{"id":"bgbl1-1966-18-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":18,"date":"1966-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1966-04-13T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                     Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1966                                                                                            1 Nr.    18\nTag                                                       Inhalt                                                                                           Seite\n13. 4. 66 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    281\nBundesqcsctzbl. III 51-1-3\n25. 4. 66 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  282\nBunucsqcsetzbl. III 7820- 1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblull Teil 11 Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    284\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 13. April 1966\nAuf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72\nAbs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das\nFünfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes\nvom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), ver-\nordnet die Bundesregierung:\nArtikel\nDie Soldatenurlaubsverordnung vom 20. Mai 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch die\nZweite Verordnung zur Änderung der Soldaten-\nurlaubsverordnung vom 19. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1018), wird wie folgt geändert:\n§  4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4\nDauer des Erholungsurlaubs\nwährend des Grundwehrdienstes\nSoldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den\nGrundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden\nOrdnungszahl je fünf Werktage und für jedes volle\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord-\nnungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu.\nZur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr-\nübung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst\nabgeleistet wird.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1965 in Kraft.\nBonn, den 13. April 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Ha-ssel\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}