{"id":"bgbl1-1966-19-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":19,"date":"1966-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_19.pdf#page=8","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1966-04-13T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 13. April 1966\nAuf Grund des § 27 des Bundesentschädigungs-            so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni            §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die\n1956 (Bundcsgcselzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert      Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt\ndurch dus Gesetz vom 14. September 1965 (Bundes-            nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4\ngesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung         BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen\nmit Zustimmung des Bundesrates:                             erfüllt sind.\nArtikel I\nII. Kreis der Hinterbliebenen\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der Fas-                                      § 4\nsung vom 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I\nWitwer\nS. 864), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 955), erhält            Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch\nfolgende Fassung:                                           dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehe-\nfrau überwiegend bestritten wurde.\nErste Verordnung                                                    § 5\nzur Durchführung\nEheliche und ihnen gleichgestellte Kinder\ndes Bundesentschädigungsgesetzes\n-1.DV-BEG-                                  (1) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten stehen\ndie gleicben Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG\nwie den ehelichen Kindern eines Verfolgten zu.\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen\n(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt\n§ 1                             1. die für ehelich erklärten Kinder,\nNachweis des Todes                       2. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,\n(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem          3. die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Woh-\nVerschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechts-                 nung aufgenommen hatte,\nvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Ur-          4. die Kinder aus nichtigen Ehen, die die Stellung\nkunden nachgewiesen.                                             von ehelichen Kindern haben,\n(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht       5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Woh-\ndurch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden,                  nung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt\nso gelten für den Nachweis des Todes oder der                    und deren Erziehung nicht von anderer Seite lau-\nTodesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.                  fend ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark\nmonatlich gezahlt wird.\n(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod\nnach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen               (3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin-\nRechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird ver-         der auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine\nmutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben          Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß da-\nist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den           durch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben\nUmständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt            werden sollte.\ndes Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG).\n§ 176 BEG findet Anwendung.                                                             § 6\nUneheliche Kinder\n§ 2\n(1) Den unehelichen Kindern einer Verfolgten\nTod im unmittelbaren Anschluß an Deportation        stehen die Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu.\noder Freiheitsentziehung\n(2) Den unehelichen Kindern eines Verfolgten\n(Entfällt)                        stehen die Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu,\nwenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist\n§ 3                             und er entweder das Kind in seine Wohnung aufge-\nAnspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG             nommen hatte oder für den Unterhalt des Kindes\nnachweislich die festgesetzte Unterhaltsrente, min-\nWenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in            destens aber den doppelten Betrag des beamten-\nder Person des V(~rstorbenen Verfolgten erfüllt sind,       rechtlichen Kinderzuschlages aufgebracht hat oder","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                               293\naufgo.1Hachl hätte, wenn er durch die Verfolgung                                   III. Rente\nnicht daran gehindert worden wäre. § 5 Abs. 3 findet\nentsprechende Anwendung.                                            1. Berechnung und Zahlung der Rente\n§ 10\n§ 7\nArt der Berechnung\nGewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre\nDer Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 bei-\n(l) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Le-        gefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in\nbensjahres eine R.cnte, wenn sie                          solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höhe-\n1. in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die      ren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zu-\nihre Arbeilskrnft überwiegend in Anspruch             grunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhe-\nnimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer           gehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen,\nAusbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder          die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar\nsonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe           sind, ausweist.\nnicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebens-\n§ 11\njahres,\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe\n2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen\ndauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde          (1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-\nErwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Le-         amtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des ver-\nbensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das    storbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß\nLebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkom-       seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung\nmen von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich          rechtfertigt.\nhaben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen\ndes Todes des Verfolgten gezahlt werden, rech-           (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach\nnen nicht zum Einkommen des Kindes.                   dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den\nletzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn\n(2) lfot sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die   dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnitts-\nSchul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der         einkommen in den letzten drei Jahren vor der Ver-\nnicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes         folgung, die zu seinem Tode geführt hat. Für die\nliegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so        Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die\nwird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nach-         als Anlage 2 beigefügte Besoldungsübersicht maß-\ngewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebens-           gebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen\njahr hinaus gezahlt.                                       der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobe-\nnen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen\n(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf\ngegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die\nverheiratete, verwitwete und geschiedene Kinder.\nLebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von\ndem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des\nBeginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt\n§ 8                            hat, auszugehen.\nElternlose Enkel\n(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser R2-\n(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen      stimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der\nAnsprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der           Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-\nVerfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte           werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus\nund keine anderen Personen zum Unterhalt gesetz-           nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des\nlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende    Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- und\nAnwendung.                                                 Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben in-\nsoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen\n(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Ver-            Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Er-\nfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird       mittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im         zum Vergleich die Vergütun1 heranzuziehen, die\nHinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse er-         einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise ge-\nhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von       währt worden wäre.\ndem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.\n(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolg-\n(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.                 ter mit Rücksicht auf seine f amilienrechtlichen Be-\nziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt\noder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt\n§ 9                            tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-\ngütung zugrunde zu legen.\nVerwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern\n(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\nDer Anspruch auf Rente steht den Eltern oder            sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-\nAdoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle         gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im\neines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.       öffentlichen Leben.","294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(6) Die Einreihung einer V<)rfolgten, die als Haus-      ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbe-\nfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der         sondere dann nicht zuzumuten, wenn sie\nwirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach      1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,\nder sozialen Stellung ihres Ehemannes.                      2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,\n(7) I-fol.le der Verfolgte wegen seines Alters noch      3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht\nkeine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,             erwerbstätig war,\nso bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach         4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom\nder wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,           Hundert gemindert ist.\nnach der sozialen Stellung des Elternteils oder Groß~\nelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten über-         Einern Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-\nwiegend bestritten hat.                                     dere dam~ nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebens-\njahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit\num mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.\n§ 12\nHundertsatz des Unfallruhegehalts\n(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur\nund der Versorgungsbezüge\ninsoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von\n150 Deutsche Mark, ab 1. September 1965 von\n(l) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verord-         200 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Je volle\nnung beträgt 66 2/a vom Hundert der ruhegehalt-             50 Deutsche Mark der zu berücksichtigenden monat-\nfähigen Dienstbezüge (§ 10).                                lichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung d2s\n(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind             Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch\n60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für            zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um\njeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der              50 Deutsche Mark.\nRente für einen Verwandten der aufsteigenden                                          § 13 a\nLinie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zu-         zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit\nsammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu-             Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit\ngrunde zu legen.                                                  Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen\n§ 13                                                    (Entfällt)\nHundertsatz der Rente\n(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2                                      § 14\nbis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinter-                               Mindestrente\nbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten\nBeträge.                                                       Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19\nBEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich\n(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu be-        aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser\nrücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des               Verordnung nichts anderes ergibt.\nHundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz\nbis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.                                                § 15\n(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichti-                 Verteilung von anzurechnenden Leistungen\ngenden Umständen gehören insbesondere\nBei der Anrechnung von Leistungen auf laufende\n1. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst--\nbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,                        Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Be-\ntrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebe-·\n2. eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene         nen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zu-\nzu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb            stehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.\nzuzumuten ist,\n3. Leistungen aus privaten Versicherungsverhält-\n§ 16\nnissen,\nZahlung der Rente\n4. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und\nErträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß             (1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren\nes sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse          Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem\naus der Anlage von Leistungen handelt, die der          die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt\nHinterbliebene im Zuge der Entschädigung für            sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung er-\n(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Be-\nhalten hat,\nträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche\n5. sonstige Vermögenserträgnisse,                           Mark aufzurunden.\n6. Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge\nder Entschädigung für Opfer der nationalsozia-\nlistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält,                    2. Ruhen und Erlöschen der Rente\nsofern diese Leistungen nicht bereits nach den\n§§ 141 d bis 141 k BEG berücksichtigt werden,                                      § 17\n7. sonstige Versorgungsbezüge.                                                   Ruhen der Rente\n(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der             (1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG\nsozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich          in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 ge-","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                              295\nruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der       6. den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17\nrückständigen Ren len bl'träge zu berücksichtigen.           Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.\n(2) lm Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom           (2) Hat  der Hinterbliebene einen gesetzlichen\nErsten des Monals an, der dem Monat folgt, in den        Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.\ndas für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis\ngefallen ist. Dabei sind die errechneten und die aus-                               § 20\nzuzahlenden Betrüge der Rente jeweils auf volle\nVerletzung der Anzeigepflicht\nDeutsche Mark m1fzunrndfm.\nKommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher\n§ 18                          Vertreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht\nnicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder\nErlöschen der Rente\nteilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der\nDie Rente erlischt                                    Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf\ndiese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.\n1. für   jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des\nMonats, in dem er stirbt,\n2. für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme von                                       § 21\nVerwandten der aufsteigenden Linie und der                           Neufestsetzung der Rente\nAdoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in                    bei Änderung der Verhältnisse\ndem er heiratet oder wiederheiratet,\n(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit\n3. für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem          Wirkung vorn Ersten des Monats neu festgesetzt,\nEnde des Monats, der dem Monat folgt, in dem         der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich\nsie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß   geändert haben.\ndie Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vor-\nliegen,                                                 (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente\nwird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be-\n4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats,        scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hinter-\nder dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt      bliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft ver-\nund ihre Erziehung von anderer Seite laufend ein     hindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung\nhöherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich       der überzahlten Rente angeordnet werden.\ngezahlt wird,\n5. für Verwandte der aufsteigenden Linie und für\n4. Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge\nAdoptiveltern crnch mit dem Ende des Monats, in\nder Rente (§ 19 BEG)\ndem die Bedürftigkeit weggefallen ist.\n§ 21 a\n§ 18 a                            Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt\nWiederaufleben der Rente                für\nvom 1. 1. bis         ab\n(Entfällt)                                                                   1. 10. 1966\n30.9.1966\n3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse        die Witwe                     304 DM        316 DM,\nden Witwer                    304 DM        316 DM,\n§ 19\ndie Vollwaise                 153 DM        159 DM,\nAnzeigepflicht\ndie erste und zweite\n(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu-      Halbwaise,\nständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an-            wenn keine Rente\nzuzeigen:                                                   für die Witwe ode1\n1. die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste,          den Witwer gezahlt\nLeistungen und Erträgnisse sowie die Änderung           wird,               je     115 DM\nder Einkommensverhältnisse,                             wenn eine Rente für\n2. die Verheiratung und Wiederverheiratung,\ndie Witwe oder den\nWitwer gezahlt wird,\n3. die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung                               je      85 DM          88 DM,\nim Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu-     die dritte und jede fol-\ngende Halbwaise,       je       76 DM         79 DM,\nwendungen in entsprechender Höhe,\nden elternlosen Enkel         153 DM         159 DM,\n4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des\n§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines eigenen Ein-    die Eltern oder\nkommens von mehr als           125 Deutsche Mark      Ado:rtiveltern\nmonatlich,                                                          zusammen       229 DM         238 DM,\n5. die Zahlung eines Betrages von mehr als 125            einen überlebenden\nDeutsche Mark monatlich im Falle des § 5 Abs. 2       Eltern- oder Adoptiv-\nNr. 5,                                                elternteil                   153 DM         159 DM.","296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nIV. KapitaJcntschädigung                                     VI. Schlußbestimmungen\n§ 22                                                          § 22b\nBerechnung der Kapitalent:schädigung                       Stichtag für Neufestsetzung der Renten\n(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise             Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungs-\nberechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom             gesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September\nZeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok-         1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind\ntober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten           oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt,\nfrüheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der          werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an ge-\nnach den §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zu-            währt oder neu festgesetzt.\ngrunde zu legen ist, der auf den Monat November\n1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953                                       § 23\nkein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der\nKapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen,                                  Berlin-Klausel\nder auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem            Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nerfüllt waren.                                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nim Land Berlin.\n(2) Soweit und solange die Rente während eines\nvor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes                                            § 24\ngeruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes                         Zeitlicher Anwendungsbereich\nvom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der\nKapitalentschädigung zu berücksichtigen.                      (1) Es treten in Kraft\n1. die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 8\n(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953\nAbs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3,\nliegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) einge-\n5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5,\ntreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädi-\n§§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und§ 23\ngung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis zu\ndiesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.                            mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;\n2. § 7 Abs. 3, § 18 Nr. 2\n(4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung\nbleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen             mit Wirkung vom 1. April 1957;\ndem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder             3. § 13 Abs. 5 Satz 2\ndes Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem\nmit Wirkung vom 1. Juni 1960;\nsie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23\nSatz 3 BEG findet entsprechende Anwendung.                 4. § 7 Abs. 1, 2 und§ 18 Nr. 3\nmit Wirkung vom 1. Juli 1965;\n5. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1, § 13\nV. Bewertung                               Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, §§ 17, 18\nder im Ausland erzielten Einkünfte                     Nr. 4, §§ 19, 22 Abs. 2, §§ 22 a und 22 b\nmit Wirkung vom 18. September 1965;\n§ 22a\n6. § 21 a\n(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1\nNr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland            mit Wirkung vom 1. Januar 1966.\nerzielten oder erzielbaren Einkünfte der amtliche             (2) Es treten außer Kraft\nDevisenkurs der ausländischen Währung zugrunde\nzu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Ein-          die §§ 2, 13 a und 18 a mit Wirkung vom 18. Septem-\nkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten          ber 1965.\ndes Hinterbliebenen eine Abweichung von minde-\nstens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung                                        Artikel II\nder Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen\nWährung, so soll die Kaufkraft angemessen berück-                            Ubergangsvorschriften\nsichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte            (1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft\nder Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für          einer vor Verkündung dieser Verordnung er-\njedes Jahr gegenüberzustellen.                             gangenen Entscheidung steht einer erneuten Ent-\nscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht ent-\n(2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente\ngegen.\nnach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurech-\nnen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund                  (2) Bei Leistungsverbesserungen für lauf ende\neines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtig-           Renten auf Grund der Änderungen in Artikel I\nerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder             dieser Verordnung bedarf es eines neuen Antrags\nUnterhaltsanspruchs in ausländischer Währung zu-           nicht. Im übrigen kann der Berechtigte einen Antrag\nstehen, so findet für die Bewertung dieser Leistun-        auf Neufestsetzung seiner Ansprüche auf Entschä-\ngen Absatz 1 entsprechende Anwendung.                      digung auf Grund der Änderungen in Artikel I","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                         291\ndieser Verordnung bis zum 30. September 1966 stel-     Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Ent-\nkm. § 181) Abs. 2 und 3 BEG findel entsprechende       scheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, be-\nAnwendung.                                             hält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein\n(3) Bei der erneuten Entscheidung über den An-      Bewenden.\nspruch sind die Enlscbi:icligungsorgane an die tat-\nsächlichen Fesl.sldlungen gebunden, auf denen der                            Artikel III\nvor Verkündung dieser Verordnung ergangene un-                          Anwendung in Berlin\nanfedübarc Bescheid oder die rechtskri:iftige gericht-\nliche Entscheidung bcrnht.                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im\nwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung           Land Berlin.\ndieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung\ngeregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich\nArtikel IV\neine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesse-\nrungen ausgeschlossen worden ist.                                          Inkrafttreten\n(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung            Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-\nAnsprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren        dung in Kraft.\nBonn, den 13. April 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","298                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 10 der 1. DV-BEG)\nBesoldungsübersicht\nEinfacher    Mittlerer Gehobener Höherer\nVergleichbü rcr Dienst\nDienst       Dienst    Dienst    Dienst\n1. Ruhegehallfähige jührliche  bis 30.  9. 1951       3 100      4 300      6 800   11 000\nDienslbezüge                bis 31.  3. 1953      3 596       4 988      7 888   12 760\nbis 31. 12. 1955       4 092      5 676      8 976   14 520\nbis 31.  3. 1957       4 464      6 192      9 792   15 840\nbis 31.  5. 1960      5 148       7 084     10 944   17 480\nbis 31. 12. 1960       5 508      7 580     11 710   18 529\nbis 30.  6. 1962      5 949       8 186     12 647   19 826\nbis 28.  2. 1963      6 306       8 677     13 279   20 817\nbis 30.  9. 1964       6 876      8 677     13 279   20 817\nbis 31.  8. 1965       7 426      9 371     14 209   22 274\nbis  31. 12. 1965       8 400     10 092     15 756   23 250\nbis 30.  9. 1966       8 736     10 496     16 386   24 180\nab   1. 10. 1966      9 085      10 916    17 041   24 905\n2. Unfallruhegclwlt            bis 30.  9. 1951       2 067      2 867      4 534    7 334\n(66 2/:i 0 /o aus Nr. 1)    bis 31.  3. 1953       2 398      3 326      5 259    8 507\nbis 31. 12. 1955       2 728      3 784      5 984    9 680\nbis 31.  3. 1957       2 976      4 128      6 528   10 560\nbis 31.  5. 1960       3 432      4 723      7 296   11 653\nbis 31. 12. 1960       3 672      5 054      7 806   12 353\nbis 30.  6. 1962       3 966      5 458      8 432   13 218\nbis 28.  2. 1963       4 204      5 785      8 853   13 878\nbis 30.  9. 1964       4 584      5 785      8 853   13 878\nbis 31.  8. 1965       4 951      6 247      9 473   14 849\nbis 31. 12. 1965       5 600      6 728     10 504   15 500\nbis 30.  9. 1966       5 824      6 997     10 924   16 120\nab   1. 10. 1966       6 057      7 277     11 361   16 603\n3. Witwengeld                  bis 30.  9. 1951       1 500      1 720      2 720    4 400\n(60 0/o aus Nr. 2)          bis 31.  3. 1953       1 500      1 996      3 155    5 104\nbis 31. 12. 1955       1 637      2 270      3 590    5 808\nbis 31.  3. 1957       1 786      2 477      3 917    6 336\nbis 31.  5. 1960       2 059      2 834      4 378    6 992\nbis 31. 12. 1960       2 204      3 032      4 684    7 412\nbis 30.  6. 1962       2 380      3 275      5 059    7 931\nbis  28.  2. 1963      2 522       3 471      5 312    8 327\nbis 30.  9. 1964       2 750      3 471      5 312    8 327\nbis  31.  8. 1965       2 971      3 748      5 684    8 909\nbis 31. 12. 1965       3 360      4 037      6 302    9 300\nbis 30.  9. 1966       3 494      4 198      6 554    9 672\nab   1. 10. 1966      3 634       4 366      6 817    9 962\n4. Waisengeld                  bis 30. 9. 1951          620        860      1 360    2 200\n(30 0/o aus Nr. 2)          bis 31. 3. 1953          719        998      1 578    2 552\nbis 31. 12. 1955         818      1 135      1 795    2 904\nbis 31. 3. 1957          893      1 238      1 958    3 168\nbis 31. 5. 1960        1 030      1 417      2 189    3 496\nbis 31. 12. 1960       1 102      1 516      2 342    3 706\nbis 30. 6. 1962        1 190      1 637      2 530    3 965\nbis  28. 2. 1963        1 261      1 736      2 656    4 163\nbis  30. 9. 1964        1 375      1 736      2 656    4 163\nbis  31. 8, 1965        1 485      1 874      2 842    4 455\nbis  31. 12. 1965       1 680      2 018      3 151    4 650\nbis 30. 9. 1966        1 747      2 099      3 277    4 836\nab   1.10.1966         1 817      2 183      3 408    4 981","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                              299\nAnlage 2\n(zu § 11 der 1. DV-BEG)\nBesoldungsübersicht\nBis zum          Ab           Ab          Ab        Ab          Ab           Ab\nLebensalter       vollcndc!ten vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem\ngern~iß § 1 l Abs. 2      30.           30.          35.         40.       45.         50.           55.\nLebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr\n1. Dienstejnkommen\njährlich\nEinfacher Dienst         2 400,-       2 550,-        2 700,-    2 850,-   3 000,--    3 150,-      3 300,-\n2. Diensteinkommen\njährlich\nMittlerer Dienst         2 800,-       3 100,--       3 400,-    3 700,-   4 000,-     4300,-       4 600,-\n3. Diensteinkommen\njährlich\nGehobener Dienst         3 600,-       4 200,-        4800,-      5400,-   6000,-      6 600,-      7 200,-\n4. Diensteinkommen\njährlich\nHöherer Dienst           4 900,-       6 000,-        7 100,-    8 200,-   9 300,-    10 400,-     11 500,-"]}