{"id":"bgbl1-1966-14-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":14,"date":"1966-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_14.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten und Neunzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1966-03-21T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966                          183\nVerordnung\nzur Änderung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten\nund Neunzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 21. März 1966\nAuf Grund des § 21 Abs. 3, des § 60 Abs. 3, des             derungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe in-\n§ 78 Abs. 1 Nr. 3, des § 94 Abs. 1 Satz 2, des § 129           folge Änderung des Abgabebescheids (§ 125 des\nAbs. 3 und 5, des § 139 Abs. 1, des § 141 Abs. 1               Gesetzes) durch Rechtsmittelentscheidung oder\nNr. 2, des § 202 Abs. 1 und des § 367 des Lastenaus-           Berichtigung, so ist der Feststellungsbescheid\ngleichsgeselzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-             (§ 46) durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nblatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Achtzehnte         der der Änderung Rechnung trägt; entsprechend\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes               ist zu verfahren, wenn nach Erteilung des Fest-\nvom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043),             stellungsbescheids erstmals ein Bescheid über die\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               Hypothekengewinnabgabe ergeht. Satz 1 gilt auch\nBundesrates:                                                   dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits un-\n§ 1                               anfechtbar geworden ist.\"\nÄnderung der 6. AbgabenDV-LA\nDie Sechste Durchführungsverordnung über Aus-                                     §3\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                        Änderung der 13. AbgabenDV-LA\nvom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032), zu-\nDie Dreizehnte Durchführungsverordnung über\nletzt geändert durch § 7 Abs. 2 der Vierundzwan-\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-\nvom 25. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209), zuletzt\nabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom\ngeändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-\n2. Juli 1959 (BundE-)sgesetzbl. I S. 428), wird wie\nrung der Dreizehnten Durchführungsverordnung\nfolgt geändert:\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\nIn § 1 Nr. 5 werden die Worte „nach §§ 116 und          gesetz vom 28. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. 1965 I\n152\" durch die Worte „nach § 116 in Verbindung             S. 3), wird wie folgt geändert:\nmit § 151 a und nach § 152\" ersetzt.\nIn § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „31. Dezem-\nber 1965\" durch die Worte „31. Dezember 1967\" er-\n§2\nsetzt.\nÄnderung der 10. AbgabenDV-LA\n§4\nDie Zehnte Durchführungsverordnung über Aus-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                        Änderung der 14. AbgabenDV-LA\nvom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161), geän-           Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über\ndert durch § 12 der Zweiundzwanzigsten Durchfüh-           Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nrungsverordmmg über Ausgleichsabgaben nach dem             vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288), zuletzt\nLastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundes-          geändert durch § 4 der Siebenundzwanzigsten\ngesetzbl. I S. 526), wird wie folgt geändert:              Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\n1. § 38 Abs. l wird wie folgt geändert:                    nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. November\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 792), wird wie folgt geän-\na) An Satz J wird folgender Halbsatz angefügt:         dert:\n,, ; entsprechend ist zu verfahren, wenn nach\nErteilung des Bescheids über die Vermögens-            In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 5\nabgabe erstmals ein Bescheid über die Hypo-         Abs. 1 ist nicht anzuwenden, für\" ersetzt durch das\nthekengewinnabgabe oder Kreditgewinnab-             Wort „Für\".\ngabe oder Soforthilfeabgabe ergeht.\"\n§5\nb) In Satz 2 wird das Wort „Das\" ersetzt durch\ndie Worte „Satz l \".                                           Änderung der 17. AbgabenDV-LA\n2. Folgender § 49 a wird eingefügt:                           Die Siebzehnte Durchführungsverordnung über\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n,,§ 49 a                       vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 704),\nzuletzt geändert durch § 5 der Siebenundzwanzigsten\nÄnderung des Feststellungsbescheids von           Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nAmts wegen in bestimmten Fällen               nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. November\nÄndert sich der für die Schadensberechnung           1963 (Bundesgesetzbl. I S. 792), wird wie folgt ge-\nnach § 41 Abs. 2 des Gesetzes maßgebende Min-          ändert:","184                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. § 8  c1 wird wie folgt geä.nderl:                           d) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\na) Der Ubcrschrift werden die folgenden Worte                   „10. § 14 bis auf weiteres keine Anwendung\nangefügt: ,, und weitere Modernisierungsmaß-                     findet.\"\nnahmen\".\nb) Die Worte „ und zum Einbau einer Heizungs-                                      §6\nanlage\" werden ersetzt durch die Worte „und                    Änderung der 19. AbgabenDV-LA\nbei überwiegend Wohnzwecken dienenden\nGebäuden zum Einbau einer Heizungs- und                § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Neunzehnten Durchführungs-\nWarmwasseranJc1gc, zum Umbau von Fenstern           verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nund Türen sowie zum Anschluß an die Kana-           Lastenausgleichsgesetz vom 31. August 1956 (Bun-\nlisation oder die Wasserversorgung und zum          desgesetzbl. I S. 768) erhält folgende Fassung:\nEinbau einer Fahrsluhlm1lage bei solchen Ge-        „4. allgemein an die Stelle von § 100 des Gesetzes\nbäuden mit mehr als vier Geschossen\".                    § 100 in der Fassung von § 144 des Gesetzes,\n2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         an die Stelle von § 103 des Gesetzes § 103 in\nder Fassung von § 146 des Gesetzes und an die\na) Am Schluß des Satzes 1 werden nach den                    Stelle von § 104 des Gesetzes § 104 in Verbin-\nWorten „bis zum 31. Dezember 1965\" die fol-              dung mit § 146 b des Gesetzes und ferner\".\ngenden Worte angefügt:\n,,- war der Wiederaufbau (die Wiederher-\n§7\nstellung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine\nBausperre, eine Veränderungssperre oder eine                          Anwendungszeitpunkt\nsonstige der Sicherung behördlicher Planun-            Von den vorstehenden Vorschriften sind anzu-\ngen oder der Durchführung der Bodenordnung          wenden:\ndienende Maßnahme behindert, bis zum Ab-\nlauf des fünften Jahres nach Ablauf des Ka-         1. § 2 Nr. 1 mit Wir:kung vom 2. Juli 1954 ab,\nlenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe         2. § 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 ab,\nweggefallen sind - \".\n3. § 5 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab.\nb) In Satz 2 werden die Worte „verhängten Bau--\nsperre\" ersetzt durch die Worte „wirksam\ngewordenen, den Wiederaufbau (die Wieder-                                      §8\nherstellung) behindernden Maßnahme im                                 Anwendung in Berlin\nSinne des SatzE!s 1 \".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. § 16 wird wie folgt geänderl:                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\neingefügt:                                          ausgleichsgesetzes und § 11 des Achtzehnten Ge-\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n„ 2a. in § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte\nauch im Land Berlin.\n,nach § 104' die Worte ,nach § 104 in\nVerbindung mit § 146 b' treten,\".\n§9\nb) In Nummer 5 werden die Worte „nach § 116\noder § 152\" durch die Worte „nach § 116 in                        Nichtanwendung im Saarland\nVerbindung mit § 151 a oder nach § 152\" er-            Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsetzt.\nc) Hinter Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\n§ 10\neingefügt:\n„ 9a. in § 13 Abs. 1 an die Stelle der Worte\nInkrafttreten\n,nach § 104' die Worte ,nach § 104 in           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVerbindung mit § 146 b' treten,\".            kündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966                             185\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes\n(Verordnung zu § 6 Abs. 2 BKGG)\nVom 21. März 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeld-                                     § 3\ngesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I                Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz\nS. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nAnderung und Ergänzung des Bundeskindergeld-                  Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\ngesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222),      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nverordnet die Bundesrc~gierung:                             tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,\naber als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig\n§ 1\nsind, wird das Kindergeld für das vierte und jedes\nweitere Kind zur Hälfte gewährt. Besteht für ein\nErwerbstätigkeit                          Kind nach den an dem Beschäftigungsort geltenden\nin der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands            Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine dem Kin-\nund im So/wjetsektor von Berlin                  dergeld vergleichbare Leistung, die höher ist als\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren           die Hälfte des Kindergeldes, so wird für dieses Kind\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-               kein Kindergeld gewährt.\ntungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,\nwird auch dann Kindergeld gewährt, wenn sie in\nder Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder                                     § 4\nim Sowjetsektor von Berlin erwerbstätig sind. In                            Geltung im Land Berlin\nden Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundeskinder-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeldgesetzes gilt für die Berechnung des Jahres-\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\neinkommens § 4 Abs. 6 Satz 4 dieses Gesetzes ent-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-\nsprechend.\nkindergeldgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nDeutsche Seeleute auf ausländischen Seefahrzeugen\n§ 5\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Au.fenthalt im Gel-                                    Inkrafttreten\ntungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,               Außerkrafttreten anderer Rechtsverordnungen\naber zu der BesatzlJng eines Seefahrzeuges gehören,           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndas unter ausländischer Flagge fährt, wird Kinder-          1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verord-\ngeld gewährt, Vvf~nn sie nach § 545 Abs. 2 oder § 1227      nung zur Durchführung des Kindergeldkassenge-\nAbs. 2 der Reic,1·-;versicherungsordnung versichert         setzes vom 19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240)\nsind.                                                       außer Kraft.\nBonn, den 21. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. B r u n o H e c k","186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes\nVom 22. März 1966\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts-       rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1966 das\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-       65. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im\ngesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung      Sinne des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinter-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         bliebenen bei Ansprüchen wegen Schadens an\nLeben und Ansprüchen auf Versorgung der Hinter-\n§ 1                           bliebenen sowie der überlebende Ehegatte bei An-\nsprüchen auf die Summe der rückständigen Renten-\nIm Rf:~chnungsjahr 1966 werden folgende An-\nbeträge wegen Schadens im beruflichen Fortkom-\nsprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in          men. Stirbt der Berechtigte nach dem 1. Januar 1966,\nder Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nohne daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt\nS. 559, 562), zuletzt geändert durch das BEG-Schluß-    worden sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der\ngesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I        Hundertsatz von 100 vom Hundert auch für seine\nS. 1315), und nach dem BEG-Schlußgesetz vom             Erben.\n14. September 1965 mit einem Hundertsatz von\n100 vom Hundert erfüllt:\n§ 3\n1. Ansprüche auf laufende Renten,\nAlle übrigen durch Geldleistungen zu erfüllenden\n2. Ansprüche auf Heilverfahren,                        Ansprüche nach den in § 1 genannten Gesetzen\n3. Ansprüche auf Hausgeld,                             werden im Rechnungsjahr 1966 mit einem Hundert-\n4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen,                 _satz von 40 vom Hundert erfüllt. Dabei werden\n5. Ansprüche auf Darlehen,                             Beträge bis 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt;\n6.  Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus-     dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des\nbildung,                                           Satzes 1 ein fälliger Betrag von weniger als 5 000\nDeutsche Mark ergeben würde.\n7. Ansprüche auf Soforthilfe,\n8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für\ndie Krankenversorgung,                                                       § 4\n9. Ansprüche auf Härteausgleich,                          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der Sozial-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nversicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat.   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und\nArtikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 5\nMit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert\nwerden im Rechnungsjahr 1966 ferner die Ansprüche          Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom\nnach den in § 1 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-     1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 22. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}