{"id":"bgbl1-1966-14-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":14,"date":"1966-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_14.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten","law_date":"1966-03-24T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                              A11sµ;eµ;chen zu Bonn am ;30. März 1966                                                                                                    Nr. 14\nTag                                                                       Inhalt                                                                                            Seite\n24. :1. 66  (;esclz zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung\nvon Sachen bei Gastwirten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                181\nB1111dc,scic·scl·~lil. III 400-2\n21. '.l. bG V crord11ung 7.ur i\\ 11derung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten\nund Neunzehnlc•11 Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\n,msgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     183\nBtrncksqcsL•lzhl. lll G2l-1-ADV G, 621-1-ADV 10, 621-1-ADV 13, 621-1-ADV 14, 621-1-ADV 17, 621-1-ADV 19\n21. '.l. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 6\nAbs. 2 BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     185\nB11nclesqcsclzill. Jll 8:i-4-3\n22. 3. 66   Erst€) Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes . . . . . .                                                                      186\n22. 3. 66   Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\n<cmlschädigungsgeselzes (BEG-Schlußgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 187\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesgcselzblc1lt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            188\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriiten des Bürgerlichen Gesetzbuches\nüber die Einbringung von Sachen bei Gastwirten\nVom 24. März 1966\nDer Bundestc1g           hut         dc1s     folgende   Gesetz            be-         Im Falle einer Anweisung oder einer Ubernahme\nschlossen:                                                                                der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies\nArtikel 1                                                 jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den\nAn die Stelle der §§ 701 bis 703 des Bürgerlichen                                      Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.\nGesetzbucihes treten die nachstehenden Vorschrif-                                              (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Ver-\nten:                                                                                      lust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem\n,, § 701\nGast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person,\n(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur                                          die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch\nBeherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu erset-                                          die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere\nzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die                                       Gewalt verursacht wird.\nBeschädigung von Sachen entsteht, die ein im Be-\ntrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast ein-                                                  (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahr-\ngebracht hat.                                                                             zeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen\nworden sind, und auf lebende Tiere.\n(2) Als eingebracht gelten\n1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur\nBeherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirt-\n§ 702\nschaft oder an einen von dem Gastwirt oder\ndessen Leuten angewiesenen oder von dem Gast-                                              (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur\nwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb                                        bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des\nder Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb                                      Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, je-\nder Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen                                       doch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend\nLeuten in Obhut genommen sind;                                                        Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage\n2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen                                            von sechstausend Deut.sehe Mark; für Geld, Wert-\nFrist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur                                     papiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von\nBeherbergung aufgenommen war, von dem Gast-                                           sechstausend Deut.sehe Mark der Betrag von ein-\nwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.                                       tausendfünfhundert Deut.sehe Mark.","182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Die Haftung des Gaslwirts ist unbeschränkt,         (2) Der Erlaß ist nur wirksam, wenn die Erklä-\n1. wenn der Vcrlusl, die Zerstörung oder die Be-        rung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie\nschädigung von ihm oder seinen Leuten ver-          keine anderen Bestimmungen enthält.\nschuldet ist;\n2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt,                                   § 703\ndie er zur Aufbewahrung übernommen oder               Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zu-\nderen Ubernahme zur Aufbewahrung er entgegen        stehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gastun-\nder Vorschrift des Absatzes ] abgelehnt hat.        verzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zer-\n(3) Der  Gastwirt ist verpflichlet, Geld, Wert-      störung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat,\npapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur         dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn\nAufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie         die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung\nim J-Iinblick auf die Größe oder den Rang der Gast-      übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zer-\nwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang              störung oder die Beschädigung von ihm oder seinen\noder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß     Leuten verschuldet ist.\"\nsie in cirn~m verschlossenen oder versiegelten Be-\nhältnis übergeben werden.                                                      Artikel 2\nDie Vorschriften des Artikels 1 finden keine An-\n§ 702 a                          wendung, wenn der Verlust, die Zerstörung oder\nBeschädigung der Sache vor dem Inkrafttreten dieses\n(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus\nGesetzes eingetreten ist.\nnur erlassen werden, soweit sie den nach § 702\nAbs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch\ninsoweit kann sie nicht erlassen werden für den                                Artikel 3\nFall, daß der Verlust, die Zerstörung oder die Be-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt,\nderen Ubernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt\nentgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt                             Artikel 4\nhat.                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. März 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Ja e ger"]}