{"id":"bgbl1-1966-11-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":11,"date":"1966-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_11.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1966-03-04T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n37. § 34 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) In der Uberschrift werden die Worte „ Uber-             Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\ngangsregelung für die\" gestrichen.                  mächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in der\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-\nb) In Satz 1 werden dü! Worte „31. Dezember\nsung mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-\n1965\" durch die Worte „31. Dezember 1971\"\nfolge bekanntzugeben und dabei Unstirr,migkeiten\nersetzt und hinter dt!r Zahl 17 das Komma\nund die Zahl „ 18\" gestrichen.                     des Wortlauts zu beseitigen.\n38. § 36 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 3\nIn der Uberschrift werdc~n die Worte „ Uber-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngangsregelung für\" gPstrichen.                         1966 in Kraft.\nBonn, den 3. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nLüc!.:.e\nBe-kanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 4. März 1966\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom\n3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnver-\nordnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148)\nin der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung\nunter Berücksichtigung\nder Bekanntmachung vom 6. August 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 657)\nund der Änderungsverordnungen vom\n5. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 371),\n5. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 671),\n9. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 141)\nund 3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145)\nbekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in\nVerbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-\ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)\nin der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung\ndes Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 305) erlassen worden.\nBonn, den 4. März 1966\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassei","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                                                                                           151\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)\nin der Fassung vom 4. März 1966\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                                                                                                                                                                                  §\n§      Offizieranwärter für technische Verwendungen\nAllgemeines                                                                                     im Truppendienst .......................... .                                            19\nGrundsatz .................................... .                                                Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbil-\nOrdnung der Laufbahnen ...................... .                                          2      dung ...................................... .                                            20\nEinstellung .................................. .                                         3      Umwandlung des Dienstverhältnisses                                                       21\nBeförderung                                                                              4   2. Sanitätsdienst\nUmwandlung des Dienstverhältnisses und Lauf-                                                    Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . .                                    22\nbahnwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5\nBeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen der Re-\nserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6   3. Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   24\n4. Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . .                             25\n5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Unter-\nAbschnitt II\noffiziere in die Laufbahngruppe der Offiziere . .                                        26\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                                                              6. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grund-\nwehrdienst leisten, und der Angehörigen der\n1. Soldaten auf Zeit\nReserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          27\nVoraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . .                                 7\nEinstellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . .                         8\nAbschnitt III\nBeförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . .                            9\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und                                            Ubergangs- und Schlußvorschriften\nAngehörige der Reserve ................ , . . . .                                    10   Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-\nnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        28\nB. Lauf b a h 11 g r u p p e der U 11 t er o ff i ziere                                         Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                                      Beförderung zum Hauptgefreiten . . . . . . . . . . . . . . .                                30\nZulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere                                            Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,\nund Beförderung der Unteroffizieranwärter . . .                                      11   Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               31\nEinstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . .                      12   Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . .                              32\nBeförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . .                         13   Beförderung der Offiziere ......................                                            33\nErnennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . .                           14   Angehörige bestimmter Jahrgänge . . . . . . . . . . . . . .                                 34\nEinstefiung in die Laufbahn der Offiziere des\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten und\nTruppendienstes der Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            35\nAngehörige der Reserve ................ '. . . . .                                   15\nSanitätsoffiziere                                                                           36\nEinstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher\nC. Laufbahngruppe der Offiziere\nVorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            37\n1. Truppendienst                                                                             Ehemalige Beamte des höheren technischen Dien-\nVoraussetzungen für die Einstellung als Offi-                                             stes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\nzieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16   Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bun-\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . .                             17   deswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..        39\nBeförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      18   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           40","152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAbschnitt I                        auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad\nAllgemeines                        während der Eignungsübung, wenn der Soldat mit\ndiesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Sol-\ndaten auf Zeit ernannt wird.\n§ 1\nGrundsatz\n§ 5\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und\nLeistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse,                      Umwandlung des Dienstverhältnisses\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen,                            und Laufbahnwechsel\nHeimat oder I-Ierkunft zu l:rnennen.                        (1) Die   Umwandlung des Dienstverhältnisses\neines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\n§ 2                           Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-\nOrdnung der Laufbahnen                   mung des Söldaten zulässig.\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften,\nder Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf-      der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes,        besitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in\ndes Militärmusikdienstes und des militärgeogra-          eine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-\nphischen Dienstes.                                       bahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung\ndes Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des\n(2) Die VorschrHten dieser Verordnung für Dienst-     50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-\ngrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres         musikdienst in den Truppendienst auch ohne seine\ngelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der       Zustimmung versetzt werden.\nLuftwaffe und der Marine.\n(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters\nwegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-\n§ 3\ngesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die\nEinstellung                       Uberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-        ten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizier-\ndienstverhältnisses.                                     anwärter, die als Unteroffiziere zur Laufbahn der\nOffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im        bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich her-\nuntersten Dienstgrad der ~vfonnschaften eingestellt,     ausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-\nstimmt oder zugelassen ist.\n§ 6\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der                           Dienstgradbezeichnung\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-                     der Angehörigen der Reserve\nnis eines Berufssoldaten zu berufen.\nBei den Angehörigen der Reserve, denen ein\nDienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,\n§ 4                           werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-\nBeförderung                        nung die Worte „der Reserve {d. R.)\" Linzugesetzt.\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nDienstgrades.\nAbschnitt II\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist.                                      A. Laufbahngruppe der Mannschaften\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere                           1. Soldaten auf Zeit\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines                                    § 7\nJahres nach der Einstellung oder der letzten Be-\nförderung nicht zulüssig, es sei denn, daß der bis-                 Voraussetzungen für die Einstellung\nherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden               (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann\nbrauchte.                                                als Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-     1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\nund\nder Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich\nbestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von\neinen entsprechenden Bildungsstand erworben\ndem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung\ngilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol-         hat.\ndatengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser         (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-\nVerordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-           tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur ein-\ngrad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist,         gestellt werden, wer außerdem mindestens ein\nmindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt       Orchesterinstrument beherrscht.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                           153\n§ 8                          dienstgrad befindet. Die Ausbildung zum Unter-\nEinstellung als Obergefreiter             offizier schließt mit der Unteroffizierprüfung ab. Der\nSoldat bleibt bis zum Bestehen der Unteroffizier-\n(1) Für technische Verwendungen kann mit dem\nprüfung in seiner bisherigen Laufbahn.\nDienstgrad Obergefreiter eingestellt werden, wer\ndie Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung            (2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be-\noder eine gleichwertige Fachprüfung in einem der          rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,\nVerwendung entsprcchendPn B<~ruf abgelegt hat.            wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen\nBesuch einer Mittelschule oder einen entsprechen-\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen\nden Bildungsstand besitzt.\ndes § 7 Abs. 1 erfüllen, sich Jür mindestens drei\nJahre zum Dienst in der ßu ndeswehr verpflichten             (3) Die Beförderung des Unteroffizieranwärters\nund eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet             zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von minde-\nhaben.                                                    stens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate\nin einem Gefreitendienstgrad voraus.\n§ g\nBeförderung der Mannschaften                  (4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer\nDienstzeit von sechs Monaten zulässig.                                                § 12\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum                            Einstellung ab Unteroffizier\nHauptgefreiten sind\n(l) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-\n1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Er-         offizier kann eingestellt werden\nnennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die\neine technische oder entsprechende fachliche          1. im Truppendienst für technische Verwendungen,\nSpezialausbildung erfordert,                              wer eine der Verwendung entsprechende Aus-\nbildung zum Techniker an einer staatlichen, kom-\nund\nmunalen oder sonstigen staatlich anerkannten\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-,            Technikerschule erfolgreich abgeschlossen hat;\nGesellen- oder Facharbeiterprüfung oder Fach-\nprüfung in der Bundeswehr.                            2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis\nzum Führen der Berufsbezeichnung Kranken-\n(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt-               pfleger, Masseur und medizinischer Bademeister,\ngefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.               Masseur oder Krankengymnast besitzt;\n(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt        3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule\nworden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1                mit Erfolg abgeschlossen hat und ein ent-\nnach einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Haupt-                sprechendes Abschlußzeugnis besitzt;\ngefreiten befördert werden.\n4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufs-\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst\ngruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-\nleisten, und Angehörige der Reserve\ntechniker,    kartographischen      Zeichner  oder\nFotogrammeter angehört und die staatliche Ab-\n§ 10                              schlußprüfung -seiner Berufsgruppe abgelegt hat.\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,            (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwerden nach den Vorschriften über die Beförderung\nvon Soldaten auf Zeit befördert.                                                      § 13\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach                        Beförderung der Unteroffiziere\nWehrübungen von mindestens vier Wochen be-\nfördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem           (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nJahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9          Feldwebel sind\nAbs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von mindestens         1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\nvier Wochen während der Wehrübungen.                          und\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat-        2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.\nschutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der\nJahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines            (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt\nJahres seit der letzten Beförderung zulässig.             eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige\ndes fliegenden Personals von mindestens sechs Jah-\nren voraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit\nB. Laufbahngruppe der Unteroffiziere            zum Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel setzt\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit              außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens\nzwölf Jahren~ voraus.\n§ 11                             (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nZulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere      Stabsfeldwebel sind\nund Beförderung der Unteroffizieranwärter        1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als\n(1) Zu den Laufbahnen der Unteroffiziere kann              Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel\nzugelassen werden, wer sich in einem Gefreiten-               und","154                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. das Beslehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach                                 C. Laufbahngruppe de1 Offiziere\nTeilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-\nwehr.                                                                               1. Truppendienst\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen                                                 § 16\nnur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve\nVoraussetzungen für die Einstellung\nbefördert werden.\nals Offizieranwärter\n(4) Obergefreite, die nach § 8 eingestellt worden                    (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nsind, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nach                      des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-\neiner Dienstzeit von 3 Jahren zum Feldwebel be-                      rufssoldaten kann eingestellt werden, wer\nfördert werden.\n1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\nist\n§ 14                                   und\nErnennung zum Berufssoldaten                        2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen\nDie Ernennung eines Soldaten in einem Feld-                           entsprechenden Bildungsstand besitzt.\nwebeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach                        (2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nVollendung des 25. Lebensjahres zulässig.                            des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol-\ndaten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer das\nZeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittel-\n2. S o l d a t e n , d i e d e n G r u n d w e h r d i e n s t schule oder einen entsprechenden Bildungsstand be-\nleisten, und Angehörige der Reserve                           sitzt.\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\nBeförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-\n§ 15\nzeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA) \".\n(1) Für die Beförderung von Soldaten, die den\nGrundwehrdienst leisten, gilt § 10 Abs. 1 ent-                                                   § 17\nsprechend.                                                                        Beförderung der Offizieranwärter\n(2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der                        (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-\nReserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.                     stens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist\nWeitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer                    nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nZeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\nZum Gefreiten               nach 6 Monaten\nauf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach\ndieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.                             zum Fahnenjunker            nach 12 Monaten\nAußerdem sind vor jeder Beförderung Wehrübungen                              zum Fähnrich                nach 21 Monaten\nvon mindestens vier Wochen abzuleisten; § 10                                 zum Oberfähnrich            nach 30 Monaten\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                                    zum Leutnant                nach 36 Monaten.\n(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-                    (2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzu-\ngrad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-                      legen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wie-\nsoldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem                      derholung der Prüfung zugelassen werden.\nDienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung\nleistet und sich dabei für seine Ubernahme als ge-\nzum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der An-\neignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel\nwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zuge-\nder Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabs-\nlassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht\nfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fach-\nbesteht.\nlehrgang bestanden haben. Für die Beförderung im\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der                                             § 18\nBundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-\nBeförderung der Offiziere\ngrunde zu legen.\n(1) Voraussetzungen für        die Beförderung zum\n(4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum\nHauptmann sind\nBerufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen\nEignung für eine militärfachliche Verwendung der                     1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren\nfür seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad                        seit Ernennung zum Leutnant\nverliehen worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entspre-                      und\nchend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des                      2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.\nBundespersonalausschusses zulässig.\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der\n(5) In der Marine kann für die Laufbahn der                       erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-\nUnteroffiziere der Reserve des Truppendienstes als                   gang und nach einer Dienstzeit von 12 Jahren seit\nBootsmann eingestellt werden, wer eine Volksschule                   Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-\nmit Erfolg besucht oder sich einen entsprechenden                    nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer\nBildungsstand erworben hat und das Befähigungs-                      eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-\nzeugnis A 4 als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt.                 reich abgeschlossen hat.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                                        155\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer           gelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs er-\nDienstzeit von 18 Jah rcn seit Ernennung zum Leut-         worben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist\nnant zulässig.                                             frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren\nzulässig.\n(4) Die Bcför<l()rtrng <ler Offiziere des fliegenden\nPersonals ist abweichend von dc·n Absätzen 1 bis 3             (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-\nnach folgenden Dicnslzcitc!n seit Ernennung zum            sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\nLeutnant zuli:issig:\nZum Hauptmann                  nach 5 Jahren                                     § 21\nzum Major                      nach 9 Jahren                 Umwandlung des Dienstverhältnisses\nzum Oberst                     nach 15 Jahren.       Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das\nAbsatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.                     Reifozeugnis einer höheren Schule oder einen ent-\nsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht\n§ 19                          mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-\nlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis\nOffizieranwärter für technische Verwendungen\neines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-\nim Truppendienst\ndungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offi-\n(1) Für technische Verwendungen kann als Offi-          zier auf Zeit angerechnet.\nzieranwärter eingestellt werden, wer\n1. höchstens 30 Jahre alt ist\n2. S a n i t ä t s d i e n s t\nund\n2. die Abschlußprüfung einer für den Bundesdienst                                          § 22\nanerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder an-\nVoraussetzungen für die fünstellung\nderen höheren technischen Lehranstalt bestanden\nhat.                                                       (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\n(2) Die Bewerber werden als Fähnrich eingestellt.       dienstes kann eingestellt werden, wer\nDie Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von          1. höchstens 40 Jahre alt ist,\n§ 17 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwär-\n2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder\nter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nApotheker besitzt\nZum Oberfähnrich             nach 18 Monaten           und\nzum Leutnant                 nach 24 Monaten.\n3. die Voraussetzungen für die Beförderung zum\n§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                            Leutnant der Reserve erfüllt.\n(3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 18               (2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine\nAbs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden            mindestens dreijährige klinische oder praktische\nDienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:         Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-\nZum Hauptmann                  nach 5 Jahren      mittelchemiker nachweisen.\nzum Major                      nach 10 Jahren         (3) Die Bewerber werden eingestellt:\nzum Oberst                     nach 16 Jahren.    1. Arzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\n2. Tierärzte als Stabsveterinär,\n§  20\n3. Apotheker als Stabsapotheker.\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche                                        § 23\nVorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder\nBeförderung\nOffizier auf Zeit eingestellt werden, wer\n1. höchstens 35 Jahre alt ist,                                Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten\nseit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\n2. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaft-       Stabsapotheker zulässig:\nlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung\noder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat         Zum Oberstabsarzt, Oberstabsvete-\nrinär oder Oberstabsapotheker                    nach 2 Jahren\nund\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär\n3. Offizier der Reserve ist.\noder Oberstapotheker                            nach 10 Jahren.\n(2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-\nstellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-\nzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:                              3. M i I i t ä r m u s i k d i e n s t\nZum Major                      nach 3 Jahren\n§ 24\nzum Oberst                     nach 12 Jahren.\n(3) Die Bewerber werden als Major eingestellt,             (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-\nwenn sie nach Abschluß eines der Verwendung ent-           musikdienstes kann eingestellt werden, wer\nsprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung ab-           1. höchstens 35 Jahre alt ist,","156                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder                              6. 0 f f i z i e r l a u f b a h n e n d e r S o I d a t e 11 ,\neinem anderen entsprechenden Musikinstitut mit                               die den Grundwehrdienst leisten,\ndem Kapellmeist.erexamen abgeschlossen hat                                  und der Angehörigen der Reserve\nund\n§ 27\n3. Offizier der Resl~rve ist.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\n(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein-                        der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen\n,gestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst                       werden, wer mindestens das Zeugnis über den\nnach drei Dienstjahren, die Beförderung zum Major                       erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen\nnach acht Dienstjahrcm seil Ernennung zum Ober-                         entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter\nleutnant zulässig.                                                      führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung\nmit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)\".\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen\n4. M i I i t ä r g e o g r a p h i s c h e r D i e n s t     der Angehörigen der Reserve gelten § § 20, 22 Abs. 1\nund 3, §§ 24 bis 26 mit Ausnahme der in diesen\nVorschriften für die Einstellung und Zulassung fest-\n§  25                               gelegten Lebensaltersbegrenzung entsprechend.\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär-                         (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,\ngeographischen Dienstes kann eingestellt werden,                        die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-\nwer                                                                     daten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zu-\nlässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde-\n1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nrung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt\n2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-                       wird. Im übrigen können sie jeweils nach Wehr-\nlogie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab-                    übungen von mindestens vier Wochen befördert\ngeschlossen hat                                                     werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach\nund                                                                 Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der\nBeförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung\n3. Offizier der Reserve ist.                                            abzulegen.\n(2) § 20 Abs. 2 bis 4 gill entsprechend.                                (4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach\nWehrübungen von mindestens vier Wochen beför-\ndert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere\ndes Truppendienstes zum Hauptmann nicht vor Ab-\n5. A u f s t i e g a u s d e r L a u f b a h n g r u p p e\nlauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nder Unteroffiziere\nund nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres, zum\nin die Laufbahngruppe der Offiziere\nMajor nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Ernen-\nnung zum Leutnant und nicht vor Voirendung des\n§  26                               32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderungen der\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei                       Offiziere der Reserve erst nach Ablauf einer Zeit\nEignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-                         zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf\ndienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt                       Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser\nder Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an                       Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\neinem Auswahllehrgang teilgenommen haben.                                  (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-\nanwärter übernommen werden, wenn er die Voraus-\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den                     setzungen des § 16 oder § 19 erfüllt. Auf die Aus-\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-                          bildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr\ngrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad                         angerechnet werden.\nOberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-                       (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Re-\nverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober-                         serve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt\nfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und                      § 15 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der\nhöhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-                        Reserve werden erst übernommen, wenn sie an\nzier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                          einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenom-\n,,Offizieranwärter (OA) \".                                              men oder eine Ausbildung für den Generalstabs-\ndienst erfolgreich abgeschlossen haben.\n(3) § 17 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-\nzeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis                          (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\nzu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat\nangerechnet werden.                                                                                   Abschnitt III\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\nder Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht                                                        §  28\nzum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt\nEinstellungs-, Ausbildungs-\nder Zusatz „Offizieranwärter (OA) \". An Stelle des\nund Beförderungsordnungen\nDienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-\nfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,                          Der Bundesminister der Verteidigung kann nach\nFeldwebel oder Hauptfeldwebel.                                          den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                           157\nTruppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der         2. mit dem Dienstgrad Feldwebel\nin dieser Verordnung bestimmten Mindest- und                 a) im Truppendienst für technische Verwendun-\nlföchstaltersgrenzen ander2 Altersgrenzen festsetzen            gen, wer in einem der Verwendung entspre-\nund über die Mindestanforderungen an Vorbildung,                chenden Beruf mindestens eine Meisterprüfung\nAusbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit                  vor einer Handwerks- oder Industrie- und\nhinausgehen.                                                    Handelskammer bestanden hat,\n§ 29                             b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Dro-\nAusnahmen                               gistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie\nmit Erfolg besucht hat.\nDer Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des\nBundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle         (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-           § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Absatzes 1\ngenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:          Nr. 1 Buchstabe a für mindestens vier Jahre, im\nübrigen für mindestens drei Jahre zum Dienst in der\n1.  Höchstalter für die Einstellung:                     Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1,            § 20 Abs. 1   Nr. 1,    mit Erfolg abgeleistet haben.\n§ 8 Abs. 2,                  § 22 Abs. 1   Nr. 1,       (3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach      Ab-\n§ 12 Abs. 2                  § 24 Abs. 1   Nr. 1,    satz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden       ist,\n§ 16 Abs. l Nr.1,            § 25 Abs.1    Nr.1;     zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung        des\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1,\n25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit    von\n2. Mindestalter für die Beförderung:                     mindestens einem Jahr zulässig.\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2;                                      (4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:              nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum\nOberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt ab-\n§ 4 Abs. 3,                  § 18 Abs. 2 Satz 1,\nweichend von § 13 Abs. 2 eine Verpflichtungszeit\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1,                  Abs. 3,\nvon mindestens acht Jahren voraus.\n§ 11 Abs. 3,                       Abs. 4,\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1,           § 19 Abs. 2 und 3,\n§ 32\nAbs. 2,                 § 20 Abs. 2 und 3,\nAbs. 3 Nr. 1,           § 23,                               Beförderung der Ofüzieranwärter\nAbs. 4,                 § 24 Abs. 2,               (1) Bis zum 31. März 1966 können Offizieranwär-\n§ 17 Abs. 1,                 § 25 Abs. 2,            ter abweichend von § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 nach\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,           § 26 Abs. 3 Satz 1;     einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum\nLeutnant befördert werden.\n4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung\noder Beförderung:                                       (2) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 können\n§ 3 Abs. 2,                  § 4 Abs. 2;\nOffizieranwärter abweichend von § 17 Abs. 1 nach\neiner Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum\n5. Teilnahme an Laufüahnkhrgängen und Prüfungen:         Leutnant befördert werden.\n§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,                     (3) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4\n§ 18 Abs. 2.\nAbs. 3 nicht anzuwenden.\n§ 30                            (4) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten\nernannt, der früher als die nach § 16 Abs. 1 gleich-\nBeförderung zum Hauptgefreiten\nzeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum\nBis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten ab-         Leutnant befördert worden ist, so verlängern sich\nweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Verwen-         die Dienstzeiten für weitere Beförderungen um die\ndung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten be-            Zeit, die er früher befördert worden ist. Der Bun-\nfördert werden.                                          despersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.\n§ 31\n§  33\nEinstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,                   Beförderung der Offiziere\nBeförderungen\nBis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere ab-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann eingestellt        weichend von den Mindestdienstzeiten in §§ 18\nwerden                                                   und 19 Abs. 3\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier                              zum Hauptmann            nach 4 Dienstjahren\na) im Truppendienst für technische Verwendun-                zum Major                nach 8 Dienstjahren\ngen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach-     seit Ernennung zum Leutnant befördert werden.\narbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach-\nprüfung in einem der Verwendung entspre-                                   § 34\nchenden Beruf abgelegt hat,                                  Angehörige bestimmter Jahrgänge\nb) im Sanitä.tsdienst, wer als Drogist das Dro-         Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder\ngistengehilfenzeugnis besitzt                    älteren Jahrgängen angehören, können\nund danach eine förderliche berufliche Tätigkeit     1. abweichend von § 13 Abs. 1 zum Feldwebel nach\nvon mindestens zwei Jahren nachweist;                    zwei Dienstjahren,","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. abweichend von § 18 Abs. 1 zum Hauptmann nach              Offizier der Reserve, und in den Fällen nach § 22,\ndrei Diensljcthren seil Ernennung zum Leutnant,           wenn sie nicht Offizieranw~rter sind. Vor Ernennung\n3. abweichend von § 18 Abs. 2 und 4 zum Major nach            zum Berufssoldaten müssen sie mindestens ein Jahr\nsechs Dienstjdhren seit Ernenn:mg zum Leutnant            Wehrdienst geleistet haben; der Bundesminister der\nbefördert werden.                                             Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen\nunbeschadet der Bestimmung des § 60 Abs. 1 des\n§ 35                             Soldatengesetzes Ausnahmen zulassen.\nEinstellung in die Laufbahn der Offiziere\ndes Truppendienstes der Marine                                                    § 38\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann in den Trup-                                      Ehemalige Beamte\npendienst der Marine eingestellt werden                                        des höheren technischen Dienstes\n1. als Leutnant zur See, nach Vollendung des                     Einem Bewerber für technische Verwendungen im\n26. Lebensjahres jedoch als Oberleutnant zur See,         Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge-\nwer mindestens das Zeugnis über den erfolg-               legt hat (§ 20 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem\nreichen Besuch einer Mittelschule oder einen ent-         9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium\nsprechenden Bildungsstand und das Befähigungs-            ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be-\nzeugnis A 6 als Kapitän auf großer Fahrt oder das         amten des höheren technischen Dienstes ernannt\nBefähigungszeugnis C 6 als Schiffsingenieur I be-         worden ist.\nsitzt;                                                                                      § 39\n2. als Offizieranwärter mit dem Dienstgrad See-                                   Soldaten mit Vordienstzeiten\nkadett, wer mindestens das Zeugnis über den                                    außerhalb der Bundeswehr\nerfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen\n(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\nentsprechenden Bildungsstand und das Befähi-\neinem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\ngungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer\nDienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\nFahrt oder das Befähigungszeugnis C 5 als Schiffs-\nzu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit\ningenieur II besitzt.\ndem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten           Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-\noder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden,           dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen\nwer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal-           Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung un-\nausschuß kann Ausnahmen zulassen.                             ter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert die             (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-\nAusbildung zum Offizier abweichend von § 17 Abs. 1            dienst geleistet haben und bis zum 31. DezembPr\n24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach              1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird auf\nfolgenden Dienstzeiten zulässig:                              die Zeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\nZum Fähnrich zur See            nach 9 Monaten       zung für die Beförderungen sind, die Zeit vom 9. Mai\nzum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten             1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei Offi-\nzieren, deren Offizierausbildunr; bis zum 8. Mai 1945\nzum Leutnant zur See            nach 24 Monaten.     abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945\n§ 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 3 gelten entspre-            mehr als 18 Mo'1ate Wehrdienst als Offizieranwärter\nchend.                                                       geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Grund\n§ 36                             des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes\nmit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut-\nSanitätsoffiziere\nnants in die Bundeswehr eingestefü worden sind,\nBis zum 31. Dezember 1971 können für die Lauf-            gilt die anzurechnende Zeit als Offizierdienstzeit.\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt               (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen\nwerden,                                                       Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-\n1. abweichend von § 22 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte           tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den\nund Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun-           Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-\ngen dieser Bestimmung erfüllen;                           grenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die\n2. abweichend von § 22 Abs. 3 Bewerber als Ober-              entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-\nstabsarzt, Oberstabsvete1 inär und Oberstabs-             aussetzung für die Beförderungen sind. Wenn es für\napotheker, wenn sie nach der Bestallung eine für          sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung die-\ndie Verwendung in der Bundeswehr förderliche              ser Dienstzeiten nach § 34 befördert werden, sofern\nberufliche Tätigkeit von mindestens zehn Jahren           dessen Voraussetzungen erfüllt sind.\nausgeübt haben.                                                                             § 40\n§ 37                                                          Inkrafttreten *)\nEinstellung von Bewerbern                        Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nBis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber nach                 ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des\nden § § 20, 24 und 25 als Berufsoffizier oder Offizier            Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Fassunq\nvom 6. August 1960 sowie aus den in der vorangestellten Bekannt-\nauf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie nicht             machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen.","Nr. 11 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                                                                                                         159\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                          Inhalt                                                                                             Seite\nNr. 7, ausgegeben am 5. März 1966\n25. 2. 66     Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Tee usw.)                                                                              85\n25.2. 66     Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für\nweibliche Nutzrinder) ................................................................. .                                                                              87\n27. 1. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung\n(Inkrafttreten für Zypern) ............................................................. .                                                                             88\n29. 1. 66    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des\nStaates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf\nDeutschland und Australien ........................................................... .                                                                               89\n1. 2. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (Seestraßenordnung) .......................................................... .                                                                               90\n8.2. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See ........................................... .                                                                               91\n8. 2. 66   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens vom\n22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-\nkommen                                                                                                                                                                 92\nNr. 8, ausgegeben am 11. März 1966\n3. 3. 66   Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966\n- gewerbliche Waren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 93\n3. 3. 66   Verordnung über Änderung von Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1965 . . . . . . . . . . . . . .                                                                    96\n8. 2. 66   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Abkommen über die Inter-\nnationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie über die Internationale Finanz-\nCorporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      97\n9. 2. 66   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen vom 25. Fe-\nbruar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-\nverkehr .............................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               98\n11. 2. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . .                                                                                  99\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                Bundesanzeiger                                   Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n22. 2. 66   Verordnung Nr. 6/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                        40                26.2. 66                         1. 3. 66\n22. 2. 66   XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und\nElbe vom 12. Februar 1959                                                                                         40 ·              26. 2.66                      Siehe Nr. 17\n24. 2. 66    Verordnung TSF Nr. 2/66 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                              40                26.2.66                          1. 3. 66\n16. 2. 66   Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schitl,llutsdüektion Hmnhurg über\nden Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraße Elbe                                                                  44                  4.3. 66                        1. 3. 66\n25. 2. 66   Berichtigung der Verordnung zur Durchführung\neiner Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozial-\nhilfe über die Eingliederungshilfe für Behinderte                                                                 44                  4.3.66\n3. 3. 66   Verordnung TSF Nr. 3/66 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                              45                   5.3.66                        14.3.66","160                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nl-U.nweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie rnil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n1mrnitll)llrnre R<!chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1lu1n und Bc•?.<'ich111rn~J der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nNr.           vom              Seite\n13. 1. 66       Verordnung Nr. l/66/JJWG der Kommission zur\nVerringerung der Zusatzbc~träge für geschlachtete\nHühner und für Hälften oder Viertel von Hühnern                                  7          14. 1. 66                86\n13.   1. 66    Verordnung Nr. 2/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung des Zusatzbetrages für flüssiges oder\ngefrorenes Eigelb                                                                7          14. 1. 66                87\n20. 1. 66       Verordnung Nr. 3/66/EWG des Rates über einige\nbesondere Maßnahmen bei der Einfuhr von ge-\nfrorenem Rindfü!jsch aus dritten Ländern                                        13          22. 1. 66               181\n20. 1. 66       Verordnung Nr. 4/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 142/64/EWG des Rates über die Erstattung\nbei der Erzeugunq von Getreide- und Kartoffel-\nstärke                                                                          13          22. 1. 66               182\n20. 1. 66       Verordnung Nr. 5/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattun-\ngen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern\nund Geflügelfleisch in dritte Länder                                             13          22. 1. 66               183\n20. 1. 66      Verordnung Nr. 6/66/EWG des Rates zur dritten\nVerlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 85/63/EWG des Rates über die Festsetzung\nder Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge\nsowie der Ubergangsbestimmungen für Teilstücke\nvon Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende\nZubE!Witungen und Konserven                                                     13          22. 1. 66               184\n26. 1. 66       Verordnung Nr. 7/66/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in\nder Schule von !lausgeflügel                                                    17          27. 1. 66               265\n28: 1. 66       Verordnung Nr. 8/66/EWG der Kommission zm\nÄnderung der VE-'.rordnung Nr. 119/65/EWG hin-\nsichtlich der Buttermenge, die abschöpfungsfrei\nnach Italien einzuführen ist                                                    18           29. 1. 66              274\n28. 1. 66       Verordnung Nr. 9/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung der Verordnung Nr. 69/65/EWG hin-\nsichtlich des für den beschleunigten Butterabsatz\nin den Niederlanden bestimmten Zeitraums                                        18          29. 1. 66               275\n3. 2. 66      Verordnung Nr. 10/66/EWG der Kommission zur\nErhöhung der Zusatzbeträge für geschlachtete\nHühner                                                                          22            4.2. 66               329\n3. 2. 66      Verordnung Nr. 11/66/EWG der Kommission zur\nBeschränkung des Höchstbetrags der Erstattung\nbei der Ausfuhr bestimmter Getreideverarbei-\ntungserzeugnisse nach dritten Ländern                                           24            5.2. 66               393\n16. 2. 66      Verordnung Nr. 13/66/EWG des Rates über be•\nsondere Maßnahmen zum Absatz von zu Butter-\nschmalz vernrbeiteter Butter aus privater Lager-\nhaltung_                                                                        29           18.2.66                445\n28. 12. 65      Verordnung Nr. 1/66/Euratom, 14/66/EWG der\nRäte zur Anderung des Artikels 95 des Statuts\nder Beamten der EWG und der EAG                                                 31           19.2.66                461\n28. 2. 66       Verordnung Nr. 15/66/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in\nder Schale von Hausgeflügel                                                     36            1. 3. 66              525\n28. 2. 66      Verordnung Nr. 16/66/EWG des Rates über be-\nsondere Maßnahmen zum Ankauf von Butter aus\nprivater Lc1gerhaltung durch die Interventions-\nstellen                                                                         37            1. 3. 66              529\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkünde!. In Teil III wird clüs als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredits vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezugshedinqun4en 1iir Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 7,50\nEin z e Ist ü c k e je ,rnqcdunqene 16 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 ocle1 rwch Bezaltlun~J i!Uf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15."]}