{"id":"bgbl1-1966-15-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":15,"date":"1966-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_15.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes - VermBDV 1966 -","law_date":"1966-03-24T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                      Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1966                                                                                                          Nr. 15\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n24. 3. 66   Verordnung zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermö-\ngensbüdungsgeselzes - VermBDV 1966 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              189\n25. 3. 66   Verordnung zur Anderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,\nSchweine, Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             192\n26. 10. 65  Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (BAVAV) über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nBerei eh der BA VA V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    193\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           194\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    195\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                196\nVerordnung\nzur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften\ndes Zweiten Vermögensbildungsgesetzes\n-VermBDV 1966 -\nVom 24. März 1966\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-                                      (2) Das Unternehmen oder das Institut hat die bei\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                     ihm angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nvom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901)                                    ebenfalls kenntlich zu machen und die nach § 12\nund des § 12 Abs. 3 des Zweiten Vermögensbildungs-                                   Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Beträge der ver-\ngesetzes vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585)                                 mögenswirksamen Leistungen besonders zu be-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                     zeichnen.\nBundesrates:\n§ 1\n§   3\nVeriahren                                                                         Besondere Mitteilungspflichten\nAuf das Verfahren zur Durchführung der lohn-                                           Werden Teile der einem Arbeitnehmer im Laufe\nsteuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes finden                                  eines Kalenderjahrs zugeflossenen vermögenswirk-\ndie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsver-                                    samen Leistung nachträglich im Lohnsteuer-Jahres-\nordnung Anwendung, soweit sich aus den §§ 2 bis 9                                   ausgleich oder bei einer Veranlagung zur Einkom-\nnichts anderes ergibt.                                                               mensteuer als steuerfrei nach § 12 Abs. 1 des Geset-\nzes berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber, der den\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchführt, oder das\n§ 2                                                     Finanzamt, das den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder\ndie Veranlagung durchführt, in den Fällen des § 2\nKenntlichmachung\nAbs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes dem Unter-\nder vermögenswirksamen Leistung\nnehmen oder dem Institut, bei dem die vermögens-\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach                                 wirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des\n§ 2 Abs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes anzu-                                     § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes dem Unterneh-\nlegenden Beträge an das Unternehmen oder das                                        men oder dem Institut, das die Aktien verwahrt und\nInstitut die Beträge als vermögenswirksame Lei-                                     in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-\nstung kenntlich zu machen und dabei den nach § 12                                   zes dem Arbeitgeber, mit dem der Darlehnsvertrag\nAbs. 1 des Gesetzes steuerfreien Betrag der ver-                                    abgeschlossen worden ist, den nachträglich als\nmögenswirksamen Leistung besonders zu be-                                           steuerfrei berücksichtigten Betrag der vermögens-\nzeichnen.                                                                           wirksamen Leistung schriftlich nützuteilen.","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 4                           samen Leistungen mit einem pauschalen Steuersatz\nLohnkonto                         von 20 vom Hundert (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Ge-\nsetzes) ist durchzuführen\n(1) Der Arbeilgeber hat den Betrag der ver-\nmögenswirksamen Leistung, der nach § 12 Abs. 1 des        1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-\nGesetzes nicht steuerfrei geblieben ist, und den Be-          setzes, wenn die Voraussetzungen für eine\nPrämienbegünstigung der Sparbeiträge nach § 1\ntrag der vermögenswirksamen Leistung, der nach\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei geblieben ist, im\nAbs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes wegfallen.\nLohnkonto gesondert einzutragen und als solche                Sind die Sparbeiträge als nach § 12 Abs. 1 des\nkenntlich zu machen.                                          Gesetzes steuerfreie vermögenswirksame Lei-\nstungen angelegt, ohne daß ein Anspruch auf eine\n(2) Die im Besitz des Arbeitgebers befindlichen           Prämienbegünstigung besteht, so ist eine Nach-\nUrkunden, Belege und Bestätigungen, durch die die            versteuerung durchzuführen, wenn im Falle einer\nim Gesetz vorgeschriebene Anlegung, Auszahlung                Prämienbegünstigung für die Sparbeiträge die\noder Verwendung der vermögenswirksamen Lei-                  Voraussetzungen für eine Prämienbegünstigung\nstungen nachgewiesen wird, sind als Anlagen zum              nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes\nLohnkonto zu nehmen. Aus diesen Unterlagen muß               wegfallen würden. Sind auf Grund eines Spar-\nsich ergeben                                                 vertrags sowohl Sparbeiträge, die nach § 12\n1. der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder           Abs. 1 des Gesetzes steuerfreie vermögenswirk-\ndie Einzelverträge, in denen die vermögenswirk-         same Leistungen sind, als auch andere Spar-\nsamen Leistungen vereinbart worden sind, sowie          beiträge geleistet worden, und werden Einzah-\nder nach § 4 des Gesetzes abgeschlossene Ver-           lungen zum Teil zurückgezahlt, so gelten für die\ntrag;                                                   Durchführung der Nachversteuerung die Spar-\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b           beiträge als zuerst zurückgezahlt, die keine nach\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreie vermögens-\ndes Gesetzes das Unternehmen oder das Institut.,\nwirksame Leistungen sind; entsprechendes gilt,\nan das der Arbeitgeber geleistet. hat (§ 2 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes);                                    wenn Ansprüche aus dem Sparvertrag zum Teil\nabgetreten oder beliehen werden;\n3.- in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge-\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des\nsetzes die vorgeschriebene Verwendung und der\nGesetzes, wenn die Voraussetzungen für eine\nNachweis über die öffentliche Förderung oder die\nPrämi.enbegünstigung der Beiträge an Bauspar-\nSteuerbegünstigung des Familienheims oder der\nkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-\nEigentumswohnung;\nPrämiengesetzes) nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Woh-\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-          nungsbau-Prämiengesetzes wegfallen. Nummer 1\nsetzes das Unternehmen oder das Institut, bei            Satz 2 und 3 gilt entsprechend;\ndem die Aktien in Verwahrung gegeben worden          3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-\nsind.\nsetzes, wenn die Voraussetzungen für die Durch-\n§ 5                               führung einer Nachversteuerung nach § 5 Abs. 1\nLohnsteuerbescheinigung,                      Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh-\nLohnsteuerüberweisungsblatt, Lohnzettel              rung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-\nrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nenn-\nDer Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheini-\nkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-\ngung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im\nlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nLohnzettel (§ 47 Abs. 1 und 3, § 48 der Lohnsteuer-\nvom 28. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 162)\nDurchführungsverordnung) den Gesamtbetrag der\nvorliegen;\nvermögenswirksamen Leistung und den Betrag der\nvermögenswirksamen Leistung, der nach § 12 Abs. 1         4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Ge-\ndes Gesetzes steuerfrei geblieben ist, gesondert an-          setzes, wenn die Sperrfrist. nicht eingehalten wird.\nzugeben. Bei der Angabe des Arbeitslohns bleibt              (2) Die Nachversteuerung ist durchzuführen\nder steuerfreie Betrag der vermögenswirksamen\nLeistung unberücksichtigt..                               l. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 von dem\nUnternehmen oder dem Institut, bei dem die ver-\n§ 6                               mögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn\nErhebung der Lohnsteuer                       Sparbeiträge oder Beiträge an Bausparkassen\nnach den allgemeinen Vorschriften                 ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder\ndie Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt.\nHaben die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit\nwird;\nder vermögenswirksamen Leistung nach § 12 Abs. 1\ndes Gesetzes nicht vorgelegen, so unterliegt die ver-     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 von dem\nmögenswirksame Leistung der Lohnsteuer nach den              Arbeitgeber, mit dem der Darlehnsvertrag abge-\nallgemeinen Vorschriften.                                    schlossen worden ist.\n§ 7\nDie pauschale Lohnsteuer ist für Rechnung des\nArbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermögens-\nNachforderung von Lohnsteuer                wirksamen Leistung einzubehalten. Die innerhalb\nnach § 12 Abs. 2 des Gesetzes              eines Kalendervierteljahres einbehaltenen Lohn-\n(1) Eine Nachversteuerung der nach § 12 Abs. 1       steuerbeträge sind jeweils bis zum 10. des dem\ndes Gesetzes steuerfrei gebliebenen vermögenswirk-       Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Wohn-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1966                          191\nsitzfinanzaml des Arbeitnehmers (§ 73 a der Reichs-       daß bei einem Sparvertrag über den Erwerb von\nabgabenordnung) abzuführen. Uber die abzufüh-             Wertpapieren oder Anteilscheinen die Fest-\nrende Lohnsteuer ist eine gesonderte Anmeldung ab-        legungsfrist nicht eing~halten wird oder An-\nzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 haftet das      sprüche aus einem Sparvertrag oder einem Bau-\nUnternehmen oder das Institut, in den Fällen des          sparvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder\nSatzes 1 Nr. 2 haftet der Arbeitgeber für die Einbe-      beliehen werden;\nhaltung und die Abführung der Lohnsteuer. In den       2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder        des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem\ndas Institut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der\nInstitut oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-\nArbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung          mögenswirksame Leistung angelegt ist, daß Be-\nüber die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirk-\nträge einer vermögenswirksamen Leistung, die\nsamen Leistung, für die eine Nachversteuerung\nnachträglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder\ndurchgeführt worden ist, sowie die einbehaltene\nbei einer Veranlagung zur Einkommensteuer als\npauschale Lohnsteuer und den Tag der Rückzahlung          steuerfrei nach§ 12 Abs. 1 des Gesetzes anerkannt\nzu erteilen.\nworden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im\n(3) Die Nachversteuerung ist von dem Wohnsitz-         Sinne des § 3 ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nfinanzamt des Arbeitnehmers durchzuführen                 worden sind;\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, wenn      3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des\nbei einem Sparvertrag über den Erwerb        von      Gesetzes von dem Unternehmen oder dem Institut\nWertpapieren und Anteilscheinen die         Fest-     die Fälle, in denen eine Anzeigepflicht nach § 4\nlegungsfrist nicht eingehalten wird oder     An-      der Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1\nsprüche aus einem Sparvertrag oder einem    Bau-      des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen\nsparvertrag ganz oder zum Teil abgetreten   oder      bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-\nbeliehen werden;                                      mitteln und bei Uberlassung von eigenen Aktien\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ab-        an Arbeitnehmer besteht.\nweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2, wenn Beträge\neiner vermögenswirksamen Leistung, die nach-                                 § 9\nträglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei                    Anwendungszeitraum\nder Veranlagung zur Einkommensteuer als steuer-\nSoweit ein Unternehmen oder ein Institut oder\nfrei nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes berücksichtigt\nein Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 7 eine\nworden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im\nN achversteuerung durchzuführen oder nach den\nSinne des § 3 ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nVorschriften des § 8 eine Anzeigepflicht zu erfüllen\nworden sind;\nhat, sind diese Vorschriften erstmals auf einen die\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3.                 Nachversteuerung auslöseriden Sachverhalt anzu-\nFür die nachzufordernde Lohnsteuer ist der Arbeit-     wenden, der einen Monat nach dem Inkrafttreten\nnehmer in Anspruch zu nehmen; das Unternehmen          dieser Verordnung eingetreten ist.\noder das Institut oder der Arb<3itgeber haftet, wenn\neine nach § 8 bestehende Anzeigepflicht verletzt                                § 10\nworden ist.                                                          Anwendung im land Berlin\n§ 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnzeigepflichkn                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nEs ist unverzüglich - außer im Falle des Todes      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\ndes Arbeitnehmers - dem Wohnsitzfinanzamt des          auch im Land Berlin.\nArbeitnehmers anzuzeigen\n§ 11\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b\ndes Gesetzes von dem Unternehmen oder von                              Inkrafttreten\ndem Institut, bei dem die vermögenswirksame           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nLeistung angelegt ist, wenn ihm bekannt wird,      kündung in Kraft.\nBonn, den 24. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","192                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nVom 25. März 1966\nAuf Grund der §§ 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Arti-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-\nnrnng des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose\nder Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) wird wie\nfolg! geändert:\nln Abschnitt C Unterabschnitt I der Anlage wer-\nden\na) in Satz 1 der Nebensatz ,, , das für 30 Minuten\nbei 60° C inaktiviert ist,\" gestrichen und\nb) dem Satz 2 nach einem Strichpunkt folgender\nHalbsatz angefügt:\n„für die Komplementbindungsreakti.on ist das\nSerum ]0 Minuten bei 60° C zu inaktivieren.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsct:z.cs zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 25. März 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}