{"id":"bgbl1-1966-16-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":16,"date":"1966-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1966-03-31T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                            Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1966                                                                                                    1 Nr.    16\nTag                                                                      Inhalt                                                                                           Seite\n31. 3. 66     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauen-\ntieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie\nRauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    197\n31. 3. 66     Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten, Neunzehnten und\nEinundzwanzigsten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nder Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes sowie der Ersten und Zwei-\nten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-\nausgleichsrechts im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          199\nBunde,sgesetzbl. III 621-1-LDV 2, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 16, 621-1-LDV 17, 621-1-LDV 19, 621-1-LDV 21, 621-4-DV 4,\n621-1-2, 621-1-4\n4. 4. 66     Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           205\nBundesgesetzbl. III 7831-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            207\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  207\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                208\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 31. März 1966\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-                                                   1. den veterinärpolizeilichen Erfordernissen\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.                                                         genügende Einrichtungen für eine abge-\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                                                         sonderte Unterbringung von Tieren, die an\nderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965                                                           einer Seuche leiden oder der Seuche oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des                                                        Ansteckung verdächtig sind, sowie von\nBundesrates verordnet:                                                                                     Tieren, die nach der Entladung nicht sofort\nweiterbefördert oder nicht sofort abgeholt\nArtikel 1                                                                   werden,\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-                                                   2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Rei-\nfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und                                                            nigung und Entseuchung von Behältnissen,\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger                                                         in denen Tiere transportiert worden sind.\"\nsowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 692) wird wie folgt geändert:                                          b) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\nangefügt:\n1. In § 1 Nr. 6 wird das Wort „Schlachthof\" durch\ndie Worte „öffentlichen Schlachthaus\" ersetzt.                                                      ,, (5) Auf dem Luftwege eingeführte Klauen-\ntiere, die an einer Seuche leiden oder der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                     Seuche oder Ansteckung verdächtig sind, und\na) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Ab-                                                      Tiere, die nach der Entladung nicht sofort\nsatz 1 a eingefügt:                                                                         weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt\nwerden, sind in den auf dem Flughafen für\n,, (1 a) In unmittelbarer Nähe der Zolldienst-\ndiesen Zweck befindlichen Einrichtungen ab~\nstellen, die nach Absatz 1 bekanntgegeben\nzusondern, soweit von der zuständigen Be-\nwerden, müssen Einrichtungen für die Durch-\nhörde keine anderen veterinärpolizeilichen\nführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen\nMaßnahmen angeordnet werden.\"\nUntersuchung und Vorrichtungen für die\nEntseuchung oder die unschädliche Beseiti-\ngung von Futter- und Einstreuresten sowie                                      3. § 6 wird wie folgt geändert:\ntierischen Abgängen vorhanden sein. Bei Zoll-                                          a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „einen\ndienststellen auf Fluqhäfen müssen zusätzlich                                               Schlachthof\" durch die ·worte „ein öffentliches\nauf dem Flughafengelände vorhanden sein:                                                    Schlachthaus\" ersetzt.","198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nb) In Absatz 2 werden                                        d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-\naa) im zweiten Halbsatz die Worte „einen                  gefügt:\nSchlachthof\" durch die Worte „ein öffent~            „6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle\nhchcs Schlc:1chlhaus\",                                    oder Reste von Fleisch oder aus Fleisch\nbb) in Nummer 1 das Wort „Schlachthöfe\"                        hergestellter Speisen aus Transportmitteln\ndurch „öffentliche Schlachthäuser\" und                    entfernt.\"\ncc) in Nummer 2 das Wort „Schlachthöfen\"          7. Die Anlage I wird wie folgt geändert:\ndurch „öffentlichen Scbla(hthäusern\"\na) Die Fußnote 2 zum Muster Nr. 2 erhält fol-\nersetzt.\ngende Fassung:\nc) In Absatz 3 werden die Worte „einen von ihr                   „Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt\nbestimmten Schlachthof\" durch die Worte „ein             sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestim-\nvon ihr bestimmtes öffentliches Schlachthaus\"            mungsland unmittelbar in ein öffentliches\nersetzt.                                                 Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein\nd) In Absatz 4 W<,rden die Worte „den von der                   öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht\nzuslüncligcn Behörde lwstirnmten Schlachthof\"            zu werden; die Vorschriften dieses Marktes\ndurch die Worte „das von der zuständigen                 dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem\nBehörde hesLirnmte öffentliche Schlachthaus\"             nach Beendigung des Marktes, nur zu einem\nund das ·wort „Seegrenzschlachthof\" durch das            von der zuständigen Behörde dafür geneh-\nWort „Scc~Jrenzschlachthaus\" ersetzt.                    migten öffentlichen Schlachthaus gestatten.\"\n4. In § 7 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab-              b) Die Fußnote 2 zum Muster Nr. 4 erhält fol-\nsatz 4 angefügt:                                                gende Fassung:\n,, (4) Fleisch, das nach A bsalz 3 Nr. 4 Buchstabe b          ,, Schlachtschweine: Schweine, die dazu be-\nzur Verpflegung d<!r Reis<,nden oder Beschäftig-                stimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Be-\nten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der                    stimmungsland unmittelbar in ein öffentliches\nEisenbahn mitgeführt wird, sowie Abfälle und                    Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein\nReste dieses FleischPs oder der aus dem Fleisch                 öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht\nhergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich                 zu werden; die Vorschriften dieses Marktes\ndieser Verordnung nur zur unschädlichen Besei-                  dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor\ntigung aus den Transportmitleln entfernt wer-                   allem nach Beendigung des Marktes, nur zu\nden.\"                                                           einem von der zuständigen Behörde dafür ge-\nnehmigten öffentlichen Schlachthaus          ge-\n5. In § 15 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab-                 statten.\"\nsatz 3 angefügt:\n8. In Anlage III Muster Nr. 1 erhält Abschnitt III\n,, (3) Bei der Einfuhr von einzelnen Zuchttieren\nNr. 1 Buchstabe d folgende Fassung:\nsowie Tieren für Zoologische Gärten auf dem Luft-\nwege können die zuständigen obersten Landes-                     „d) aus Beständen stammen, in denen seit\nbehörden abwc~ichend von § 5 Abs. 1 die Abferti-                       mindestens 3 Monaten Brucellose nicht\ngung bei einer nicht im Bundesanzeiger bekannt-                        festgestellt worden ist, oder bei einer\ngegebenen Zolldienststelle genehmigen, wenn auf                        frühestens 30 Tage vor der Schlachtung\nandere Weise, insbesondere durch Auflagen,                             durchgeführten     Blutserumagglutination\nsichergestellt ist, daß eine Verschleppung von                         einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-\nTierseuchen nicht zu befürchten ist.\"                                  gewiesen haben;\".\n6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Nummer 2 werden ersetzt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naa) in Buchstabe a die Worte „einen Schlacht-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhof\" durch die Worte „ein öffentliches\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nSchlachthaus\",\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nbb) in Buchstabe b die Worte „auf den von         26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nder zuständigen Behörde bestimmten           Berlin.\nSchlachthof\" durch die Worte „in das von\nder zuständigen Behörde bestimmte öffent-                              Artikel 3\nliche Schlachthaus\",                            Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\ncc) in Buchstabe c die Worte „auf den von         tikel 1 Nr. 2 und 5 am Tage nach der Verkündung\nder zuständigen Behörde bestimmten           in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 5 tritt am 1. Juli 1967\nSchlachthof\" durch die Worte „in das von     in Kraft.\nder zuständiqen Behörde bestimmte öffent-\nliche Schlachthaus\".\nBonn, den 31. März 1966\nb) In Nummer 4 wird das Wort „oder\" hinter\n,,durchführt\" durch ein Komma ersetzt.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort                         Landwirtschaft und Forsten\n,,oder\" ersetzt.                                                     Hermann Höcherl"]}