{"id":"bgbl1-1966-14-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":14,"date":"1966-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_14.pdf#page=5","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BKGG)","law_date":"1966-03-21T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966                             185\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes\n(Verordnung zu § 6 Abs. 2 BKGG)\nVom 21. März 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeld-                                     § 3\ngesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I                Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz\nS. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nAnderung und Ergänzung des Bundeskindergeld-                  Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\ngesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222),      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nverordnet die Bundesrc~gierung:                             tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,\naber als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig\n§ 1\nsind, wird das Kindergeld für das vierte und jedes\nweitere Kind zur Hälfte gewährt. Besteht für ein\nErwerbstätigkeit                          Kind nach den an dem Beschäftigungsort geltenden\nin der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands            Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine dem Kin-\nund im So/wjetsektor von Berlin                  dergeld vergleichbare Leistung, die höher ist als\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren           die Hälfte des Kindergeldes, so wird für dieses Kind\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-               kein Kindergeld gewährt.\ntungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,\nwird auch dann Kindergeld gewährt, wenn sie in\nder Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder                                     § 4\nim Sowjetsektor von Berlin erwerbstätig sind. In                            Geltung im Land Berlin\nden Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundeskinder-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeldgesetzes gilt für die Berechnung des Jahres-\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\neinkommens § 4 Abs. 6 Satz 4 dieses Gesetzes ent-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-\nsprechend.\nkindergeldgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nDeutsche Seeleute auf ausländischen Seefahrzeugen\n§ 5\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Au.fenthalt im Gel-                                    Inkrafttreten\ntungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,               Außerkrafttreten anderer Rechtsverordnungen\naber zu der BesatzlJng eines Seefahrzeuges gehören,           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndas unter ausländischer Flagge fährt, wird Kinder-          1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verord-\ngeld gewährt, Vvf~nn sie nach § 545 Abs. 2 oder § 1227      nung zur Durchführung des Kindergeldkassenge-\nAbs. 2 der Reic,1·-;versicherungsordnung versichert         setzes vom 19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240)\nsind.                                                       außer Kraft.\nBonn, den 21. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. B r u n o H e c k"]}