{"id":"bgbl1-1966-2-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":2,"date":"1966-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1966-01-03T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["37\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                              Z 1997 A\n1966                       Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1966                                                                Nr..2\nTag                                                    Inhalt                                                                 Seite\n3. 1. 66  Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     37\nBundesqescl1/.hl. IJI 703-1\n3. 1. 66  Verordnung über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             59\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 3. Januar 1966\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-                des § 231 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom\nrung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                      1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565),\nkungen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                  des § 24 des Gesetzes über die Wahrnehmung von\nS. 1363) wird hiermit der Wortlaut des Gesetzes ge-               Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom\ngen Wettbewerbsbeschri:inkungen vom 27. Juli 1957                 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294)\n(Bundesgesetzbl. I S. 1081) unter Berücksichtigung                und des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom\ndes Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im                    15. September 1965\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313)             in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung bekannt-\nin Verbindung mit der Bekanntmachung vom                          gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel 2 und\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 401),                         3 des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.\nBonn, den 3. Januar 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nLanger\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nin der Fassung vom 3. Januar 1966\nErster Teil                                                           § 2\nWettbewerbsbeschränkungen                              (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\ndie einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-,\nErster Abschnitt                            Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließ-\nlich der Skonti zum Gegenstand haben. Die Rege-\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse\nlungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preis-\n§ 1                               bestandteile beziehen.\n(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun-                    (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-\ngen von Unternehmen zu einem gemeinsamen                          zuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die\nZweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen                 durch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1\nvon Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge-                    bezeichneten Art betroffen werden, in angemesse-\neignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhält-                 ner Weise gehört worden sind. Ihre Stellungnah-\nnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen                 men sind der Anmeldung beizufügen.\nLeistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs                        (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nzu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem                zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die\nGesetz etwas anderes bestimmt ist.                                Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-\n(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter-                  naten seit Eingang der Anmeldung nicht wider-\nnehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver-                  spricht. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt\nsammlung einer juristischen Person, soweit ihre                   werden, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1\nMitglieder Unternehmen sind.                                      gegeben sind.","38                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 3                               (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Er-\n(1) § 1 ~JiH n ich! Jür Vertrüge und Beschlüsse über    laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1\nRa.bellte bei ch~r Liderung von Wuren, soweit diese        bezeichneten Art, wenn die Regelung der Rationali-\nRaba Lte ein (:eh lcs Leistungsentgelt darstellen und      sierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeig-\nnicbl zu einer ungen~chUertigt unterschiedlichen           net ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-\nBehcindl ung von Wirtschafl.sslufc:n oder von Ab-          keit der beteiligten Unternehmen in technischer,\nnehmern der gleichc!n vVirtsdiaftsstufe führen, die        betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Be-\ngegenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei         ziehung wesentlich zu heben und dadurch die\nder Abnahme von Waren C'rbringt~n.                         Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Ratio-\nnalisierungserfolg soll in einem angemessenen\n(2) Bei der Anmt~ldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-        Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nzuweisen, dal1 die Voraussetzungen des Absatzes 1          beschränkung stehen.\nvorliegen und daJ:I die Wirtschaftsstufen gehört              (3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationali-\nworden sind, für die die Rc1battregelung gelten soll.      sierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch\nIhre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizu-              Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder\nfüqen.\nVertriebseinrichtungen (Syndikaten) verwirklichen,\n(3) Vertrüge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-         darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der\nzeichn.eten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-          Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht er-\ntellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten         reicht werden kann und wenn die Rationalisierung\nseil Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die         im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der\nKartellbehörde hat zu widersprechen, wenn                  Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen\n1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 be-         Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nzeidrnelen Voraussetzungen vorliegen und daß           beschränkung stehen.\ndie Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die         (4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2\ndie Rabattregelung gelten soll, oder                   bezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me-\n2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schäd-         thoden der Leistungsbeschreibung oder Preisauf-\nliche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung           gliederung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn\noder Handel oder für die angemessene Versor-           sie keine Festlegung von Preisen oder Preisbestand-\ngung der Verbraucher hat, insbesondere die Auf-        teilen enthalten. Dies gilt für· Wirtschaftsbereiche,\nnahme der gewerblichen Tätigkeit in einer Wirt-        in denen bei Ausschreibungen Waren oder gewerb-\nschaftsstufe erschwert, oder                           liche Leistungen nur auf Grund von Beschreibungen\n3. tv1drktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Be-       angeboten werden können, die eine Prüfung der\nkarmtmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nach-         Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht ermög-\nweisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß        lichen.\nungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden.                                 § Sa\n(4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in             (1) § gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\nAbsatz 3 Satz l genannten Frist Vertrüge und Be-           die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch\nschlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam er-         Spezialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie\nkltiren, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 3           einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Markt\ngenannten Gründe vorliegt.                                 bestehen lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn\nder Vertrag oder Beschluß die Spezialisierung in\n§ 4                            Verbindung mit Abreden der in § 5 Abs. 2 oder 3\nDie Kartellbehörde kann im Falle eine~ auf nach-        bezeichneten Art verwirklichen soll und die Ab-\nb altiger Anderung der Nachfrage beruhenden Ab-            reden zur Durchführung der Spezialisierung erforder-\nsatzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem           lich sind.\nVertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art              (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-\nfür Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Be-            zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\narbeitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der             vorliegen.\nVertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan-             (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf               zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die\nherbeizuführen, und die RPgelung unter Berück-             Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-\nsichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein-            naten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht.\nwohls erfolgt.                                             Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn\n§ 5                            nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeich-\n(1) § 1 gilt nicht für Vertrctge und Beschlüsse, die   neten Voraussetzungen vorliegen. Werden Ande-\nlediglich die einheitliche Anwendung von Normen             rungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder\noder Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung             Beschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art ange-\nnach § 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Ratio-         meldet, durch die der Kreis der beteiligten Unter-\nnalisierungsverbi.mdes       beizufügen.   Rationalisie-   nehmen nicht verändert und die Spezialisierung\nrungsverbünde im Sinne dü~ses Gesetzes sind Ver-          nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt\nbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es                wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen\ngehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzu-             Monat.\nführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten                                        § 6\nund Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen                (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\nwerden, in angemessener Weise zu beteiligen.               der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                            39\nsofern sie sich duf die Regelung des Wettbewerbs             (2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5\nauf Märkten i:l td3erhalb d(~S Celtungsbereichs dieses   Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichneten\nGesetzes beschrünken.                                   Art sowie ihre .Änderungert und Ergänzungen be-\n(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub-    dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei\nnis zu einem Verlrag oder Beschluß der in § 1 be-        der Kartellbehörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1\nzeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1       Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt, wenn\nbezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren         ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stellung-\noder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel-          nahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt\ntungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese       ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4 be-\nRegelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung        zeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-\ndes Wettbewerbs dllf den Märkten außerhalb des           behörde anzumelden. Die angemeldeten Verträge\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.       und Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1\n§ 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine      genannten, sind in das Kartellregister einzutragen.\nStellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu-            (3) Die Beendigung oder Aufh.ebung der in den\nger und Abnehmer beizufügen.                             Absätzen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Be-\n(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach      schlüsse soll bei der Kartellbehörde angemeldet\nAbsatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be-       werden; sie ist in das Kartellregister einzutragen.\nschluß oder die Art seiner Durchführung                      (4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell-\n1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi-        amt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen:\nschenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-         1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der\nsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerb-            Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unterneh-\nlidien Leistun~Jen verletzt oder                         men;\n2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wett-          2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesell-\nbewerbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses            schafter, bei juristischen Personen der gesetz-\nGesetzes führen kann und das Interesse an der            lichen Vertreter der beteiligten Unternehmen;\nErhaltung des Wettbewerbs überwiegt.\n3. Rechtsform und Anschrift des Kartells;\n(4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum      4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters\nAbschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung                (§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei\ninnerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.               juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter\n§ 7                               des Kartells;\n(l) Die Karlellbehörde kann auf Antrag dü~ Er-       5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Be-\nlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1             schlüsse, insbesondere Angaben über die be-\nbezeichneten Art erteilen, sofern die Regelung                troffenen \\tVaren oder Leistungen, über den\nlediglich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses            Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und\nGesetzes betrifft und die deutschen Bezieher keinem            über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und\noder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter                Austritt;\ngegenüberstehen.                                         6 . .Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern\n(2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.        1 bis 5;\n7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge\n§ 8                               und Beschlüsse;\n(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7         8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-\nnicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft           gen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\nauf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder                 sowie der Widerru.f einer Erlaubnis und die Un--\nBeschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn ausnahms-             wirksamerklärung der Verträge und Beschlüsse\nweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus                     durch die Kartellbehörde.\nüberwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und                (5) Die Anmeldungen sind persönlich bei dem\ndes Gemeinwohls notwendig ist.                            Bundeskartellamt zu bewirken oder in öffentlich\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be-      beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form\nstand des überwiegenden Teils der Unternehmen             ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.\neines Wirtschaftszweiges, so darf die Erlaubnis           Rechtsnachfolger eines Beteiligten sollen die Rechts-\nnach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere ge-         nachfolge durch öffentliche Urkunden nachweisen.\nsetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht          (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem\noder nicht rechtzeitig getroffen werden können            gestattet.\nund die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet                 (7) Näheres über Anlegung und Führung des\nist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf            Kartellregisters bestimmt der Bundesminister für ·\nnur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen er-         Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nteilt werden.\nmung des Bundesrates nicht bedarf.\n(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 10\n§ g                              (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\n(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den          1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für\n§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er-          Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5\nlaubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu-       Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten\ntragen.                                                       Art;","40                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüs-                                        § 12\nsen der in dc:n §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie § 5 a\n(1)  Bei Verträgen und Beschlüssen der in den\nAbs. 1 bezeiclrnel.en Art;\n§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1\n3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38            bezeichneten Art hat die Kartellbehörde die in Ab-\nAbs. 3 bezeichneten Art;                               satz 2 bezeichneten Maßnahmen zu treffen,\n4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, ti, 7 und 8 im Kartell-   1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art\nregister eingetragenen Tatsachen.                          ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch\nFür den Inhalt der Bckannl.machung nach den Num-               Freistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt\nmern 1 und 2 gill § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 ent-               darstellen oder\nsprechend. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach          2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-\nNummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; ferner            land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-\nist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen ange-                ten Grundsätze über den Verkehr mit Waren\nmeldet hat und an wen sie gerichtet sind.                      oder gewerblichen Leistungen verletzen.\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge               (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-\nund Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregister          setzungen des Absatzes 1\nführen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra-          1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen\ngung eine Bc~zugnahrne auf die Bekanntmachung der              beanstandeten Mißbrauch abzustellen,\nAnträge und Anmeldungen.                             ·\n2. den beteiligten. Unternehmen aufgeben, die Ver-\nträge oder Beschlüsse zu ändern oder\n§ 11\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-\n(1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,           klären.\n§ 6 Abs. 2, §§ 7- und 8 soll in der Regel nicht für                                   § 13\neinen Jüngeren      Zeitraum    als drei  Jahre erteilt       ( 1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse\nwerden                                                     der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichti-\n(2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe          gem Grunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wich-\ndes Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge-            tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die wirt-\nrung wird nur für diejenigen beteiligten Unterneh-         schaftliche Bewegungsfreiheit des Kündigenden\nmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde             unbillig eingeschränkt oder durch eine nicht gerecht-\ngegenüber sch1i ftlich einverstanden erklärt haben;        fertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den\ndie Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen            übrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Un-\nselbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der            wirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines\nErlaubnis abgegeben werden                                 wichtigen Grundes kann nur durch Klage innerhalb\nvon vier Wochen nach Zugang der Kündigung gel-\n(3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Be-\ntend gemacht werden.\ndingungen und Auflagen verbunden werden.\n(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und\n(4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch            Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nAnordnung von B0schränkungen oder Bedingungen              Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Er-\ngeändert oder mit Auflagen versehen werden,                laubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-\n1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Ent-          liegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-\nscheidung maßgeblich waren, wesentlich geän-           satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der\ndert haben oder                                        Rücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er-\n2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten          laubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,\nUnternehmen einer mit der Erlaubnis verbunde-          so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-\nnen Auflage zuwiderhandeln.                            behörde mitgeteilt werden.\n(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch             (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-\nAnordnung von Beschränkungen oder Bedingungen              gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder\nzu ändern oder mit Auflagen zu versehen,                   diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt-\nschaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig.\n1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung,\nwie arglistige Täuschung oder Drohung, durch                                      § 14\nden Antragsteller oder einen anderen herbeige-\n(1)  Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen\nführt worden ist oder\nder in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicher-\n2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unter-          heiten nur verwertet werden, soweit die Kartell-\nnehmen die durch die Erlaubnis erlangte Frei-          behörde auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis er-\nstellung von § 1 mißbrauchen oder                      teilt hat Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die\n3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art           Maßnahmen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit\nseiner Durchführung die von der Bundesrepublik         des Betroffenen unbillig einschränken oder ihn\nDeutschland in zwischenstaatlichen Abkommen            durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-\nanerkannten Grundsätze über den Verkehr mit            lung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-\nWaren oder gewerblichen Leistungen verletzt            einträchtigen.\noder                                                      (2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und\n4. soweit das Kartell dem Verbot des § 25 oder § 26        mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\nzuwiderhandelt.                                        verbunden werden.","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                          41\nZweiter Abschnitt                    dungen gelten als nicht bewirkt, wenn die beizu-\nfügenden Angaben und Muster unrichtig oder\nSonstige Verträge\nunvollständig sind.\n§ 15                             (5) Die nach Absatz 4 Satz 2 der Anmeldung\nVerträge zwischen Unternehmen über Waren oder         beizufügenden Angaben sowie spätere Änderungen\ngewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-       sind_ in das Preisbindungsregister einzutragen. Ab-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,      mahnungen nach § 17 Abs. 2 und Verfügungen nach\nsind nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten       § 17 Abs. 1, die Einstellung des Verfahrens sowie\nin der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder          gerichtliche Entscheidungen sind im Preisbindungs-\nGeschäftsbedingungen bei solchen Verträgen be-           register zu vermerken.\nschränken, die er mit Dritten über die gelieferten          (6) Das Preisbindungsregister wird beim Bundes-\nWaren, über andere Waren oder über gewerbliche           kartellamt geführt. Die Einsicht in das Preisbin-\nLeistungen schließt.                                     dungsregister ist jedem gestattet; von der Eintra-\n§ 16                          gung kann eine Abschrift gefordert werden. Näheres\n(1) § 15 gill nicht, soweit                           über Anlegung und Führung des Preisbindungs-\n1. ein Unternehmen die Abnehmer seiner Marken-\nregisters bestimmt der Bundesminister für Wirt-\nwaren, die mit gleichartigen Waren anderer           schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\nHersteller oder Händler in Preiswettbewerb           des Bundesrates nicht bedarf.\nstehen, oder\n§ 17\n2. ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner\nVerlagserzeugnisse                                      (1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen\nund soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen\nrechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiter-\nveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder         Abnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir-\nkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künf-\nihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur\nWeiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf-        tigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die\nzuerlegen.                                               Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung\nverbieten, wenn sie feststellt, daß\n(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1         1. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1, 2 und 3\nsind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleiben-          nicht oder nicht mehr vorliegen oder\nder oder verbesserter Güte von dem preisbinden-\nden Unternehmen gewährleistet wird und                   2. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird\noder\n1. die selbst oder\n3. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher be-               ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,\nstimmte Umhüllung oder Ausstattung oder                  in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Ver-\n3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,         hältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebun-\nmit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal              denen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer\n(Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.             Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder\nihren Absatz zu beschränken.\n(3) Absatz 2 findet auf Verträge über landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe Anwen-           Es wird vermutet, daß die Voraussetzungen des\ndung, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-          Satzes 1 Nr. 3 vorliegen, wenn die gebundenen\nschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzu-           Preise auf dem gesamten Markt oder auf einem Teil\nmutende Maßnahmen nicht abgewendet werden                des Marktes in einer erheblichen Zahl von Fällen\nkönnen, außer Betracht bleiben.                          unterschritten werden oder wenn dieselbe Ware\ndes preisbindenden Unternehmens teils zu den ge-\n(4) Preisbindungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen       bundenen Preisen, teils ohne oder unter anderen\nzu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundes-          Firmen-, Wort- oder Bildzeichen zu erheblich nied-\nkartellamt und der schriftlichen Bestätigung des         rigeren Preisen angeboten wird. Bei der Beurtei-\nEingangs der Anmeldung. Der Anmeldung sind voll-         lung, ob eine Preisbindung mißbräuchlich ausgenutzt\nständige Angaben über alle vom Hersteller oder           wird, sind alle Umstände zu berücksichtigen.\nHändler den nachfolgenden Stufen berechneten Ab-\ngabepreise, über die Handelsspannen sowie darüber           (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die\nbeizufügen, ob nur bestimmte Abnehmergruppen             Kartellbehörde das preisbindende Unternehmen\nbeliefert werden oder ob bestimmte- Abnehmer-            auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-\ngruppen von der Belieferung ausgeschlossen sind;         len.\ndie ausschließlich belieferten oder von der Beliefe-                               § 18\nrung ausgeschlossenen Abnehmergruppen sind an-              Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unter-\nzugeben. Ferner ist der Anmeldung ein Muster des         nehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen\nfür die Preisbindung verwendeten Vertrages oder          mi.t sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu\nder die Preisbindung enthaltenden Vertragsbedin-         bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam\ngungen beizufügen. Bei der Anmeldung ist auch            erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger\nanzugeben, ob der Händler zur Leistung eines be-         Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertrags-\nsonderen Kundendienstes verpflichtet ist. Spätere        beteiligten\nÄnderungen der gemeldeten Tatsachen sind unver-          1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten\nzüglich unter Beifügung der entsprechenden Unter-            Waren, anderer Waren oder gewerblicher Lei-\nlagen beim Bundeskartellamt anzumelden. Anmel-               stungen beschränken oder","42                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. ddrin beschrJ.nken, c1ndere Wuren oder gewerb-               einer technisch einwandfreien Ausnutzung des\nliche Leistungen von Drilten zu beziehen oder an           Gegenstandes des Schutzrechtes gerechtfertigt\nDritte abzugeben, oder                                     sind,\n3. darin beschränken, die gelieferten Wären an            2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nDritte abzugeben, oder                                     mers hinsichtlich der Preisstellung für den ge-\n4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht              schützten Gegenstand,\nzugehörige Waren oder fJf'Werbliche Leistungen       .3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\nabzunehmen,                                                nehmers zum Erfahrungsaustausch oder zur Ge-\nund dadurch für andere Unternehmen den Zugang                   währung von Lizenzen auf Verbesserungs- oder\nzu einem Markt unbillig beschrtinken oder soweit                Anwendungserfindungen, sofern diesen gleich-\ndurch das Ausmaß solcher Beschränkungen der                     artige Verpflichtungen des Patentinhabers · oder\nWettbewerb auf dem Markt für diese oder andere                  Lizenzgebers entsprechen,\nWaren oder gewerbliche Leistungen wesentlich be-          4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\neinträchtigt wird. Als unbillig im Sinne des Satzes 1            nehmers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,\nist nicht eine Besthränkung anzusehen, die im Ver-\n5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\nhältnis zu den Angebots- oder Nachfragernöglich-\nnehmers, soweit sie sich auf die Regelung des\nkeiten, die den anderen Untc.:!rnchmen verbleiben,\nWettbewerbs auf Märkten außerhalb des Gel-\nunwesentlich ist.\ntungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,\n§ 19\nsoweit diese Beschränkungen die Laufzeit des er-\n(1) Erklärt die Kartell behorde eine Preisbindung    worbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts\noder eine Beschränkung der in § 18 bezeichneten           nicht überschreiten.\nArt für unwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit\n(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-\nder übrigen damit verbundenen vertraglichen Ver-\nlaubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeich-\neinbarungen nach den allgemeinen Vorschriften,\nneten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-\nsoweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.\ngungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers\n(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines          oder anderer Unternehmen nicht unbillig einge-\nVertragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung      s.chränkt und durch das Ausmaß der Beschränkun-\nder in Absatz 1 bezeichnetfm Art anordnen, daß die        gen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-\nin der Verfügung ausgesproche:r1e Unwirksamkeit           lich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent-\ndie Gültigkeit der übrigen vertraglichen Verein-          sprechend.\nbarungen nicht lwrührl. Sie darf eine solche An-               (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.\nordnung nur erlassen, soweit dies zur Vermeidung\neiner unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten\n§ 21\nerforderlich ist und nicht überwiegende Belange\neines anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.               (1) §   20 ist bei Verträgen über Uberlassung oder\nBenutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungs-\n(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall\nleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen,\ndes Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der\nsonstiger die Technik bereichernder Leistungen so-\nBeschränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt\nwie nicht geschützter, den Pflanzenbau bereichern-\noder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt\nder Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüch-\nzum Nachteil des Vertragsgegners ändern, insbeson-\ntung, soweit sie Betriebsgeheimnisse darstellen,\ndere seine Gegenleistung erhöhen, so können Rechte\nentsprechend anzuwenden.\naus diesen Vereinbarungen nur geltend gemacht\nwerden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag eine               (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in\nErlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird erteilt,        das Besondere Sortenverzeichnis (§ 37 des Saatgut-\nsoweit die Ausübung dieser Rechte die wirtschaft-         gesetzes) eingetragenen Sorte zwischen einem Er-\nliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners nicht         haltungszüchter und einem Vermehrer oder einem\nunbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können Be-        Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entspre-\nschränkungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen           chend anzuwenden.\nverbunden werden.\n§ 20                                                  Dritter Abschnitt\n(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von                          Marktbeherrschende Unternehmen\nPatenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutz-\nrechten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber                                          § 22\noder Lizenznehmer Beschrtinkungen im Geschäfts-                (1)   Soweit ein Unternehmen für eine bestimmte\nverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutz-       Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne\nrechts hinausgehen; Beschränkungen hinsichtlich           Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-\nArt, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Aus-             bewerb ausgesetzt ist, ist es marktbeherrschend im\nübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt\nSinne dieses Gesetzes.\ndes Schutzrechts hinaus.\n(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht\nmehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine\n1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenz-          bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei-\nnehmers, soweit und solange sie durch ein In-        stungen allgemein oder auf bestimmten Märkten\nteresse des Veräußerers oder Lizenzgebers an         aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wett-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                            43\nbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Ge-            Anteilsrechten 25 vom Hunde1t des stimmberech-\nsamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-             tigten Kapitals des anderen Unternehmens er-\nfüllen.                                                     reichen.\n(3) Die Karlellbehörde hat gegenüber markt-            (3) Zur Anzeige sind verpflichtet:\nbeherrschenden Unternehmen die in Absatz 4 ge-\n1. in den Fällen der Verschmelzung mit anderen\nnannten Befugnisse, soweit diese Unternehmen ihre\nUnternehmen die Inhaber des aufnehmenden\nmarktbeherrschende Stellung auf dem Markt für\noder des neugebildeten Unternehmens oder deren\ndiese oder andere Waren oder gewerblichen Lei-\nVertreter, bei juristischen Personen und Gesell-\nstungen mißbräuchlich ausnutzen.\nschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-\n(4) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-            tretung berufenen Personen;\nsetzungen des Absatzes 3 marktbeherrschenden\n2. in den übrigen Fällen die Inhaber der am Zu-\nUnternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-\nsammenschluß beteiligten Unternehmen oder\nsagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19\nderen Vertreter, bei juristischen Personen und\ngilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die\nGesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur\nBeteiligten auf.fordern, den beanstandeten Miß-\nVertretung berufenen Personen.\nbrauch abzustellen.\n(5) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1           (4) Die Anzeige muß über jedes beteiligte Unter-\nbei einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktien-         nehmen folgende Angaben enthalten:\ngesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die       1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort\nBefugnisse nach Absatz 4 gegenüber jedem Kon-               der Niederlassung oder den Sitz;\nzernunternehmen zu.\n2. die Art des Geschäftsbetriebes;\n§ 23                          3. den Marktanteil und, wenn die Voraussetzungen\n(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist der\ndes Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, die. Marktanteile\nKartellbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn                der Konzernunternehmen;\n1. die beteiligten Unternehmen durch den Zusam-         4. die Bilanzsumme, die Zahl der Beschäftigten und\nmenschluß für eine bestimmte Art von Waren              den Umsatz.\noder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil      Ferner ist die Form des Zusammenschlusses an-\nvon 20 vom Hundert oder mehr erreichen oder         zugeben.\nein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil\ndieser Höhe bereits ohne den Zusammenschluß            (5) Die Kartellbehörde kann von jedem beteiligten\nhat oder                                            Unternehmen Auskunft über seinen Umsatz an einer\nbestimmten Art von Waren oder gewerblichen\n2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem       Leistungen verlangen, den es innerhalb der letzten\nZeitpunkt inn~rhalb der letzten zwölf Monate vor    zwölf Monate vor dem Zusammenschluß erzielt hat.\ndem Zusammenschluß 10 000 Beschäftigte oder         Ist ein beteiligtes Unternehmen ein Konzernunter-\nmehr oder in diesem Zeitraum einen Umsatz von\nnehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so\n500 Millionen Deutscher Mark oder mehr hatten       sind auch die Umsätze der anderen Konzernunter-\noder in ihrer ·Bilanz für das letzte vor dem Zu-\nnehmen mitzuteilen; die Kartellbehörde kann diese\nsammenschluß endende Geschäftsjahr eine Bilanz-\nAuskunft auch von den anderen Konzernunterneh-\nsumme von 1 Milliarde Deutscher Mark oder\nmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 gilt ent-\nmehr ausgewiesen hatten.\nsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat die\nIst in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein beteiligtes Unter- Kartellbehörde eine angemessene Frist zu be-\nnehmen ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15         stimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach\ndes Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung des      § 46 bleiben unberührt.\nMarktanteils alle Konzernunternehmen als einheit-\nliches Unternehmen anzusc~hen. In den Fällen des                                   § 24\nSatzes 1 Nr. 2 sind Umsätze in fremder Währung\nnach dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzu-             Die Kartellbehörde kann nach Eingang der An-\nrechnen.                                                zeige nach § 23 Abs. 1 die Beteiligten zu einer öffent-\nlichen mündlichen Verhandlung oder zu einer schri.ft-\n(2) Als Zusammenschluß gelten:                       lichen Äußerung über den Zusammenschluß auffor-\n1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen;               dern wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Un-\n2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen;            tern~hmen durch den Zusammenschluß die Stellung\neines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne\n3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten anderer\ndes § 22 Abs. 1 oder 2 erlangen oder wenn durch\nUnternehmen;\nden Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stel-\n4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsfüh-        lung verstärkt wird. Die Kartellbehörde hat auf\nrungsverträge über Betriebsstätten anderer Unter-   Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen\nnehmen;                                             für die Verhandlung oder für einen Teil davon die\n5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an anderen       Offentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefähr-\nUnternehmen, sofern diese Anteilsrechte allein      dung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der\noder zusammen mit anderen dem Unternehmen           Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichti-\nselbst oder einem Konzernunternehmen im Sinne       gen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen\ndes § 15 des Aktiengesetzes bereits zustehenden     läßt.","44                                  Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVierter Abschnitt.                        (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor-\nW eHbewerbsbeschränkendes                   schriften sind Bestimmungen, die das Verhalten\nund cHskriminierendes VerhaHen                von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem\nZweck, einem den Grundsätzen des lau-teren Wett-\n§  25                          bewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wett-\n(1) Unterrwlinien und Vc~reinigungen von Unter-       bewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grund-\nnehmen dürfPn crnderen Unlernehmen keine Nach-             sätzen entsprechendes Verhalten im \\Vettbewerb\nteile androhen ocfor zufü9cn und keine Vorteile ver-       anzuregen.\nsprechen oder gew~ihn'n, um sie zu einem Verhalten             (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können\nzu vcrnnlusscn, das ndch diesem Gesetz oder nach           bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-\ncinN auf Grund dieses Ccselzes ergangenen Ver-             bewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-\nfügung der KMU!llbchörde nicht zum Gegenstand              regeln beantragen. Änderungen und Ergänzungen\neiner verlrc19lid1en Bindung gemacht werden darf.          eingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-           behörde mitzuteilen.\nnehmen dürfen dndere Unternehmen nicht zwingen,                                      § 29\n1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2              Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur\nbis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102     Einhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln\nund 103 beizutretE~n oder                            im Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge\n2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des               oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.\n§ 23 zusammenzuschließen oder\n§ 30\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,\nDie Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-\nsich im Markt gleichförmig zu verhalten.\nmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und\n§  26                          Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer so-\nnehmen dürfon nicht ein anderes Unternehmen oder           wie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-\nschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nVereinigungen von Unlernehmen in der Absicht,\ngeben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche\nbestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti-\nmündliche Verhandlung über den Eintragungs-\ngen, zu LiPfersperren oder Bezugssperren veran-\nlassen.                                                    antrag durchführen, in der es jedermann freisteht,\nEinwendungen gegen die Eintragung zu erheben.\n(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-\ngungen von Unternehmen im Sinne der §§ 1 bis 8,                                      § 31\n99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 und              (1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Ein-\nUnternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3         tragung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn\noder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes         eine derartige Regel oder eine Vereinbarung dar-\nUnternehmen in einem Geschäftsverkehr, der                 über im Sinne des § 29 Bestimmungen dieses Ge-\ngleichartigen Unternehmen üblicherweise zugäng-             setzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nlich ist, weder unmiUelbur noch mittelbar unbillig          bewerb, des Rabattgesetzes oder der Verordnung\nbehindern oder gegenüber gleichartigen Unterneh-            zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Erster\nmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittel-         Teil (Zugabeverordnung) (Reichsgesetzbl. I S. 121)\nbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.              unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Recht-\nsprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor-\n§   27\nschrift verletzt.\n(1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in\neine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abge-                 (2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben\nlehnt, so kann die Kartellbehörde auf Antrag des           die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in\nbetroffenen Unternehmens die Aufnahme in die               das Register eingetragener Wettbewerbsregeln bei\nVereinigung anordnen, wenn die Ablehnung eine              der Kartellbehörde anzumelden.\nsachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung            (3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Ein-\ndarstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung          tragung zu verfügen, wenn sie nachträglich fest-\ndes Unternehmens im Wettbewerb führt. Wirt-                stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung\nschaftsvereinigungen im Sinrn.! dieses Gesetzes sind       der Eintragung nach Absatz 1 vorliegen, oder wenn\nauch die Gütezeichengemeinschaften.                        ihr die Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln\n(2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden          nach Absatz 2 gemeldet worden ist.\nwerden.\n§ 32\n(3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-\nsprechend anzuwenden.                                          (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\n1. die Anträge nach§ 28 Abs. 3;\nFünfter AbschniU                      2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen\nVerhandlung nach § 30 Satz 2;\nWettbewerbsregeln\n3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln, ihren\n§ 28                                Änderungen und Ergänzungen;\n(1) Wirtschafts- und Bc~rufsvereinigungen können       4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31\nfür ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.                Abs. 3.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                             45\n(2) Mit der fü)kann1mc1chung der Anträge nach        gericht einen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt\nAbsatz 1 Nr. 1 ist dc1rauf hinzuweisen, daß die         den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines\nWettbewerbsregeln, deren Eintragung beantragt ist,      Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be-\nbei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsicht- stellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat\nnahme ausgelegt sind.                                   die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel\n(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur       behoben    ist.\nEintragung führen, genügt für die Bekanntmachung                                  § 37\nder Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt-            Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-\nmachung der Anlrüge.                                   . fähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden\nverantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells\n§ 33                           durch eine in Ausführung der ihm zustehenden\nVerrichtungen begangene, auf Grund dieses Geset-\nNäheres über Anlegung und Führung des\nzes zum Schadenersatz verpflichtende Handlung\nRegisters für Wettbewerbsregeln bestimmt der\neinem Dritten zufügt.\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nZweiter Teil\nSechster Abschnitt                                    Ordnungswidrigkeiten\nGemeinsame Bestimmungen                                             § 38\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\n§ 34\n1. sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit eines\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8)\nVertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach\nsowie Verträge, die Beschränkungen der in den\nden §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3,\n§§ 16, 18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind\n§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam ist;\nschriftlich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs findet Anwendung. Es genügt, wenn            2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirk-\ndie Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf              samkeit eines Vertrages oder Beschlusses hin-\neinen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche          wegsetzt, den die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4,\nSatzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen.               § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4,\n§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet             § 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch\nkeine Anwendung.                                             unanfechtbar gewordene Verfügung für unwirk-\nsam erklärt hat;\n§ 35\n3. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine            Sicherheiten verwertet;\nVorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf\n4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar\nGrund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder\ngewordenen Verfügung der Kartellbehörde zu-\ndem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver-\nwiderhandelt, die auf Absatz 3 Satz 5, § 12 Abs. 2\nstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung\nNr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 102\nden Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum\nAbs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist\nErsatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens\nund ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\nverpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine\ndieses Gesetzes verweist;\nauf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann\nder Geschädigte auch für den Schaden, der nicht          5. vorsätzlich oder fahrlässig einet einstweiligen\nVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung             Anordnung zuwiderhandelt, die auf die §§ 56\nin Geld verlangen.                                           oder 63 Abs. 3 gestützt ist und ausdrücklich auf\ndie Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes ver-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An-             weist;\nspruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur\n6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell-\nFörderung gewerblicher Interessen geltend gemacht\nbehörde zuwiderhandelt, wenn die Verfügung,\nwerden, soweit die Verbände als solche in bürger-\nmit der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar ge-\nlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.\nworden ist und ausdrücklich auf die Bußgeld-\nbestimmungen dieses Gesetzes verweist;\n§ 36\n7. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige An-\n(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsver-            gaben macht oder benutzt, um für sich oder einen\neinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch         anderen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder\nihre Satzung einen Vertreter bestellen, der ermäch-          die Eintragung einer Wettbewerbsregel zu er-\ntigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten          schleichen oder um die Kartellbehörde zu ver-\nAngelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde so-             anlassen, in den Fällen der §§ 2, 3 oder 5 a Abs. 1\nwie in Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis 72) und                und 3 nicht zu widersprechen;\nRechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu ver-         8. vorsätzlich einem Verbot der §§ 25 oder 26 zu-\ntreten. Name und Anschrift des Vertreters sollen             widerhandelt;\nder Kartellbehörde mitgeteilt werden.\n9. vorsätzlich einem anderen einen wirtschaftlichen\n(2) Ist ei\"n dem Absatz 1 entsprechender Vertre-          Nachteil zufügt, weil er Verfügungen der Kartell-\nter nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kar-         behörde beantragt oder von den ihm nach § 13\nteJlbehörde das für deren Sitz zuständige Amts-              zustehenden Rechten Gebrauch gemacht hat.","46                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer            Abs. 3 oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 4\nvorsälzlich durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß            nicht unverzüglich vornimmt oder dabei unrich-\ndie in Absatz 1 genannt(m Ordnungswidrigkeiten                tige oder unvollständige Angaben macht.\nbegangen werden. Wer Empfehlungen ausgespro-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\nchen bat, die eine Umgehung der in diesem Gesetz\nausg(!sprochenen \\l erbot.e oder der von der Kartell-     1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-             zu 50 000 Deutsche Mark,\nfügungen durch gleichförmiges Verhalten bewirkt           2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nhaben, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrig-             zu 25 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nkeit schuldig. Dies gilt nicht für Empfehlungen, be-\nstimmte Preise zu fordern oder anzubieten oder be-                                  § 40\nstimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden,\ndie von Vereinigungen von Unternehmen unter Be-              (1) Begeht jemand in einem Unternehmen oder in\nschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausge-           einem Kartell eine durch die Vorschriften der §§ 38\nsprochen werden, wenn                                     und 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann\n1. dadurch wettbewerbsfördernde Bedingungen ge-           gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens\ngenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen          oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder\nUnternehmensformen geschaffen werden sollen           gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung\nund                                                   berufenen Organs einer juristischen Person oder\nein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Perso-\n2. die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich\nnenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden,\nbezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein\nwenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts-\nwirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger\npflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be-\nDruck angewendet wird.\nruht.\n(3) A.bsatz 2 Satz 2 gilt ferner nicht für Empfeh-\n(2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-\nlungen, die lediglich die einheitliche Anwendung\nstoßes gegen § 38 bei vorsätzlicher Aufsichtspflicht-\nvon Normen oder Typen zum Gegenstand haben,\nwenn                                                      verletzung bis zu 100 000 Deutsche Mark, bei fahr-\nlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 50 000\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2        Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 39\nvorliegen und\nbeträgt sie bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-\n2. die Empfehlungen von demjenigen, der sie aus-          zung bis zu 50 000 Deutsche Mark, bei fahrlässiger\ngesprochen hat, bei der Kartellbehörde angemel-       Aufsichtspflichtverletzung bis zu 25 000 Deutsche\ndet worden sind.                                      Mark.\nDer Anmeldung ist die Stellungnahme eines Ratio-                                    § 41\nnalisierungsverbandes beizufügen. Die AnmeMung\ngilt nur als bewirkt, wenn ihr die Stellungnahme             Begeht ein Mitglied des zur gesetzlichen Ver-\nbeigefügt ist. Auf Empfehlungen eines Rationali-          tretung berufenen Organs einer juristischen Person\nsierungsverbandes ist Salz 1 Nr. 2 nicht anzuwen-         oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer\nden. Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in          Personenvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen\nSatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und       die Vorschriften der §§ 38 bis 40, so kann eine\nneue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit         Geldbuße nach diesen Vorschriften auch gegen die\nsie feststellt, daß die Empfehlungen einen Miß-           juristische Person oder die Personenvereinigung\nbrauch der Freistellung von Absatz 2 Satz 2 dar-          festgesetzt werden.\nstellen.                                                                            § 42\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\n(1) Begeht eine der im § 40 bezeichneten Per-\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis       sonen eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz,\nzu 100 000 Deutsche Mark, über diesen Betrag          so ha.ften neben ihr die Vertretenen als Gesamt-\nhinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die          schuldner für Geldbußen, die gegen diese Person\nZuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses,                festgesetzt werden, sowie für Verfahrens- oder Voll-\n2. fahrlässig begangen ist (Absatz 1 Nr. 2, 4 bis 6),     streckungskosten, die ihr auferlegt werden.\nmit einer Geldbuße bis zu 30 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn\nüber diesen Betrag hinaus bis zur doppelten\nHöhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten          1. wegen der Zuwiderhandlung gegen die Vertre-\nMehrerlöses geahndet werden.                              tenen nach § 41 eine Geldbuße festgesetzt wird\noder\n§ 39                            2. der Schuldner stirbt, bevor der Bußgeldbescheid\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer                    rechtskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann\n1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 5           an den Schuldigen ganz oder zum Teil vollstreckt\noder § 46 die Auskunft nicht, unrichtig, unvoll-          werden, ohne daß die juristische Person oder\nständig oder nicht fristgemäß erteilt oder ent-           Personenvereinigung, die für die Geldbuße haftet,\ngegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen nicht,           in Anspruch genommen wird.\nunvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder         (3) Den Vertretenen ist Gelegenheit zu geben,\ndie Duldung von Prüfungen verweigert;                 ihre Rechte geltend zu machen; sie können selb-\n2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach         ständig die Rechte geltend machen, die dem Betrof-\n§ 9 Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder § 106     fenen zustehen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                           47\n(4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen,      führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es\nob die Vertretenen für die Geldbuße und die Ver-        gleichzeitig die örtlich zuständige oberste Landes-\nfahrens- oder Vollstreckungskosten zu haften haben.     behörde.\nIst die Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben,        (2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein\nso kann gegen die Vertretenen durch besonderen          Unternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder\nBescheid entschieden werden. Dieser Bescheid steht      Berufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeld-\neinem Bußgeldbescheid gleich.                           verfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so\nbenachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.\n§ 43                             (3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an\nDie Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-         das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44\njährt in zwei Jahren. § 68 des Strafgesetzbuchs gilt    Abs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell-\nentsprechend.                                           amtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine\nSache an die oberste Landesbehörde abzugeben,\nwenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der\nDritter Teil                     obersten Landesbehörde begründet ist.\nBehörden\n§ 46\nErster Abschnitt                       (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz\nKartellbehörden                    der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-\nderlich ist, kann die Kartellbehörde\n§ 44                          1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\n(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-        nehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Ver-\ntragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr                 hältnisse verlangen;\n1. das Bundeskartellamt (§ 48)                         2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nnehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeite:--\na) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6             die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prü-\nund 7;\nfen;\nb) in bezug auf Verträge der in § 16 bezeichne-    3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Aus-\nten Art;                                            kunft über die Satzung, über die Beschlüsse\nc) gegenüber Zusammenschlüssen nach den §§ 23           sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder\nund 24;                                              verlangen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.\nd) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung             (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-\noder des wettbewerbsbeschränkenden oder        treter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und\ndiskriminierenden Verhaltens oder einer        nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder\nWettbewerbsregel über das Gebiet eines Lan-     Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie\ndes hinausreicht;                               die gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-\ne) gegenüber der Deutschen Bundespost und der       pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die\nDeutschen Bundesbahn;                           geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-\n2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen      fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Be-\ndes § 8;                                            treten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zu-     dulden.\nständige oberste Landesbehörde.                         (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der\nVornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-\n(2) Soweit ein Bußgeld auf Grund dieses Gesetzes     fen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen\ngegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkas-          von Unternehmen betreten. Das Grundrecht des\nsen oder solche Unternehmen, die Bank- oder Spar-       Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-\nkassengeschäfte betreiben, oder Vereinigungen die-      geschränkt.\nser Unternehmen festgesetzt werden soll, erläßt             (4) Durchsuchungen kbnnen nur auf Anordnung\ndie Kartellbehörde den Bußgeldbescheid im Einver-       des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung\nnehmen mit der fachlich zuständigen Aufsichts-          erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die An-\nbehörde. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen,       fechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis\nso legt die Kartellbehörde die Sache dem Bundes-        310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwen-\nminister für Wirtschaft vor; seine Weisungen er-        dung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Ab-\nsetzen dieses Einvernehmen. Sind die Kartell-           satz 3 bezeichneten Personen während der Ge-\nbehörde und die fachlich zuständige Aufsichts-          schäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne\nbehörde Landesbehörden, so entscheidet, falls ein       richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und\nEinvernehmen nicht herzustellen ist, die nach Lan-      Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung\ndesrecht zuständige Stelle.                             und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der\nsich, falls keine richterliche Anordnung ergangen\n§ 45                         ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme\n(1) Leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unter-    einer Gefahr im Verzuge geführt haben.\nnehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-         (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nvereinigung ein Verwaltungsverfahren(§§ 51 bis 58)      kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\noder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 86 a) ein oder     deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in","48                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zi vilprozeßordnung be-                        Zweiter Abschnitt\nzeichnelen Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nBundeskartellamt\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz     über   Ordnungswjdrigkeiten      aussetzen                              § 48\nwürde.                                                     (1) Als selbstandige Bundesoberbehörde wird ein\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die       Bundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet.\nobersle Landesbehörde fordern die Auskunft durch        Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt      für Wirtschaft.\nfordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts-      (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes\ngrundlage, der Gf~genstand und der Zweck des Aus-       werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die\nkunftsverlangens anzugeben und eine angemessene         nach Bestimmung des Bundesministers für Wirt-\nFrist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.          schaft gebildet werden. Im übrigen regelt der Prä-\n(7) Der Bundesminisler für Wirtschaft oder die       sident die Verteilung und den Gang der Geschäfte\noberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch          des Bundeskartellamtes durch eine Geschäftsord-\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt      nung; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundes-\nordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Prä-       minister für Wirtschaft.\nsidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,              (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der\n· Rechtsr1rundlage, Gegenstand und Zweck der Prü-         Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Bei-\nfung anzugeben.                                         sitzern.\n(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder       (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be-\nvon ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich       schlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit\nder dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige      sein. Die Vorsitzenden und die Beisitzer müssen die\nvon Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab-          Befähigung zum Richteramt oder zum höheren\nsatz 9 genannten über die durch Auskünfte nach          Verwaltungsdienst haben; die Vorsitzenden sollen\nAbsatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1       in der Regel die Befähigung zum Richteramt haben.\nNr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen Still-\nschweigen zu bewahren und sich der Verwertung              (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen\nder hierbei zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts-      nicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes\nund Betriebsgeheimnisse zu enthalten, auch wenn         oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines\nsie nicht mehr im Dienst sind. Das gleiche gilt für     Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsver-\nPersonen, die durch di<~nstl iche Berichterstattung     einigung sein.\nKenntnis von den der Schwei9epflicht unterliegen-                                  § 49\nden Tatsachen erhalten. Zusammenfassungen von              Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem\nAngaben mehrerer Auskunftspflichtiger, aus denen        Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den\ndie Angaben einzelner Auskunftspflichtiger weder        Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach\nunmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unter-      diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im\nliegen nicht der Schweigepflicht; das gleiche gilt für  Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nErgebnisse von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2.\n(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3                               § 50\noder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten               (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-      einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die\nsteuerungsverfahren einschließlich eines Steuer-        Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.\nstrafverfahrens oder ein Verfahren wegen Devisen-       In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des\nzuwjderhandlungen verwendet werden. Die Vor-            Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-\nschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189     men. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Ver-\nder Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931               waltungsgrundsätze.\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An-         (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der\nzeigepflichten geg(müber den Finanzämtern gelten        Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit\ninsoweit nicht.                                         ihrer Stellungnahme zu.\n§ 47\n(1) Wer die ihm nach§ 46 Abs. 8 obliegende Ver-                            Vierter Teil\npflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser                               Verfahren\nStrafen bestraft.\nErster Abschnitt\n(2) Handelt deT Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri-                        Verwaltungssachen\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-                   I. Verfahren vor den Kartellbehörden\ndem einen Nacht.eil zuzufügen, so ist die Strafe\nGefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf                                     § 51\nGeldstrafe erkannt werden.                                 (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hur, soweit nicht     Amts wegen oder auf Antrag ein.\nin anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-          (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde\ngedroht ist.                                            sind beteiligt,\n(4) Die Strafverfolgung tritt im Falle des Absat-    l. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt\nzes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein.                    ha,t;","Nr. 2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                             49\n2. Karlelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufs-       und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt\nvereinigungen, gegen di(~ sich das Verfahren          die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzu-\nrichtet;                                              geben.\n3. in den FäUen der §§ 14, l9 und 105 die betrof-            (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen\nfenen Unternehmen und Vereinigungen von Un-           sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-\nternehmen;                                            sprechend anzuwenden.\n4. Personen und Personenvereinigungen, deren In-             (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um\nteressen durch die Entscheidung erheblich be-         die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\nrührl werden und die die Kartellbehörde auf           Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheits-\nihren Antrag zu dem Verlahn~n beigeladen hat.         gemäßen Aussage für notwendig erachtet. Uber die\n(3) An Verfi:ihren vor oberslen Landesbehörden         Beeidigung entscheidet das Gericht.\nist auch das Bundeskartellamt beteiligt.\n§ 55\n§ 52                               (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\nBeweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach~      können, beschlagnahmen.\nliehe Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,\n(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die\nso kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit\nrichterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen\nvorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig\nBezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nach-\nmit der Beschwerde angefochten werden; die Be-\nzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der\nschwerde hat aufschiebende Wirkung.\ndavon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche    anwesend war oder wenn der Betroffene und im\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend          Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehö-\ngemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf ge-         riger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme aus-\nstützt werden, daß die Kartellbehörde ihre Zustän-        drücklich Widerspruch erhoben hat. § 42 Abs. 2\ndigkeit mit Unrecht angenommen hat.                       Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten gilt entsprechend.\n§ 53\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Ge-                                     § 56\nlegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf             Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-\nAntrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Ver-         scheidung über\nhandlung zu laden.                                        1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten             Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3 oder § 21, ihre Verlän-\nWirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in ge-               gerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder\neigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme                 ihre Anderung nach § 11 Abs. 4 und 5,\ngeben.                                                    2. eine Erlaubnis nach § 14,\n(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die Kartell-    3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17\nbehörde auf Grund öffentlicher mündlicher Ver-                Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, § 102\nhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann             Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden.\neinstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege-\n§ 24 Satz 2 gilt entsprechend.\nlung eines einstweiligen Zustandes treffen.\n§ 54                                                        § 57\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen              (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich          gründen. Sie sind mit der Begründung und einer\nsind.                                                     Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be-\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen            teiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nund Sachverstdndige sind § 372 Abs. 1, §§ 376,             zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge-\n377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401,    setzbl. I S. 379) zuzustellen.\n402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeß-           (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Ver-\nordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht              fügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach\nverhängt werden. Für die Entscheidung über die Be-         Absatz 1 Satz 2 zugestellt wird, ist. seine Beendi-\nschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.              gung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.\n(3) Uber die Aussagen der Zeugen soll eine Nie-\nderschrift aufgenommen werden, die von dem er-                                        § 58\nmittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn              Verfügungen der Kartellbehörde,\nein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem          1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaub-\nzu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und          nis für Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5\nTag der Verhandlung sowie die Namen der Mit-                   Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichne-\nwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.                     ten Art oder auf Eintragung einer Wettbewerbs-\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-            regel abgelehnt wird,\nmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor-        2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach\nzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken             § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 a Abs. 3 enthalten,","50                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. (weggefallen)                                                                     § 65\n4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 1,             (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von\n§§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 38 Abs. 3 Satz 5, § 102      einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver-\nAbs. 2 und 3 oder § 104 Abs. 2 ergehen,                fügung angefochten wird, schriftlich einzureichen.\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste            Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung\nLandesbehörde entschieden hat, auch in einem amt-          der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde\nlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu-              innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht ein-\nmachen.                                                    geht.\n§§ 59 bis 61                          (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung\n(§ 62 Abs. 3 Satz 2). so ist die Beschwerde an keine\n(weggefallen)\nFrist gebunden.\nII. Beschwerde                           (3)  Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist\nfür die Beschwerdebegründung beträgt einen Mo-\n§ 62\nnat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist            und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des\ndie Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue            Beschwerdegerichts verfängert werden.\nTatsachen und Beweismittel gestützt werden.\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor\n1. die Erkl,ärung, inwieweit die Verfügung an-\nder Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3)\nzu.                                                             gefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung\nbeantragt wird,\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\nsung einer beantragten Verfügung der Kartell-\ndie sich die Beschwerde stützt.\nbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-\nsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas-            (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-\nsung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den             begründung müssen durch einen bei einem deut-\nAntrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei-              schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-\nchenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-         zeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der\nden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung         Kartellbehörden.\ngleichzuachten.                                                                      § 66\n(4) Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ-            (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige        sind beteiligt\nOberlandesgericht. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt         1. der Beschwerdeführer,\nentsprechend.                                              2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten\n§ 63                                wird,\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,          3. Personen und Personenvereinigungen, deren In-\nsoweit durch die angefochtene Verfügung                          teressen durch die Entscheidung erheblich be-\n1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 widerrufen             rührt werden und die die Kartellbehörde auf\noder geändert, oder                                         ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.\n2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17           (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ver-\nAbs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 27,  fügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das\n31 Abs. 3, § 38 Abs. 3 Satz 5, § 102 Abs. 2 oder 3    Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.\noder § 104 Abs. 2 getroffen wird.\n§ 67\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaub-\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be-\nnis nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anord-\nteiligten sich durch eineri bei einem deutschen Ge-\nnung nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so\nricht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-\nkann das Beschwerdegericht anordnen, daß die an-\nten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich\ngefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach\ndurch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.\nAbschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Lei-\nstung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung           (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit\nkann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. ·          schriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich be-\nstellten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundi-\n(3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor\ngen Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1\ndem Beschwerdegericht.\nund 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht an-\n§ 64                           zuwenden.\n§ 68\nWird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis\ngemäß § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung ab-            (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die\ngeändert oder aufgehoben, so haben die Beteiligten,        Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;\ndie auf Grund der angefochtenen Verfügung Maß-             mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne münd-\nnahmen getroffen haben, dem Betroffenen den dar-           liche Verhandlung entschieden werden.\naus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Ent-                 (2} Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nschädigungsanspruch verjährt in sechs Monaten seit         termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-\nder Zustellung der endgültigen Entscheidung an den         schienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl\nBetroffenen.                                               in der Sache verhandelt und entschieden werden.","Nr. 2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                            51\n§  G9                        Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörigen Un-\nterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen\n(1) Das Bescbwerdegericht. erforscht den Sach-\nGründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrika-\nverhalt. von Amts wegen.\ntions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge-\n(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß      boten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie\nFormfehler beseitigt, unk larc Anträge erläutert,        unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entschei-\nsachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tat-         dung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr\nsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Fest-     Inhalt vorgetragen worden ist.\nstellung und Beurteilung des Sachverhalts wesent-\n(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig-\nlichen Erklärungen abgegeben werden.\nten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des\n(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten       Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem\naufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden           Umfang gewähren.\nFrist über aufk]ürungsbedürftige Punkte zu äußern,\n§ 72\nBeweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen\nbefindliche Urkunden sowie andere Beweismittel              Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,\nvorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach           soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend\nLage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei-      1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichts-\ngebrachten Beweismittel entschieden werden.                   verfassungsgesetzes über Offentlichkeit, Sit-\nzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Ab-\n§  70                             stimmung;\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be~      2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nschluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis             Ausschließung und Ablehnung eines Richters,\ndes Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be-                über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über\nschluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel                die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen,\ngestützt werden, zu denen die Beteiligten sich                Termine und Fristen, über die Anordnung des\näußern konnten.                                               persönlichen Erscheinens der Parteien, über die\nErledigung des Zeugen- und Sachverständigen-\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung\nbeweises sowie über die sonstigen Arten des\nder Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-\nBeweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung\ndet, so hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung\nvorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise\neiner Frist.\nerledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf An-\ntrag aus, daß die Verfügung der Kartellbehörde\nunzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der                           III. Rechtsbeschwerde\nBeschwerdeführer ein bE:\\rechtigtes Interesse an die-\n§ 73\nser Feststellung hat.\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-\n(3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung\nschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts-\noder Unterlassung der Verfügung für unzulässig\noder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung        beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn\nder Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung         das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge-\nvorzunehmen.                                             lassen hat.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder\nunbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem           1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nErmessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, ins-                 zu entscheiden ist oder\nbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des          2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nErmessens überschritten oder durch die Ermessens-              einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\nentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes ver-              dung des Bundesgerichtshofs erfordert.\nletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen          (3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der\nLage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung        Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-\ndes Gerichts entzogen.                                  landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist\n(5) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer     zu begründen.\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.           (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-\nbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-\n§ 71                         gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden\n(l) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be-   Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nzeichneten Beteiligten können die Akten des Ge-          1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nrichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle            mäßig besetzt war,\nauf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Ab-          2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-\nschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivil-            gewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-\nprozeßordnung gilt entsprechend.                              teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und        wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg\nAuskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zu-              abgelehnt war,\nlässig, denen die Akten gehören oder die die Auße-       3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver-\nrung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die              sagt war,","52                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n4. wenn ein BetcilifJl.er im Verfahren nicht nach                   IV. Gemeinsame Bestimmungen\nVorschrift dPs Ccscb-.c!s vertreten war, sofern er\nnicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich                                  § 76\noder stillsc:hwcigcnd zugestimmt hat,                   Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am\n5. wenn die Entscheidung ctltf Grund einer münd-         Beschwerdeverfahren und ani Rechtsbeschwerdever-\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die         fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und\nVorschriften über die Offcnl.lichkeit des Verfah-    juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Per-\nrens verletzt worden sind, oder                      sonenvereinigungen.\n6. wenn die cnlscheidung nicht mit Gründen ver-                                    § 77\nsehen ist.\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-\ndeverfahren kann das Gericht anordnen, daß die\n§  74                          Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung\n(1) Die    Nichtzulassung dPr Rechtsbeschwerde        der Angelegenheit notwendig waren, von einem\nkann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde         Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,\nangefochten werden.                                      wenn dies der Billigkeit entspr_icht. Hat ein Beteilig-\nter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel\n(2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\noder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind\ndet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu\nihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die\nbegründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das Ko-\nVerhandlung ergehen.\nstenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen          streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ent-\neiner Frist von einem Monat schriftlich bei dem          sprechend.\nOberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit                                § 78\nder Zustellung der angefochtenen Entscheidung.\nFür die Gebühren und Auslagen im Beschwerde-\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die      verfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten\n§§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66, 67     die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nAbs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die     entsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die\n§§ 192 bis 197 des Gerichtsvf)rfassungsgesetzes über     Urteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Be-\ndie Beratung und Abstimmung entsprechend.                schwerdeverfahren richten sich nach den Vorschrif-\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,       ten für die Berufungsinstanz, die Gebühren im\nso wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts          Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften\nmit der Zustellung des Beschlusses des Bundes-           für die Revisionsinstanz.\ngerichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechts-\nbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustel-                                  § 79\nlung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der            In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nLauf der Beschwerdefrist.\nwird nach § 65 folgender § 65 a eingefügt:\n§ 75                                                   ,,§ 65a\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartell-             Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\nbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Be-                                beschränkungen\nteiligten zu, deren Rechte durch die Entscheidung           Im Beschwerdeverfahren und im R_echtsbeschwer-\nbeeinträchtigt sind.\ndeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-          beschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-\nstützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-       schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach\nletzung des Gesetzes beruht; §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3,    § 11 Abs. 1 Satz 2.\"\n5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.                                § 80\nDie Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt\nwerden, daß die Kartellbf~hörde unter Verletzung            (1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar-\ndes § 44 ihre Zustdndigkeit mit Unrecht angenom-         tellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch\nmen hat.                                                 Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf.\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist\n(2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden\nvon einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\nGebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zu-        hoben. Das Nähere über die Gebühren sowie über\nstellung der angefochtenen Entscheidung.\ndie Kosten der in den §§ 10, 32 und 58 bezeichneten\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-       Bekanntmachungen wird durch Rechtsverordnung\ngefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen       der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung\nFeststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf         des Bundesrates bedarf.\ndiese Feststellungen zulässige und begründete               (3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,\nRechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen        das Nähere über die Erstattung der durch das Ver-\ndie §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66     fahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten\nbis 68, 70 bis 72 entsprechend.                          nach den Grundsätzen des § 77 bestimmt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                            53\nZweiter Abschnitt                                             § 85\nBußgeldsachen                        Soweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert oder\n§ 81                          aufgehoben werden kann, entscheidet die Kartell-\nbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\nDie Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38 bis 41    Hat eine gerichtliche Nachprüfung stattgefunden,\nvon der Kartellbehörde festgesetzt. Vor der Fest-      so entscheidet das gemäß § 82 zuständige Ober-\nsetzung hat die Kartellbehörde mit dem Betroffenen     landesgericht.\neine mündliche und öflentliche Verhandlung durch-\n§ 86\nzuführen, sofern es sich um Verstöße gegen § 38\nAbs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 in Verbindung mit den Vor-          (1) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des\nschriften über die marktbeherrschenden Unterneh-       Bundeskartellamtes wird nach den Vorschriften des\nmen handelt; ist der Betroffene bei Beginn der         Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April\nVerhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß        1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) vom Bundeskartell-\nvertreten und ist sein Ausbleiben nicht genügend       amt als Vollstreckungsbehörde durchgeführt.\nentschuldigt, so kann die Geldbuße ohne mündliche         (2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Gesetzes\nund öffentliche Verhandlung mit dem Betroffenen        über Ordnungswidrigkeiten wird auf Antrag der\nfestgesetzt werden. § 82 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwen-    Kartellbehörde durch das gemäß § 82 · zuständige\nden.                                                   Oberlandesgericht angeordnet.\n§ 82\n§ 86a\n(1) Uber den Antrag des Betroffenen auf gericht-\nliche Entscheidung entscheidet das Oberlandes-            Für die gerichtliche Uberprüfung gemäß § 58 des\ngericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das in § 82\nSitz hat; das gleiche gilt für die richterlichen Ent-  bezeichnete Oberlandesgericht zuständig. Uber die\nscheidungen auf Grund des § 42 des Gesetzes über       Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.\nOrdnungswidrigkeiten; die in § 42 Abs. 3 Satz 2\nund 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vor-                         Dritter Abschnitt\ngesehene Beschwerde ist nicht zulässig.\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten\n(2) Die mündliche Verhandlung findet außer in\nden Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über                              § 87\nOrdnungswidrigkeiten auch in den Fällen des § 81          (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich\nSatz 2 statt. Bei jeder mündlichen Verhandlung ist     aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und\ndie Anwesenheit eines Vertreters der Kartellbehörde    aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rück-\nnotwendig. Die Offentlichkeit kann für den Teil der    sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land-\nVerhandlung ausgeschlossen werden, in dem Gegen-       gerichte ausschließlich zuständig. Eine erweiterte\nstände behandelt werden, an deren Geheimhaltung        Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 511 a Abs. 4\nein Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Inter-    und § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird\nesse hat.                                              hierdurch nicht begründet\n§ 83                             (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen\nim Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs-\nUber die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bun-\ngesetzes.\ndesgerichtshof Die Staatsanwaltschaft ist · an dem\nVerfahren nicht beteiligt. Das Gericht, dessen Ent-                              §  88\nscheidung angefochten wird, leitet nach Eingang           Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-\nder Beschwerdebegründung, in Ermangelung einer          tellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann\nsolchen nach Ablauf der in § 56 Abs. 3 Satz 2 des       die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten           den werden, wenn dieser im rechtlichen oder un-\nFrist, unverzüglich die Akten dem Bundesgerichts-       mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem\nhof zu.                                                 Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen\nGericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann,\n§ 84                          wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs\n(1) Der Vertretene, der nach § 42 neben dem         eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.\nBetroffenen für Geldbußen und Kosten haftet, ist\nVerfahrensbeteiligter mit denselben Rechten wie                                  § 89\nder Betroffene. Vertretern der von dem Verfahren          (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nberührten Wirtschaftskreise, einschließlich der Ver-   durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig-\neinigungen zur Vertretung von Verbraucherinter-        keiten, für die nach § 87 ausschließlich die Land-\nessen, ist im Verfahren in geeigneten Fällen Gele-     gerichte zuständig sind, einem Landgericht für die\ngenheit zur Stellungnahme zu geben.                    Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn\neine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in\n(2) Im gerichtlichen Verfahren hat auch die Kar-\nKartellsachen, insbesondere der Sicherung einer\ntellbehörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.\neinheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Lan-\n(3) Die gerichtlichen Entscheidungen sind den       desregierungen können die Ermächtigung auf die\nVerfahrensbeteiligten zuzustellen.                     Landesjustizverwaltungen übertragen.","54                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann                               Vierter Abschnitt\ndie Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne\nBezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder                            Gemeinsame Bestimmungen\nbegründet werden.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den                                       § 92\nAbsätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch                Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat\nRechtsanwüite vertreten lassen, die bei dem Gericht          gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54\nzug<::~lassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die        Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 82 Abs. 1, § 85 Satz 2,\nRegelung nach den Absätzen 1 und 2 g(~hören würde.           § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 zugewiesenen Rechts-\nsachen sowie über die Berufung gegen Endurteile\n§ 90                            und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen\n(1) Das Gerichl hat       das Bundeskartellamt über       der nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte.\nalle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz\noder aus Kartellverträ9en und aus Kartellbeschlüs-                                     § 93\nsen ergeben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem               (1) Sind in einem Lande mehrere Oberlandesge-\nBundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von               richte errichtet, so können die Rechtssachen, für die\nallen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und            nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 82 Abs. 1,\nEntscheidungen zu übersenden.                                § 85 Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 ausschließ-\n(2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann,            lich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den\nwenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Inter-             Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem\nesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern           oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Ober-\ndes Bundeskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit            sten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine\neines der in § 102 bezeichneten Unternehmen be-              solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartell-\ntrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen             sachen, insbesondere der Sicherung einer einheit-\nAufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der              lichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-\nbefugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen             regierungen können die Ermächtigung auf die\nabzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hin-               Landesjustizverwaltungen übertragen.\nzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann\nAl1s.führungen zu machen und Fragen an Parteien,\ndie Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder\nZeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche\nObersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder\nErklärungen des Vertreters sind den Parteien von\ndas gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet\ndem Gericht mitzuteilen.\nwerden.\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht\n§ 94\nüber das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im\nRahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2                 § 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-\ndie oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundes-          scheidung über die Berufung gegen Endurteile und\nkartellamtes.                                                die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der\n(4) Die Absi:itze 1 und 2 gelten entsprechend für         nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89\nRechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach        Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde-\nnen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen                                             § 95\nzum Gegenstand haben.                                           (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat\ngebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\n§ 91\n1. in Verwaltungssachen\n(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-\nkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den§§ 1             über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen\nbis 5 a, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102, 102 a     der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die\nund 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im                  Nichtzulassungsbeschwerde (§ 74);\nSinne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem            2. in Bußgeldsachen\nBeteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der            über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der\nEntscheidung durch das Schiedsgericht eine Entschei-             Oberlandesgerichte (§§ 83, 86 a Satz 2);\ndung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.\nSchiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten           3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus\naus Verträgen oder Beschlüssen der in § 6 bezeich-               diesem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüs-\nneten Art sind unwirksam, soweit nicht die Kartell-              sen der in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art\nbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt.                       ergeben,\n(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstrei-              a) über die Revision gegen Endurteile der Ober-\ntigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge                   landesgerichte,\nabgeschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der                b) über die Revision gegen Endurteile der Land-\nZivilprozeßordnung nicht anzuwenden.                                gerichte im Falle des § 566 a der Zivilprozeß-\n(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr-               ordnung,\nnehmung von Urheberrechten und verwandten                        c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen\nSchutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesge-                      der Oberlandesgerichte im Falle des § 519 b\nsetzbl. I S. 1294) bleibt unberührt.                                Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.","Nr. 2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                           55\n(2) Der Kartei lsenal. ~J i 11 irn Sinne der §§ 132 und      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n136 des Geric:hlsverfdssun~1sgesetzes in Bußgeld-               zum Gegenstand haben, und auch, wenn sie deren\nsadien als Strafsenat, in edlen übrigen Sachen als              unmittelbarer Durchführung dienen, auf sonstige\nZivilsenclt.                                                    Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen solcher\n§ 96                                Unternehmen und Vereinigungen;\n(1) Die Zuständigkeit der ni.lch diesem Gesetz zur       2. auf Verträge von See- und Flughafen-Unterneh-\nEntscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.             men sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von\nVereinigungen dieser Unternehmen über die Be-\n(2) Hüngt die Entscheidung eines Rechtsstreits               dingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme\nganz oder teilwei.se von einer Entscheidung ab,\nihrer Dienste oder Anlagen;\ndie nach diesem. Gesetz zu treffen ist, so hat das\nGericht das Verfahren bis zur Entscheidung durch            3. auf Verträge von Unternehmen sowie auf Be-\ndie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und                 schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen\nGerichte auszusetzen. Wer an einem solchen Rechts-              dieser Unternehmen, die den Güterumschlag, die\nstreit beteiligt ist, kann die von dem Gericht für              Güterbeförderung und die Güterlagerung und die\nerforderlich erachteten Entscheidungen bei den dafür            damit verbundenen Nebenleistungen in den deut-\nzuständigen Stellen beantragen.                                 schen Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die\nVermittlung dieser Leistungen, die Vermittlung\n§ 97                                 der Befrachtung und die Abfertigung von See-\nund Binnenschiffen einschließlich der Schlepper-\nSoweit auf Grund dieses Gesetzes von Bundes-                 hilfe zum Gegenstand haben;\nbehörden Geldbußen festgesetzt werden, fließen die\ngeschuldeten Beträge in die Bundeskasse.                    4. auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und\nBinnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Emp-\nfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-\nFünfter Te:H                              men, soweit sie sich darauf beschränken, im\nInteresse eines geordneten Verkehrs die Beför-\nAnwendungsbereich des Gesetzes                         derungsbedingungen und Fahrpläne von Fahr-\ngastschiffen sowie die Verteilung des Fracht- und\n§     98\nSchleppgutes zu regeln.\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf\n(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2\nUnternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum\nNr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 ent-\nder öffentlichen H,rnd stehen oder die von ihr ver-\nsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3\nwaltet oder betrieben werden, soweit in den §§ 99\nbezeichneten Verträge und Beschlüsse sind nicht in\nbis 103 nichts anderes bestimmt wird.\ndas Kartellregister einzutragen.\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung             auf alle\nWettbewerbslwschränkungen, die sich im           Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes auswirken, auch           wenn sie                            § 100\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses             Gesetzes     (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und\nveranlaßt werden.                                           Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen\n§ 99                            von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Er-\n(l) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf             zeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbindung\nVerträge der Deutschen Bundespost einschließlich            die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher\nder Landespostdirektion Berlin, der Deutschen Bun-          Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher\ndesbahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen            Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Ver-\nVerkehrs und von Unternehmen, die sich mit der              arbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.\nBeförderung und dm Besorgung der Beförderung                Solche Verträge und Beschlüsse von Vereinigungen\nvon Gütern und Personen befassen, sowie auf                 von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbehörde\nBeschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen               unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb\ndieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und              nicht ausschließen.\n-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen               (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-\nVerträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen-            schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-\nden Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder             nung oder Verpackung betreffen.\nRechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes                 (3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder\noder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge-            Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-\nnehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträge           mer von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 39\nund Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be-             bis 63 des Saatgutgesetzes unterliegt, rechtlich oder\ntroffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor-             wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung\nschriften einer besonderen Genehmigung bedürfen.            bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Ab-\n(2) Die§§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung            nehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-\n1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten-           äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\nund Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen            (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge\nsowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-          zwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen\neinigungen dieser Unternehmen, wenn und so-             von Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen\nweit sie die Beförderung über die Grenzen oder          oder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,","56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nsoweit die Verlräge die Erzeugung, die Lagerung,           2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des Ge-\ndie Be- oder Verarbeitung odt?r den Absatz land-               setzes über das Branntweinmonopol vom 8. April\nwirtschaf tJicher Erzeugnisse betreffen.                       1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und des Zünd-\n(5) Landwirtschaft.liehe Erzeugnisse im Sinne die-          warenmonopol-Gesetzes vom 29. Januar 1930\nses Ces(~lzes sind                                             (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu diesen Geset-\n1. Erzeugnisse    der Land w i rlschafl, des Gemüse-,          zen ergangenen Rechtsverordnungen geregelt\nObst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei               sind;\nsowie die durch Fischerei gewonnenen Erzeug-           3. soweit der Vertrag über die Gründung der Euro-\nnisse,                                                     päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\n2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Num-              18. April 1951 besondere Vorschriften enthält.\nmer 1 genannten Erzeugnisse gewonnenen Wa-\n§ 102\nren, deren Be- oder Verarbeitung durch Erzeuger-\nbetriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbetrie-           (1) Die §§ 1 und 15 gelten nicht für Wettbewerbs-\nben durchgeführt zu werden pflegt und die in          beschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän-\neiner Rechtsverordnung, die die Bundesregierung       den, die der Genehmigung oder Uberwachung nach\nmit Zustimmung des Bundesrates erläßt, im ein-        dem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem\nzelnen benannt werden.                                Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nsicherungsunternehmungen und Bausparkassen un-\n(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes          terliegen. Bei Verträgen und Beschlüssen im Sinne\nsind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten         des § 1 gilt dies nur, wenn sie der zuständigen\nErzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger-          Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Auf-\nbetriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die         sichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt der Mel-\nauf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.         dung zu bestimmen. Die gemeinsame Ubernahme\n(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von       von Einzelrisiken im Mit- und Rückversicherungs-\nVereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe,      geschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kredit-\nsoweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder            institute ist nicht meldepflichtig. Die Aufsichtsbe-\nden Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betref-       hörde leitet die Meldungen an die Kartellbehörde\nfen. Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Er-           weiter.\nzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften,             (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartell-\nWaldwirtschaftsgenossenschaften,          Forstverbände,   behörde im Einvernehmen mit der zuständigen\nEigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereini-            Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten, Versiche-\ngungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht oder           rungsunternehmen und Bausparkassen sowie den\nnicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung           Vereinigungen solcher Unternehmen Maßnahmen\noder einer Gemeinde hinausgeht und die zur                 untersagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne\ngemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher         des § 1 für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch\nMaßnahmen gebildet werden oder gebildet worden             der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 erlang-\nsind.                                                      ten Stellung im Markt darstellen.\n(8) Dieses Cesetz findet keine Anwendung, soweit            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in\ndas Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Fut-          § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung\ntermitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom             der privaten Versicherungsunternehmungen und\n24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt      Bausparkassen genannten Unternehmen und für\ngeändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des         öffentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die\nGetreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundesge-             Vereinigungen solcher Unternehmen. Zuständige\nsetzbl. I S. 1168), das Gesetz über den Verkehr mit        Aufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist\nZucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundes-          für die in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beauf-\ngesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Zweite      sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\nGesetz zur Änderung des Zuckergesetzes vom                 gen und Bausparkassen genannten Unternehmen\n9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), das Gesetz      oder Vereinigungen solcher Unternehmen die Ver-\nüber den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und          sicherungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche\nFetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom          Bausparkassen oder deren Vereinigungen die Bank-\n10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt      aufsichtsbehörde.\ngeändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\ndes Milch- und Fettgesetzes vom 28. Juni 1965 (Bun-           (4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das\ndesgesetzbl. I S. 529), das Gesetz über den Verkehr        Einvernehmen zwischen der Kartellbehörde und der\nmit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom         zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) und die dar-     die Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister\n. auf beruhenden Verordnungen eine nach dem Ersten           für Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das\nTeil dieses Gesetzes verbotene Wettbewerbsbe-              Einvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-\nschränkung zulassen.                                       tellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde\nLandesbehörden, so entscheidet, falls ein Einver-\nnehmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht\n§ 101\nzuständige Stelle.\nDieses Cesetz findet keine Anwendung                                               § 102 a\n1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kredit-                (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf\nanstalt für Wiederaufbau;                              die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966                           57\nAufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung               Bedingungen zu versorgen, als sie das zuliefernde\nvon Urheberrechlen und verwandten Schutzrechten             Versorgungsunternehmen seinen vergleichbaren\nunterliegen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende             Abnehmern gewährt;\nVerträge oder Beschlüsse solcher Verwertungsge-         4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit an-\nsellschaften, wenn und soweit die Verträge oder Be-         deren Versorgungsunternehmen, soweit sie zu\nschlüsse sich auf die nach § 1 des Gesetzes über die         dem gemeinsamen Zweck abgeschlossen sind,\nWahrnehmung von Urheberrechten und verwandten                bestimmte Versorgungsleistungen über feste Lei-\nSchutzrechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit bezie-           tungswege ausschließlich einem oder mehreren\nhen und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden                Versorgungsunternehmen zur Durchführung der\nsind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den In-          öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.\nhall der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Mel-\ndungen an das Bundeskartellamt weiter.                     (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\nbezeichneten Art die öffentliche Versorgung mit\n(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungs-       einer Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind\ngesellschaften Müßnahmen untersagen und Verträge        sie nichtig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.\nund Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen\nMißbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und           (3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4\n15 erlangten Stellung im Märkt darstellen. Ist der      bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend\nInhalt eines Gesamtvertrages oder eines Vertrages       anzuwenden.\nmit einem Sendeunternehmen nach § 14 des Geset-             (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die\nzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und         öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder\nverwandten Schutzrechten durch die Schiedsstelle        Wasser über feste Leitungswege betreffen, werden\nverbindlich festgesetzt worden, so stehen dem Bun-      von der Kartellbehörde im Benehmen mit der Fach-\ndeskarteliamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu,     aufsichtsbehörde getroffen.\nsoweit in dem Vertrag Bestimmungen zum Nachteil\nDritter enthalten sind oder soweit der Vertrag miß-                                § 104\nbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt des Ver-\ntrages nach § 15 des Gesetzes über die Wahrneh-             (1) In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100\nmung von Urheberrechten und verwandten Schutz-          und 103 hat die Kartellbehörde die in Absatz 2\nrechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt wor-    bezeichneten Maßnahmen zu treffen\nden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse           1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlun-\nnach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag miß-            gen oder die Art ihrer Durchführung einen Miß-\nbräuchlich gehandhabt wird.                                   brauch der durch Freistellung von den Vorschrif-\n(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tä-            ten dieses Gesetzes erlangten Stellung im Markt\ntigkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen,              darstellen oder\nwerden vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der          2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-\nAufsichtsbehörde getroffen.                                   land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-\nten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder\n§ 103                               gewerblichen Leistungen verletzen.\n(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung            (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-\nauf                                                      setzungen des Absatzes 1\n1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Ver-        1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen be-\nsorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Ver-           anstandeten Mißbrauch abzustellen,\nsorgungsunternehmen) mit anderen Versorgungs-        2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-\nunternehmen oder mit Gebietskörperschaften,               träge oder Beschlüsse zu ändern oder\nsoweit sich durch sie ein Vertragsbeteiligter ver-   3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-\npflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffent-        klären.\nliche Versorgung über feste Leitungswege mit\n§ 105\nElektrizität, Gas oder Wasser zu unterlassen;\n2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Ge-               In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102,\nbietskörperschaften, soweit sich dürch sie eine      102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-\nGebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung      chende Anwendung. Die Kündigung bedarf in den\nund den Betrieb von Leitungen auf oder unter         Fällen des § 103 Abs. 1 der Erlaubnis der Kartell-\nöffentlichen Wegen für eine bestehende oder          behörde.\nbeabsichtigte unmittelbare öffentliche Versorgung\nvon Letztverbrauchern im Gebiet der Gebiets-                              Sechster Teil\nkörperschaft mit Elektrizität, Gas oder Wasser\nausschließlich einem Versorgungsunternehmen ~u               Obergangs- und Schlußbestimmungen\ngestatten;\n§ 106\n3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Ver-\nsorgungsunternehmen der Verteilungsstufe, so-            (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nweit sich durch sie ein Versorgungsunternehmen       stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-\nder Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer    ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach\nmit Elektrizität, Gas oder Wasser über feste         Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit sie\nLeitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen oder     mit § 15 nicht vereinbar sind.","58                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Vor Inkrafl.ln~ten dieses Gesetzes gültig zu-                           (Reichsgesetzbl. I S. 1067, 1090) in der Fassung\nstande gckommP1w Verlr~iQ(! und Beschlüsse der in                              der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-•\nden §§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21,                         biete der Rechtspflege und Verwaltung vom\n99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. l Satz 2 - auch in                           14. Juni 1932, Erster Teil, Kap. VI (Reichsgesetz-\nVerbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2                              blatt I S. 285, 289) und des Gesetzes über Ände-\nund 4 bezcichrw1 cn Art werden mit Ablauf von                                  rung der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933\nsechs Moncilen nc.1ch lnkratu.retcn dieses Gesetzes                            (Reichsgesetzbl. I S. 487) und der Verordnung\nunwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt                                  vom 5. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 823);\n1. in den Flillen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und                     2. die Verordnung zur Behebung finanzieller, wirt-\n§ 103 Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 die Verträge und                              schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli\nBeschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet                              1930, Fünfter Abschnitt -        Verhütung unwirt-\nworden sind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und                          schaftlicher Preisbindungen - (Reichsgesetzbl. I\n§ 10 gelten entsprechend;                                                 S.311,328);\n2. in den Füllen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,                      3. die Ausführungsverordnung über Au.fhebung\n§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Ertei-                         und Untersagung von Preisbindungen vom\nlung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde ge-                           30. August 1930 (Deutscher Reichsanzeiger und\nstellt worden ist;                                                         Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205);\n3. in den Fälhm des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Ver-                        4. die Verordnung über Preisbindungen für Mar-\nlräge und Beschlüsse bei der Kartellbehörde                               kenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I\nangemeldet worden sind; § 99 Abs. 3 gilt ent-                             S. 12);\nsprechend;                                                              5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von Wirt-\n4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in                             schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren\nVerbindung mit Abs. 3 -                     die Verträge und               Friedens vom 8. Dezember 1931, Erster Teil,\nBeschlüsse der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-                           Kap. I und II (Reichsgesetzbl. I S; 699);\nmeldet worden sind.\n6. das Gesetz über die Errichtung von Zwangs-\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-                            kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I\nstande gekommene Verträge und Beschlüsse der in                                S. 488) mit der Ausführungsverordnung vom\n§ 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art                            6. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 724);\nsind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden;                             7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartellver-\nfür Verträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gilt                               trägen vom 18. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\n§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 entsprechend.                         S. 1081);\n(4) Ein vor lnkrafltrnten dieses Gesetzes gültig                         8. die Verordnung über Verdingungskartelle vom\nzustande gekommener Schiedsvertrag über künftige                               9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376);\nRechtsstreitigkeiten aus Vertrügen oder Beschlüssen\n9. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung\nder in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe des\nüber Preisbindungen und gegen Verteuerung\n§ 91 nichtig, sofern sich nicht die Parteien vor die-\nder Bedarfsdeckung vom 29. März 1935 (Reichs-\nsem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche\ngesetzbl. I S. 488);\nVerfahren zur Hauptsache eingelassen haben.\n10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke in der\ngewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939\n§ 107\n(Reichsgesetzbl. I S. 1621);\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                         11. die Verordnung über Preisbindungen vom\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                            23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1573);\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n12. die Verordnung zur Durchführung der Markt-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\naufsicht in der gewerblichen Wirtschaft und zur\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVereinfachung des Organisationswesens auf dem\nDritten Dberleitungsgesetzes.\nGebiete der Marktregelung vom 20. Oktober 1942\n(Reichsgesetzbl. I S. 619);\n§ 108\n13. die Anordnung PR 130/48 über Verbraucher-\n(gegenstandslos)                                   preise vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt\nder Verwaltung für Wirtschaft Teil II S. 196);\n§ 109                                  14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-\n(1) Dieses         Gesetz      tritt am      1. Januar      1958 in         regierung vom 28. Januar 1947 (Amtsblatt der\nKraft*).                                                                       Militärregierung Deutschland - Amerikanisches\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende                             Kontrollgebiet - Ausgabe C S. 2);\nRechtsvorschriften außer Kraft:                                            15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Militär-\n1. die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaft-                                regierung      (Amtsblatt     der   Militärregierung\nlicher Machtslellungen vom 2. November 1923                              Deutschland -        Britisches Kontrollgebiet -\nS. 412);\n*) Die Votschrifl bclrifft das Inkrafttrefen des Cesr\"tzes gegen Wett-\nbcwerbsbcschriinkung0n in der urspriinqlichf\\n Fassung vom 27. Juli    16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen Ober-\n1957 (Bundesqcsetzbl. T S. !OBI). Für d<ts Jnkrnftlreten der Anclerun-     kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947\ngen auf Crund des Gesetzes zur A 11,h,ru ng des G(}setzes gegen\nWctl.lwwc,rbsbPschriinkunqc•n     vom   15. Sc,p1cembcr 1965 (Bundes-        (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos\nges0l.zbl. I S. 1:lb:l) ist Artikel b dieses Andcrungsgesctzes maß-\ngebend.                                                                     in Deutschland S. 784);"]}