{"id":"bgbl1-1966-14-5","kind":"bgbl1","year":1966,"number":14,"date":"1966-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_14.pdf#page=7","order":5,"title":"Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)","law_date":"1966-03-22T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966                         187\nVerfahrensverordnung\nzu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(BEG-Schlußgesetz)\nVom 22. März 1966\nAuf Grund des Artikels VI Nr. 7 des Zweiten Ge-         (2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1\nsetzes zur Änderung des Bundesentschädigungs-           Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend\ngesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965      gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil\n(Bundesgesetzbl. I S. 1315) in Verbindung mit § 184    oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt\ndes Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas-      worden ist.\nsung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zu-\n§ 4\nletzt geändert durch das BEG-Schlußgesetz vom\n14. September 1965 (Bundesgeset.zbl. I S. 1315), ver-      Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfah-\nordnet die Bundesregierung:                             ren vor dem Bundesverwaltungsamt Entschädigung\nnach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen in der Fassung\n§ 1\nvom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757).\n(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt ge-\nmäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der                                   § 5\namtliche Vordruck verwendet. werden.\nSchreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare\n(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs           Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem\ndienen, sollen dem Antrag in Urschrift. oder beglau-    Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Uber die\nbigter Abschrift beigefügt werden.                      Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der\nBescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG\n§ 2                          zuzustellen.\nDas Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach                                § 6\nArtikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme\nvon Versicherungen an Eides Statt befugt.                                Anwendung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 3                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI des BEG-\n(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag\nSchlußgesetzes auch im Land Berlin.\nim Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem\nAntragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark\n§ 7\nund Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des\nGerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 {Bundes-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.              kündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","188                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBu ndesgcsetzblatt\nTeil II\nTag                                                                              I nh alt                                                                                       Seite\nNr. 9, ausgegeben am 19. März 1966\n8. 3. 66    Vicrund!'.Wdnzigst.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzölle für Brot und ähnliche Erzeugnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            101\n10. 3. 66   Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\n<ln der deutsch-belgischen Grenze in Ihrenbrück und Steinebrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   102\n3. 2. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Feststellung der\nmütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (Inkrafttreten für die Türkei) . . . . . . . . . . . . .                                                                105\n12. 2. 66   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 106\n16. 2. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages\nLondon 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       107\n1. 3. 66   Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen . . . .                                                                           108\nNr. 10, ausgegeben am 23. März 1966\n15. 3. 66    Gesetz zu dem Abkomm.en vom 22. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               109\n15. 3. 66    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Senegal über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         118\n15. 3. 66    Gesetz zu dem Abkommen vom 15. l\\färz 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      126\n17. 3. 66    Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Rindermarkt-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  130\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -·- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In T<~il IlI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund de,s Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und lI: La u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für .Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e 1 stücke je angefan(Jene 16 Seit(m DM 0,40 genen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nc1ch Bezahlunn mli Crund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}