{"id":"bgbl1-1966-17-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":17,"date":"1966-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/17#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_17.pdf#page=37","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1966-04-15T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":37,"num_pages":36,"content":["Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966 245\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkomrn.ensteuer-Durchführungsverordmmg\nVom 15. April 1966\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\n{Jesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1901) wird nachstehend der Wort-\nluut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nunter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-\nrung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung vom 14. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 209)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. April 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","246                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nIn der Fassung vom 15. April 1966\n(EStDV 1965)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                              §§\nWirlschu 11.sjuhr ................................ .                               1   Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und\nWirtschu.[lsjdtir bei Land- und Forstwirten ....... .                              2   Bausparverträgen ............................. .                           29\nGeslriclwn ........... .                                                           3   Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen ... .                          30\nSteuerfreie--\\ Ei nnahmcn                                                          4   Nachversteuerung bei Bausparverträgen ......... .                          31\nBegriffsb<:c!sl.irnmungcn ......................... .                              5   Ubertragung von Bausparverträgen auf eine andere\nEröffnung, Erwerb, Aufgu.bc und Veräußerung eines                                      Bausparkasse .................................. .                          32\nBetriebs ....................................... .                                 6   Gestrichen ................................ 33 bis                         42\nUnentgeltliche Uberlru.~J1rng eines Betriebs, eines                                    Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des\nTeilbetriebs, eines Mitunl<!rnchrncrnnteils oder ein-                                  Einkommensteuergesetzes 1955 ................ .                            43\nzelner Wirlschutl,-,gül<!J, die zu c.inem Betriebsver-                                 Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des\nmögen gehören ................................ .                                   7   Einkommensteuergesetzes 1961 ................. .                           44\nUberleilungsvorschrifl. zu § 4 /\\bs. 3 des Gesetzes in                                 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\nden vor dem 1. Jun11ur 1955 qeHcnden Fassungen                                     8   winns im Falle des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes . . ..                       45\nPen si onsrü c:l< s tc ll ungen ......................... .                        9   Nachversteuerung der Mehrentnahmen ......... .                             46\nAnschaffung, Jlerstcllun~J ....................... .                               9a  Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\nAbsetzung für Abnutzunq im Fulle des § 4 Abs. 3                                        winns im Falle des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ....                         47\ndes Gesetzes . . . . . . . . . . . . . .................... .                     10   Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-\nBemessung der Absctzung<~n für Abnutzung oder                                          senschaftlicher und der als besonders förderungs-\nSubslanzvcrrin~Jcrung bei nicht zu einem Betriebs-                                     würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .... .                            48\nvermögen gehörenden Wirtsclwft.sgütern, die der                                        Förderung staatspolitischer Zwecke ............. .                         49\nSteuerpllichti\\JC vor dem 21. Juni 1948 angeschafft                                    Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug ....... .                          50\noder hergestellt hat ............................ .                               10 a\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen\nAnschaffungs- oder Herstcl 1.ungskosten in den Fäl-                                    Betrieben ..................................... .                          51\nlen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den\nBegünstigter Personenkreis im Sinne des § 13\nvor dem 1. Januar 1955 geltenden Passungen .....                                  11\nAbs. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 13. No-\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in                                       vember 1957 .................................. .                           52\nfallenden Jahresbeträgen ...................... .                                 11 a Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapital-\nBuchmäßi~Je Voraussetzungen für die Absetzung für                                      gesellschaften ................................. .                         53\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen ......... .                                 11 b\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume bei Anwen-\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden ........ .                                   11 C\ndung der Verordnung über die Bemessung des Nut-\nAbsetzung für Abnulzung oder Substanzverringe-                                         zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-\nrung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-                                         haus ...................................... • • • • •                      54\nrenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonde-\nunentgeltlich erworben hat .................... .                                 11 d\nren Fällen .................................... .                          55\nOrdnungsmäßige Buchführung .................. .                                   12\nSteuererklärungspflicht  ........................ .                        56\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e\nund 10 a des Gesetzes ......................... .                                 13   Steuererklärungspflicht im Falle der getrennten\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Ge-\nGestrichen .................................... .                                 14\nsetzes                                                                     57\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-\nfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ....... .                                        Steuererklärungspflicht im Falle der Zusammen-\n15\nveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Ge-\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei Zu-                                         setzes ....................................... • •                         57 a\nbauten, Ausbauten und Umbauten, bei denen der\nAntrag auf Buugcnchrni~Jung vor dem 10. Oktober                                        Erklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-\n1962 gestellt worden ist ........................ .                               16   stellung der Besteuerungsgrundlagen ............ .                         58\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 21 a Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung . . . .                       59\nBewertungsfreiheit für rabrikgcbäude, Lagerhäuser                                      Form der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude . . . . . . . . . .                       22   Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-\nWeitergellung von DurchführunfJsvorschriflen . . . .                              23   ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen\nGestrichen ............................... 24 und                                 25   im Falle des § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .         61\nAufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung                                              Gestrichen ................................. 62 bis                        62 b\nund Arbeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26   Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei\nGestrichen ............................... 27 und                                 28   der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . .            62 c","Nr. 17 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                                                                        247\n§§                                                                                            §§\nAnwendung des § 10 d de~; Gcsdzcs bei der Ver-                                     bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nanlagung von Ehe~Jattcn ........................ .                          62d    wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\nAbzug von Kind(!rfrcilwtr~i~J()ll bei getrennter Ver-                              mäßiger Buchführung ermitteln ................. .                                     7-7-\nanlagung der E11e~Jdtten nach § 26 a des Gesetzes                           63    Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nGestrichen .................................... .                           63 a  bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nEinkornmcnstcucr1 c1belle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des                              bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nGesetzes ..................................... .                            63b   wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\nermitteln ist ................................... .                                    78\nAußergewöhnliche Belaslungt)n ................. .                            64\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nPüuschbdrägc für Körperbehinderte ............. .                           65\nBeseitigung oder Verringerung von Schädigungen\nSteuerfreiheit bestimmter Zusch]jge zum Arbeits-                                   durch Abwässer ............................... .                                       7-9\nlohn ......................................... .                            66\nBewertungsabschlag für bestimmte \\Virtschaftsgüter\nGestrichen .................................... .                            67-   des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft ...                                        80\nBetriebsgutüchten, Betriebswerk, Nutzungssatz .. .                           68    Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nAusländische Einkommensteuer ................ .                              68a   des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                                          81\nAusländische Einkünfte ......................... .                           68b   Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nEinkünfte aus mehreren auslündischen Staaten                                 68  C Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung\nNachweis über die~ Höhe der ausländischen Ein-                                     der Luft ...................................... .                                      82\nkünfte und Steuern ............................ .                            68d   Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\nNachträgliche Festsetzung oder Anderung auslän-                                    Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden                                             82 a\ndischer Steuern ................................ .                           68e   Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\nAbzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag                                       Wohngebäuden ................................ .                                        82b\nder Einkünfte ................................. .                           68f    Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe ... .                                    82   C\nBerücksichtigung ausländischer Steuern bei Doppel-                                 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nbesteuerungsabkommc)n ........................ .                             68g   des Anlagevermögens, die der Forschung oder\nAbweichende Vorauszahlungslermine ........... .                             69     Entwicklung dienen ........................... .                                       82d\nVeranlagung im Palle des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des                                   Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nGesetzes ...................................... .                            69a   Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Er-\nschütterungen ................................. .                                      82 e\nAusgleich von liürlen in bestimmten Fällen .... .                           7-0\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\nVeranlagung auf Antrng nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5                                                                                                                           82 f\ndie der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nund 6 des Gesetzes ............................. .                          7-1\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Fas-\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des                                                                                                                             83\nsung vom 15. September 1953 ................... .\nGesetzes ...................................... .                           7-2\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nSondervorschriftc~n für beschrünkt Steuerpflichtige                         7-3    der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-\nBegriffsbestimmungen .......................... .                           7-3 a  tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug im                                         worden ist .................................... .                                      83 a\nSinne des § 50 a Abs. 4 cfos Gesetzes ............ .                        7-3b   Geltungsbereich ................................ .                                     84\nZeitpunkt des Zuflicßens im Sinne des § 50 a Abs. 5                                Anwendung im Land Berlin .................... .                                        85\nSatz 1 des Gesetzes ........................... .                           7-3  C\nAufzeichnungen, Steueraufsicht ................. .                          73d\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nund der Steuer von Vergütungen im Sinne des\n§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes {§ 50 a Abs. 5 des Ge-\nAnlagen\nAnlage\nsetzes) ........................................ .                          7-3 e\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des                                    Anlagevermögens im Sinne des § 7-6 Abs. 1 Ziff. 1,\nGesetzes ...................................... .                           7-3 f  des § 7-7- Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2\nHaftungsbescheid .............................. .                           7-3g   Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter\nBesonderheiten im Falle von Doppelbesteuerungs-                                    und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nabkommen ... '. ................................ .                          7-3h   schaftsgütern im Sinne des § 7-6 Abs. 1 Ziff. 2, des\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes ......... .                         7-3 i  § 7-7- Abs. 1 Ziff. 2 und des § 7-8 Abs. 1 und 2 . . . . . .                             2\nRücklage für Preissteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7-4    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter                                 Abs. 1 Ziff. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten                               7-5    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                                      Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                                       Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-                                     mögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1                                        5\nwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger                                    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nBuchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7-6    Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2                                         6\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                                      Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                                       Sinne des § 82 a Abs. 1 ......................... .                                      7-","248                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZu § 2 Ahs. S des Gesetzes                                                     freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger\n§                                        Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\nWirtschaftsjahr                                      Zu § 3 a des Gesetzes\nDas Wirlschallsjahr umfoßl einen Zeitraum von\nzwölf Monaten. Es darf C!inen Zeitraum von weniger                                                         § 5\nals zwölt J'v'lonilic:n urnfc1~;,;en, W('tm                                                       BegriHsbestimmungen\n1. ein Jklrid> eröffnet, erworlwn, aufgegeben oder                                 (1) Aufschließ 1mgsmaßnahmen sind Maßnahmen,\nver~iu ßcrt wjrd odt!r                                                     die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\n2. ein Steucrpflichliger von regclmüßigcn Abschlüs-                            von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten\nsen auf einen bestimmten Tag zu regclmüßigen                               in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu\nAbschlüssen au l einen anderen bestimmten Tag                              gehören insbesondere die Herrichtung der Verkehrs-\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,                           flächen einschließlich des Erwerbs der hierzu er-\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein                            forderlichen Grundstücke und die Herstellung der\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr                              Abwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-\nund bei Umstellung eines vom Kalenderjahr ab-                              leitungen.\nweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom\n(2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Einrich-\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt\ntungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der\ndies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen\nErrichtung von Wohnbauten stehen und dazu be-\nmit dem Finanzamt vorgenommen wird.\nstimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten zur\ngemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu gehören\n§ 2\ninsbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und Trocken-\nWirtschaftsjahr bei land- und Forstwirten                               anlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten und Kin-\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig                                derspielplätze, Versammlungsräume, Leseräume und\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am                               Sammelgaragen.\n30. Juni, aber an einc~m anderen Tag in der Zeit vom\n(3) Festverzinsliche Scl..uldverschreibungen des\n24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-\nBundes oder der Länder sind auch solche Schuldver-\njahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5\nschreibungen, bei. denen das Gläubigerrecht in ein\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\nSchuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch eines\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1                         Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen).\ndes Gesetzes ist bei\n(4) Namensschuldverschreibungen im Sinne des\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,\nNamenspapiere, die nicht indossiert werden können\n2. reiner Forstwirtschaft                                                      (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.                             Namenspapiere (Orderpapiere).\nEin Betrieb der in Salz 1 bezeichneten Art liegt auch                              (5) Industrieobligationen      sind festverzinsliche\nvor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine                                 Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der\nandere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-                            gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.\nhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 ) vor\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5                           Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nZiff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten\n§ 6\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-\nraum als Vl/irtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht                                Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\nfür den Weinbau.                                                                                      eines Betriebs\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne                                  (1) Wird ei.n Betrieb eröffnet oder erworben, so\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-                          tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen                               des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung                              genen \\,Virtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nBücher fühn:n und regelmäßig Abschlüsse machen.                                Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung                                   triebs.\nüber landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli                                   (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\n1935 (Reichsueselz1Jl. 1 S. 908) erforderlichen Bücher,                        so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nRegister und Verzcidmissc geführt werden.                                      des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\nZu § 2 Abs. 6 des Gesclzes\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.\n§ 3\n(qcslrichen)                                                                   § 7\nZu § 3 des Gesetzes                                                                   Unentgeltliche Uberi:ragu':lg eines Betriebs,\n§ 4                                          eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\nSteuerfrefe HnnaJHncn                                                   oder einzelner V.Jirtschafitsgüter,\nDie Vorschri ftcn clc:r Lohnsleuer-D;irchführungs-                                   di.e zu einem Betriebsvermögen gehören\nv0~rordmmq über die Stc~twrpflicht oder die Steuer-                                (1) 'Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-\n1) Im Luncl lkrlin: Das Li111d,•~;findll'.l.dfill. Lh,rlin.                    teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-","Nr. 17-~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                                         249\nentgeltlich üb0.rtragen, so sind bei der Ermittlung    Eintritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des\ndes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-       Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in\nunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten       dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,\nanzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die     den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der\nGewinncrmilt.lung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist    sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-\nan diese Werte gebunden.                               mathematischen Barwert der künftigen Pensions-\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne          leistungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und\nWirtschaftsgülc!r aus einem Betriebsvermögen un-       dem Gegenwartswert am Schluß des vorangegange-\nenlgelllich in das Betriebsvermögen eines anderen      nen \\t\\Tirtschaftsjahrs ergibt.\nSteucrpflichligcn übertragen, so gilt für den Er-          (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nwerber der Betrug als Anschaffungskosten, den er       sUitte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des\nfür das einzelne WirlschaHsgut im Zeitpunkt des        Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines\nErwerbs hüUe aufwenden müssen.                         Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-\n(3) Im Falle des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei   nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der\nder Bemessun~J der Absetzungen für Abnutzung           Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr\nvor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen\noder Substanzverrin~Jerung durch den Rechtsnach-\nEintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo·-\nfolger (Absatz 1) oclcr Erwerber (Absatz 2) die sich\nbei Anwendung der i\\bs~jtze 1 und 2 ergebenden         nate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\nGesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\n§ 8\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes                                        § 9a\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen                         Anschaffung, Herstellung\nSind bei der Ermi tllung des Gewinns für Wirt-         Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,\nschaftsjahre, diP vor dem 1. Januar. 1955 geendet      Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen\nZuschläge oder Abschl~igc ;1ach § 4 Abs. 3 des Ge-\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas-                                      § 10\nsungen vorgenommen worden, so können bei der                              Absetzung für Abnutzung\nErmittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die                   im Falle des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nnach dem 31. Dczcmbe r 1954 enden, entsprechende\nAbsch] äge oder Zuschläge vorgenommen werden,             (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nsoweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen       1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nausgeglichen haben.                                    Falle des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nder Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\n§ 9                          oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nPensionsrückstellungen                  1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften         sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur             D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied          setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-              schaftsgebietes S. 279) 2) und\njahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-          2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nschaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den       vermögens höchstens die Werte, die sich bei\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik             sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-\nzu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der künf-          bilanzgesetzes\ntigen Pensionsleistungen (einschließlich der Anwart-   ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\nschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am Schluß        Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\ndes Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in\n(2) Für \\Virtschaftsgüter, die zum Betriebsver-\nihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhältnis zum\nmögen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im\npensionsfähigen Arbeitslolm gleichbleibenden Jah-      Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,\nresbeträge, die nach dem Schluß des Wirtschafts-\ndaß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959\njahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den\nsowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des\nBarwert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeit-\nD-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8\npunkt der Pensionszusage bis zum vertragllch vor-\nAbs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-\ngesehenen Eintritt des Versorgungsfalls anzusam-\nzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nmeln. Die Jahresbel.ri.ige sind so zu bemessen, daß\ngesetzbl. I S. 372) treten.\nim Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert der\nJahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\nPensionsleistungen ist. Erhöhl sich der Versorgungs-   2) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnunqsbililnz in Dentsclwr\nMark und die Kapitalneufestsetzunq (D--Markbilanzgesetz) vom\nanspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-          21. Au~iust 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-\ntragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue            gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-\nPensionszusage. Beendet die aus der Pensions-             neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz.\nund Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinlnnd-Pfalz Teil I\nzusage berechtigte Persern. ihre Tätigkeit für den        S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-\nscher Mark und die Kapitiilneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\nSteuerpflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen        12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329),","250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 10 a                          gen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 Satz 2\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder              des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.\nSubstanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-             (2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der            des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1\nSteuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft        anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-\noder hergestellt hat                   zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen\n(1) Bei nicht zu einem Jklriebsvermögen gehören-       mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor       nicht zulässig.\ndem 21. Juni 1948 angeschaffl oder hergestellt hat,           (3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten\nsind für die Bemessung der Absetzungen für Ab-            Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nnutzung oder Subslanzverringerung als Anschaf-            den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7\nfungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen          Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\n1. bei einem Gcbüudc:\n§ 11 b\nder am 21. Juni 1948 maßgdJende Einheitswert\ndes Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-          Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung\nfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-           für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nwendeten Herstellungskosten. In Reichsmark               Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nfestgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von     beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei\neiner Reichsmark gleich <·iner Deutschen Mark         den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\numzurechnen,                                          mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut:                    nis geführt wird, das die folgenden Angaben ent-\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-      hält:\nschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden              Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nmüssen.                                                   Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe            voraussichtliche Nutzungsdauer,\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der           Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der        Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\n31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948       Buchführung ·ersichtlich sind, brauchen ein besonde-\nder 31. August 1949 treten.                               res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen.\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948                                    § 11 C\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs-                    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\nmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des\n(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\n20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die Stelle\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\ndes 31. August 1948 der 20. November 1947 treten.\ndem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-\nSoweit nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzun-\nstimmung entsprechend genutzt werden kann. Der\ngen für Abnutzung oder Substanzverringerung von\nZeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nFrankenwerten auszu~rehen ist, sind diese nach dem\namtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deut.-       1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\nsehe Mark umzurechnen.                                         21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nmit dem 21. Juni 1948;\n§ 11\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fällen\n20. Juni 1948 hergestellt hat,\nder §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor\ndem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen                   mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-            3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nfen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d            20. Juni 1948 angeschafft hat,\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                 mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\ngeltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt          Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-         Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-          und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der\nschüsse anzusetzen.                                       1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude\n§ 11 a                          treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung           19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni\nin fallenden Jahresbeträgen                 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-\nland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-\ngehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-\nzeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\nweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni\nandere der kaufmännischen Ubung entsprechende\n1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach für             (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\ndas erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei        des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für\nJahre der Nutzung insgesamt nicht höhereAbsetzun-         außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                        251\nAbnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Ab-             vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\nselzung<\\n rnr .1\\lmutzung von dem folgenden Wirt-          den Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nschaftsjt1hr odc)r Kulcnderjalu an nach den Anschaf-        schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-\nfungs- ocfor ] lcrslcllungskost.cn des Gebäudes ab-         setzbl. I S. 908) entsprechen.\nzüglich des Bdrags der A bsctzung für außergewöhn-\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\nliche lcchnisdie oder wirtschaftliche Abnutzung.\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\nEntsprcclwndc)s gill, wenn der Steuerpflichtige ein\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\nzu einem Bctricbsvcrmörien gehörendes Gebäude\nnungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nnach § 6 A. bs. 1 Ziff. 1 Salz 2 des Gesetzes mit dem\nentsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\nniedriqercn Teil wert angesctzl hat.\nSinne des\n(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes            § 6 Abs. 2 des Gesetzes und\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-                § 75.\nbäude hil11t oder bauen läßt.\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-       müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nsetzes und der Absätze 1 bis 3 rind auf Eigentums-         Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nwohnun~Jcn und auf im Teileigentum stehende                liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nRäume entsprechend anzuwenden.                             kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\nVorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-\n§ l1 d                          ordnung sind zu beachten.\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung             (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden             denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige         setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen\nunentgeltlich erworben hat                   werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-         des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-\nhörenden \\tVirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige     schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\nunentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-          Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung\nsetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-             und die Abschreibungen zu enthalten hat.\noder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder\ndem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle\ngetreten ist oder treten würde, wenn dieser noch                                       § 13\nEigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnach-\nfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach              Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e\ndem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-                             und 10 a des Gesetzes\ngebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des                (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nWirtschaftsguts wäre. AbsetzunJen für Abnutzung            können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\ndurch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, so-          nehmen\nweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnach-\nfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für              1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes),\nAbnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschrei-              2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-\nbungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen            gesetzes),\nAbsetzung qcführt haben. Di,,:: Sätze 1 und 2 gelten       3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertrie-\nfür die Absetzung für Subslcmzverringerung ent-                benengesetzes),\nsprechend.                                                 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\n(2) Bei Bodenschätzen, die der SteUE!rpflichtige            sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),\nauf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,          wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\nsind Absetzungen für Subst,mzverringerung nicht            nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\nzulässig.                                                  Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen\nstehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und 51\neine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenenge··\ndes Gesetzes\nsetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-\n§ 12                           nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem\nOrdnungsmäßige Buchführung                    Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der\nNachweis für die Zugehörigkeit zu einer der be-\n(1) Bei Land- und Forstwirten li_agt eine ordnungs-\nzeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines\nmäßige Buchführung im Sinne des\nAusweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebe-\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                                nengesetzes zu erbringen.\n§ 6 b des Gesetzes,\n§ 7 e Abs. 2 des GesetzPs,                                 (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\n§ 10 a des GesetzQs,                                    Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des\n§ 10 d des Gesetzes,                                    Bundesvertriebenengesetzes), so können\n§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,                     1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\n§ 76,                                                        Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebs-\n§79, § 82, § 82 d und                                       gebäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Be-\n§ 82e                                                       fugnis hergestellt worden sind, und","252                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. § 10a dc;s Gesetzes für den gescunten nicht ent-      oder an einer Eigentumswohnung einem Einfami-\nnommenen G,!winn des Vernnlagungszeitraums,          lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nin dem die Bdugnis erloschen ist,                    tumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei\nin Anspruch genommen werden. Werden im Falle             Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilien-\nder Ziffer 1 clie Fübrikgcbüude, Lagerhäuser und         häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-\nlandwirtschaftlichen ßetriebsgcbände erst nach dem       nungen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen.\nTag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann     Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und\n§ 7 e des Ccsctz(~s auf die bis zu diesem Zeitpunkt      Eigentumswohnungen, die von einer Personengesell-\naufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt           schaft errichtet oder erworben worden sind, und bei\nwerden. Der Tag der llerstdlunq ist der Tag der          Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilien-\nFertigstellung.                                          häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-\nnungen, die im Eigentum einer Personengesellschaft\n(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\nstehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\ntät, ·weltanschcrnung oder poliliscber Gegnerschaft\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-         (5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für\npflichtiqe, die mich den §§ 1, 4 und 149 des Bundes-     Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-\nentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom          eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des\n29. Juni 1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 559), zuletzt ge-    Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des          Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die\nBundesentschädigungsgesetzes        (BEG-Schlußgesetz)   Grenze von 150 000 Deut.sehe Mark, bei einem Zwei-\nvom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315),      familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark\nnach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes oder nach         übersteigen, außer Ansatz.\nden landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf             (6) § 11 d gilt entsprechend.\nEntschädigung haben. Der Nachweis für die Zuge-\nhörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten ist                                  § 16\ndurch Vorlage eines Bescheids oder einer son-                      Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden\nstigen Mitteilung der zuständigen Entschädigungs-            sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten,\nbehörde zu erbringen.                                          bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nvor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist\n§ 14\nBei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und\n(gestrichen)\nUmbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nZu § 7 b des Gesetzes                                    gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\nsind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-\n§ 15                          mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,         vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) weiter\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen            anzuwenden. Bei im Saarland belegenen Gebäuden\n(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-       und Gebäudeteilen, mit deren Herstellung vor dem\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-        6. Juli 1959 begonnen worden ist, sind auch die Vor-\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus             schriften des § 52 des Gesetzes über die Einführung\nnach der Verordnung über die Bemessung des Nut-          des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-           Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni\nhaus vom 26. Januar l 937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)      1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.\nzulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe\n§§ 17 bis 21 a\nvon dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge-\nkürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch                              (gestrichen)\nein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus\nanderen Einkunftsarten auszugleichen.                    Zu § 1 e des Gesetzes\n§ 22\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-                           Bewertungsfreiheit\nheime sind Wohnqebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,                      für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne              und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\ndes § 10 Abs. 3 und Kaufei9enlumswohnungen sind             (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nEigentumswolmungr,n im Silrne des § 12 Abs. 2 des        Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nZweiten Wohnungsbm1~1csetzes (Wohnungsbau- und           sen, daß sich\nF ami lienheimgese Lz).                                  1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\n(3) Zu den Ansch,1ffongskosten im Sinne des § 7 b         Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der\nAbs. 3 des Gesetzes gehören ni(ht die Aufwendun-             Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-\ngen für den Grund und Boden.                                 tor- und Lagerräume oder\n(4) Bei Einfamilienhäusern, ZweHamilienhäusern        2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-                Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung\nsonen gemeinschaftlich errichtet. oder erworben wor-         zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-\nden sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6             finden,\nSätze 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-         wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nwenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude           dert der Herstellungskosten entfallen.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                             253\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-              und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-\nsetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach               rungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetz-\ndem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleich-           blatt I S. 67) -- EStDV 1953 - anzuwenden.\nzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\n(3) Auf die Rückzahlung von DJ.rlehen, die vor\nzeichneten Zwecken dient.\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-            EStDV 1953 anzuwenden.\nstelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder\nLagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nzeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,                                        § 24\nwenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken                                      (gestrichen)\ndienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der\nübrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des\n§ 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der                 Zu § 9 des Gesetzes\nWohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten                                         § 25\nAbsetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\n(gestrichen)\nzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nLagerzwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert, bei\nGebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt                                        § 26\nworden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1\nund 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus-                 Aufwendungen für Fahrten zwisdlen Wohnung\nschließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur                             und Arbeitsstätte\nanzuwenden, wenn der Antra~ auf Baugenehmigung                   (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden\nvor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.                 persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des             Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind           fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen                 Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in                 Entfernung von 40 km verursacht werden.\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-             (2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-\narbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.                  gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden           stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,                Steuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche               fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für\nGröße nicht überschreitet.                                    jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\nund Arbeitsstätte festgesetzt:\n(6) Sind im Falle des § 7 e des Gesetzes mehrere\n1. bei Benutzung eines Kraftwagens          0,50 DM,\nPersonen an einem Unternehmen als Mitunterneh-\nmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-            2. bei Benutzung eines Kleinstkraft-\nnehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so                  wagens (drei- oder vierrädriges Kraft-\nkann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen                   fahrzeug, dessen Motor einen Hub-\nnur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch ge-                raum von nicht mehr als 500 Kubik-\nnommen werden, mit dem die Mitunternehmer, die                    zentimeter hat)                         0,36 DM,\ndie Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem             3. bei Benutzung eines Motorrads oder\nGewinn des Unternehmens beteiligt sind.                           Motorrollers                            0,22 DM,\n(7) § 9 a gilt entsprechend.                              4. bei Benutzung eines Fahrrads mit\nMotor                                   0, 12 DM.\nZu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961,     Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\nzu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der bindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-\nFassung vom 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 7 d      nahmsweise kann eine andere Straßenverbindung\nAbs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952\nzugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich\nverkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen\n§ 23\nregelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Auf-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften              wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und\n(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung         Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können\ndes § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August          nicht an Stelle der Pauschbeträge oder neben den\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) in Anspruch genom-           Pauschbeträgen abgezogen werden.\nmen worden ist, sind die §§ 17 bis 20 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\n§ 27\nvom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) anzu-\nwenden.                                                                             (gestrichen)\n(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f          Zu § 10 des Gesetzes\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\n§ 28\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch\ngenommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h                                 (gestrichen)\n.:;;\n·.:;:.·","254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 29                           2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden\nAn:r.eigepflichten bei Verskherungsverträgen         3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-\nund ßauspa:rvertrligen                       treten oder beliehen,\n(1) Dc1s Vcrsicl1C'rt1nfjsunlerncluncn hat dem für     so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nseine Vercinldgung zustündigen Fi11i:mzamt (§ 73 a         zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nder Rcichsilbfji_1benordm1n~J) unverzüglich die Fälle      bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nanzuzeig<!n, in dcrwn bei ndch d<:m 31. Dezember           Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\n1958 c1bgeschloss(:tH'n Ver~;idwrungsverl.rägen gegen     wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag\nEinmaibeitrag (§ 10 J\\h~. 2 Zilf. 1 des Gesetzes) vor      nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nAblauf von zc~hn J,1hren sPil dPm Vertragsabschluß        sche,n dieser und der festgesetzten Steuer ist als\n1. die VcrsichcnnHJS'.,ummc qcmz odc:r zum Teil aus-       Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-\ngezahlt wird, ohne d,1ß <kr Schadensfall ein-         zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\ngetreten ist odc!r in der Ren l<:n vcrsicherung die   (Ziffern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit als\nvertrngsm~ißigP RenU:nicisl.1rnq t!rbrncht wird,      nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tat-\nbestände verwirklicht ist.\n2. der Einmalbci tra~r ganz oder zum T<~il zurück-\ngezahlt wird od<:r\n§ 31\n3. Ansprüche aus dem Versicherunqsvertrag ganz\noder zum Teil abqetretcn oder beliehen werden.                Nachversteuerung bei Bausparverträgen\n(2) Die Bausparkasse hat ckm für ihre Veran-              (1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nlagung zuständigen Finc1nzc1ml (§ 73 ct der Reichs-        dem 9. März 1960 abgeschlossenen Bausparverträgen\nabgabenordmmg) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,          (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes in\nin denen, außer im Falle des Todes des Bausparers,         der Fassung vom 23. September 1958 - Bundes-\nbei nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem                 gesetzbl. I S. 672) vor Ablauf von fünf Jahren, bei\n9. März 1960 abgcsch lossenen Bausparverträgen             nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Bauspar-\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkomfü(!nsteuergesetzes in      verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) vor Ab-\nder Fassung vom 23. September 1958 - Bundes-               lauf von sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß\ngesetzbl. I S. 672) vor Ablauf von fünf Jahren, bei        1. die Bausparsumme ganz oder_ zum Teil ausgezahlt\nnach dem 8. März 1960 a_bge~;chlo:-;senen Bauspar-             oder werden\nverträgen (§ 10 Abs. 2 Zi ff. 2 des Gesetzes) vor Ab-      2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nlauf von sechs Jahren seit dem Vertrc1gsabschluß               gezahlt oder\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt          3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\nwird,                                                      abgetreten oder beliehen,\n2, geleistete Bcitri:ige ganz oder zum Teil zurück-        so ist, außer im Falle des Todes des Bausparers oder\ngezahlt werden odc~r                                   des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil            eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-\nabgetreten oder beliehen werden.                      sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-              von Beiträgen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge\ngezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-               als zuerst zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt,\nvertrag beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht,      wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird\nwenn der Bausparer die empfangenen Beträge un-             oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abge-\nverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-            treten oder beliehen werden.\nwendet.                                                       (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\n(3) Der Steuerpflichlige hat dem für seine Ver-         ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-         vertrag beliehen werden, ist eine N achversteuerung\nabgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung            nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\n(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.                 fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\nWohnungsbau verwendet.\n(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag\noder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn                 (3) Im Falle der Abtretung der Ansprüche aus\nder Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten         dem Bausparvertrag ist die Nachversteuerung aus-\noder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,          zusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des\nob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags          Erwerbers, die Bausparsumme oder die auf Grund\nentstanden ist.                                            einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\n§ 30                            und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-\nN achversteuenmg bei Versicherungsverträgen           tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10\ndes Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-\nWird bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-               bringt.\nschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-\n§ 32\nbeitrag (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ablauf\nvon zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß                            Dbertragung von Bausparverträgen\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß                         auf eine andere Bausparkasse\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der             Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-\nRentenversicherung die vertragsmäßige Renten-          sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\nleistung erbracht wird,                                gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                            255\nmit der der Vertrag ub~Jeschlossen worden ist, in           Zu § 10 a des Gesetzes\ndie Rechte und Pfl ichtcn c1us dem Vertrag einzu-\n§ 45\ntreten, so uilt die UberLragung nicht als Rückzah-\nlung. Dc1s Bduspc1rgul.hi1 ben muß von der über-                  Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\ntragenden Bcrnsparkc1ssc unmittelbar an die über-              Gewinns im Falle des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nnehmPrHl(! ßirnspc:irkilSS<! überwiesen werden.                (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\ngung cles § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n§§ '.B bis 42                       1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\n(gestrichen)                            der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\nGewinn,\n§ 43                           2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes\nder nicht entnommene Gewinn des im Veran-\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4\nlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\ndes Einkommensteuergesetzes 1955\nmaßgebend.\n(1) Die §§ 35 a, 36 a, 38 a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1\nZiff. 4, 7 und Satz 2, Abs. 3 bis 5, §§ 40 a, 41 a und 42      (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-\nEStDV 1956/57 sind weiter anzuwenden, wenn der              ber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nSteuerpflichtige Beiträge auf Grund von nach dem            oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-\n31. Dezember 1954 und vor dLm 7. Oktober 1956 ab-           inhaber) von la11d- und forstwirtschaftlichen Be-\ngeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Spar-          trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-\nraten im Sinne des § 34 EStDV 1955 geleistet hat            begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf\noder leistet oder innerhalb dieses Zeitraums Wert-          die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus\npapiere im Sinne des § 31 Ziff. 2 EStDV 1955, bei           allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und\ndenen sich die Sperrfrist nach § 41 a Abs. 1 EStDV          Gewerbebetrieben angewendet werden. Vorausset-\n1956/57 nicht auf drei Jahre verkürzt, steuerbegün-         zung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Ge-\nstigt erworben hat oder wenn der Steuerpflichtige           setzes ist in diesem Falle, daß alle Gewinne auf\nnach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober           Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-\n1956 Sparbeitröge im Sinne der §§ 32 und 34 EStDV           den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\n1955 für den steuerbegünstigten Erwerb solcher              der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen\nWertpapiere nach § 38 Abs. 1 EStDV 1955 verwen-             veranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je eines\ndet hat.                                                    Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Gewinne aus\n(2) Werden Wertpapiere, die nach dem 31. De-             Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus\nzember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 steuer-             Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag\nbegünstigt erworben worden sind und bei denen               bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nsich die Sperrfrist nach § 41 a Abs. 1 EStDV 1956/57        außer Betracht, wenn sie nicht auf Grund ordnungs-\nnicht auf drei Jahre verkürzt, nach Kündigung oder          mäßiger Buchführung zu ermitteln sind und 3 000\nAuslosung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung           Deutsche Mark nicht übersteigen.\nnicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige an              (3) Der nach§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder-\nStelle des eingelösten Wertpapiers unmittelbar oder         ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung\nmittelbar als Ersterwerber Zug um Zug andere fest-          für den Veranlagungszeitraum, für den die Steuer-\nverzinsliche Wertpapiere (ausgenommen Wandel-               begünstigung in Anspruch genommen wird, zum\nanleihen und Gewinnobligationen) im Nennwert des            Zweck der späteren Nachversteuerung im Steuer-\neingelösten Werlpapiers erwirbt und bis zum Ab-             bescheid besonders festzustellen. Wird die Steuer-\nlauf der nach § 37 Abs. l EStDV 1955 für die ein-           begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes für\ngelösten Werlpapiere gellenden Sperrfrist festlegt.         einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in An-\nAn Stelle des eingelösten Wertpapiers kann der              spruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\nSteuerpflichtige auch Zug um Zug den Einlösungs-            Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nbetrag bis zum Ablauf dieser Frist festlegen.               als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht\nnachversteuerten Beträge im Steuerbescheid beson-\n§ 44                           ders festzustellen.\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1\ndes Einkommensteuergesetzes 1961                                           § 46\n§ 10   Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung                Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nvom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) ist\nweiter anzuwenden, wenn Sonderausgaben im Sinne                (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes auf Grund        Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nvon vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Ver-             versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\nträgen nach dem 31. Dezember 1964 und vor dem               Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im\n1. Januar 1971 geleistet werden. Dabei gelten als           Steuerbescheid besonders festzustellen.\nKinder des Steuerpflichtigen, ,,die mit ihm zusam-             (2) Eine Nachversteuerung      von Mehrentnahmen\nmen veranlagt werden\", diejenigen Kinder, die im            kommt innerhalb des in § 10 a     Abs. 2 Satz 1 des Ge-\nVeranlagungszeitraum mindestens vier Monate das             setzes bezeichneten Zeitraums     solange und insoweit\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und wäh-         in Betracht, als ein nach § 45    Abs. 3 und nach Ab-\nrend dieser Zeit unbeschränkt steuerpflichtig waren.        satz 1 besonders festgestellter   Betrag vorhanden ist.","256                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Für die J-:.'cslslellung der Mehrentnahmen sind                    der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\njn den Fällen des § 2 Abs. 6 ZifL 1 des Gesetzes die                       desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nEntnahmen im Vcranlaqungszeitraum und in den                               würdig anerkannt worden sein.\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Entnah-\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nmen im Wirt.scha ftsjahr, das im Veranlagungszeit-\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nraum endet, maßgebend.\nwenn\n(4) Im Falle des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und\nDienststelle (z. B. UniversiUit, Forschungsinstitut)\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-\nist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen\neinem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,\nZwecke verwendet wird, oder\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1\ndes Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Be-                       2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\ntracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-                              Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-\nstellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.                                       zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder\nVermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\nzugewendeten Betrag nur für ihre satzungs-\ndes Betriebs im ganz(~n, die Veräußerung von An-\nmäßigen Zwecke verwendet.\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des\nBetriebs.                                                                     (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§  47                                      des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\nSinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen                            auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nGewinns im Falle des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes                        Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-                                                             §   49\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nFörderung staatspolitischer Zwecke\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt                             (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nvon dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag                           Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-                        eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\nschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.                              regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-\nerkannte juristische Person gegeben werden, die\n(2) Auch hinsichtlich der N achversteuerung sind\nnach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäfts-\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb                         führung\nden bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-                          1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt\nwinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-                             und\nabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-                            2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel\nwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben                                für die unmittelbare oder mittelbare Unter-\nzu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4                             stützung oder Förderung politischer Parteien ver-\nund 5 sind entsprechend anzuwenden.                                            wendet.\nZu § lO b des Gesetzes                                                     Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des\n§  48                                      demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,                      des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nwissenschaftlicher und der als besonders förderungs-                       sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke                             bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-\nfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nbeschränkt sind.\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im\nSinne des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17 bis 19                        (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934                          stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der An-                          ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke\nlage 1 der Verordnung zur Änderung der Einkom-                             (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder\nmensteuer-Durchführungsverordnung vom 16. Okto-                            mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer\nber 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-                         Parteien verwendet.\nten Wirtschaftsgebietes S. 139) 3 ) und die Verordnung                                                     § 50\nzur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpas-\nsungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom                                    Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).                                (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-                            1951 4 ) als besonders förderungswürdig anerkannt\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung                             worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\nerhalten.\n3) I~ Land Berlin: Gesetz- und V<!rordnunqsblalt flir Berlin 1952 S. 1128. 4) Im Land Berlin: 22. August 1951.","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                          257\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen              tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der\nvor dem 1. Juli 1951 4 ) als steuerbegünstigt an-          1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen              21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge-\naufrechlerhalten.                                         setzes über die Einführung des deutschen Rechts\nauf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-\nmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nZu § 13 des Gesetzes                                       gesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der\n6, Juli 1959.\n§ 51\nErmiltlung der fünkünfte\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben             Zu § 21 des Gesetzes\n(l) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht                                 § 54\nzur Buchführung verpflichtet sind und Bücher ni.cht\noder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-                     Erhöhte Absetzungen für Schutzräume\ntung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-          bei Anwendung der Verordnung über die Bemessung\nsatz von 65 vom Hundert: der Einnahmen aus der                         des Nutzungswerts der Wohnung\nHolznutzung abgezogen werden.                                             im eigenen Einfamilienhaus\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-             Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz           den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzba11gesetzes\nauf dem Stamm verkauft wird.                               vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der             der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-         Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der             der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom\nWiedernufforstungskosten unabhängig von dem                26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.\nWirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.               § 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten ent-\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung\nsprechend.\ndes Gewinns aus Waldverkäufen.\nZu § 22 des Gesetzes\nZu § 13 des Gesetzes in der Fassung vom 13. November\n1957                                                                                  § 55\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten\n§ 52                                              in besonderen Fällen\nBegünstigter Personenkreis im Sinne des § 13 Abs. 4\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\ndes Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957\nden Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\n(1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-            des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\nsonenkreises gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.                1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von           laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des                  1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\nBundesvertriebenengesetzes), so kann der Frei-                 berechtigten maßgebend;\nbetrag letztmals in dem Veranlagungszeitraum in            2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nAnspruch genommen werden, in dem die Befugnis                  einer anderen Person als des Rentenberechtigten\nerloschen ist.                                                 abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im\nFalle der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-\nendete Lebensjahr dieser Person maßg-ebend;\nZu § 17 des Gesetzes\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\n§ 5J                                 mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile                  ginn der Rente, im Falle der Ziffer 1 das vor dem\nan IfopUalgescHschaHen                         1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten\nPerson maßgebend, wenn das Rentenrecht mit\nBei Anteilen dll einer Kapitalgesellschaft, die             dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das\nvor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind               Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das\nals Anschaffunqskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des            Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden\nGesetzes die endgültigen 1Iöchstwerle zugrundf: zu             erlischt.\nlegen, mit denen die Anteil,) in eine steuerliche Er-\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auJ dc!n 21. Juni            (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-\n1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen,       stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-\ndie am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen beschlag-        renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-\nnahmt waren, ist bei Veräußenmg vor der Rückgabe           sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.\nder Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach             Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle\nder Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe            zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzu-\nals Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin           wenden.","258                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZu § 25 des Gesetzes\nDer Erl.racrsard.eil ist der\n\"L,bclh, i11 § 22 Ziff. 1 Buch-\nsl.c1lie c1 des Cesel.zes zu ent-\n§ 56\nBescil1Linku11<J der L.iufz„il         l)c,r    1,:111 c1q,;\nnclrnH,11, wr,1111 der Renten-\nder Rc,nl<, <111I .... Ji11!1\" ,II,      ,11Jlc,jj llC'·\ni><,r<,cl1l.iql.1, zn Beqinn des\nSteuererklärungspflicht\nßeqinn des i(<,11l.c11IH,,.11c1s        Lri1ql, VOJ ·\nR,,111 en IH,:rnqs (vor dem\n(ab 1. Jc11111d1 l!J5!i, f,J!ls die•      IJ,,J1,1JL!icl1                                            (1) Unbeschränkt SteuerpflicMige mit Ausnahme\nRcnlc, vor di1,sc,m /.<,ilp1111kl       cl,•r Sp,illc, :;,\n1. J<111udl l!J55, lalls die Rente\nvor dir,scm Zeitpunkt\nzu li!Ul('ll llC'(j!JllllC,11 lt,1I)       ... V.   J J.\nzu l,llllcn lwqo1111e11 hat) das\nder in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen\n.... 1.1, Lr,lwnsjc1hr vollendet  haben eine jährliche Steuererklärung über das im\nhalle\nabgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)\nbezogene Einkommen in den folgenden Fällen abzu-\ngeben:\n0                          entfällt\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n2                               2                                99\nanlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\n3                               4                                90\n4                                                                                  abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n6                                85\n5                                                                                  Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n7                                83\n6                               9                                80                a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n7                            11                                  77                   nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n8                            12                                  75                   Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\n9                            14                                  73                   zogen hat und\n10                             15                                  72                   aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-\n11                             16                                  70                         gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n12                             rn                                  68                         betragen hat oder\n13                             19                                  67                   bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des\n14                             21                                  65                         Gesetzes gewählt wird;\n15                             22                                  64\n23                                                    b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n16                                                                 63\n17                             24                                                       künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n62\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n18                             25                                  61\n19                                                                 59                   ist, bezogen hat und\n26\n20                             27                                  58                   aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusam-\n21                             28                                  57                         men mehr als 24 936 Deutsche Mark be-\n22                             29                                  56                         tragen haben oder\n23                             30                                  55                   bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n24                             31                                  54                         Gesetzes in Betracht kommt;\n25                             32                                  53            2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n26                             33                                  52\n27                                                                                   a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910\n34                                  51\n28                                                                                      Deutsche Mark oder mehr betragen hat und\n35                                  50\n29                                                                                      darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger\n36                                  48\n30                             37                                  47                   Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-\n31                             38                                  46                   men worden ist, enthalten sind;\n32                             39                                  45                b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\n33                             40                                  44                   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n34                             41                                  43                   denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n35-36                               42                                  41                   ist, enthalten sind und\n37-38                               44                                  39                   aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n39                             45                                  38                         24 936 Deutsche Mark betragen hat oder\n40-41                               46                                  36                   bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n42---43                             47                                  35                         Gesetzes in Betracht kommt.\n44-45                               49                                  32\n46-47                               51                                  29            Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\n48-50                               52                                  27            eine Veranlagung nach § 46 a · Satz 2 des Gesetzes\n51-53                               54                                  24            beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abgabe\n54-55                               55                                  22            der Steuererklärung entfällt, wenn nach Durch-\n56-58                               56                                  21            schnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus Land-\n59-61                               57                                  19            und Forstwirtschaft bezogen worden sind und die\n62-64                               58                                  17            übrigen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche Mark\n65-68                               59                                  15            betragen haben.\n69-72                               60                                  13               (2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1\n73-76                               61                                  11            Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben\n77-81                               62                                   9            eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-\n82-86                               63                                   6            laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-\nmehr als 86                         Der Ertragsanteil ist immer                             zogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49\nder Tabelle in § 22 Ziff. 1                             des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-\nBuchstabe a des Gesetzes zu                             kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-\nentnehmen.                                             gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                          259\n(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-       rung über den Gewinn aus dem gewerblichen Be-\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der          trieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der             Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nFinanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Falle\ndes § 1 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung                                § 60\nbis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf                          Form der Erklärung\nden Schluß des Wirtschaft$_iührs folgt, das im Ver-\n(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nanlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-\nlichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nstens aber bis zu dem in Salz 1 bezeichneten Zeit-\nSteuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\npunkt. Das Recht des Pinanzamts, schon vor diesem\nErklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-\nden Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nzur Abgabe einer StcuererkUirung verpflichtet sind,\nschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\nhaben eine solche abzugeben, wenn das Finanzamt\nZahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nsie dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch\nWerden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\ndurch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.\ndoppelten Buchführung entspr2chen, ist eine Ver-\nlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\n§ 57                          langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\nSteuererklärungspflicht                 beizufügen.\nim Falle der getrennten Veranlagung von Ehegatten             (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nnach § 26 a des Gesetzes                 sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften\nnicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Be-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuer-\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige\nzur Abgabe einer Sleucrerkliirung verpflichtet, so\nkann auch eine den steuerlichen Vorschriften ent-\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\nsprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) bei-\nwenn einer der Eheg ü llen die getrennte Veranla-\nfügen.\ngung (§ 26 a des GesPtzcs) wtihlt. Uber die Sonder-\nausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer-              (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\nbegünstigten nicht entnommPnen Gewinn und des             Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-\nVerlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen            zufügen.\nBelastungen sollen die Ehegallen eine gemeinsame              (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\nErklctrung ubgeb~n.                                       gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\n§ 57 a                         Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-\nSteuererklärungspflicht                 sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre\nim Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten            Anschrift in der Erklärung anzureben.\nnach § 26 b des Gesetzes                 Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen                                     § 61\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nAntrag auf anderweitige Verteilung\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nder Sonderausgaben und der außergewöhnlichen\nhaben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-\nBelastungen im Falle des § 26 a des Gesetzes\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-\ntrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.             Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-\nderausgaben und der als außergewöhnliche Be-\nlastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge\n§ 58\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nErklärung bei einheitlicher und gesonderter         beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen           der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer         einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-        nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\nnen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der         Antrag des anderen Ehegatten als genügend an-\nReichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung         sehen.\nzur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-                           §§ 62 bis 62b\nteiligten abzugeben.                                                             (gestrichen)\n§ 59                                                    § 62c\nErklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung               Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nIst im Falle des § 6 der Verordnung über die Zu-                 bei der Veranlagung von Ehegatten\nständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar           (1) Im Falle der getrennten Veranlagung von Ehe-\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem         gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für\ngewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist      die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,\nder Unternehmer verpflichtet, eine besondere Erklä-       daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-","260                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nCJlll1~Jen in 1\\nspit1ch 11irnml, zu dem durch diese            Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nVori;chriH 1.:ll h<:uCinsl irJlcn 1 crsoncnkrcis gehört. Die    ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung\nStcucrlwqü nsli~J unq dt:s nicht entnommenen Ge-                der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt\nwinns 1<.dnn in cli<:scm f„dllc jcd<:r der JJhegaLtcn, der      auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur\ndie in § 10 ;1 des C(::•;dzcs bezeichneten Voraus-              einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in\nsetzungen l:rlüllt, bis z11m Ifochslbetrng von 20 000           diesem Falle ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der\nDcut.sdH: l\\1d rk ~J<:11.c:nd machen. Ubcrsteigen bei            sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller\ndem ~Jctrc:nnL V(:r,rnli!!:JLC'n ElwgaU.cn oder seirn~m          Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen\nGcsc1mtn:d1ls:1d<hlul~Jc1· die' I..:ntrwlnncn die Summe          für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,\nder bei dc'r Vcrn11liiqu11~J Z!I. bcr(.icksicl1l.igenden Ge-     ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam\nwinne, so ist lwi ih1<1 r,;ich § 10 a J\\bs. 2 des Gesetzes      zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge\neine N<1chv(:rslcucn1ng durc!L,'.uführen. Die Nacbver-           ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte\nsteuerung kommt innerhalb dc~s in § 10a Abs. 2                   abzuziehen.\nSatz 1 des Cc,;ctzcs bc:zc:iclrnelen Zeitraums so lange\nund insoweil in Ddrncbt, uls ein nach § 45 Abs. 3                Zu § 32 a des Gesetzes\nund § 46 Abs. 1 besonders f estgcstellter Betrag vor-\nhanden ist. l·IiPrhci ist auch der besonders festge-                                                § 63a\nstellte Betrag für Vernnfogungszeiträume, in denen\n(gestrichen)\ndie Ehegcitten zuscnnmen vernnlagt worden sind, zu\nberücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene\nGew-innc aus einem dem qetrennt vernnlagten Ehe-                                                    § 63b\ngatten gehörenden Betrieb entfällt.\nEinkommensteuertabelle\n(2) Im Falle der Zus,immenvcrunlagung von Ehe-                              zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-\nIn den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nwendung der § § 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\nergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer,\neiner der beiden Eheucittc,n zu dem durch die be-\nvorbehaltlich der § § 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,\nzeiclmcten Vorschriften begünstigten Personenkreis\naus der als Anhang beigefügten Einkommensteuer-\ngehört. Die Sleuerbcuünstigung des nicht entnom-\ntabelle 5 ).\nmenen Gewinns kann in dicsc~m Falle nur unter den\nVoraussetzungen des § 45 J\\ bs. 2 und nur bis zum\nHöchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark                 Zu § 33 des Gesetzes\nin Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\n§ 64\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\nGesetzes ist in diesem Falle auch insoweit durchzu-                               Außergewöhnliche Belastungen\nführen, als bei einem Uhegat.ten ein nach § 45 Abs. 3               Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-\nund § 46 J\\ bs. 1 besonders festgestellter Betrag für           pflichtigen\nVeranlaglmuszeitr~iume, in denen die Ehegatten ge-\ntrennt veranlagt word<cn sind, vorhanden ist.                                                                wenn sie\nkeinen Kinderfreibetrag             Kinderfreibeträge\n§ 62d                             mit einem Ein-                erhalten                      erhalten für\n1\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes                    kommen, das um\ndie nach§ 32               und zu den\nbei der Veranlagung von Ehegatten                       Abs. 3 Ziff. 2             1. Ehegatten im\ndes Gesetzes                  Sinne des § 26\nund um die nach                  Abs. 1 des\n(1) Im Falle der getrennten V cranlagung von Ehe-              § 33 a des Ge-                 Gesetzes oder\nund\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-                setz.es in der\nnicht zu\n2. verwitweten\nFassung vom                   Personen, auf\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gc~setzes auch              15. September      den in      die § 32 a Abs. 3      ein\n1953 (Bundes-     Spalte :l    Ziff. 1 des Ge-                 drei     fünf\nfür Verluste dcrjeni~Jen Veranlagungszeiträume                                      bezeich-                           Kind\ngesetzbl. I                  sctzes anzu-          oder     oder      oder\ns. 1355) zu        neten                                       vier     mehr\ngeltend machen, in denen die Ehegallen zusammen                                       Per-\nwc,nclen ist,         zwei\nKinder   Kinder\nwährenden                        oder                 Kinder\nveranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in                    bcträqe ver-      sonen\nqe-     3. Personen, die\nmindert ist, von                 den rreibetraq\ndiesem Falle nur für Verluste geltend gemacht wer-                                   hören,\nnach § 32 Abs. '.l\nden, die in einem dem gc>trennt vercmlagten Ehe-                                                 Ziff. 1 Buch-\nstalJe a des Ge-\ngatten gehörenden Betrieb entstanden sind.                                                       setzes erhalten\nDM                    gehören,\n(2) Im Falle der Zusc1mmenveranlagung von Ehe-                                  ---  ~                            --  -·-  --·-···~- ~-~\n1             2                3               4         5        6\ngatten (§ 26 b des Gcst~l.zcs) kann der Steuerpflich-\ntige den Verlusta bzuq nach § 10 d des Gesetzes auch            höchstens\nfür Verluste derjEmigen V<~ranlatrnnuszeiträume                             6 000      6                5                3       -         -\ngeltend machen, in denen die Ehegatten getrennt\nveranlagt worden sincl.                                         mehr als\n6 000      7                6                4        2         1\nZu § 32 des Gesetzes\n§ 63\nvom Hundert dieses Betrags. Im Falle der getrennten\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26a des Geset-\nAbzug von J;;jrderfrdhetr~iqcn bei g{~tnmnter\nzes ist von der Summe der Einkommen beider Ehe-\nVeranlagmin der Ehef5<lU.en naeh § 26 a des Gesetzes\ngatten auszugehen.\nWerden Ebeqi!llcn nil(h § 26a des Gc'setzes ge-\ntrennt vcri.rnlc1gt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32        5) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1966 I S. 223 ff.).","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                           261\nZu § 33 a des Gesetzes                                            Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge\n§ 65                                zustehen, den Rentenbescheid oder den ent-\nPauschbeträge für Körperbehinderte                    sprechenden Bescheid vorzulegen. Kann das Aus-\nmaß der Körperbehinderung in dieser VI/ eise nicht\n(1) Körperbehinderte, bt!i denen die Vorausset-              nachgewiesen werden, so ist der Nachweis durch\nzungen des Abscitzes 2 vorliegen, erhalten auf An-               eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu\ntrag wegen der c.rnßerucwöhnlichen Belastungen, die              erbringen. Die Behörde hat bei der Bemessung\nihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung                der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Anhalts-\nerwachsen, (Ünen Pauschbetrag, wenn sie nicht                    punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im\nhöhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft                    Versorgungswesen zugrunde zu legen und dabei\nmachen. Die Ilöhe des Pauschbetrags richtet sich                 von dem Umfang der verbleibenden Arbeits-\nnach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)                   möglichkeit im allgemeinen Erwerbsleben auszu-\nMindenmg der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-                   gehen. Bei Körperbehinderten, die das 14. Lebens-\nderten, soweit diese nichl überwiegend auf Alters-               jahr noch nicht vollendet haben, bemißt sich die\nerscheinungen beruh!. Als Pauschbeträge werden                   Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der\ngewährt:                                                         Arbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn\nBei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                      sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.\nStufe                                                           Der Nachweis, daß der Körperbehinderte ständig\num\nvom Hundert                                               so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung\nvom Hundert          DM\nund Pflege bestehen kann, kann auch durch Vor-\n1      25  bis  ausschließlich          35             420       lage eines Rentenbescheids, der die entsprechen-\n2       35  bis  ausschließlich          45             576       den Angaben enthält, geführt werden;\n3       45  bis  ausschließlich         55              768  2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\n4       55  bis  ausschließlich          65             960      fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\n5       65  bis                                                  mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, haben\nausschließlich          75            1 200\n6       75  bis                                                  a) - wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach\nausschließlich          85            1 440\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder\n7       85  bis einschließlich          90            1 680          andere laufende Bezüge zustehen -          den\n8       91  bis einschließlich         100  (Erwerbs- 1 920          Rentenbescheid oder den entsprechenden Be-\nunfähig,-\nkeit)                    scheid vorzulegen,\nBlinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-              b) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung der\nperbehinderung stdndig so hilflos sind, daß sie nicht                zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1 Sätze\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,                      3 und 4 sind anzuwenden. Die Bescheinigung\nerhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten                 der Behörde hat auch eine Äußerung darüber\nPauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-                     zu enthalten, ob die Körperbehinderung zu\nsche Mark.\neiner äußerlich erkennbaren dauernden Ein-\n(2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:                   buße der körperlichen Beweglichkeit geführt\nhat oder auf einer typischen Berufskrankheit\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nberuht.\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-\ngestellt ist;                                              (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenen-\nbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\neinen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\ndie Hinterbliebenenbezüge geleistet werden\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\na) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nBehinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nRenten oder andere laufende Bezüge zustehen,\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder\nund zwar auch dann, wenn das Recht auf die\nBezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge       2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\ndurch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-            versicherung oder\nden ist, oder                                       3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-               Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-\nlich erkennbaren dauernden Einbuße der                  unfalls verstorbenen Beamten oder\nkörperlichen Beweglichkeit geführt hat oder         4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nauf einer typischen Berufskrankheit beruht.             gesetzes über die Entschädigung für Schaden an\nLeben, Körper oder Gesundheit.\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt               Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\nnachzuweisen:                                               das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-           auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-           funden worden ist. Ehegatten, bei denen die Voraus-\ngestellt ist, haben den amtlichen Ausweis für           setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,\nSchwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder          erhalten den Pauschbetrag nur einmal.\nSchwererwerbsbeschränkte oder, wenn ihnen                   (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nwegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen            (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene","262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-      zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\ntigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1       schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\ndes Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des    oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\nGesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der\n(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b\nPauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-          Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,\npflichtigen übertragen, ais das Kind den Pausch-          wenn die Anerkennung von einer Behörde oder\nbetrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält             einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-\naußer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten        des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen\nim Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine          ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,\nandere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,       welche Behörden oder Körperschaften des öffent-\nso kann der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflich-       lichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen\ntigen übertragen werden, der im Veranlagungszeit-         haben.\nraum überwiegend die Kosten des Unterhalts für\ndas Kind getragen hat. Die Ubertragung des Pausch-       Zu§ 34c des Gesetzes\nbetrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig,\nwenn dadurch der Steuerpflichtige und - in den Fäl-                               § 68a\nlen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes - sein Ehegatte bei                  Ausländische Einkommensteuer\nder Veranlagung den Pauschbetrag zusammen mehr\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-\nals einmal erhalten.\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen\nZu § 34 a des Gesetzes\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer\n§ 66                          entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge            wenn sie\nzum Arbeitslohn                      1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000            oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien         ländischen Staates oder\nBezüge und die gesetzlichen oder tariflichen Zu-          2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-\nschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit            verband dieses Staates\nnicht zu berücksichtigen.                                erhoben wird.\nZu § 34 b des Gesetzes                                                            § 68b\n§ 67                                           Ausländische Einkünfte\n(gestrichen)                         Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c des\nGesetzes sind\n§ 68\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz             14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Zif-\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder          fern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung             Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\ndes Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-            hören;\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den         2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des\nAnfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt          Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nworden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-             Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in\ngen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-          einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-\ngünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der              treter erzielt werden, und Einkünfte der in den\nZeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der             Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu\nNutzungssatz maßgebend ist; beginnt mit dem Wirt-            den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten         sowie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                    schiffen im internationalen Verkehr, soweit die\n(2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk         Einkünfte auf Beförderungen zwischen auslän-\nvor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre        dischen Häfen oder vom Ausland in das Inland\nist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-         entfallen;\nwerk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde          3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-\ngelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-           setzes), die in einem ausländischen Staat ausgeübt\nsatz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr            oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-\nmaßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung            künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\ndes Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet.             Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-\ndiger Arbeit gehören;\n(3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder            4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nBetriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs             a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\naufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes            eines Betriebes gehören, wenn die Wirtschafts-\nzu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.                 güter in einem ausländischen Staat belegen\nDer Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-                   sind,","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                           263\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die                                    § 68e\nGesellschaft Geschäflsleitung oder Sitz in                Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\neinem ausli.i.ndischen Slaat hat;                                   ausländischer Steuern\n5. Einkünflc aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des          (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\nGesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-       Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-\ngeübt oder verwertet wird oder worden ist, und         lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die\nEinkünfle, die von ausländischen öffentlichen          in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-\nKassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder       ländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-         Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen      frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\neinschließ! ich der Kassen der Deutschen Bundes-       erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-            niedrigere Veranlagung rechtfertigt.\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres                  (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\nDienstverhältnis gewährt werden, gelten auch\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\ndann als inländische Einkünfte, wenn die Tätig-        Veranlagungszeitraurn anzurechnen ist, nach der Ab-\nkeit in einem ausländischc~n Staat ausgeübt wird\ngabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungs-\noder worden ist;                                       zeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-         erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zu-\nzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-          ständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\nleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\n(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach\nhat oder das Kapitalvermögen durch auslän-             Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf\ndischen Grundbesitz gesichert ist;                     gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21         oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.\ndes Gesetzes), soweit das unbewegliche Ver-\nmögen oder die Sachinbegriffe in einem aus-                                       § 68f\nländischen Staat belegen oder die Rechte zur               Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag\nNutzung in einem ausländischen Staat überlassen                               der Einkünfte\nworden sind;                                               Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-        ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat\nzes, wenn                                              zu einer Steuer vorn Einkommen herangezogen\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Be-            werden, die nicht der deutschen Einkommensteuer\nzüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung     entspricht, können diese ausländische Steuer in\noder Sitz in einem ausländischen Staat hat,       Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vorn\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten          Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese\nWirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat     Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Ein-\nbelegen sind,                                     kommensteuer unterliegen.\nc) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-                                    § 68g\ngütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\nBerücksichtigung ausländischer Steuern\nGeschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\nbei Doppelbesteuerungsabkommen\ndischen Staat hat.\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\n§ 68c                          der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten         discher Steuern auf die Einkommensteuer vorge-\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen          sehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes\nStaat fostgesetzte und gezahlle ausländische Steuer       und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\nist nur bis zur Ilöhe der deutschen Steuer anzurech-          (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen       Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nStaat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren        Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\nausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der      dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\nanrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ein-         seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.        ausländischen Steuern vorn Einkommen nach den\nVorschriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Ge-\n§ 63d                          setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\nNachweis über die Höhe der ausländischen           können nur die festgesetzten und gezahlten aus-\nEinkünfte und Steuern                    ländischen Steuern vorn Einkommen angerechnet\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die         werden, auf die sich das Abkommen mit diesem\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die              Staat bezieht.\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern             (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.               ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\nSteuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-         Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\nren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache         Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nabgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in          sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\ndie deutsche Sprache verlangt werden.                      nicht bezieht.","264                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZu § 35 des Gesetzes                                                     (2) Sind im Falle des Absatzes 1 in dem Einkom-\n§ 69                                men Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\nAbweichende Vorauszahhmgstennine                            denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nenthalten und betragen die Einkünfte, von denen der\nDie Oberfinanzdireklionen u) können für Steuer-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\npflichtige, die überwiegend :Einkünfte aus Land- und\nworden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,\nForstwirtscfo1ft haben, die Vorauszahlungstermine\naber nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist § 70\nabweich(~nd von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-                     entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das\nmen. Das g lcid1e gilt für Steuerpflichtige, die über-               Einkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt.\nwiegend Einkünfte aus nichtscl bständiger Arbeit\nbeziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn                       Zu § 50 des Gesetzes\nnicht voruenommen wird und der Arbeitgeber zur                                                 § 73\nVornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nZu § 46 des Gesetzes                                                    (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-\n§ 69a                                schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-\nVeranlagung im Falle des § 46 Abs. 2 Ziff. 2                   künften im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\ndes Gesetzes                               auch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung\ndes inländischen Wohnungsbaues im Sinne des § 7 c\nEinkünfte aus mehr a.ls einem Dienstverhältnis\ndes Gesetzes gegeben werden.\nsind im Einkommen enthalten, wenn\n1. im FaHe des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder                     (2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\nb des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus                 § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\nmehreren Dienstverhältnissen oder                               sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes\n2. im Falle des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\nanwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\nGesetzes jeder Ehegatte\nzwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.                 derausgaben und inländischen Einkünften besteht\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig\n§ 70                               geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen                     Gesetzes ermittelt wird.\nBetragen in den fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5                 (3) Die Bücher werden im Inland im Sinne des\ndes Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-                    § 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Gel-\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden                       tungsbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt\nist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber                      werden.\nnicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\nkommen der Betrag abzuziehen, um den die be-                         Zu § 50 a des Gesetzes\nzeichneten Einkünfte insgesamt niedriger als 1600                                              § 73a\nDeutsche Mark sind.\nBegriffsbestimmungen\n§ 71\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-\nVeranlagung auf Antrag                            setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-\nnach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes                  leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-\n(1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-                   setzes haben.\nzeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des                        (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4\nGesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1                  Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maß-\nBuchstabe b oder Abs. 4 nicht zur Abgabe einer                       gabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September\nSteuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag auf                 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt si:nd.\ngetrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des\nGesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklärungs-                       (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nfrist gestellt werden.                                               Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 6 des Ge-                11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S.11), des Patent-\nsetzes kann der Antrag auf Ve:ranlagung nur bis                      gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt wer-                   gesetzbl. I S. 549, 550), des Gebrauchsmustergesetzes\nden.                                                                 in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 549, 570) und des Warenzeichengesetzes in der\nZu § 46 a des Gesetzes                                               Fassung vorn 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549,\n§ 72\n574) geschützt sind.\nVeranlagung auf Antrag\n§ 73b\nnach § 46 a Saaz 2 des Gesetzes\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\n(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbeziehung                            im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nvon Einkünften im Sinne des § 4J Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\ndes Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-                         Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nerklärungsfrist gestellt werden.                                     Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\nWerbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind\nII) Im Land Berlin: Das Ltndcsfi11um.aml Berlin.                     nicht zulässig.","Nr. 1'7  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                          265\n9 73 C                          abzugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom\nZeitpunkl des ZufüeHens                  Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be-\nim Sb:rne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes       rechtigten unterschrieben sein.\nDie /\\ufsichlsrnlsvergülungcm oder dif! Vergütun-                               § 73 f\ngen im Sinne clc,, § 50 et ;\\ hs. 4 des Cesctzes fließen\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\ndem Clüubiger zu\ndes Gesetzes\n1. im Falle d<'r Z;ihlung, Verrechnung oder Gut-\nschri!t:                                               Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;            Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\n2. im Falle der Hinausschiebung der Zahlung wegen         braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\nvorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-       er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-\nners:                                                 mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläu-\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;            biger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft\nfür musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-\n3. im Falle der Gewährung von Vorschüssen:\nvielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der          Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehör-\nVorschüsse.                                          den der Länder mit Zustimmung des Bundesministers\n§ 73d                           der Finanzen einwilligen, daß dieser andere Rechts-\nAuizeichnungen, Steueraufsicht             träger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem\nFalle hat die Gema oder der andere Rechtsträger den\n(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen        Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Geset-\noder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4          zes sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.\ndes Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-\nnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen\n§ 73g\nersichtlich sein\n1. Name und \\i\\lohnung des beschränkt steuerpflich-                         Haftungsbescheid\ntigen Gläubigers (Sleuerschuldners),                    (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-\n2. Höbe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-        ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem\ngütungen in Deutscher Mark,                          Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder          bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-\ndie Vergütungen dem Steuerschuldner zu-              schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-\ngeflossen sind,                                      fordern.\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehal-            (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\ntenen Steuer.                                        Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor d2m\nkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-\nPrüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer\nSchuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen,\nschriftlich anerkannt hat.\nob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und ab-\ngeführt worden sind.\n§ 73h\n§ 73e\nBesonderheiten\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer                 im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen\nund der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung\nAbs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nder Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-        aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergü-\nvierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder         tungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht\ndie Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a            oder nur nach einem vom Gesetz abweichenden\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-        niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-         darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4          oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen,\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum              wenn das nach § 73 e zuständige Finanzamt beschei-\n10. des dem Kalendervü~rtcljahr folgenden Monats          nigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-\nan das für seine Besteuerung nach dem Einkommen           erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der\nzuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist        Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-          liegen. Die Bescheinigun·g des Finanzamts ist als\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist       Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt          aufzubewahren.\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der\n§ 73 i\nSchuldner dem nach Sa.tz l zuständigen Finanzamt\neine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats-                   Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des                Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\n§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuer-       in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten","266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEinkünfle gilt durch dc!n SLcuerubzug als abgegolten,      (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-\nwenn die Ei nk ünfl.c nicht Betrid)seinnahmen eines     stens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden\ninländischen Betriebs sind.                             sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu-\nlösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die\nauf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1\nfolgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit-\nZu § 51 des Gesetzes                                    punkt bestimmt werden.\n§ 74\n§ 75\nRücklage für Preissteigerung\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\n(1) Steuerpflichtige, die den CPwinn iluf Grund         des Anlagevermögens privater Krankenanstalten\nordnungsm~ißiqer Buchführung nilch § 5 des Gesetzes\nermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-        (1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße\nstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, Jerligen Erzeugnisse  der minderbemittelten Bevölkerung dienende private\nund Waren, die vertretbare \\,Virl.schaflsgüter sind     Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn aus\nund deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-       dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-\nfungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegen-       mäßiger Buchführung ermitteln, können von den\nüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-        Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nfungspreis) am Schluß des vorangegangenen Wirt-         Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder\nschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen       Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den\nist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den    nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preis-       Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nsteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.     für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\nzwar\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-     1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\nvermögens\nder Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\npreis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1         bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nam Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nzuzüglich 10 vom Hundcrl dieses Preises niedriger           vermögens\nist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-         bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nfungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-\nWirtschaftsjahrs.\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-\n(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn       schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.\nnur bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich bei     In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-\nAnwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-            zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-        schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\njahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach        nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz l des Gesetzes mit den An-      und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nschaffungs- oder Herslcllungskosten bewerteten          sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nWirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist    Hundertsatz.\nein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz             (2) Die Abschreibungen nacr. Absatz 1 können für\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-       die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage        den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags        31. Dezember 1967 angeschafft oder hergestellt wer-\nmindern, der sich bei Anwendung des na.ch Absatz 2      den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der             nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nSteuerbilanz aus~Jewiesenen niedrigeren Wert er-         setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\ngibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder          gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\ndes Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die\ngebildet werden.\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-\n(4) Für Wirtschaflsgüter, dü~ sich am Schluß des     ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-       Steueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützigkeitsver-\ntung befinden und für die .ein Börsen-- oder Markt-     ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,     S. 1592) erfüllt sind.\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-          (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum\nden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder      Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten        anzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt\nWirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-     in einem Gebiet betrieben wird, in dem die Kon-\nstand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-       zession nicht erforderlich ist.\nschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.               (5) § 9 a gilt entsprechend.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                                          267\n§  7G                          ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung       men werden, die in der Zeit vom Beginn des\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme        Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und             schaftsjahrs 1967 /68 angeschafft oder hergestellt\nForstwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungs-       werden. Die Abschreibungen nach Absatz 2 können\nmfüHger Buchführung ermitteln              bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die\nin der Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65\n(1) Lmd- und Forstwirte, bei denen der auf Grund    bis zum Ende des \\i\\Tirtschaftsjahrs 1967/68 gegeben\nordnungsmi:ifügcr Buch lühnmg ermittelte Gewinn         werden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und\nder Bcstcu crung zugrunde gelegt wird, können von       Ausbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1\nden Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2         oder nach Absatz 2 vorgenommen werden, sind die\nzu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und       Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes\nunbeweglichen Wirlschaflsgüler und Um- und Aus-        in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im           für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die\nWirtschaflsjcÜH der Anschaffung oder Herstellung       Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nund in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren          gütern von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-\nneben den nach § 7 d(~s Gesetzes von den Anschaf-      dauer auszugehen.\nfungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden\nAbsetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-              (5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nnehmen, und zwar                                       schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an un-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                    beweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\ngen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei         aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-           Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschaftsgütern                                      kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           Abschreibungen zu enthalten hat.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den         (6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-      und 2 sind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-          Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung in\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-          Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Ermitt-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert          lung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nund dem nach § 7 Abs. 4 d€~S Gesetzes unter Berück-    nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden           (Bundesgesetzbl. I S. 1350) bezeichneten Grenze nicht\nHundertsatz.                                           zu berücksichtigen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-      (7) § 9 a gilt entsprechend.\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\nin den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-                                        § 77\nzeichneten beweulichen und unbeweglichen Wirt-            Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur        bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nFinanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-            bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\nlichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hin-      Forstwirte, die den Gewinn nicht auf Grund\ngabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren             ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\nneben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nAbsetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur          (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse        rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht\nvornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.             ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach\nder Verordnung über die Aufstellung von Durch-\n(3) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-         schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus\nsatzes 2 ist, daß                                      Land- und Forstwirtschaft Yom 2. Juni 1949 - VOL-\n1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck       (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nder Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu     schaftsgebietes S. 95) 7), vom Wirtschaftsjahr 1965/66\ndieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter    an nicht nach dem Gesetz über die Ermittlung des\ngibt und                                           Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nschnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetz-\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und          blatt I S. 1350) ermittelt wird, können bei Ansch::i~-\nunmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung       fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2\noder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur  zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nFinanzierung der Um- und Ausbauten verwendet       unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nund diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-     bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-\nstätigt.\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-       7) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.","268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. bei beweglichen Wirlschc1ftsgütern                                    2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nbis zur Höhe von ins~JC!,urnl 25 vom Hundert,                            und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\ngütern\n2. bei unbeweglichen WirlschaHsgütern und bei\n15 vom Hundert\nUm- und /\\ usbauten an unbeweglichen Wirt-\nschaftsgü lern                                                       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom\nGewinn abziehen.\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nder Anschaffungs- oder Herstellun~Jskosten vom Ge-\nwinn abziehen.                ·                                          wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-                     in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur                            zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der                        schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\nin den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-                          Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nzeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-                           lichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom\nschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur                       Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-\nFinanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-                           gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-\nlichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom                         wenden.\nHundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\ngabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-\nwenden.                                                                  Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-\n(3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-                       und Forstwirtschaft führen.\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-\ndie Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\ngüter in Anspruch genommen werden, die in der\nschaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit\nZeit vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis\nvom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum\nzum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68 angeschafft\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1967/68 angeschafft oder\noder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2\nhergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\nkann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden,\nfür Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\ndie in der Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahrs\nin der Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65\n1964/65 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68\nbis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68 gegeben\nwerden.                                                                   gegeben werden.\n(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen                       steuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-\nBeträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\nordnung und vom Wirtschaftsjahr 1965/66 an nach\nwinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht über-\n§ 9 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes für\nsteigen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\nmehrere Jahre festgesetzt wird, sind die Anschaf-\n(5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.                        fungs- oder Herstellungskosten nach Absatz 1 und\ndie Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise zu be-\nrücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das\n§ 78                                     Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                         schaffung oder Herstellung oder der Hingabe des\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                          Zuschusses endet, um 10 vom Hundert dieser Auf-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und                               wendungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, er-\nForstwirte, deren Gewinn nach Durchschnitt-                           mäßigt wird. Absatz 4 gilt entsprechend.\nsätzen zu ermitteln ist                                  (6) § 9 a gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 1\ngilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend.\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der\nVerordnung über die Aufstellung von Durchschnitt-\n§ 79\nsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nund Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -                                          Bewertungsfreiheit für Anlagen\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                          zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nschaftsgebietes S. 95) 8 ) und vom Wirtschaftsjahr                                  von Schädigungen durch Abwässer\n1965/66 an nach dem Gesetz über die Ermittlung                               (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\ndes Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach                            ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nDurchschnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-                        § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\ngesetzbl. I S. 1350) zu ermitteln ist, können bei An-                     Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1                           die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-                            Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und                             und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-                           den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\ngütern                                                                    zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,\nund zwar\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n25 vom Hundert,\nvermögens\n8) Im Land Be1Iin: Gesetz- und Verordnunc1sblall für Berlin 1952 S. 1131.    bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                         269\n2. lwi unbewe~Jliclwn Wirlschaltsgütern des Anlage-          (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nvermögens                                             bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\nbis zur I löhe von insgc~;,unt 30 vom Hundert         den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\n31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wer-\nder Anschaffungs- oder I Icrstellungskosten. In den\nden. Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei\nfolgenden Wirl.sdwftsjahrnn bemessen sich die Ab-\nZuschüssen in Anspruch genommen werden, die in\nsetzungen für J\\ bnu tzung bei beweglichen Wirt-\nder Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\n1970 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die\nnutzLmgsdcnwr, bei Gebiiuden nach dem Restwert\nAbschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vor-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\ngenommen werden, sind die Absetzungen für Ab-\nsichligunq der Restnutzungsdauer maßgebenden\nnutzung· nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nbeträgen vorzunehmen.\n(2) Voraussetzung für di<) Anwendung des Ab-\n('l) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nsatzes 1 ist, daß\nSinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt\n1. die Wirtsdrnfl.sqüter unmittelbar und ausschließ-      worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nlich dazu dienen, S(hädigungen durch Abwässer        lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,      schüsse anzusetzen.\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-\nAbsatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-\nlich ist und\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\n3. die für die ·w asserwirtschaft zuständige oberste      errichtung von Betrieben oder Betriebstätten an-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle       geschafft oder hergestellt werden ..\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern\n1 und 2 bescheinigt.\n§  80\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-          Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-              des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgend2n\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nermitteln, können die in der Anlage 3 oder in der\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\nAnlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirt-\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit dem\nder Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den\nsich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher\nWert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, und\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nzwar\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-        1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter\njahren zulässig gewesen wären.                                mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert,\n2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter\n(4) Steuerpflichlige, die den Gewinn auf Grund\nmit einem Wert, der bei dem Mehrbestand an\nordnungsmäßiuer Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\ndiesen Wirtschaftsgütern bis zu 30 vom Hundert\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\nund bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\nHundert\noder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\ndes Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter         unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\nden Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch          Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\nden Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-            des Bilanzstichtags liegt.\nschaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nWirtschaf:tsjc1hrcn neben den nach § 7 des Gesetzes\nsatzes 1 ist, daß\nzu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-\nschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom            1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\nHundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2             gestellt worden ist,\ngilt cnlsprcchcnd.                                        2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht\nbearbeitet oder verarbeitet worden ist,\n(5) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-\nsatzes 4 ist, daß\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene\n1. der Sleuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der             Preisrisiko übernommen hat und\nMilbenulzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-       4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-\nschaflsgütcr q ibt und                                    tungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Falle\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-            der Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags\nmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung                nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich\ndieser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-          das Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch\nwendung und das Vorliegen einer Bescheinigung            nicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat,\nim Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-         jedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet\ntigen bestätigt.                                          bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-","270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nbracht, wenn sich dc1s Wirtschaftsgut spätestens    setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-         schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\ntungsbereich dieses Gesetzes befindet.              nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne           und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nder Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der       sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-              Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-\ngesetz. Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes    gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-\nin Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz          spruch genommen werden, sind die Absetzungen für\noder nach§ 22 der Durchführungsbestimmungen zum          Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nUmsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Be-            beträgen vorzunehmen.\narbeitungen und Verarbeitungen schließen die An-            (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß       satzes 1 ist,\ndurch die Bearbeitung oder die Verarbeitung ein\n1. daß die Wirtschaftsgüter\nWirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3\noder in der Anlage 4 c1nl~JPführl ist.                       a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\n(3) Mehrbestc1nd im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2\naa) für die Errichtung von neuen Förder-\nist die mcngenmüßige Erhöhung der Bestände an\nschachtanlagen, auch in der Form von\nden in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern\nAnschlußschachtanlagen,\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag)\ngegenüber den Bestünden c1n den in der Anlage 4                    bb) für die Errichtung aeuer Schächte sowie\nbezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des                            die Erweiterung des Grubengebäudes\nersten nach dem 30. September 1955 endenden Wirt-                       und den durch Wasserzuflüsse aus still-\nschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug                       liegenden Anlagen bedingten Ausbau der\netwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener                     Wasserhaltung     bestehender    Sehacht-\nmengenmäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die                        anlagen,\nmengenmäßigen Bestandsänderungen am Bilanz-                        cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der\nstichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind da-                      Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\nbei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte                    und Abbauförderung, im Streckenvortrieb,\ngetrennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestands-                          in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seil-\nminderungen ist in der Weise durchzuführen, daß                         fahrt, Wetterführung und Wasserhaltung\nbei den Bestandserhöhunqen die Mengen abzusetzen                        sowie in der Aufbereitung,\nsind, die dem Wert der Bestandsminderungen ent-                    dd) für die Zusammenfassung von mehre-\nsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem                       ren Förderschachtanlagen zu einer ein-\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)                       heitlichen Förderschachtanlage oder\nam Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung                  ee) für den Wiederaufschluß stilliegender\ndes Mehrbestands im Sinne des Satzes 1 sind nur                         Grubenfelder und Feldesteile,\nWirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die sich im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes befunden haben.                    b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\nbergbaues für die Erschließung neuer Tage-\n(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur              baue und beim Ubergang zum Tieftagebau\nin Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar               für die Freilegung und Gewinnung der Lager-\n1968 enden.                                                       stätte\n§ 81                              angeschafft oder hergestellt werden,\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter       2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch-\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                stabe a bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar\n(1) Sleuerpilichtige, die den Gewinn auf Grund           1968 und der in Ziffer 1 Buchstabe b bezeichneten\nordnungsmüßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes            Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und\nermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern      3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ndes Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-                von der obersten Landesbehörde oder der von\nsätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-             ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem\nliegen, im Wirtschc1ftsjahr der Anschaffung oder             Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden\nHerstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjah-            ist.\nren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\nden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen                (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur\nvornehmen, und zwar                                      in Anspruch genommen werden\n1. bei beweglichen Wirtschafl::;gütern des Anlage-       1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a\nvermögens                                               bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nunter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,              Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-           Anlagevermögens über Tage,\nvermögens\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert               bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den            bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nfolgenden Wirtschaftsjcth ren bemessen sich die Ab-          Anlagevermögens,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                             271\ndie nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil        vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nangeschafft oder hergestellt werden. Sie können          Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nnur für den Teil der Anschaffungs- oder Herstel-         jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu be-\nlungskosten in Anspruch genommen werden, der             messenden Absetzungen für Abnutzung bis zu ins-\nnach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei           gesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nWirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-        Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden\nfreiheit nach § 36 des Gesetzes über die Investi-        Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen\ntionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch ge-      für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nmacht worden ist, sind Abschreibungen nach Ab-           nutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\nsatz 1 nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nden Abschreibungen nach § 36 des Gesetzes über die\nInvestitionshilfe der gewc~rblichen Wirtschaft die in    satzes 1 ist, daß\nAbsatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundert-          1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nsätze nicht übersteigen.                                     lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nnicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-         2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nschaftsgüter, die                                            güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a      3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nDoppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung            stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nvon neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in          gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\nder Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem\n31. Dezember 1970 und                                   (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember           auch in Anspruch genommen werden, wen:µ auf\n1965                                                 Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nGründen der Luftreinhaltung bei Feuerungs- oder\nangeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle       Dampfkesselanlagen sowie bei Anlagen, bei denen\ndes 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-        durch chemische Verfahren Luftverunreinigungen\nhaben, mit deren Durchführung nach dem 31. De-           entstehen, Umstellungen oder Veränderungen vor-\nzember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember\ngenommen oder Schornsteine errichtet oder auf-\n1968. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den\ngestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt ent-\nSätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft       sprechend.\noder hergestellt: werden, können die Abschreibun-\ngen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-            Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nherstellungskosten vorgenommen werden.                   die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nzember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können           Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für          Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nTeilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-        gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nzahlung oder Teilherstellung und den vier folgenden      Jahresbeträgen vorzunehmen.\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder           (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-          Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe       herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nder Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut: nach den      lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher        Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach          Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder         Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\nHerstellung und den vier folgenden Wirtschafts-          fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe\njahren zulässig gewesen wären.                           der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher\n(6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-       sein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nzeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-          Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nzember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewen-         Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\ndeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom            jahren zulässig gewesen wären.\nHundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben\nbehandelt werden.                                           (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\n§ 82\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,         Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nBeseitigung oder Verringerung der Verunreinigung         gestellt werden.\nder Luft\n§ 82a\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder             Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nfür Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-              (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2      zungen für Abnutzung für das Gebäude von den","272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nHerstellungskoslen, die Jür den Einbau der in der       Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\nAnlage 7 zu dieser Verordnunq bezeichneten An-          rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen\nlagen und Einrichlun~Jen bei einem nicht zu einem       als Werbungskosten abzusetzen.\nBetriebsverrnc>gen gehörenden Gebäude aufgewen-\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4             (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\noder 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden     sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\nAbsetzungen für Abnutzun~T im Jahr der Herstellung      aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen\nund in den folgenden neun Jt1hren jeweils bis zu        Zeitraum zu verteilen.\n10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\nJahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\n§ 82c\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Ge-\nbäudes oder dem an U(\\rcm Stelle tretenden Wert              Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Ab-\nnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude           (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt-\nnach dem sich hiernach ergebenden Betraq und dem        schaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne des\n§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinne\nfür das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be-\nmessen. Voraussetzung für die Irwnspruchnahme der       des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach\nerhöhten Absetzungen ist, daß                           Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 die\nAusgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die Ein-\n1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt\nnahmen übersteigen, als Verlust bei den Einkünften\nworden ist und\naus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn\n2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\n1. mindestens zwei Zuchtstuten während des ganzen\nRäume des Gebäudes mehr als die Hälfte der\ngesamten Nutzflüche beträgt.                             Kalenderjahrs gehalten worden sind und\n2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-\nDie Voraussetzung der Ziffor 1 entfällt btü Aufwen-          betriebs nachgewiesen werden.\ndungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichneten\nAnschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der zu-       Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne des § 10 d\nständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,            des Gesetzes.\ndaß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Er-           (2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-\nrichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden     blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-\nkonnten.                                                desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der         Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im              halten, so gehört auch dieser zum Vollblutzucht-\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-       betrieb.\nchend.                                                      (3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-      tr~_ge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-\nsonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten      betriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen auch\nHerstellungskosten von allen Eigentümern mit            Rennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu\neinem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.          den Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch\nUberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-\nin dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden\nkosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nsind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957\nden Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent-\nund vor dem 1. Januar 1970 fertiggestellt werden.\nsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des\n(5) § 9 a gilt entsprechend.                         Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.\nDie Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung\n§ 82b                          (§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands                (4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu\nbei Wohngebäuden                     einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-      jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,\ngen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-       höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu       rücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der\neinem Betriebsvermögen gehören und überwiegend          Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-\nWohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2         rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten\ndes Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig        wurden.\nverteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohn-               (5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken\ndienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte        1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-\nder gesamten Nutzfla.che beträgt. Für die Zurechnung          betrieb und\nder Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räu-           2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und\nmen gilt § 7 b Abs. 5 des Gesetzes entsprechend.              Vollblutpferde, die während des ganzen Kalender-\njahrs in dem Betrieb gehalten wurden,\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nzeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen         durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-\neingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte      blutzucht und Rennen nachgewiesen werden.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                         213\n(6) Absatz 1 isl nicht anzuwenden, wenn Teil-            (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nbetriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem             Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,\nZuchtbetrieb üusgeschieden werden, um die Einnah-         die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nmen des Vollblu lzuchlbetriebs niedrig zu halten.         zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.\nEntsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun-\n§ 82d\ngen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-\nsatzes 3.\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens, die der Forschung                                     § 82e\noder Entwicklung dienen                   Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund               Beseitigung oder Verringerung von Lärm\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                           oder Erschütterungen\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba.ren          (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der            ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nForschung oder Entwicklur.g dienen, unter den Vor-        § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\naussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der       Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-        die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\ngenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-           und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nzung Abschreibungen vornehmen, und zwar                  den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,\nvermögens                                            und zwar\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens                                                bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert            2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den             vermögens\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-             bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nsetzungPn für Abnutzung bei beweglichen Wirt-             der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-             folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert             setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-        schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden              nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-    und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\ngütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-         sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nspruch genommen werden, sind die Absetzungen für          Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nAbnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nbeträgen vorzunehmen.                                        (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist, daß\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-           1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nsatzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des            lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu\nAnlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un-              verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\ngens, daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist\nForschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-\nund\nschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung\nim Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden          3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nstimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\n1. zur    Gewinnung von neuen wissenschaftlichen              gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen\nallgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder              (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\nstellungsverfahren oder                               Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nGründen der Beseitigung oder Verringerung von\n3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder           Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-       stellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-\nrungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-         den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.\nwickelt werden.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können           Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nauch für Ausbauten und Erweiterungen an be-               die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nstehenden Gebi:iuden in Anspruch genommen wer-           zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.\nden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten         Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nGebäudeteile zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der         Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nForschung und Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2        gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\ngilt entsprechend.                                       Jahresbeträgen vorzunehmen.","274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            Zu § 52 des Gesetzes\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-                                          § 83\nschaftsgüter, die im Rc1hmen der NE)Uerrichtung von                Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes\nBetrieben oder Betriebstiitten angeschafft oder her-              in der Fassung vom 15. September 1953\ngestellt werden.\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines\n§ 821                           Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe,            Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,         S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem\nKalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-\nund für Luftfahrzeuge\nschränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund         Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem in-      (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein-\nländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im        kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und      tember 1953 auch weiterhin gilt, ist für Vertriebene,\nHeimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und die-\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\nnach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen          sen gleichgestellte Personen § 13 Abs. 1 letzter Satz\nfür Abnutzung bis zu insgesamt 30 vom Hundert der         entsprechend anzuwenden. Politisch Verfolgte sind\nSteuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben.\nIn den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich          Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung\ndie Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert           vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\nund der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\nBei Handelsschiffen, für die Abschreibungen nach          des Bundesentschädigungsgesetzes         (BEG-Schluß-\ngesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nSatz 1 in Anspruch genommen werden, sind die Ab-\nS. 1315), nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                      oder nach den landesrechtlichen Vorschriften An-\nspruch auf Entschädigung haben; § 13 Abs. 3 letzter\n(2) Im Falle der Anschaffong eines Handelsschiffs      Satz ist entsprechend anzuwenden. Spätheimkehrer\nist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-            sind nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefan-\nschiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-        genschaft heimgekehrte Steuerpflichtige, auf die § 1\nworben worden ist.                                        oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen             1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch\nnach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,       das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Ge-\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums          setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nvon vier Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-          versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nstellung nicht veräußert werden. Für Anteile an           blatt I S. 1018, 1053) angewendet wird.\nHandelsschiffen gilt dies entsprechend.\nZu § 54 des Gesetzes\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-                                    § 83 a\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-                 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden             bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.                           nach dem 9. Oktober 1962\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder             und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist\n1-ferstellungskosten die Anzahlunge:1. auf Anschaf-          (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe        § 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im\nder Abschreibungen auf ein Handelsschiff nach den         Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher         wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach           § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder          gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz).·\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-        Für die Begriffe „Kaufeigenheim\", ,,Trägerklein-\njahren zulässig gewesen wären.                            siedlung\" und „Kaufeigentumswohnung\" sind die\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        Begriffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und\nliandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die          § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-\nin der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember       gebend.\n1970 angeschafft oder hergestellt werden.                    (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten ent-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der    sprechend.\nSeefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge, die zur                          Schlußvorschriften\ngewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder                                         § 84\nSachen im internationalen Luftverkehr oder zur\nGeltungsbereich\nVerwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken\nim Ausland bestimmt sind, entsprechend; für Luft-            (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nfahrzeuge tritt an die Stelle der Eintragung in ein       ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\ninländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die     bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\ndeutsche Luftfahrzeugrolle.                               1965 anzuwenden.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                           275\n(2) Die Vorsd1rifl des § 11 c isl erstmals für Wirt-      (11) Die Vorschriften der §§ 70, 71 und 73 a Abs. 2\nschaHsjill1n\\ und Kalenderjahre anzuwenden, die            sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1966\nnach dem 31. Dcz<!rnber 19G4 enden. Für Gebäude            anzuwenden.\nund ni~Jenlurn~;wohtHrngen, bei denen der Antrag\n(12) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 sind erst-\nauf Bi.rngcnchrni9unu nach ch)m 9. Oktober 1962 ge-\nmals auf Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten\nstellt word<~n ist und die zu mehr als 66 2/s vom\nan Wirtschaftsgütern, die in einem nach dem 31. De-\nIfond(!rt Wohnzwecken dienen, tritt an die Stelle\nzember 1963 beginnenden Wirtschaftsjahr ange-\ndes 31. Dezemlwr 1%4 der 9. Ok Lober 1962, wenn für\nschafft oder hergestellt, sowie auf Zuschüsse anzu-\ndie Gebäude ockr Eig<!nl.umswohnungen erhöhte\nwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 1963\nAbsetzungen nach dtm §§ 7 b, 54 des Gesetzes nicht\nbeginnenden Wirtschaftsjahr gegeben worden sind.\nzulässig sind.\n(3) Die Vorschrifl des § 11 d ist bei Gebäuden             (13) Die Ziffern 3, 4 und 22 der Anlage 3 (zu § 80\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1965, bei           Abs. 1 Ziff. 1) und die Ziffern 1, 9 und 11 der An-\nsonstigen Wirtschaftsgütern erstmals für den Ver-         lage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) gelten erstmals für\nanlagungszeitraum 1966 anzuwenden.                        Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1964\nenden.\n(4) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, § 79 Abs. 1\nund 3, § 82 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 82 d, 82 e          (14) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 4 sind\nund 82 f sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzu-         erstmals für \\-Virtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 angeschafft        dem 31. August 1963 enden.\noder hergestellt worden sind.                                (15) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her-\n(5) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Ge-        stellungskosten für Warmwasseranlagen und für die\nbäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-           in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und\ngenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt           Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nworden ist.                                               ber 1964 fertiggestellt worden sind.\n(6) Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 letzter Satz ist        (16) Die Vorschrift des § 83 a ist erstmals auf Ge-\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach        bäude und Eigentumswohnungen anzuwenden, bei\ndem 9. Oktober 1962 enden.                                denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\n(7) Die   Vorschrift des § 32 ist vom 23. April         9. Oktober 1962 gestellt worden ist.\n1966 an anzuwenden.\n(8) Die Vorschriften des § 51 sind erstmals für das\nWirtschaftsjahr 1964/65 anzuwenden.\n§ 85\n(9) Die Vorschrift des § 64 Satz 1 ist hinsichtlich\nder in Spalte 1 der Ubersicht vorgesehenen Einkom-                      Anwendung im land Berlin\nmensgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum             Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\n1963 anzuwenden.                                          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(10) Die Vorschriften des § 65 Abs. 4 letzter Satz      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nund Abs. 5 sind auch für die Veranlagungszeiträume        mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961\n1960 bis 1964 anzuwenden, wenn die Veranlagungen          vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im\nnoch nicht rechtskrJ_ftig sind.                           Land Berlin.","276                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 7H)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1'\nZiff. 1, des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2\n1. Ackerschlepper (auch Geri:itelräger) und Einachs-                    19.   Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land-\nschlepper, Einb,m- und Anhängemaschinen und An-                            und forstwirtschaftliche Erzeugnisse\nhängegc-~räte\n20.    Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen,\n2. Mit: Aufbaumotoren vcrsehcrw Mc1schinen und Geräte                         Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks\nzur Bodcnb<!urbcitung und Plldnzenpflege\n21.    Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-\n.3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen                          und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nArbE.~ilsmaschincn und -geräle für Obst-, Garten- und\n22.    Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\nWeinbau und Forslwirlschc1ft, Motorseilwinden auch\nRäummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen und\nfür Lanclwirlschaft, Jlolzrückemaschinen und -geräte\nGeräte für den Wegebau und die Wegeinstand-\n4. Mähdrcsch<!r (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu                      haltung\nDrcschmaschi nen für den Ern lehofdrusch, Feldhäcks-                23.    Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\nler, Sammelpressen, Vielfochgeräte zur Heuwerbung                          anlagen\nund Parzellendreschcr\n24.   Entrappungsmaschinen\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur                    Be-\nkfünpfung von Schädlingen und Frostschäden                           25.   Gewächshäuser und Frühbeetanlagen\neinschließlich Heizungs-, Belichtungs-,\n6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschinen                         Beregnungs- und Belüftungseinrich-\ntungen und Dungbereitungsanlagen\n7. Vorrats- und Sammelc~rnlemaschinen\n26.   Getreidesilos im Zusammenhang mit\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-                           der Haltung von Mähdreschern\ndünger                                                                                                             wenn sie Be-\n27.   Gärfutterbehälter                       triebsvor-\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger                                                                          richtungen\n28.   Dungstätten, Jauchegruben, Güllean-\n10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver-                             lagen und Mistsilos                     sind 9 )\npackungsmaschinen und Schrotmühlen                                   29.   Schattenhallen, Uberwinterungsräume\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließ-\nund Vorkeimräume\nlich Dä.mpfer und Erdtopfpressen                                     29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-\nfeln, Gemüse, Obst und Baumschul-\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte                                         erzeugnissen\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung                     29 b. Transportable Waldarbeiter-        und  Geräteschutz-\nim Obst- und Weinbau                                                       hütten und Unterkunftswagen\n14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und                      30.   Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen\nHerbstbütten                                                               und ähnliche Anlagen)\n15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Ent-                      31.   Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\nrindungs-- und EnLaslungsmaschinen                                        ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwek-\nken dienen können\n16. Kulturzüune in der Forstwirtschaft\n32.   Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische)                          Geflügelhaltung\neinschließlich der C!rforderlichcn baulichen Anlagen                 33.   Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und\nauf Weiden\n18. Siloanlagcn für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren\nvon Fisc:h[uller in der I~orcllentcichwirtschaft                     34.   Futtermischanlagen\n9) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Ziff. 1 Buchstaben a und b.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                                 277\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbewegJichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff . . 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 und 2\nA. Baumaßnahmen                                          C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                       der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei               Errichtung von\nder Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung                       a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zu- 1\nwenn sie\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen                        sammenhang mit der Haltung von /~\nMähdreschern                            r\nnicht  Be-\nb) Umbau von EinraumsUillcn zu Mehrraumställen                                                                triebsvor-\nb) Gärfutterbehältern                      JI richtungen\nc) Einbau von Jungviehlaufslctllen in vorhandene Ge-            c) Dungstätten, Jauchegruben, Güllean-        sind 10 )\nbäude (z. B. in Scheunen)                                       lagen und Mistsilos\n2. Verbesserung der Slallgebctude                                   d) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-\na) Einbau größerer Fenster\ntoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Er-\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen                        zeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungs-\nräumen\nl\nc) Verbesserung des \\!Värmeschutzes              der  Wände,\nDecken und Fußböden\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\nwenn sie\na) Schattenhallen, Dberwinterungs-\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung                          räumen und Vorkeimräumen               nicht Be-\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft                                                               triebsvor-\nb) Gewächshäusern einschließlich Hei-\nrichtungen\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-                       zungs- und Belichtungseinrichtungen\nsind 10)\nzwecken\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und                        d) Weinberghütten\nMilchkammeranlagen\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen                   füllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und\nKelterhäusern\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortier-\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen                        hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft\n6. Neubau von Slctllen und Baumaßnahmen zur Moderni-              5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege         (Privatwege\nsierung von Ställen                                                und öffentliche Wege)\n10) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.","278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 80 Abs. 1 Zill. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Eiprodukle für Wirl.sdwflsjahrc:, die vor dem 1. Ja-       17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Karnmzüge),\nnuar 1967 enckn                                                andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter\n2. Haan), Borslen, Dünne, Jklll<)<krn und Daunen; Meer-\nschwtimme                                                  18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,\nHartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-\n3. IIülsenfrüdlle,   Rohreis,   J lalbrohreis, Buchweizen,        schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Ab-\nHirse                                                          fälle dieser Wirtschaftsgüter\n4. Früchte oder Tei Je von Prüchtcm der im Deutschen          19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique],\nZolltarif Kapi ld B bez<!ich neten Art, deren Wasser-          Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle dieser Wirt-\ngehalt durch E!irwn ndtiirlichen oder künstlichen              schaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flecht-\nTrocknungsprozeß zur Cew;fürleislung der Haltbar-              rohstoffe (auch Stuhlrohr)\nkeit herabgc)setzt isl, Erdnüsse, Johannisbrot, Ge-\nwürze, konservierte Südlrüchte und Süflf) aus Süd-        20. Seidengarne, Seidenkammzüge\nfrüchten, J\\prikosenk<,rne, Pfirsichkerne                 21. Hadern und Lumpen\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, 1\\lhtLe                         22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\nschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fetle sowie             seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe\nOlsaaten und Olfrüchte, OlkuchEm, Olkuchenmehle                und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-\nund Exl:rdktionssdnol<~; Fdt.stiurcn, Rohglyzerin              festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;\n7. Rohdrogen, ülht~rische O.le                                    Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,\nIridium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-\n8. Wachse, Parnlfine                                              stoffe\n9. Rohtabak                                                  23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zer-\nschlagen)\n10. Asbest\n24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh\n11. Pflanzliche Gerbsloffe\noder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen,\n12. Harze, Gurp.men, Terpentinöle und sonstige Lackroh-            Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, Perlen\ns toffe; Kasein\n25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha                              schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                       26. Fleischextrakte\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters       27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-,\n(nicht spinnbar)                                               Manioka-) mehl\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn                    28. Sintermagnesit","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1966                                 219\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. l Jüls<!nlrüchle, Rohreis und liulbrohreis                   11. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem       1. Januar  1967\nenden:\n2. Tierische und rohe pfl<1nzliche Ole und Fette sowie\nOls,rnten und Olfrüchte, Olkuchen und Extraktions-               Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Indu-\nschrote; Fellsüuren, Rohglyz<:-1rin                              striegerste, Industriehafer und Mais;\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1966\n3. Asbest, Glimmer, Jnduslriedic1mcmhm\nenden:\n4. 1-forze, Gummen,      Terpenl.iniile und sonstige nc1tür-         Hartgrießweizen (durum), Weichweizen der Sorten\nliche Lackrohsloffe                                              Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red Winter Nr. 1\n5. Naturkautschuk                                                    und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4, Southern Wheat (Bahia\nBlanca, Nechochea), Up River (Rosa Fee), Gerste, die\n6. Häute und Felle (nicht für Pt~lzwerk)                             ein Eigengewicht von mindestens 68 kg je hl hat und\neinen Besatzanteil bis 2 vom Hundert aufweist; Brau-\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff\ngerste, wenn sie eine Keimfähigkeit von mindestens\n8. Textile Rohstoffe (Wolle [c1uch gewc1schene Wolle und             95 vom Hundert, einen Eiweißgehalt bis zu 12 vom\nKammzüge]. andere Tierhaare, Bc1umwolle, Jute,                   Hundert und einen Vollgerstenanteil von mindestens\nHanf, Flachs, Sisal und Manila)                                  85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein Eigengewicht\nvon mindestens 56 kg je hl hat und einen Besatz-\n9. Unedle NE-Melc1lle, roh und deren Vormaterial; Pla-               anteil bis 2 vom Hundert aufweist; Mais\ntin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren\nVorstoffe                                                    12. Kaolin\n10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstc1ub (Gichtstaub);             13. Schwefelkies\nmetallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von         14. Bormineral\nFerrolegierungen, feu<c!rfcslen Erzeugnissen und che-\n15. Rohphosphat\nmischen Verbindun9en; Ferronick(~l; Eisen- und Stahl-\nschrott                                                      16. Zeitungsdruckpapier\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb\ndes Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-\nbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nüber Tage in Anspruch genommen werden, die zu den\nfolgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmit-\ntelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil-\nfahrt, 'Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Auf-\nbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrich-\ntungen gehören:\nl. Förderanlagen     und    -einrichtungen     einschließlich\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verlade-\neinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Gruben-\nholzwirtschaft\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und\nWasserhaltung\n3, Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-\nwirtschctft, des Grubenrettungswesens und der Ersten\nIfilfe\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;\nim Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden An-\nlaiJen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,\nwenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nhören","280                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage 6\n(zu § Bl .Abs. J Zi II. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Zifi. 2\nDie Bewerlungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaube-\nlrir!b des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol-\ngenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-\nmögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluß\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte\ndienen\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip-\npung der Abraummassen sowie der Förderung und Be-\nwegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer\nbesonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse\ndes Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion\nnur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für\nandere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer-\nden\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im\nErzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen\nnicht zu einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der\nWohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-\nstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für\nKohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-\nkammer oder entlüftbarer Speiseschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nje Wohnung sowie Waschbecken\n5. Anschlußmöglichkeit für           Ofen oder gleichwertiges\nHeizgerät\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier\nGeschossen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-\nversorgung\n10. Umbau von Fenstern und Türen\nHeraus q e b er: Der Buncksminislc\"r der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesclzbla1.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgellend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19:iß (13undesqeselzbl. I S. 437) nach Sac:hqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczuqsbcclinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEinzelstück c je anqclanqcne 16 Seilen DM 0,40 ge(Jen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch 13ewhluwJ auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,- zuzüglich Versandgebühr DM 0,25."]}