{"id":"bgbl1-1966-12-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":12,"date":"1966-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_12.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses","law_date":"1966-03-14T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1966                          163\nc) hinter der laufenden Nummer 156 die Nummer\n„ 156 a Köln                   Zollamt Köln-Niehl                                             CDEF   II\nd) hinter der laufenden Nummer 196 die Nummer\n„ 196 a Neuß                  Zollzweigstelle Neuß -    Güterbahnhof                             E\ne) hinter der laufenden Nummer 213 die Nummer\n„213 a Remscheid               Zollamt Remscheid                                           A\nf) hinter der laufenden Nummer 226 die Nummer\n„ 226 a Singen (Hohentwiel) Zollzweigstelle Singen -      Post                                     G\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. März 1966\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nVerordnung\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses\nVom 14. März 1966\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 des                               § 2\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fas-          (1) Wird Kartoffelkrebs auf einem Grundstück\nsung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Verwal-         amtlich festgestellt, so hat die zuständige Behörde\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308) und      das Grundstück als befallen zu erklären.\ndes § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die\nErstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal-             (2) Auf einem Grundstück, das nach Absatz 1 als\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die          befallen erklärt worden ist, dürfen\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-\n1. keine Kartoffeln angebaut werden,\nHohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau\nvom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbin-      2. keine Pflanzen, die zur Verpflanzung auf andere\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird            Grundstücke bestimmt sind, eingepflanzt werden,\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                 3. keine Mieten zur Lagerung von Hackfrüchten\noder Gemüse angelegt werden.\n§ 1\n(3) Die zuständige Behörde kann für bestimmte\nEigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-           Teile des befallenen Grundstücks Ausnahmen von\nstücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind, haben        Absatz 2 zulassen, soweit hierdurch nicht die Gefahr\nder zuständigen Behörde das Auftreten und den             einer weiteren Ausbreitung des Kartoffelkrebses\nVerdacht des Auftretens von Kartoffelkrebs unter          begründet wird.\nAngabe der angebauten Kartoffelsorte, der Lage\n§ 3\nund der Größe der Anbaufläche, des Standorts be-\nfallener oder befallsverdächtiger Pflanzen sowie der         Die zuständige Behörde hat untersuchen zu lassen,\nHerkunft des Pflanzguts unverzüglich anzuzeigen.          welcher Rasse der· Krebserreger auf einem befalle-","164                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nnen Grundstück angehört, und das Ergebnis dieser                           weiteren Ausbreitung nicht begründet wird. Vor der\nUntersuchung in ortsüblicher Weise bekanntzu-                              Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt für\ngeben.                                                                      Land- und Forstwirtschaft zu hören.\n§ 4\n§ 8\nDie zuständige Behörde kann, soweit dies zur\nVerhütung der weiteren Ausbreitung des Kartoffel-                              Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nkrebses erforderlich ist, für Grundstücke, die einem                       und Forsten gibt in regelmäßigen Zeitabständen im\nals befallen erklärten Grundstück benachbart sind,                         Bundesanzeiger die Kartoffelsorten bekannt, die\nanordnen, daß auf ihnen nur Kartoffelsorten ange-                           gegen eine oder mehrere Rassen des Kartoffel-\nbaut werden dürfen, die gegen die auf dem befalle-                         krebses resistent sind.\nnen Grundstück aufgetretene Rasse des Kartoffel-\n}uebserregers resistent sind.                                                                               § 9\nWer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 5\n1. der Anzeigepflicht nach § 1 nicht, nicht rechtzeitig\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur                             oder nicht vollständig nachkommt.,\nBekämpfung des Kartoffelkrebses oder zur Ver-\n2. entgegen § 2 Abs. 2 auf einem Grundstück Kartof-\nhütung seiner Ausbreitung erforderlich ist, an-\nfeln anbaut, Pflanzen einpflanzt. oder Mieten an-\nordnen, daß Kartoffelpflanzen, die\nlegt,\n1. vom Kartoffelkrebs befallen sind oder\n3. einer Anordnung\n2. von als befallen erklärten Grundstücken stammen                              a) nach § 4 nicht oder\noder\nb) nach § 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß\n3. mit Kartoffelpflanzen der in Nummer 1 oder Num-                              nachkommt.,\nmer 2 genannten Art vermengt worden sind,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des\neiner bestimmten Behandlung zu unterwerfen sind,                            Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Ver-\ndurch die der Erreger des Kartoffelkrebses abgetötet                       bindung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.\nwird.\n(2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht                                                            § 10\naus, so kann die zuständige Behörde die Vernich-                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntung befallener Kartoffelpflanzen anordnen.                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über\n§ 6                                      die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-\nschaft. auf das Gebiet des Landes Berlin vom\nDie zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses an-                              25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\ngeordneten Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die                              Berlin.\nzuständige Behörde festgestellt hat, daß der Erreger\ndes Kartoffelkrebses auf dem als befallen erklärten                                                         § 11\nGrundstück nicht mehr vorhanden ist.                                           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 7                                         (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-\nDie zuständige Behörde kann für bestimmte Unter-                         fung des Kartoffelkrebses vom 23. März 1959 (Bun-\nsuchungs- und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von                               desgeset.zbl. I S. 162), zuletzt geändert durch die\ndem Anbauverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zulassen,                             Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nsoweit hierdurch die Bekämpfung des Kartoffel-                              zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 18. Juli\nkrebses nicht beeinträchtigt. und die Gefahr einer                          1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 491), außer Kraft.\nBonn, den 14. März 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesf.]esetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 7,50,;\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nc1ch ßezahlunq c1uf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}