{"id":"bgbl1-1966-19-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":19,"date":"1966-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_19.pdf#page=1","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1966-03-31T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                           Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1966                                                                                                                 Nr. 19\nTag                                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n31. 3. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nenlschädigungsgcsctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 285\n13unclcsqcsclzbl. 111 251-1-2\n13. 4. 66 Scchslc Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nenlschäd:igungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                292\n13undcsqcselzbl. III 251-1-1\n28. 4. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 300\nBundos(Jüsdzbl. 11I 251-1-3\n20. 4. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nvom 14. August 1952 und § 30 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom\n14. August 1952) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          318\nBundesqcselzhl. IlI 621-1, 622-1\n29. 4. 66 Bekanntmachung übf~r den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    319\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                320\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 31. März 1966\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 und 3 des Bundes-                                                tene Schädigung auf nationalsozialistische Gewalt-\nentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes                                            maßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung er-\nvom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zu-                                        streckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen-\nlet.:t geändert durch das Gesetz vom 14. September                                            hang zwischen dieser Schädigung und dem derzei-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bun-                                          tigen Gesundheitszustand des Verfolgten.\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§2\nArtikel I                                                               Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des                                                                                oder Freiheitsentziehung\nBundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) in der                                                                                             (Entfällt)\nFassung der Verordnung vom 23. November 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 870), zuletzt geändert durch                                                                                                §3\ndie Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundes-\nVerschlimmerung früherer Leiden\ngesetzbl. I S. 955), erhält folgende Fassung:\n(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der\nKrankheitswert eines früheren Leidens durch natio-\nZweite Ve:rnrdnung                                                         nalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.\nzur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes                                                         (2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor,\n-    2. DV-BEG-                                                          wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen\nden Krankheitswert des früheren Leidens erhöht\nhaben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern.\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen\nDas Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung\nentsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.\n§1\n(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt\nBedeutung der entsprechenden Anwendung\nvor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaß-\ndes § 15 Abs. 2 BEG\nnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens\nDie in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwend-                                            erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben.\nbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG er-                                                Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfol-\nstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetre-                                         gungsschaden.","286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§4                                                           §9\nAnlagebedingte Leiden                                     Umfang des Heilverfahrens\nEin u.nlagebedingtes Leiden gilt als durch natio-          Das Heilverfahren umfaßt\nnalsozialistische Ccwc11lmaßnahmen im Sinne der             1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nEntstehung verursacht, wenn es durch diese Gewalt-          2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und an-\nmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.                  deren Heilmitteln sowie Ausstattung mit Kör-\nperersatzstücken, orthopädischen und anderen\n§5                                 Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung\nNachhaJtirJe Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit        sichern oder die Folgen der Schädigung erleich-\nNachhallig ist die Bceintrüchti9ung der Leistungs-           tern sollen,\nfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrschein-           3. die notwendige Pflege.\nlichkeit anzunehmPn ist, daß sie nicht nur vorüber-\ngehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend                                        § 10\nbestehen bleiben wird.                                                        Erfüllung des Anspruchs\n§6                                (1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht\nÄrziliche Untersuchung                   selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der\n(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi-           Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren da-\ngungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung            durch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen\noder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Un-         und angemessenen baren.Auslagen erstattet werden.\ntersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung               (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde\nder Ursüchlichkc~it zwischen der Verfolgung und dem         vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen\nSchaden an Körper oder Gesundheit sowie der Fest-           1. Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege oder\nstellung des Grades und der voraussichtlichen                    Heilstättenbehandlung),\nDauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit             2. Kur in einem Badeort (Badekur),\ndienen.\n3. Ausstattung mit Körperersatzstücken,\n(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und          4. Ausstattung mit orthopädischen und anderen\nwann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh-                 Hilfsmitteln,\nren ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr voll-\n5. psychotherapeutische Behandlung.\nendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf\nseinen Antrag statt:.                                       Ist dem Verfolgten eine Kur in einer Heilanstalt\noder in einem Badeort bewilligt worden, so kann\n§7                            der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel\nFolgen der Weigerung                     frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zuge-\n(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden        stimmt werden.\nGrund, sich der angeordneten ärztlichen Untersu-                                         § 11\nchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu un-                 Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt\nterzi.ehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung                        außerhalb des Geltungsbereichs\nabgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen                              des Bundesentschädigungsgesetzes\nkönnen ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung\n(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dau-\noder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer einge-\nernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nstellt werden.\ndes Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der             mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungs-\nVerfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen           behörde einem Heilverfahren auch im Geltungs-\neiner Weigerung hingewiesen worden ist.                     bereich des Gesetzes unterziehen.\n(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn\ndie Durchführung des Heilverfahrens im Geltungs-\nII. Die 9esetzlidwn Ansprüche                   bereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist\n1. Heilverfahren                     ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten\nin einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen\n§8                            Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der\nVerfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb\nAnspruch auf Heilverfahren                des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.\n(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30\nBEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in                                        2. Rente\nseiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom\nHundert beeinträchtigt ist.                                                              § 11 a\n(2) Der Anspruch besteht auch dann für den ge--         Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft\nsamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozia-                             von mindestens einem Jahr\nlistische Gewaltmußnahmen nur abgrenzbar ver-                   (1) Die Anwendung der Vermutung des § 31\nschlimrncrt worden ist und der Vcrfolgsschaden auf          Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeit-\nden Zustand, der die Heilbehandlung erfordert,              punkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit\nnicht ohne Einfluß ist.                                     um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                          287\n(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzen-            (5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\ntrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entspre-       sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Lei-\nchende Anwendung.                                       stungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Gel-\n§ 12                         tung im öffentlichen Leben.\nGrundlage der Berechnung                   (6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als\nDie Rente wird unter Zugrundelegung des Dienst-      Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach\neinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld)               der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,\neines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundes-         nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.\nbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigen-          (7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch\nden Gehältern festgesetzt.                              keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,\nso bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach\n§ 13                         der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,\nnach der sozialen Stellung des Elternteils oder\nArt der Berechnung\nGroßelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten\n(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage      überwiegend bestritten hat.\nbeigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten\nin solche des einfachen, mittleren, gehobenen und\nhöheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht                                  § 15\nzugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst-                  Bemessung des Hundertsatzes\neinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebens-\naltersstufen gegliedert, ausweist.                         (1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von\ndem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG\n(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem       festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die\nVerfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach       persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nseinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.          Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer\noder höherer Hundertsatz festzusetzen.\n§ 14\n(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe     die Bemessung des Hundertsatzes des Dienstein-\n(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-     kommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehö-\namtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des        ren insbesondere Art und Schwere der körperlichen\nVerfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine            Versehrtheit.\nsoziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine        (3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Ver-\nvergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt.               hältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu\n(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich       berücksichtigen:\nnach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten          1. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,\nin den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen     2. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbe-\nihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an              züge aus zumutbarer Tätigkeit,\nKörper oder Gesundheit verursacht hat. Für die\nBewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die        3. eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu\nals Anlage beigefügte Besoldungsübersicht maßge-            erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zu-\nbend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen          zumuten ist,\nder Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter         4. Leistungen aus privaten Versicherungsverhält-\ndes Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Ver-            nissen,\nfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesund-         5. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und\nheit verursacht hat, auszugehen.                            Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß\n(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Be-           es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse\nstimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der         aus der Anlage von Leistungen handelt, die der\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-            Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer\nwerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus              der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten\nnichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4         hat,\ndes Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land-       6. sonstige Vermögenserträgnisse,\nund Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb blei-        7. Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der\nben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der          Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-\neigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei         schen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern\nder Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeits-              diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141 d\nleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzu-           bis 141 k BEG berücksichtigt werden,\nziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üb-        8. sonstige Versorgungsbezüge.\nlicherweise gewährt worden wäre.\n(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der\n(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-\nsozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.\nfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen     Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-\nBeziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt\ndere dann nicht zuzumuten, wenn sie\noder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt\ntätig, so ist die turifliche oder sonst übliche Ver--   1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,\ngütung zugrunde zu legen.                               2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,","288                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht            (2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach\nerwerbstätig war,                                      § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem\njeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG fest-\n4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom\ngelegten Hundertsätze vorzunehmen:\nHundert gemindert ist.\n1. für je 150 Deutsche Mark mo-\nEinern Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbe-             natliches anderweitiges Einkom-\nsondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Le-              men im Sinne von § 15 Abs. 3,\nbensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähig-            das den Freibetrag nach § 15\nkeit um mindestens 50 vom I Iundert gemindert ist.             Abs. 5 übersteigt,                 2,5 vom Hundert,\n(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur        2. für besonders günstige wirt-\ninsoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von                schaftliche Verhältnisse, soweit\n150 Deutsche Mark, ab 1. September 1965 von 200                sie nicht bereits nach Nummer 1\nDeutsche Mark monatlich übersteigen.                           berücksichtigt worden sind,          5 vom Hundert.\n(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten             (3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in\noder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devi-          eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht wor-\nsenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu              den ist, werden bei der Bemessung des Hundert-\nlegen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte        satzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehe-\nnach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des             mannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.\nVerfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vorn             (4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirt-\nHundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte             schaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleich-\nnach der Kaufkraft der ausländischen Währung,              bare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden\nso soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt            die Absätze 1 und 2 Anwendung.\nwerden. Dabei sind die Durchschnittswerte der De-\nvisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes             (5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge\nJahr gegenüberzustellen.                                   nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte\nselbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper\noder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge be-\nreits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen\n§ 15 a\nworden sind.\nZuschläge und Abschläge bei der Bemessung des\nHundertsatzes                                                  § 16\n(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach                                    Mindestrente\n§ 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem\nDer monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32\njeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG fest-\nBEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich\ngelegten Hundertsätze vorzunehmen:\naus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser\n1. für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unter-            Verordnung nichts anderes ergibt.\nhal tsverpflich tun gen\na) bei Verheirateten:\nfür den Ehegatten              5 vom Hundert,                                  § 17\nfür jede sonstige unterhalts-                               Verteilung von anzurechnenden Leistungen\nberechtigte Person             2,5 vom Hundert,       Bei der Anrechnung von Leistungen auf lauf ende\nb) bei Unverheirateten:                                Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Be-\nfür jede unterhaltsberech-                         trag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten\ntigte Person                   2,5 vorn Hundert,   mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen-\nden Mindestbetrages der Rente verbleibt.\n2. für eine allgemeine Minderung\nder Erwerbsfähigkeit ab\n80 vom Hundert                      5   vom Hundert,                               § 17 a\n3. für eine erhebliche Entstellung,                                             Zahlung der Rente\nVerstümmelung oder Lähmung,                                (1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren\nsofern diese bei der Bemessung                          Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem\nder verfolgungsbedingten Min--                         die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt\nderung der Erwerbsfähigkeit                             sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.\nnicht berücksichtigt worden ist, 2,5 vom Hundert.\n(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2\nDer Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der              BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem\nEhegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte           der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei\nPerson ein eigenes Einkommen von mindestens                Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.\n300 Deutsche Mark monatlich hat; der Zuschlag ent-\nfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des           (3) Die errechneten und die auszuzahlenden Be-\nHundertsatzes der Rente einer anderen unterhalts-          träge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche\npflichtigen Person berücksichtigt worden ist.              Mark aufzurunden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                             289\n§ 18                                                       § 21 b\nErlöschen der Rente                               Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge\nder Rente (§ 32 Abs. 2 BEG)\nIm Falle des Todes des Verfolgten erlischt die\nRente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver-                 Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt\nfolgte stirbt.                                              vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1966\n354 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1966\n§ 19\n368 Deutsche Mark.\nAnzeigepflicht\n(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen                        3. Kapitalentschädigung\nEntschädigungsbehörde eine Anderung der nach§ 15\nAbs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich                                           § 22\nanzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15                      Berechnung der Kapitalentschädigung\nAbs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und\nErträgnisse sowie die Anderungen der Einkommens-                (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise\nverhältnisse.                                               berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom\nZeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-\n(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre-         keit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Ok-\nter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.                  tober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 erge-\nbenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Be-\ntrag der nach den §§ 31 bis 34 BEG errechneten\nRente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat\n§ 20\nNovember 1953 entfällt. Besteht für den Monat No-\nVerletzung der Anzeigepflicht                vember 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der\nKommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver-          Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag\ntreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht nicht       zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalender-\nnach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teil-         monat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den\nweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der           Anspruch auf Rente erfüllt waren.\nVerfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese            (2) Für Zeiträume, während deren die Beein-\nRechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.                 trächtigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert\nnicht erreicht hat, entfällt der Anspruch auf Kapital-\nentschädigung.\n§ 21\nNeufestsetzung der Rente\nbei Änderung der Verhältnisse                            4. Versorgung der Hinterbliebenen\n(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit                                           § 23\nWirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt,                                 Anspruch nach § 41 BEG\nder dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich\ngeändert haben.                                                 Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten\nfür die Ansprüche der Hinterbliebenen des Ver-\n(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente             folgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vor-\nwird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be-              schriften der Ersten Verordnung zur Durchführung\nscheides folgenden Monats wirksam. Hat der Ver-             des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung\nfolgte den Erlaß des Bescheides schuldhaft ver-             der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetz-\nhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der         blatt I S. 292).\nüberzahlten Rente angeordnet werden.\n§ 23a\nAnrechnung von überzahlten Rentenbeträgen\nauf Ansprüche nach § 41 BEG\n§ 21 a\nSind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für\nErhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente\nSchaden an Körper oder Gesundheit an seine Hin-\n(§ 32 Abs. 1 BEG)\nterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs\nDer monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt            (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können\nbei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit             diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll\nvom 1. 1. bis                  angerechnet werden.\n30.9.1966      ab 1. 10. 1966                              § 23b\nvon 25 bis 39 v. H.            153DM            159DM                          Beihilfe nach § 41 a BEG\nvon 40 bis 49 v. H.            191 DM           199DM            (1) In den Fällen des § 41 a BEG finden die §§ 23\nvon 50 bis 59 v. H.            229DM            238DM       und 23 a entsprechende Anwendung.\nvon 60 bis 69 v. H.            266DM            277DM            (2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a BEG besteht\nvon 70 bis 79 v. H.            304DM            316DM       auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine\nvon 80 und mehr v. H.          380DM            395 DM.     verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-","290                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nkeit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt                                       Artikel II\nworden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag                                Ubergangsvorschriften\nder Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat.\n(1) Die  Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft\n(3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe An-\neiner vor Verkündung dieser Verordnung ergange-\nwendung, daß für die erslen drei Monate nach dem               nen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung\nEnde des Monuts, in dem der Verfolgte gestorben                auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.\nist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die\nBeihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des                  (2) Bei   Leistungsverbesserungen für laufende\nVerfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit               Renten auf Grund der Änderungen in Artikel I die-\ngewährt wird.                                                  ser Verordnung bedarf es eines neuen Antrages\nnicht. Im übrigen kann der Berechtigte einen An-\n(4) § 23 BEG findet keine Anwendung.                        trag auf Neufestsetzung seiner Ansprüche auf Ent-\nschädigung auf Grund der Änderungen in Artikel I\nIII. Sch]ußbestimmungen                       dieser Verordnung bis zum 30. September 1966 stel-\nlen. § 189 Abs. 2 und 3 BEG findet entsprechende\n§ 23c                            Anwendung.\nStichtag für Neufestsetzung der Renten                (3) Bei der erneuten Entscheidung über den An-\nRenten, die auf Grund des Bundesentschädigungs-             spruch sind die Entschädigungsorgane an die tat-\nsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der\ngesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September\nvor Verkündung dieser Verordnung ergangene un-\n1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind,\nanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gericht-\nwerden mit Wirkung vom 1. September 1965 an\nliche Entscheidung beruht.\ngewährt oder neu festgesetzt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-\n§ 24                            wendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung\ndieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung\nBerlin-Klausel\ngeregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten           eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesse-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-               rungen ausgeschlossen ist.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch                (5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung\nim Land Berlin.                                                Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren\n§ 25                            Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Ent-\nZeitlicher Anwendungsbereich                  scheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind,\nbehält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein\n(1) Es treten in Kraft                                      Bewenden.\n1. die §§ 1, 4 bis 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, 2 Satz 1\nNr. 1 bis 4, §§ 11 a, 12 bis 15 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1\nArtikel III\nbis 4, 6 bis 8, Abs. 4, §§ 16, 17, 17a Abs. 1, §§ 18,\n20, 21, 22 und 24                                                          Anwendung in Berlin\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1953;                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n2. die §§ 3, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSatz 2, §§ 11, 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, 6, §§ 15 a,       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im\n17 a Abs. 2, 3, §§ 19, 23, 23 a, 23 b und 23 c            Land Berlin.\nmit Wirkung vom 18. September 1965;\n3. die §§ 21 a und 21 b                                                              Artikel IV\nmit Wirkung vom 1. Januar 1966.                                                Inkrafttreten\n(2) § 2 tritt mit Wirkung vom 18. September 1965              Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung\naußer Kraft.                                                   in Kraft.\nBonn, den 31. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966                                     291\nAnlage\n(zu §§ 13 und 14)\nBesoldungsübersicht\nbis zun,   ub voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-   ab voll- ab voll-\nLehcnsal ler                                   voll()fldden cndetem  endetern endetern endetem  endetem   endetern  endetem\ngern aß § 13 Abs. 2 od<!I                                             25.       30.     35.     40.       45.        50.      55.\nLebens-  Lebens-  Lebens-  Lebens-  Lebens-    Lebens-  Lebens-\n§ 14 Abs. 2                                      juhi       icthr     jahr    jahr     jahr     jahr       jahr     jahr\n---------------~--\n1. Diensle.inkommc:n                 bis :m.   (). 1951    2 400      2 400    2 550    2 700    2 850    3 000      3 150    3 300\njiihrlich                         bis Jl. 3. 1953       2 784      2 784     2 958   3 132    3 306    3 480      3 654    3 828\nUinlaclwr Diensl                  bis 31. 12. l 955     3 168      3 168    3 366    3 564    3 762    3 960      4 158    4 356\nbis 31.   3.  1957    3 456      3 456    3 672    3 888    4 104    4 320      4 536    4 752\nbis  31.   5.  1960    4 212      4 212    4 446    4 680    4 914    5 148      5 148    5 148\nbis  31.  12.  1960    4 507      4 507    4 757    5 008    5 258    5 508      5 508    5 508\nbis  30.   6.  1962    4 868      4 868    5 138    5 409    5 679    5 949      5 949    5 949\nbis  28.   2.  1963    5 160      5 160    5 446    5 734    6 020    6 306      6 306    6 306\nbis  30.   9.  1964    5 160      5 160    5 472    5 784    6 096    6 408      6 720    6 876\nbis  31.   8.  1965    5 573      5 573    5 910    6 247    6 584    6 921      7 258    7 426\nbis  31. 12.   1965    6 108      6 490    6 872    7 254    7 636    8 018      8 400    8 400\nbis  30. 9.    1966    6 352      6 750     7 147   7 544    7 941    8 339      8 736    8 736\ni.lb  1. 10.   1966    6 606      7 020    7 433    7 846    8 259    8 673      9 085    9 085\n2. Die11sl<c!inkommen               bis  30. 9. 1951       7,800      2 800    3 100    3 400    3 700    4 000      4 300    4 600\njährlich                          bis 31. 3. 1953       3 248      3 248    3 596    3 944    4 292    4 640      4 988    5 336\nMilllcrcr Dic:nsl                 bis 31. 12. 1955      3 696      3 696    4 092    4 488    4 884    5 280      5 676    6 072\nbis  31 3. 1957        4 032      4 032    4 464    4 896    5 328    5 760      6 192    6 624\nbis 31. 5. 1960       4 774      4 774    5 236    5 698    6 160    6 622      7 084    7 084\nbis  31.12.1960        5 108      5 108    5 603    6 097    6 591    7 086      7 580    7 580\nbis  :m. G. 1962       5 517      5 517     6 051   6 585    7 118    7 653      8 186    8 186\nbis 28. 2. 1963       5 848      5 848     6 414   6 980    7 545    8 112      8 677    8 677\nbis 30. 9. 19G4       6 120      6 120     6 552   6 980    7 545    8 112      8 677    8 677\nbis  31. 8. l9G5       6 610      6 610    7 076    7 538    8 149    8 761      9 371    9 371\nbis  31. 12. 1965      7 176      7 662    8 148    8 634    9 120    9 606    10 092    10 092\nbis  30. 9. 1966       7 463      7 968    8 474    8 979    9 485    9 990    10 496    10 496\ni:lb   1.10.1966       7 762      8 287    8 813    9 338    9 864   10 390    10 916    10 916\n3. Diensteinkommen                   bis 30. 9. 1951       3 600      3 600     4 200   4 800    5 400    6 000      6 600    7 200\njährlich                          bis 31. 3. 1953       4 176      4 176     4 872   5 568    6 264    6 960      7 656    8 352\nGehobener Diensl                  bis 31.12.1955        4 752      4 752    5 544    6 336    7 128    7 920      8 712    9 504\nbis  31. 3. 1957       5 184      5 184     6 048   6 912    7 776    8 640      9 504   10 368\nbis  31. 5. 1960       5 928      5 928    6 840    7 752    8 664    9 576     10 488   10 944\nbis  31. 12. 1960      6 343      6 343    7 319    8 295    9 270   10 246    11 222    11 710\nbis  30. 6. 1962       6 850      6 850    7 905    8 959   10 012   11 066     12 120   12 647\nbis  28. 2. 1%3        7 261      7 261     8 379   9 497   10 613   11 730    12 726    13 279\nbis  30. 9. 1964       7 661      7 661     8 379   9 497   10 613   11 730    12 726    13 279\nbis  31. 8. 1965       8 274      8 274     9 049  10 257   11 356   12 551    13 617    14 209\nbis  31. 12. 1965      9 684     10 587   11 490   12 393   13 296   14 198     15 100   15 100\nbis  30. 9. 1966     10 071      11010    11 950   12 889   13 828   14 766     15 704   15 704\nab    1. 10. 1966   10 474      11 450   12 428   13 405   14 381   15 357     16 332   16 332\n4. Diensleinkommen                   bis 30. 9. 1951       4 900      4 900     6 000   7 100    8 200    9 300     10  400  11 500\njährlich                          bis 31. 3. 1953       5 684      5 684     6 960   8 236    9 512   10 788     12  064  13 340\nHöherer Dienst                    bis 31. 12. 1955      6 468      6 468     7 920   9 372   10 824   12 276     13  728  15 180\nbis 31. 3.     1957    7 056      7 056    '8 640  10 224   11 808   13 392     14  976  16 560\nbis 31. 5.     1960    7 448      7 448     9 120  10 792   12 464   14 136     15  808  17 480\nbis 31. 12.   1960    7 969      7 969     9 758  11 547   13 212   14 984     16  756  18 529\nbi1; 30. 6.    1962    8 607      8 607   10 539   12 471   14 137   16 033     17  929  19 826\nbis 30. 9.     1964    9 123      9 123   11 171   13 095   14 844   16 835     18  825  20 817\nbis 31. 8.     1965    9 853      9 853   11 953   14 012   15 883   18 013    20   143  22 274\nbis 31. 12.    1965  13 994      15 177   16 360   17 543   18 726   19 909    21   092  22 274\nbis 30. 9.     1966  14 554      15 784   17 014   18 245   19 475   20 705    21   936  23 165\nab 1. 10.      1966  15 136      16 415   17 695   18 975   20 254   21 326    22   594  23 860"]}