{"id":"bgbl1-1966-16-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":16,"date":"1966-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_16.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche","law_date":"1966-04-04T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966                          205\nVerordnung\nzum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche\nVom 4. April 1966\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen-            lungen oder ähnlichen Veranstaltungen, Vieh-\ngesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519),     märkten oder Viehhöfen befinden, so hat die zu-\nzuletzt geändert durch das C3esetz zur Änderung des      ständige Behörde für alle Schweine der Tierausstel-\nViehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes-           lung, des Viehmarktes oder des Viehhofes die\ngesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel 129       Maßregeln nach § 1 anzuordnen.\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                      (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche\nbei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Trans-\n§ 1                           port befinden, so hat die zuständige Behörde für\ndie seuchenkranken und verdächtigen Schweine des\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei\nTransportes die Maßregeln nach § 1 anzuordnen.\nSchweinen festgestellt, so bat die zuständige Be-\nhörde anzuordnen, daß                                       (3) Für   ansteckungsverdächtige Schweine kann\n1. alle Schweine des verseuchten Bestandes nach          von den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes und       abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des\nunter Aufsicht der zuständigen Behörde unver-        beamteten Tierarztes hierdurch eine Verbreitung\nzüglich zu töten sind;                               der Seuche nicht zu befürchten ist.\n2. die getöteten Schweine nicht abgehäutet werden\ndürfen;                                                                        § 4\n3. die Schweine vom Seuchengehöft oder sonstigen            Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei\nStandort zur Schlachtst.ütte oder Tierkörper-        Wiederkäuern festgestellt, so kann die zuständige\nbeseitigungsanst.alt nur in Fahrzeugen befördert     Behörde die Maßregeln nach § 1 für Wiederkäuer\nwerden dürfen; die Fahrzeuge müssen so be-           und Schweine anordnen.\nschaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu und\nFutter nicht durchsickern oder herausfallen\nkönnen;                                                                        § 5\n4. die zum Transporl der Schweine benutzten Fahr-           (1) Für die auf Grund einer Anordnung nach\nzeuge vor Verlassen der Schlachtstätte nach nähe-    dieser Verordnung getöteten Schweine und Wieder-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu rei-       käuer hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß\nnigen und desi rdizieren sind;                       1. Schlund, Magen und Darm einschließlich Inhalt,\n5. die beim Transport beteiligten Personen sich vor          das Blut, die Unterfüße mit Haut bis zum Fessel-\nVerlassen des Seuchengehöftes oder sonstigen             gelenk, bei Schweinen die Borsten und bei\nStandortes sowie der Schlachtstätte und die bei          Wiederkäuern Euter und Hörner unschädlich zu\nder Tötung anwesenden Personen vor Verlassen             beseitigen sind;\nder SchlachtsUi.tte nach näherer Anweisung des       2. Kopf, Zunge und Herz nach Entfernung der ver-\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-             änderten Teile durch Erhitzung zu entseuchen, die\ninfizieren haben;                                        entfernten Teile unschädlich zu beseitigen sind;\n6. die bei der Schlachtung benutzten Gerätschaften       3. das Fleisch einschließlich Milz, Nieren, Leber und\nunmittelbar nach der Schlachtung nach näherer            Lunge drei Tage bei einer Temperatur von + 4 °\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen           bis + 6° C zu lagern ist und danach nur zur Ver-\nund zu desinfizieren sind.                               arbeitung zu Fleischerzeugnissen abgegeben und\nverwendet werden darf;\n§ 2\n4. das Fleisch bei der Verarbeitung zu entbeinen\nIst in einem Gebiet die weitere Verbreitung der           und die ausgelösten Knochen sowie Fleischabfälle\nSeuche durch die Tötung aller Schweine der ver-              unschädlich zu beseitigen sind;\nseuchten Bestände nicht mehr zu verhindern, kann\ndie zuständige Behörde im Benehmen mit dem               5. die Haut von Wiederkäuern mit einem Gemisch\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             aus 95 vom Hundert Gewichtsanteilen Salz und\nForsten vorschreiben, daß für dieses Gebiet Maß-             5 vom Hundert Gewichtsanteilen Soda zu behan-\nregeln nach § 1 nicht anzuordnen sind.                       deln und acht Tage zu lagern ist.\n(2) Wenn veterinärpolizeiliche Gründe es erfor-\n§ 3\ndern, kann die zuständige Behörde auch die un-\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche       schädliche Beseitigung des gesamten Tierkörpers\nbei Schweinen festgestellt, die sich auf Tierausstel-    anordnen.","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn bei               gegen die Maul- und Klauenseuche vom 4. April\neiner Tölung von Schweinen oder Wiederkäuern,                 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 205); die zuständige\ndie nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde               Behörde kann von der Anordnung der Maß-\nvorgenommen wird, die Maul- und Klauenseuche                  regeln nach § 1 Nr. 3 bis 6 der genannten Ver-\noder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche fest-            ordnung absehen, wenn unmittelbar vor dem\ngestell I wird.                                               Verbringen der Tiere zur Schlachtstätte durch\namtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird,\n§ 6                              daß der gesamte Klauenviehbestand des betref-\nf enden Gehöftes seuchenfrei ist.\"\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-\ngesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver-                                 § 7\nordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des                 Unbeschadet der besonderen Vorschriften dieser\nRindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669)       Verordnung finden die §§ 154 bis 158 sowie die\nund durch die Verordnung zum Schutze gegen die             §§ 161 bis 176 der Ausführungsvorschriften des\nBrucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen         Bundesrats zum Viehseuchengesetze Anwendung.\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) wer-\nden wie folgt geändert:                                                               § 8\n1. Die §§ 159 und 160 werden aufgehoben.                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. In § 162 Abs. 1 Buchstabe a werden die Sätze 4          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund 5 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Für die          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nSchlachtung der Tiere gellen § 1 und § 5 Abs. 1        zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nund 3 der Verordnung zum Schutze gegen die             1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.\nMaul- und Klauenseuche vom 4. April 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 205).\"                                                          § 9\n3. In § 163 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch             Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 5\nfolgenden Satz ers1::~tzt: ,,Für die Schlachtung der   Abs. 3, einen Monat nach dem Tage der Verkündung\nTiere gilt § 1, bei Wiederkäuern mit Ausnahme          in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt drei Monate nach dem Tage\nder Nummer 2, der Verordnung zum Schutze               der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966                                                                                    207\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 14, ausgegeben am 7. April 1966\n1. 4. 66 Ersle Verordnung wr Anderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966                                                                          181\n25. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form\nletzlwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Anwendung auf Mauritius) . . . . . . . . . . . . . .                                                  191\n8. 3. 66 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            192\n16. 3. 66 ßckannl.machung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-\nken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   193\n23. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Anderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           194\n23. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen vom 25. Fe-\nbruar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Ge-\npäckverkehr (Inkrafttreten für die Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                195\n30. 3. 66 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Australischen Bundes über den Austausch von Postanweisungen . . . .                                                           196\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                               Bundesanzeiger                                 Inkraft-\nNr.                 vom                        tretens\n17. 3. 66 Verordnung PR Nr. 3/66 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebühren-\ntarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladun-\ngen und Expreßgut                                                                                 65                  2.4.66                       3. 4, 66\n5. 4. 66 Verordnung über die Festsetzung des Richtpreises\nfür Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1966/67                                                    67                  6.4.66                      11. 4. 66\n5. 4. 66 Verordnung über Orientierungspreise für Kälber\nund Rinder für das Wirtschaftsjahr 1966/67                                                        67                  6.4.66                      11. 4. 66","208                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmill.cllwre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache\nNr.         vom             Seite\n25. 3. 66      Verordnung Nr. 30/66/EWG der Kommission zur\nVerlängerung der Geltungsdauer gewisser Be-\nstimmungen in der Verordnung Nr. 192/64/EWG\nzur Festsetzung der Einzelheiten für die Inter-\nventionen auf dem Buttermarkt                                                              59         29.3.66                862\n29. 3. 66      Verordnung Nr. 31/66/EWG des Rates über die\nFestsetzung der Höhe der Beihilfen für die private\nLagerhaltung von Butter                                                                     60          30. 3.66              871\n29. 3. 66      Verordnung Nr. 32/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattun-\ngen bei dE!r Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern\nund Geflügelfleisch in dritte Länder                                                        60         30. 3.66                872\n29. 3. 66      Verordnung Nr. 33/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 3/6G/EWG des Rates über einige besondere\nMaßncJhmen bei der Einfuhr von gefrorenem\nRin<lfl<~isch aus drillen Lindern                                                           60         30. 3. 66              873\n29. 3. 66      Verordmrng Nr. 34/66/EWG des Rates zur· Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen\nNr. 55/65/EWG des Rales und Nr. 56/65/EWG des\nRatc~s, die besondere Bestimmungen über den Ab-\nsatz bestimmter Käsesorten enthalten, sowie zur\nAnckrung der Vernrdnung Nr. 56/65/EWG                                                       61         31. 3. 66              881\n30. 3. 66      Verordnung Nr. 35/66/EWG des Rates zur Ver-\nlctngerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 130/GS/EWG des Rat.es über die Gewährung\neiner ErstaltunrJ bei der Erzeugung für die Grob-\nund FE!ingrießsorlen aus Mais, die in der Brauerei-\nIndustrie Verwendung finden                                                                 61         31. 3. 66              882\n30. 3. 66      Verordnung Nr. 36/66/EWG des Rat.es zur Aus-\nsc~tzung der Zollsälze und Abschöpfungen, die von\nder Italienischen Republik auf Einfuhren aus\nDrittländern von Rindern, lebend, Hausrindern,\nandf!ren, mit einem Stückgewicht von höchstens\n340 kg, der Tarifnummer ex 01.02 A II erhoben\nwerden                                                                                      61         31. 3. 66              883\n30. 3. 66      Verordnung Nr. 37/66/EWG des Rates über Maß-\nnahmen bei den Preisen für Milch und Milch-\nerzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1966/1967 und\nzur Anderung der Verordnung Nr. 113/64/EWG\ndes Rc1les                                                                                  61         31. 3. 66              884\nHeraus q c her: DPr B1rndc,srnirrislcr rlL>r Justiz.                 Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Dr u·c k: Bundesdruckerei.\nDas Btrnclc.'sqt,scl1bldll <:t,cll(,ifll. in drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusforliqur,q v1,1ki111rl,•I J11 'leil JJ[ wi1d           ills .forlqell:end feslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vurn J(J .. Juli l'hB (ll1111dr·sqe>;d·1,hl. 1    4:37) nilch Sachqcbietcn geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqslwrl111q1111•1••1, lii, T,·il I t11Jrl 11: Ld11fc·11dcr Bezuq nur drnch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teill und Teil II je DM 7,50.\nEin z e 1, 1 ii r k\" ir, i111q1,l,1nq1·11e l(i Sr,ilc11 DM 0,40 qr,ricn Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKülu 3 D!J ock1 nt1ch Bcwlilunr1 ,rnl Crnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}