{"id":"bgbl1-1966-18-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":18,"date":"1966-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_18.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1966-04-25T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["282                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 25. April 1966\nAuf Grund des § 3 des Düngemittelgesetzes vom                 2. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 4 erhält Spalte 7 fol-\n14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird mit                 gende Fassung:\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                  ,,Der Düngemitteltyp darf als ,Kornkalkstick-\nstoff' bezeichnet werden, wenn das Düngemittel\nin gekörnter Form hergestellt ist; er darf als\n,Perlkalkstickstoff' bezeichnet werden, wenn das\nArtikel 1                                 Düngemittel hydratisiert und in geperlter Form\nDie Anlage der Düngemittelverordnung vom                            hergestellt ist. Mit Ausnahme von Perlkalk-\nstickstoff darf das Düngemittel nur in geschlos-\n21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt\nsenen, gegen Feuchtigkeit schützenden Packun-\ngeändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-                         gen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nrung der Düngemittelverordnung vom 20. April 1965                      werden.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 334), wird wie folgt geändert:\n3. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 2 werden in Spalte 6\n1. In der Gliederung wird hinter „VII. Bodenwirk-                  hinter dem Wort „Schwefelsäure\" ein Komma\nstoffe\" angefügt:                                               und das Wort „auch\" eingefügt.\n4. In Ziffer I Buchstabe D Nr. 4 wird in Spalte 4 die\n,, VIII. Wachstumsregler\".                      Zahl „47\" durch die Zahl „44\" ersetzt.\n5. In Ziffer II Buchstabe D werden hinter der Nummer 6 folgende neue Nummern 6a und 6b eingefügt:\n4                              5                     6\n6a       PK-Dünger     14 0/o P205   Mono-, Di- und Tricalciumphos-      Mischen von teilaufge-\nphate; Phosphat bewertet als        schlossenem Rohphosphat\nGesamt-P20s, davon mindestens       mit Kaliumchlorid oder\n50 Hundertteile wasserlöslich       Kaliumsulfat\n22 °/o K,O    Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat;\nKali bewertet als wasserlös-\nliches K20\n6b       PK-Dünger     14 °/o P,Oa   Mono-, Di- und Tricalciumphos-      Mischen von teilaufge-\nphate; Phosphat bewertet als        schlossenem Rohphosphat\nGesamt-P20s, davon mindestens       mit Kaliumchlorid\n50 Hundertteile wasserlöslich\n28 0/o K,O    Kaliumchlorid;\nKali bewertet als    wasserlös-\nliches K20\nDie bisherige Nummer 6 a wird Nummer 6 c.\n6. Ziffer V Buchstabe C Nr. 3 wird wie folgt ge-                           Durchgang des Granulats durch Prüfsieb-\nändert:                                                                 gewebe zu 1000/o bei 1,6mm lichter Maschen-\nweite;\na) In Spalte 4 wird die Zahl „20\" durch die Zahl                        mehlfeiner Zerfall des Granulats unter\n,, 10\" ersetzt;                                                   . Feuchtigkeitseinfluß\";\nb) in Spalte 5 Buchstabe a werden hinter dem                     c) in Spalte 6 Buchstabe a werden hinter dem\nletzten Wort „Maschenweite\" ein Semikolon                        Wort „Manganlegierungen\" ein Semikolon und\nund mit einer neuen Zeile beginnend die Worte                    die Worte angefügt:\nangefügt:                                                           „auch Granulieren des auf den Feinheitsgrad\nnach Spalte 5 Buchstabe a ausgemahlenen\n,, bei Granulierung:                                            Produkts\".","Nr. 18 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1966                            283\n7. Hinter dem Abschnitt „ Vll. Bodenwirkstoffe\" wird folgender neuer Abschnitt angefügt:\nVIII. Wachstumsregler\nl 1                                                                                               7\nHalm-     Chlorcholin-     '.Vi 0\n/o Chlor-  wässerige        Umsetzen von  Das Düngemittel darf nicht mehr als\nfostiger  chlorid und                cholin- Lösung von       Trimethylamin je 1,5 0/o Trimethylamin und Dichlor-\nChol inchlorid             chlorid Chlorcholin-     und Dichlor-  äthan enthalten. Das Düngemittel darf\nchlorid und      äthan unter   nur in geschlossenen Packungen ge-\n25 °/o Cholin-\nCholinchlorid    Zugabe von    werbsmäßig in den Verkehr gebracht\nchlorid\nCholinchlorid werden; durch Aufdruck ist auf die\nAnwendungszeit, den Anwendungs-\nbereich und den Mengenaufwand je\nha hinzuweisen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (BundEsgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","284                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 15, ausgegeben am 29. April 1966\n22. 4. 66     Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Dänemark über die Abgrenzung des Festlandsockels der Nordsee in Küstennähe                                                                             205\n22. 4. 66     Geselz zu dem Vertrag vom 29. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel über die Rückzahlung der\nReichsmarkanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland . . . . . . . .                                                                   209\n30. 3. 66     Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von Vor-\nrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumänischen Volksrepublik . . . . . . . .                                                                    211\n14. 3. 66     Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . .                                                                 212\n14. 3. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     213\n17. 3. 66    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens von Brüssel vom 9. Dezem-\nber 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Inkraft-\ntreten für Luxemburg und Ungarn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           213\n21. 3. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Ab-\nkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               214\n23. 3. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen\nim Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   215\n25. 3. 66     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über den Schutz des Lachs-\nbestandes in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               216\n29. 3. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  217\n30. 3. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . .                                                                    218\n31. 3. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            218\n2. 4. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Inkrafttreten für Kuba) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               219\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEi n z e I stücke je angefanCjene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen BetraCjes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlun11 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}