. 17), Nr. 3 (Amtsblatt der Mili-        21. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord-\nU:irregiPrung Deutschland -           Amerikanisches        nung Nr. 78 der Britischen Militärregierung vom\nKontrollqebid - Ausgabe O S. 28) und Nr. 4                  10. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 377);\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\nfür Deu I schland S. 2B82);                            22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord-\n18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zur Verord-                  nung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos\nnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung                 in Deutschland vom 10. April 1957 (Bundes-\n(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -               gesetzbl. I S. 377);\nBritisches Kontrollgebiet - S. 416) in der Fas-\nsung der .Änderung der Ausführungsverordnung           23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen\nNr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-              Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der\nland - Britisches Kontrollgebiet -- S. 542) und             Alliierten Hohen Kommission in Deutschland\nder Zweiten Abänderung der Ausführungsver-                  S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Ent-\nordnung Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung               scheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommis-\nDeutschland -        Brilisches Kontrollgebiet -            sion vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten\nS. 738);                                                    Hohen Kommission für Deutschland S. 3248).\nVerordnung\nüber die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters\nVom 3. Januar 1966\nAuf Grund des § 16 Abs. 6 des Gesetzes gegen                                         §3\nWettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der                   In den Teil I werden eingetragen\nBekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 37) wird verordnet:                              1.  die laufende Nummer der Eintragung;\n2.  das Aktenzeichen des Anmeldevorgangs;\n§1                           3.  Abmahnungen nach § 17 Abs. 2 und Verfügungen\nnach § 17 Abs. 1 des Gesetzes, die Einstellung des\n(1) Für jedes Unternehmen, das nach § 16 des Ge-\nVerfahrens sowie gerichtliche Entscheidungen\nsetzes Preise für Markenwaren bindet, ist ein Re-               (§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes);\ngisterheft anzulegen, das aus einem Vorblatt und\nden Teilen I und II besteht. Die Registerhefte sind         4.  der Tag der Eintragung.\nalphabetisch zu ordnen.                                     Die in Nummer 3 vorgesehenen Eintragungen nimmt\nder Registerführer auf Grund und entsprechend dem\n(2) Das Vorblatt und die Teile I und II bestehen\nWortlaut einer Anweisung der zuständigen Be-\naus Einzelblättern; die Seiten des Vorblatts und der\nschlußabteilung des Bundeskartellamtes vor. Bei der\nTeile I und II sind jeweils fortlaufend zu numerie-\nEintragung einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 des\nren.\nGesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung ist\nanzugeben, ob die Verfügung oder die gerichtliche\n§2                           Entscheidung unanfechtbar ist.\nIn das Vorblatt werden eingetragen\n1. die Firma des anmeldenden Unternehmens oder,                                         §4\nwenn es keine Firma hat, seine Bezeichnung so-             (1) In den Teil II sind aufzunehmen\nwie die Anschrift des anmeldenden Unterneh-\n1. die Firma des anmeldenden Unternehmens oder,\nmens;\nwenn es keine Firma hat, seine Bezeichnung so-\n2. der jeweilige Bestand der zu den Teilen I und II             wie die Anschrift des anmeldenden Unterneh-\ngehörigen Seiten.                                           mens;","60                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. die~ Meldenumm(~r des Erzeugnisses nach dem                                 deskartellamtes gelöscht werden. Wird eine Eintra-\nvom Statistischc!n Bundesamt herausgegebenen                                gung insbesondere dadurch unübersichtlich, daß sie\nSystematischen Warenverzeichnis für die Indu-                               teilweise zu löschen ist, so kann sie insgesamt ge-\nstriesta tisl.ik;                                                           löscht und in dem aufrechtzuerhaltenden Umfang\n3. düs Aktenz(jdwn des Anmeldevorgangs und das                                  wiederholt werden.\nDatum der BesU.i Ligung der Anmeldung;                                         (2) Sind sämtliche Eintragungen auf einem Blatt\n4. die laufende Nummer der Eintragung;                                          unrichtig oder gegenstandslos geworden, so ist das\nBlatt dem Register zu entnehmen.\n5. das Erzeugnis, aufgegliedert nach Verkaufseinhei-\nten;                                                                           (3) Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten\n6. vollständige Angc1ben über alle vom Hersteller                               kann der Registerführer berichtigen. Neben der be-\noder Händler den nachfolgenden Stufen berechne-                             richtigten Eintragung ist ein Berichtigungsvermerk\nten Abgabepreise, über die Handelsspannen sowie                             einzutragen.\ndarüber, ob nur bestimmte Abnehmergruppen be-                                                                §6\nliefert werden oder ob bestimmte Abnehmer-                                     (1) Eintragungen nach den §§ 2 und 3 sowie Lö-\ngruppen von der Belieferung ausgeschlossen                                  schungen und Berichtigungen nach § 5 Abs. 1 und 3\nsind; die ausschließlich belieferten oder von der                           sind vom Registerführer zu unterzeichnen.\nBelieferung ausgeschlossenen Abnehmergruppen\nsind anzugeben (§ 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung                               (2) Soweit es für die Ubersichtlichkeit des Regi-\nmit Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes).                                          sters oder zur Erleichterung seiner Benutzung zweck-\ndienlich erscheint, können Hinweise angebracht\n(2) Erzeugnisse, die unter dieselbe Meldenummer                              werden.\ndes Systematischen Warenverzeichnisses für die In-                                                               §7\ndustriestatistik fallen, können auf einem Blatt ein-\ngetragen W(~rden. Fallen Erzeugnisse unter verschie-                               Von allen Eintragungen, Löschungen und Berich-\ndene Meldenummern, so sind jeweils besondere                                    tigungen, die das Bundeskartellamt vornimmt, so-\nBlätter zu verwenden.                                                           wie in den Fällen des § 5 Abs. 2 ist das Unterneh-\nmen, das die Preisbindung angemeldet hat, zu unter-\n(3) Für die Blätter des Teiles lI ist ein Vordruck                           richten.\nzu verwenden, dessen Muslcr das BundeskartE.llamt\n§8\nim Bundz~sanzeiger bekanntmacht. Unternehmen,\ndie eine Preisbindung oder die Änderung einer                                      Unternehmen, die am 1. Januar 1966 nach § 16 des\nPreisbindung anmelden, haben Vordrucke der in                                   Gesetzes Preise für Markenwaren gebunden hatten,\nSatz 1 bezeichneten Art, die mit den Angaben nach                               haben die Angaben, die nach § 16 Abs. 5 Satz 1 in\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 6 ausgefüllt sind,                             Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über\nzusammen mit der Anmeldung beim Bundeskartell-                                  ausschließlich belieferte oder von der Belieferung\namt einzureichen. Im Falle der Anmeldung von Än-                                ausgeschlossene Abnehmergruppen zur Eintragung\nderungen ist an Stelle des Blattes, auf das die Ände-                           in das Register zu machen sind, dem Bundeskartell-\nrung sich bezieht, ein vollständig neu ausgefüllter                             amt bis zum 28. Februar 1966 mitzuteilen.\nVordruck einzureichen.\n(4) Die Beendigung oder Aufhebung der Preis-                                                                  §9\nbindung ist dem Bundeskartellamt unverzüglich mit-                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzuteilen.                                                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§5                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n(1) Soweit Eintragungen unrichtig oder gegen-\n§ 10\nstandslos geworden sind, sind sie zu löschen. Eine\nEintragung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 darf nur auf An-                                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nweisung der zuständigen Beschlußabteilung des Bun-                              nuar 1966 in Kraft.\nBonn, den 3. Januar 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nLanger\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der ,fusliz. -          Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundcsqesclzblatt erscliei nl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtigunq verkündet. ln Tc!il IlI wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesel,.bl. l S. 4'.l'i') nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBewgsbedinqunqen für T0il I und JT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEinzels 1. ü c k e je anqefanqPne 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. 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