{"id":"bgbl1-1966-16-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":16,"date":"1966-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten, Neunzehnten und Einundzwanzigsten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","law_date":"1966-03-31T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966                             199\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten,\nNeunzehnten und Einundzwanzigsten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nder Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes\nsowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\nVom 31. März 1966\nAuf Grund                                                  b) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.\ndes § 245 Nr. 4 Satz 2, des § 252 Abs. 3 und 4, des\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und\n§ 267 Abs. 3, des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2,\n4 ersetzt:\ndes § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 des\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De-                  ,, (3) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Per-\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),                          sonen wird Beihilfe zum Lebensunterhalt unter\ndes § 4 Abs. 7 und des § 31 Abs. 1 des Altsparer-                den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvor-\ngesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundes-               aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auch\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Sieb-             gewährt,\nzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-                  1. wenn ihnen ein Verlust der beruflichen\ngesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I                          oder sonstigen Existenzgrundlage entstan-\ns. 585),                                                                den ist, dieser mit dem Verlust von auf-\ndes § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1                     schiebend bedingten privatrechtlichen Ver-\ndes Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des                        sorgungsansprüchen verbunden war und die\nLastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960                    Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch das                 Halbsatz 2 des Gesetzes erfüllt sind oder\nSiebzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes,                                                 2. wenn ihre durch die Schädigung verlorene\nExistenzgrundlage darauf beruhte, daß sie\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                        vor der Schädigung mit einem Familien-\nBundesrates:\nangehörigen, der die Voraussetzungen des\n§ 1                                      Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, in Haushalts-\ngemeinschaft gelebt haben und von ihm\nÄnderung der 2. LeistungsDV-LA\nwirtschaftlich abhängig waren.\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                         (4) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die\nvom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946)                 in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-\nwird wie folgt geändert:                                         chend Anwendung, wenn die Voraussetzung\ndes § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes erfüllt\n1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt geändert:                      ist und\na) In Nummer 1 werden die Worte „spätestens                   1. die Schädigung zu einem Schaden von offen-\nam 31. Dezember 1965\" gestrichen.                               sichtlich mindestens 3 600 Reichsmark ge-\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                 führt hat oder\n11 3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne            2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2\ndes § 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von                  Nr. 2 vorliegt.\nBerlin erlitten haben, wenn sie zur Zeit\ndes Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder           Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 treten an die Stelle\nständigen Aufenthalt in Berlin (West) ge-           eines Endgrund-\nhabt oder in unmittelbarem Zusammen-                betrags der Haupt-                ein Schaden von\nhang mit diesen Kriegssachschäden dort              entschädigung                       offensichtlich\ngenommen haben;\".\nbis       4 600DM                 bis    4 600 RM\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  bis       5 600 DM                bis    6 200 RM\na) In Absatz 2 Satz 1 werden ersetzt                          bis       7 600 DM                bis 10 000 RM\ndie Jahreszahl 11 1900\" durch die, Jahreszahl             bis       9 600 DM                bis 14 000 RM\nII 1903\" I\nüber      9 600 DM                über 14 000 RM.\ndie Jahreszahl      II 1905\" durch die Jahreszahl         Die Schäden im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und\n111908\" und                                               des Satzes 2 müssen an Wirtschaftsgütern der\ndie Jahreszahl      II 1964\" durch die Jahreszahl         in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art ent-\nII 1967\",                                                 standen sein.\"","200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                             5. § 6 erhält folgende Fassung:\na) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden                                          ,,§ 6\nAbsatz 3 ersetzt:\nVoraussetzungen für Leistungen\n,, (3) Die besondere laufende Beihilfe wird                          an sonstige Personengruppen\ngewährt                                                    (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\n1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-             kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entspre-\nkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 wegen         chender Anwendung des § 3 gewährt werden;\neines Existenzverlusts (Absatz 1 Nr. 1) oder      § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\nwegen eines Vermögensschadens (Absatz 1\n(2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\nNr. 2),\nkann besondere laufende Beihilfe in entsprechen-\n2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-             der Anwendung des § 4 gewährt werden, wenn\nkeitsvoraussetzungcn des § 3 Abs. 2 Satz 1        die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 oder\nnur wegen eines Vermögensschadens (Ab-             Abs. 3 vorliegen; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist\nsatz 1 Nr. 2), in den Fällen des § 3 Abs. 3       nicht anzuwenden.\nNr. 1 auch wegen eines Existenzverlusts\n(Absatz 1 Nr. 1).                                    (3) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wird\nan die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur\nUnter den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzun-              gewährt, wenn die Einkünfte des Geschädigten\ngen des § 3 Abs. 2 Satz 1 kann besondere                und seiner Familienangehörigen im Durchschnitt\nlaufende Beihilfe wegen eines Vermögens-                der letzten 24 Monate vor der Antragstellung,\nschadens (Absatz 1 Nr. 2) nur gewährt werden,           jedoch längstens im Monatsdurchschnitt seit Ein-\nwenn auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2            treffen des Geschädigten im Geltungsbereich des\nSatz 2 vorliegen.\"                                      Gesetzes, nach Abzug der Steuern und der Bei-\nträge an die gesetzliche Rentenversicherung 500\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab-\nDeutsche Mark zuzüglich 120 Deutsche Mark für\nsätze 4 bis 8.\nden Ehegatten und je 60 Deutsche Mark für seine\nc) In Absatz 6 (neu) erhalten die Sätze 1 bis 3             sonstigen Familienangehörigen nicht übersteigen;\nfolgende Fassung:                                       hiervon kann zur Vermeidung besonderer Härten,\ninsbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen\n,,Die besondere laufende Beihilfe wird ge-              oder nachhaltigem Rückgang· der Einkünfte, in\nwährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten              angemessenen Grenzen abgewichen werden. An\ninsgesamt 435 Deutsche Mark monatlich nicht             Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird\nübersteigen. Dieser Betrag erhöht sich                  die Beihilfe nur gewährt, wenn ein Vertreibungs-\nschaden an Hausrat vorliegt.\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtig-\nten getrennt lebenden Ehegatten um 185               (4) Soweit bei Anwendung der Absätze 1 und 2\nDeutsche Mark monatlich,                           die Ermittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern\n2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1             der in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art oder\ndie Berechnung verlorener Einkünfte erforderlich\nNr. 2 des Gesetzes um 71 Deutsche Mark\nmonatlich,                                         ist, gilt § 5.\"\n3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267\nAbs. 1 Satz 3 bis 6 des Gesetzes um die         6. § 7 wird wie folgt geändert:\nPflegezulage,                                      a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\n4. für ehemals Selbständige im Sinne des                       ,, (1) Leistungen aus dem Härtefonds werden\n§ 3 Abs. 4 um den Selbständigenzuschlag                nicht gewährt, wenn der Geschädigte nach dem\n(§ 269 Abs. 3 des Gesetzes).                           Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen(§ 265                und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nAbs. 3 des Gesetzes) beträgt der Einkommens-                 lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612)\nhöchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich.        11\nin der jeweils geltenden Fassung eine höhere\nd) In Absatz 8 (neu) werden die Worte „ und im                   als die aus dem Härtefonds zu gewährende\nVerhältnis zur Sozialhilfe\" ersetzt durch die                Leistur;ig erhalten kann.\"\nWorte ,,, im Verhältnis zur Sozialhilfe und\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Ab-\nzur Kriegsopferfürsorge\".\nsätze 2 bis 5.\nc) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „vor-\n4. In § 5 wird an Absatz 1 folgender Satz angefügt:                                                   11\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 ersetzt durch\n,,Schäden nicht dauernd getrennt lebender Ehe-                   die Worte „vorbehaltlich der Absätze 3 und 4\".\ngatten werden zusammengerechnet, auch wenn\neiner der Ehegatten nach der Schädigung gestor-             d) Absatz 3 (neu) erhält folgende Fassung:\nben ist; der überlebende Ehegatte kann insoweit                    ,, (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt und be-\nauch die Schäden des verstorbenen Ehegatten                      sondere laufende Beihilfe können nach dem\ngeltend machen.     11\nTod des unmittelbar Geschädigten nach § 261","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966                                    201\nAbs. 2 des Gesetzes gewährt und nach § 272                  gesondert zu berechnen; in anderen Fällen\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes weitergewährt                     bleibt er unberücksichtigt.\"\nwerden.\"\nc) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\ne) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „geschä-\ndigten Sowjetzonenflüchtlings (§ 1 Abs. 1)     11            ,,Die Sätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,\ndurch das Wort „Geschädigten\" und die Worte                 wenn die Einkünfte nach§ 215 der Reichsabga-\n,,nach Absatz 1\" durch die Worte „nach Ab-                 benordnung einheitlich und gesondert fest-\nsatz 2\" ersetzt sowie die Worte „Sowjetzonen-               gestellt werden.\"\nflüchtlinge sind, gestrichen.\n11\n2. In § 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n7. §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:                      ,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.       11\n,,§ 8\n3. In § 9 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nAnwendungszeitpunkt\n,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.\"\nDie Vorschriften der § § 1 bis 7 sind in der vor-\nstehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1965\nab anzuwenden.                                         4. § 12 wird wie folgt geändert:\n§ 9\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „30\" durch\ndie Zahl „39 und die Zahl „ 10 durch die Zahl\n11               11\nUber lei tungsvorschriften                         ,, 13 ersetzt.\n11\n(1) An Personen, die erst auf Grund der vor-\nb) In Absatz 7 erhält der erste Halbsatz folgende\nstehenden Fassung des § 6 besondere lauf ende\nFassung:\nBeihilfe beantragen können, wird die Beihilfe bei                                                                11\nAntragstellung bis zum 31. Dezember 1966 mit                     ,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden;         •\nWirkung vom 1. Juni 1965 ab gewährt, frühestens\njedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem            5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Bei-             „eine solche\" die Worte eingefügt „sowie für\nhilfe eingetreten sind.                                    einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen\n(2) An Personen, die auf Grund der bis zum              Fortkommen oder als Berufsschadensausgleich\".\n31. Mai 1965 geltenden Fassung des § 6 Beihilfe\nzum Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim          6. § 16 erhält folgende Fassung:\nVorliegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1965\nab ohne neuen Antrag besondere laufende Bei-                                             ,,§ 16\nhilfe gewährt werden. Die besondere laufende                     Leistungen der Sozialhilfe, der öffentlichen\nBeihilfe wird beim Vorliegen der Voraussetzun-                      Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge\ngen neben der Beihilfe zum Lebensunterhalt ge-\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nwährt, wenn der Berechtigte nicht von seinem\nund dem Gesetz für Jugendwohlfahrt sowie Lei-\nWahlrecht nach § 4 Abs. 2 Gebrauch macht.\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-\n(3) Wurde in den Fällen des § 6 Beihilfe zum            desversorgungsgesetz gehören nicht zu den Ein-\nLebensunterhalt nicht bezogen, kann Antrag auf             künften im Sinne dieser Verordnung.\"\nbesondere laufende Beihilfe wegen Erwerbsunfä-\nhigkeit noch bis zum 31. Dezember 1966 gestellt\n7. In § 19 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nwerden, sofern die Antragsfrist nicht in entspre-\nchender Anwendung des § 265 Abs. 4 Satz 3 des              a) In Nummer 4 werden die Worte „sowie Lei-\nGesetzes später abläuft.\"                                        stungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25\nbis 27 e\" gestrichen.\n§ 2                               b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                           „7. Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuß) nach\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen                          dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom                          1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) und\n4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), geändert                          vergleichbare Leistungen im Sinne von\ndurch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bun-                            § 29 a dieses Gesetzes.\"\ndesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert:\n8. § 26 erhält folgende Fassung:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                              ,,§ 26\na) In Absatz 2 werden die Worte „50 vom Hun-                                     Anwendungszeitpunkt\ndert des Wohnungswertes ersetzt durch die\nII\nWorte „den Wohnungswert\".                                  Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist\nmit Wirkung vom 1. Juni 1965, § 19 Abs. 1 Nr. 7\nb) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:              jedoch mit Wirkung vom 1. April 1965 und § 12\n„Der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus             Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab anzu-\nist in den Fällen des Absatzes 2 nach § 12             wenden.\"","202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 3                                                      § 4\nÄnderung der 16. LeistungsDV-LA                         Änderung der 17. LeistungsDV-LA\nDie Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-               § 1 der Siebzehnten Verordnung über Ausgleichs-\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der              leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom\nFassung vom 1. Juni 1%2 (Bundesgesetzbl. I S. 388)          26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 809), zuletzt ge-\nwird wie folgt geändert:                                    ändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964\n1. In der Uberschrift des Artikels II werden vor            (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert:\ndem Wort „teilweiser\" die Worte „voller oder\"            1. In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „den\neingefügt.                                                   Endgrundbetrag der\" sowie Satz 2 gestrichen.\n2. In § 10 Abs. 4 wird jeweils die Jahreszahl „ 1961\"       2. In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Zahl „2\" ersetzt\nersetzt durch die Jahreszahl „ 1965\".                        durch das Wort „drei\".\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                                       § 5\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 2                      Änderung der 19. LeistungsDV-LA\noder 3\" ersetzt durch die Worte ,, § 10 Abs. 2,         In Anlage 1 zur Neunzehnten Verordnung über\n3 oder 4\".                                           Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                     gesetz vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 686) werden eingefügt:\n,, (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung\nin den in § 278 a Abs. 6 des Gesetzes bezeich-       1. in der Spalte „Land\"\nneten Erfüllungsformen in mehreren Teilbeträ-            a) unter dem Wort „Ecuador\" die Worte „El Sal-\ngen erfüllt worden, ist bei der Anwendung                   vador\",\ndes Absatzes 2 jede spätere vor der ihr voran-           b) unter dem Wort „Haiti\" das Wort „Honduras\";\ngehenden Erfüllung zu berücksichtigen.\"\n2. in der Spalte „Währungseinheit\"\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                a) unter dem Wort „Sucre\" die Worte „EI Sal-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,, § 10                   vador-Colon\",\nAbs. 2\" ersetzt durch die Worte ,, § 10 Abs. 2           b) unter dem Wort „Gourde\" das Wort „Lempira\".\noder 4\", in Absatz 1 Nr. 2 die Worte ,,§ 10\nAbs. 2 oder 3\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 2,\n3 oder 4\".                                                                      § 6\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               Änderung der 21. LeistungsDV-LA\n,, (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung        Die Einundzwanzigste Verordnung über Aus-\nin mehreren Teilbeträgen erfüllt worden, ist         gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nder Zinszuschlag mit dem Hundertsatz anzu-           vom 8. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 788)\nsetzen, der sich für den insgesamt erfüllten         wird wie folgt geändert:\nZinszuschlag im Verhältnis zum vollen Grund-\nbetrag ergibt.\"                                      1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den\n5. In § 16 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 251 Abs. 1                  Endgrundbetrag der\" gestrichen.\ndes Gesetzes\" ersetzt durch die Worte ,, § 250\nAbs. 3 und 4 des Gesetzes\".                                  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zuer-\nkannte Endgrundbetrag\" durch die Worte\n6. In § 17 Abs. 1 wird die Zahl „20\" ersetzt durch                 ,,Auszahlungsbetrag (§ 251 Abs. 1 des Ge-\ndie Zahl „ 10\".                                                 setzes)\" ersetzt und Satz 2 gestrichen.\n7. § 27 erhält folgende Fassung:                            2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 27                                                    ,,§ 2\nAnwendungszeitpunkt                                         Ausgestaltung\n(1) Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 26                 Die Schuldverschreibungen und Schuldbuchfor-\nist mit Wirkung vom 1. Juni 1965 ab anzuwenden.              derungen sind mit jährlich sechs vom Hundert\nzu verzinsen und spätestens nach 12 Jahren zu-\n(2) Ist Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 14\nrückzuzahlen. Sie können nur auf einen durch\nAbs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 1 in der bis zum\n100 Deutsche Mark teilbaren Betrag lauten.\"\n31. Mai 1965 geltenden Fassung zuerkannt worden,\nwird der entgegenstehende Erfüllungsbetrag (§ 15)\nauf Antrag neu berechnet; dabei ist der vor-                                        § 7\nläufige Anrechnungsbetrag in entsprechender An-                        Änderung der 4. ASpG-DV\nwendung des § 10 Abs. 4 zu berechnen und § 18\nNr. 1 und 2 anzuwenden.\"                                    In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durch-\nführung des Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bun-\n8. Die Anlage (zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2) erhält        desgesetzbl. I S. 428), zuletzt geändert durch § 3 der\ndie Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.             Verordnung vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966                          203\nS. 470), wird cm Satz 4 nach einem Semikolon fol-        ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom\ngender Halbsalz ilngefügt:                               16. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 471), geändert\n,,diente eine Ki>rpcrschafl. nach ihrer Satzung aus-     durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bun-\nsch1icßlich der Rcl lun~J von Menschen aus Lebens-       desgesetzbl. I S. 946), wird Satz 2 durch folgende\ngefahr, wird die RcLLung dUS Lebensgefahr der Unter-     Sälze 2 und 3 ersetzt:\nsliHzung bcdürfl.iqer oder mindc:rbcmittelter Perso-\n,,Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,\nnen glcid1gcsUdl t.\"\nkann innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt der\n§ 8\nVoraussetzungen oder seit Zuerkennung des An-\nÄnderung der 1. LADV-Saar                  spruchs auf Hauptentschädigung gestellt werden;\nDie Urs!(: Verordnung zur Durchführung des Ge-        die Antragsfrist endet nicht vor dem 31. Dezember\nsclz(~s zur Einführung von Vorschriften des Lasten-      1964. Ist der Antrag auf Gewährung von Unterhalts-\nausgleichsn\\chts im S,rnrland vom 22. August 1961        hilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf Haupt-\n(Bundcsgcscl.zbl. T S. 1646) wird wie folgt geändert:    entschädigung gestellt worden, wirkt ein innerhalb\nder Frist des Satzes 2 gestellter Antrag, die Erfül-\n1. In § 1 werden nach den Worten „wenn er\" die\nlung rückgängig zu machen, auf den Zeitpunkt des\nWorte eingefüqt „um mehr als 5 vorn Hundert,\nersten Antrags zurück.\"\nmindestens aber um 100 Reichsmark, oder um\nmehr als 10 000 Reichsmark\".\n2. An § 4 werden folgende Sätze angefügt:                                         § 10\n„Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts\nAnwendung in Berlin\nvon Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Miet-\nwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grund-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neinem Viellachen der J ahrcsrohmiete bewertet        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\nworden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils       gleichsgesetzes, § 32 des Altsparergesetzes und § 39\nder Gebäude von der Jahresrohrniete für den          des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des\nGebäudcbestcmd am 20. November 1947 im Ver-          Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land\nhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegs-   Berlin.\nsachschadens auszugehen.\"\n§ 9                                                     § 11\nÄnderung der 2. LADV-Saar                                        Inkrafttreten\nIn § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durch-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nführung des Cesetzes zur Einführunq von Vorschrif-       kündung in Kraft.\nBonn, den 31. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ah 1grün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Gradl","204                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage\n(zu§ 3 Nr.8)\nVervielfältiger\nzur Berechnung des Anrechnungsbetrages\nfür die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nVoll-\nVollenclcle, Verviel- endetes Verviel- Vollendetes Verviel-\nLcbcnsjalJJ fälliger  Lebens- fälliger Lebensjahr  fältiger\njahr\nunter             98       34       58        68         19\n97       35       57        69         19\n2        96        36      56        70         18\n3        94        37      54        71         16\n4        93        38      53        72         16\n5        92       39       52        73         14\n6        91        40      51        74         14\n7        90       41       50        75         13\n8        88        42      48        76         12\n9        87        43      47        77         12\n10         86        44      46        78         11\n11         85        45      45        79         10\n12         84        46      44        80         10\n13         82        47      42        81           9\n14         81        48      41        82           8\n15        80        49      40        83           8\n16        79        so      39         84           7\n17        78        51      38        85           7\n18        76        52      37        86           6\n19        75        53      36        87           6\n20         74        54      34        88           6\n21         73        55      33        89           5\n22         72        56       32        90           5\n23        70        57       31        91           5\n24         69        58      30        92           4\n25         68        59       28       93           4\n26         67        60       27       94           4\n27         66        61       26       95            4\n28         64        62       26       96           4\n29         63        63       25       97           4\n30         62        64       24       98 und mehr 2\n31        62        65       22\n32        60        66       21\n33        59        67       20"]}