{"id":"bgbl1-1966-11-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":11,"date":"1966-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1966-03-03T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["145\nBundesgeset blatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1966                          Ausgcgehen zu Bonn am 12. März 1966                                                                                       Nr. 11\nTag                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n], ], 66   Vierte Verordnung zur Anderung der Soldatenlaufbahnverordnung                                                                                 145\nBund(isql,sd,.IJJ. III 51-1-~\n4. 3. 66   N eufossung der Soldatenlaufbahn verordnung                                                                                                   150\nB11odesqc,sdzbl. Tl l 51-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcsc!Lzhlatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     159\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     159\nRech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  160\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 3. März 1966\nAuf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des                     3. Die Uberschriften des Abschnittes II vor § 7- er-\nSoldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetz-                            halten folgende Fassung:\nblatt I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte Ge-                                 „A. Laufbahngruppe der Mannschaften\nsetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. April\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), verordnet die Bun-                                                       1. Soldaten auf Zeit\"\ndesregienmg:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort Lauf-\nArtikel 1                                              bahnen die Worte „Unteroffiziere und\" ge-\nstrichen.\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung                             b) In Absatz 2 werden die Worte „Laufbahnen\nder Bekanntmachung vom 6. August 1960 (Bundes-                                     der Unteroffiziere und\" durch die Worte\ngesetzbl. I S. 657), zuletzt geändert durch die Dritte                              ,,Laufbahn der\" ersetzt.\nVerordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnver-\nordnung vom 9. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 141),                   5. Hinter § 7- wird folgender § 7 a angefügt:\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                                                                     ,,§ 7- a\nEinstellung als Obergefreiter\n1. § 2 Abs. 1 crhüll folgende FJ.ssung:\n(1) Für technische Verwendungen kann mit\n,, (1) In den Laufbahngruppen der Mannschaf-                          dem Dienstgrad Obergefreiter eingestellt wer-\nten, der UntE!roffiziere und der Offiziere bestehen                     den, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach-\nLaufbahnen des Truppendienstes, des Sanitäts-                           arbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach-\ndienstes, des Militärrr,usikdienstes und des                            prüfung in einem der Verwendung entsprechen-\nmilitärgeogrnphischen Dienstes.\"                                        den Beruf abgelegt hat.\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen\n2. In § 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                               des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens drei\n,, (3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters                     Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflich-\nwegen mangelnder Eignung t§ 55 Abs. 4 Solda-                            ten und eine Eignungsübung mit Erfolg abge-\ntengesetz) ist:, je nach dem erreichten Dienstgrad,                     leistet haben.\"\ndie Uberführung in die Laufbahngruppe der\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\nMannschaften oder der Unteroffiziere verbunden.\nOffizieranwärter, die als Unteroffiziere zur Lauf-                      a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-                                „2. eine dieser Verwendung entsprechende\nden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt,                                          Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiter-\nwenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum                                         prüfung oder Fachprüfung in der Bundes-\nOffizier eignen.\"                                                                      wehr.\"","146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             liehen, kommunalen oder sonstigen staatlich\n,, (4) Ein Obergefreiter, der nach § 7 a ein-            anerkannten Technikerschule erfolgreich ab-\ngestellt worden ist, kann abweichend von                   geschlossen hat;\nAbsatz 2 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von               2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis\nsechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert                 zum Führen der Berufsbezeichnung Kranken-\nwerden.\"                                                   pfleger, Masseur und medizinischer Bade-\nmeister, Masseur oder Krankengymnast be-\n7. Hinter § 8 werden folgende Uberschrift und fol-\nsitzt;\ngender § 8 a eingefügt:\n3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchester-\n,,2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                schule mit Erfolg abgeschlossen hat und ein\nund Angehörige der Reserve                        entsprechendes Abschlußzeugnis besitzt;\n§ Ba                            4. im militärgeographischen Dienst, wer den Be-\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,               rufsgruppen der Vermessungstechniker, Land-\nwerden nach den Vorschriften über die Beförde-                   kartentechniker, kartographischen Zeichner\nrung von Soldaten auf Zeit befördert.                            oder Fotogrammeter angehört und die staat-\nliche Abschlußprüfung seiner Berufsgruppe\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils\nabgelegt hat.\nnach Wehrübungen von mindestens vier Wochen\nbefördert werden. An Stelle der Dienstzeit von                  (2) § 7 a Abs. 2 gilt entsprechend.\"\neinem Jahr vor der Beförderung zum Hauptge-\nfreiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von      11. § 10 erhält folgende Fassung:\nmindestens vier Wochen während der Wehr-                                                ,,§ 10\nübungen.                                                                   Beförderung der Unteroffiziere\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nHeimatschutztruppe ist abweichend von Ab-\nFeldwebel sind\nsatz 2 nach der Jahrespflichtübung, jedoch nicht\nvor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförde-            1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\nrung zulässig.\"                                                  und\n2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.\n8. Vor § 9 werden folgende Uberschriften einge-\nfügt:                                                           (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt\n„B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere              eine Dienstzeit von mindestens acht, für Ange-\nhörige des fliegenden Personals von mindestens\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\"\nsechs Jahren voraus. Die Beförderung von Sol-\n9. § 9 erhält folgende Fassung:                                 daten auf Zeit zum Oberfeldwebel oder Haupt-\nfeldwebel setzt außerdem eine Verpflichtungszeit\n,,§ 9\nvon mindestens zwölf Jahren voraus.\nZulassung zu den Laufbahne_1 der Unteroffiziere\n(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nund Beförderung der Unteroffizieranwärter\nStabsfeldwebel sind\n(1) Zu den Laufbahnen der Unteroffiziere kann            1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren\nzugelassen werden, wer sich in einem Gefreiten-                  als Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel und\ndienstgrad befindet. Die Ausbildung zum Unter-\n2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung\noffizier schließt mit der Unteroffizierprüfung ab.\nnach Teilnahme an einem Fachlehrgang in der\nDer Soldat bleibt bis zum Bestehen der Unter-\nBundeswehr.\noffizierprüfung in seiner bisherigen Laufbahn.\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel\n(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine             dürfen nur Berufssoldaten und Angehörige der\nBerufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen                    Reserve befördert werden.\nhaben, wenn er nicht das Zeugnis über den er-\nfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen                (4) Obergefreite, die nach § 7 a eingestellt\nentsprechenden Bildungsstand besitzt.                        worden sind, können abweichend von Absatz 1\nNr. 1 nach einer Dienstzeit von drei Jahren zum\n(3) Die Beförderung des Unteroffizieranwär-              Feldwebel befördert werden.\"\nters zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von\nmindestens einem Jahr, davon mindestens sechs            12. Hinter § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nMonate in einem Gefreitendienstgrad voraus.                                           ,,§ 10 a\n(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                                     Ernennung zum Berufssoldaten\n10. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                      Die Ernennung eines Soldaten in einem Feld-\nwebeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach\n,,§ 9 a\nVollendung des 25. Lebensjahres zulässig.\"\nEinstellung als Unteroffizier\n13. § 11 wird wie folgt geändert:\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad\nUnteroffizier kann eingestellt werden                        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. im Truppendienst für technische Verwendun-                       ,, (1) Für die Beförderung von Soldaten, die\ngen, wer eine der Verwendung entsprechende                   den Grundwehrdienst leisten, gilt § 8 a Abs. 1\nAusbildung zum Techniker an einer staat-                     entsprechend.\"","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                            147\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                           19. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden Absätze 2,             a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort Offizier-\n3, 4 und 5.                                                 anwärter der Klammerzusatz ,, (Berufsoffizier\nd) An den neuen Absatz 2 wird folgender Satz                     oder Offizier auf Zeit)\" gestrichen. Absatz 1\nangefügt:                                                   Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3\nwird Nummer 2.\n„Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehr-\nübungen von mindestens vier Wochen abzu-               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nleisten; § 8 a Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n,, (2) Die Bewerber werden c..ls Fähnrich ein-\nc) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die                        gestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert\nWorte                                                       abweichend von § 13 Abs. 1 24 Monate. Die\n,,oder eine Laufbahnprüfung für den gehobe-                Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nnen Dienst\"                                                 Dienstzeiten zulässig:\ngestrichen.                                                       zum Oberfähnrich     nach 18 Monaten\nf) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 hinter dem                        zum Leutnant         nach 24 Monaten.\nWort Absatz die Zahl ,,4\" durch die Zahl „3\"\n§ 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nersetzt.\ng) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „und              20. § 17 erhält folgende Fassung:\nMannschaften\" gestrichen.\n,,§ 17\n14. In der Uberschrift vor § 12 wird der Buchstabe                                 Truppenoffiziere\n,,B\" durch den Buchstaben „C\" ersetzt.                                 mit wissenschaftlicher Vorbildung\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaft-\n15. § 12 wird wie folgt geändert:\nliche Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffi-\na) In der Uberschrift wird der Klammerzusatz                zier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden,\n,, (Berufsoffizier)\" gestrichen.                       wer\nb) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-             1. höchstens 35 Jahre alt ist,\ngefügt:                                                2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-\n,, (2) Als Anwärter für die Laufbahn der                schaftlichen Hochschule mit einer ersten\nOffiziere des Truppendienstes im Dienstver-                 Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprü-\nhältnis eines Soldaten auf Zeit kann auch                  fung abgeschlossen hat und\neingestellt werden, wer das Zeugnis über den           3. Offizier der Reserve ist.\nerfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder\n(2) Die Bewerber werden als Hauptmann ein-\neinen entsprechenden Bildungsstand besitzt.\"\ngestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann\nzulässig:\n16. § 13 erhält folgende Fassung:\nzum Major              nach 3 Jahren\n,,§ 13                                      zum Oberst             nach 12 Jahren.\nBeförderung der Offizieranwärter                 (3) Die Bewerber werden als Major einge-\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-            stellt, wenn sie nach Abschluß eines der Ver-\nstens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter              wendung entsprechenden Studiums die zweite\nist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:                   Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines\nDoktor-Ingenieurs erworben haben. Ihre Beför-\nzum Gefreiten         nach 6 Monaten\nderung zum Oberst ist frühestens nach einer\nzum Fahnenjunker      nach 12 Monaten          Dienstzeit von zehn Jahren zulässig.\nzum Fähnrich          nach 21 Monaten\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der\nzum Oberfähnrich      nach 30 Monaten          Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienst-\nzum Leutnant          nach 36 Monaten.         grad.\"\n(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung ab-\n21. § 18 wird gestrichen.\nzulegen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur\nWiederholung der Prüfung zugelassen werden.             22. § 19 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung             a) Die Absatzzahl ,, (1)\" wird gestrichen.\nzum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der\nAnwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht                 b) Absatz 2 wird gestrichen.\nzugelassen wird oder die ·wiederholungsprüfung\n23. § 21 wird wie folgt geändert:\nnicht besteht.\"\na) Die Absatzzahl ,, (1)\" wird gestrichen.\n17. In der Uberschrift des § 14 wird das Wort „Be-              b) Die Zahl „3\" wird durch die Zahl „2\", die\nrufsoffiziere\" durch das Wort „Offiziere\" ersetzt.\nZahl „ 11\" durch die Zahl „ 10\" ersetzt.\n18. § 15 wird gestrichen.                                       c) Absatz 2 wird gestrichen.","148                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n24. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            29. § 27 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant                                              ,,§ 27\neingestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist\nAusnahmen\nerst nach drei Dienstjahren, die Beförderung zum\nMajor nach acht Dienstjahren seit Err„ennung                          Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nzum Oberleutnant zulässig.           11\ndes Bundesministers der Verteidigung für ein-\nzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Aus-\nnahmen von folgenden Vorschriften dieser Ver-\n25. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                ordnung zulassen\n,, (2) § 17 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.       11\n1. Höchstalter für die Einstellung:\n§ 7Abs.1Nr.1,                §17Abs.1Nr.1,\n26. In der Uberschrif t vor § 24 werden die Worte                          § 7 a Abs. 2,                § 20 Abs. 1 Nr. 1,\n,, und Mannschaften gestrichen.\nII                                          § 9 a Abs. 2,                § 22 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1,           § 23 Abs. 1 Nr. 1;\n§ 16 Abs. 1 Nr. 1,\n27. § 24 erhält folgende Fassung:\n2. Mindestalter für die Beförderung:\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2;\n,,§ 24\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei\nEignung zur Laufbahn der Offiziere des Trup-                           § 4 Abs. 3,                  § 14 Abs. 2 Satz 1,\npendienstes zugelassen werden, wenn sie im                             § 8 Abs. 2 Nr. 1,                  Abs. 3,\nZeitpunkt der Zulas0ung mindestens 21 Jahre                            § 9 Abs. 3,                        Abs. 4,\nalt sind und an einem Auswahllehrgang teil-                            § 10 Abs. 1 Nr. 1,           § 16 Abs. 2 u. 3,\ngenommen haben.                                                              Abs. 2,                § 17 Abs. 2 u. 3,\nAbs. 3 Nr. 1,          § 21,\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere\nden Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den                                   Abs. 4,                § 22 Abs. 2,\nDienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den                             § 13 Abs. 1,                 § 23 Abs. 2,\nDienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere füh-                       § 14 Abs. 1 Nr. 1,          § 24 Abs. 3 Satz 1;\nren im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum                       4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstel-\nFähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung                            lung oder Beförderung:\nzum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis                             § 3 Abs. 2,                  § 4 Abs. 2;\nzur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbe-\nzeichnung mit dem Zusatz ,Offizieranwärter                          5. Teilnahme an Laufbcthnlehrgängen und Prü-\n(OA)'.                                                                 fungen:\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,\n(3) § 13 gilt entsprechend. Auf die Ausbil-\n§ 14 Abs. 2.\"\ndungszeit können je nach dem erreichten Dienst-\ngrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit\nals Soldat angerechnet werden.                                  30. Hinter § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b\neingefügt:\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahn-                                             ,,§ 27 a\ngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt, weil                                 Beförderung zum Hauptgefreiten\nsie sich nicht zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3\nSatz 2), so entfällt der Zusatz ,Offizieranwärter                      Bis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten\n(OA)'. An Stelle des Dienstgrades Fahnenjun-                        abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Ver-\nker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den                      wendung von sechs Monaten zum Hauptgefrei-\nDienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Haupt-                     ten befördert werden.\nfeldwebel.       11\n§ 27 b\nEinstellung in eine Laufbahn\n28. § 25 wird wie folgt geändert:\nder Unteroffiziere, Beförderungen\na) In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort                             (1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann einge-\nOffizieranwärter der Klammerzusatz ,, (Offi-\nstellt werden\nzier auf Zeit) gestrichen.\n11\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden das Komma hinter\n11\nder Zahl 12, die Zahl „ 15 und der Klammer-                     a) im Truppendienst für technische Verwen-\nzusatz ,, (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)   11              dungen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder\ngestrichen.                                                         Facharbeiterprüfung oder eine gleichwer-\ntige Fachprüfung in einem der Verwen-\nc) In Absatz 6 werden die Worte ,, § 11 Abs. 4                              dung entsprechenden Beruf abgelegt hat,\nund 5\" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 3 und 4\"                     b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist das\nersetzt.\nDrogistengehilfenzeugnis besitzt\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                    und danach eine förderliche berufliche Tätig-\n,, (7) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.     11\nkeit von mindestens zwei Jahren nachweist;","Nr. 1 l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966                              149\n2. mit dem Dienstgrad Feldwebel                        33. § 29 erhält folgende Fassung:\na) im Truppendiensl für technische Verwen-                                      ,,§ 29\ndungen, wer in einem der Verwendung                           Angehörige bestimmter Jahrgänge\nentsprechenden Beruf mindestens eine\nMeisterprüfung vor einer Handwerks- oder ·            Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder\nIndustrie- und Handelskammer bestanden             älteren Jahrgängen angehören, können\nhat,                                               1. abweichend von § 10 Abs. 1 zum Feldwebel\nb) im Sanitälsdienst, wer als Drogist mit                nach zwei Dienstjahren,\nDrogistengehilfenzeugnis die Drogisten-            2. abweichend von § 14 Abs. 1 zum Hauptmann\nAkademie mit Erfolg besucht hat.                      nach drei Dienstjahren seit Ernennung zum\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzun-\nLeutnant,\ngen des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen            3. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 zum Major\ndes Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens               nach sechs Dienstjahren seit Ernennung zum\nvier Jahre, im übrigen für mindestens drei Jahre              Leutnant\nzum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und              befördert werden.\"\neine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.\n(3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach          34. §§ 30, 31 und 31 a werden gestrichen.\nAbsatz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden\nist, zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung       35. § 32 wird wie folgt geändert:\ndes 25. Lebensjahres und erst nach einer Dienst-           a) In der Uberschrift werden die Worte „Uber-\nzeit von mindestens einem Jahr zulässig.                       gangsregelung für die\" gestrichen.\n(4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die          b) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1965\" durch die\nnach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum               Zahl „ 1971\" ersetzt; in Nummer 1 werden\nOberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt                    hinter den Worten als Kapitän auf großer\nabweichend von § 10 Abs. 2 eine Verpflichtungs-                Fahrt die Worte „oder das Befähigungszeug-\nzeit von mindestens acht Jahren voraus.\"                       nis C 6 als Schiffsingenieur I\", in Nummer 2\nhinter den \\Vorten als Seesteuermann auf\n31. § 28 erhält folgende Fassung                                   großer Fahrt die Worte „oder das Befähi-\ngungszeugnis C 5 als Schiffsingenieur II\" ein-\n,,§ 28                                gefügt.\nBeförderung von Offizieranwärtern                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Bis zum 31. März 1966 können Offizier-                    ,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert\nanwärter abweichend von § 13 Abs. 1 und § 16                   die Ausbildung zum Offizier abweichend von\nAbs. 2 nach einer Dienstzeit von mindestens                     § 13 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der\n21 Monaten zum Leutnant befördert werden.                      Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten\nzulässig:\n(2) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 kön-\nnen Offizieranwärter abweichend von § 13 Abs. 1                zum Fähnrich zur See             nach 9 Monaten\nnach einer Dienstzeit von mindestens 24 Mona-                  zum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten\nten zum Leutnant befördert werden.                             zum Leutnant zur See             nach 24 Monaten.\n(3) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist                  § 13 Abs. 2 und 3 und § 16 Abs. 3 gelten ent-\n§ 4 Abs. 3 nicht anzuwenden.                                    sprechend.\"\n(4) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufs-\nsoldaten ernannt, der früher als die nach § 12         36. § 33 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 gleichzeitig mit ihm eingestellten Offi-                                       ,,§ 33\nzieranwärter zum Leutnant befördert worden ist,\nSanitätsoffiziere\nso verlängern sich die Dienstzeiten für weitere\nBeförderungen um die Zeit, die er früher beför-               Bis zum 31. Dezember 1971 können für die\ndert worden ist. Der Bundespersonalausschuß                Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ein-\nkann Ausnahmen zulassen.\"                                  gestellt werden\n1. abweichend von § 20 Abs. 2\n32. Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:\nZahnärzte, Tierärzte und Apotheker,\n,,§ 28 a                                wenn sie nicht die Voraussetzungen dieser\nBestimmung erfüllen;\nBeförderung der Offiziere\n2. abweichend von § 20 Abs. 3\nBis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere\nabweichend von den Mindestdienstzeiten in § 14                 Bewerber als Oberstabsarzt, Oberstabsvete-\nund § 16 Abs. 3                                                rinär und Oberstabsapotheker,\nzum Hauptmann nach 4 Dienstjahren                     wenn sie nach der Bestallung eine für die Ver-\nwendung in der Bundeswehr förderliche b2-\nzum Major             nach 8 Dienstjahren             rufliche Tätigkeit von mindestens zehn Jahren\nseit Ernennung zum Leutnant befördert werden.\"                 ausgeübt haben.\""]}