{"id":"bgbl1-1966-14-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":14,"date":"1966-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_14.pdf#page=6","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes","law_date":"1966-03-22T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes\nVom 22. März 1966\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts-       rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1966 das\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-       65. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im\ngesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung      Sinne des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinter-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         bliebenen bei Ansprüchen wegen Schadens an\nLeben und Ansprüchen auf Versorgung der Hinter-\n§ 1                           bliebenen sowie der überlebende Ehegatte bei An-\nsprüchen auf die Summe der rückständigen Renten-\nIm Rf:~chnungsjahr 1966 werden folgende An-\nbeträge wegen Schadens im beruflichen Fortkom-\nsprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in          men. Stirbt der Berechtigte nach dem 1. Januar 1966,\nder Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nohne daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt\nS. 559, 562), zuletzt geändert durch das BEG-Schluß-    worden sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der\ngesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I        Hundertsatz von 100 vom Hundert auch für seine\nS. 1315), und nach dem BEG-Schlußgesetz vom             Erben.\n14. September 1965 mit einem Hundertsatz von\n100 vom Hundert erfüllt:\n§ 3\n1. Ansprüche auf laufende Renten,\nAlle übrigen durch Geldleistungen zu erfüllenden\n2. Ansprüche auf Heilverfahren,                        Ansprüche nach den in § 1 genannten Gesetzen\n3. Ansprüche auf Hausgeld,                             werden im Rechnungsjahr 1966 mit einem Hundert-\n4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen,                 _satz von 40 vom Hundert erfüllt. Dabei werden\n5. Ansprüche auf Darlehen,                             Beträge bis 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt;\n6.  Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus-     dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des\nbildung,                                           Satzes 1 ein fälliger Betrag von weniger als 5 000\nDeutsche Mark ergeben würde.\n7. Ansprüche auf Soforthilfe,\n8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für\ndie Krankenversorgung,                                                       § 4\n9. Ansprüche auf Härteausgleich,                          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der Sozial-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nversicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat.   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und\nArtikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 5\nMit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert\nwerden im Rechnungsjahr 1966 ferner die Ansprüche          Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom\nnach den in § 1 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-     1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 22. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}