{"id":"bgbl1-1966-10-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":10,"date":"1966-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten","law_date":"1966-03-01T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["141\nBu11desgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                         Ausgegeben zu Bonn am 10. Mürz 1966                                                                                                        1 Nr.    10\nTag                                                                     In hall                                                                                           Seite\n1. 3. GG Zweile Vcronlnunq zur Anderung und Ergi:inzung der Verordnung über die Gebühren der\nKMLcllbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden ent-\nsl<1ndencn Koslnn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     141\nBundr,su(•sclzlJI. lll '/(J:l-1-:l\n7. 3. 66 Bckannlnwchung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Fichte-Gedc)nkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                143\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundc,s9eset:t.blcJIL Teil II Nr. 6                                                                                                                               144\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber die Gebühren der Kartellbehörden\nund die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten\nVom 1. März 1966\nAuf Grund des § 80 des Gesetzes gegen Wettbe-                                             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nwerbsbeschränkungen in der Fassung vom 3. Januar\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundes-                                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                                        a) In Absatz 1 Satz 2 entfallen die Worte „durch\neinen unbegründeten Einspruch oder\".\nDie Verordnung über die Gebühren der Kartell-\nbehörden und die Erstattung der durch das Verfah-                                             b) In Absatz 3 wird die Verweisung auf ,,§ 59\nren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten                                                     Satz 1\" durch die Verweisung auf ,, § 62 Abs. 1\"\nvom 23. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 61), er-                                                  ersetzt.\ngänzt durch Verordnung vom 14. Oktober 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 830), wird wie folgt geändert                                     7. Die Anlage zu § 1 (Gebührentarif) wird wie folgt\nund ergänzt:                                                                                  geändert und ergänzt:\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz                                              a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-\ngestrichen.                                                                                      sung:\n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                        „Anmeldung eines Vertrages\n„In Verfahren auf Grund eines im Gesetz                                                        oder Beschlusses nach §§ 2\nvorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung                                                       und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 bis 30 000\"\nsoll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe\nb) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nder voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.\"\nsung:\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„Anmeldung eines Vertrages\n,, l. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen An-                                                  oder Beschlusses nach § 5 a 1 500 bis 15 000\"\ntrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veran-\nlaßt oder eine Anmeldung eingereicht hat;\".                                         c) In Nummer 2 werden die bisherigen Buchsta-\n4. In § 8 Satz 1 entfallen die Worte „oder ein Ein-                                                  ben b bis d die Buchstaben c bis e, wobei im\nspruch\".                                                                                         bisherigen Buchstaben c die Verweisung auf\nden Buchstaben a durch die Verweisung auf\n5. § lO wird wie folgl geändert:                                                                     die Buchstaben a und b sowie im bisherigen\na) In Absatz 1 wird die Verweisung auf ,, § 59                                                   Buchstaben d die Verweisung auf den Buch-\nSatz 1\" durch die Verweisung auf ,, § 62 Abs. 1\"                                            staben c durch die Verweisung auf den Buch-\nersetzt.                                                                                    staben d ersetzt wird.","142                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nd) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                         j) Ablehnung der              Aufhe-\n.,a) Anmeldung eines Vertra-                                                 bung von unanfechtbar\nges oder Beschlusses                                                    gewordenen Verfügun-\nnach § 5 Abs. 1 . . . . . . . .           500 bis 5 000                gen der Kartellbehörde\nzu i) . . . . . . . . . . . . . . . . . die Gebühren\nb) Anmeldung eines Ver-\nwie zu a) bis h)\ntrages oder Beschlusses\nFür Ablehnung der Auf-\nnach § 6 Abs. 1 . . . . . . . 1 000 bis 10 000\nhebung von unanfecht-\nc) Anmeldung eines Ver-                                                    bar gewordenen Verfü-\ntrages oder Beschlusses                                                gungen in bezug auf\nnach § 99 Abs. 2 Nr. 2                                                 Verträge zwischen Erzeu-\nbis 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 bis 10 000               gerbetrieben oder Be-\nd) Anmeldung eines Ver-                                                    schlüsse von Vereinigun-\ntrages oder Beschlusses                                                gen von Erzeugerbetrie-\nnach § 100 Abs. 1 Satz 2                  500 bis 5 000                ben der in § 100 Abs. 1\ne) Anmeldung eines Ver-                                                    und 7 bezeichneten Art\ntrages oder Beschlusses                                                ermäßigt sich die Ge-\nnach § 102 Abs. 1 Satz 5                                               bühr auf 50 bis 500 DM.\"\nin Verbindung mit Satz 2,                                     e) In Nummer 11 Buchstabe a wird die Verwei-\nauch in Verbindung mit                                            sung auf .,§ 18 Abs. 1\" durch die Verweisung\nAbsatz 3 . . . . . . . . . . . . . .      500 bis 5 000           auf ,. § 18\" ersetzt.\nf) Anmeldung eines Ver-\nf) Nummer 14 erhält folgende Fassung:\ntrages nach § 103 Abs. 1\nNr. 1, 2 und 4 . . . . . . . . .         500 bis 5 000            .,Bei Anderungen, Ergänzungen oder teilwei-\nser Aufhebung der Verträge oder Beschlüsse\ng) Anmeldung einer Emp-\nzu 1 a), 2a) und b), 3a) bis f), 4a), 7 und 9a)\nfehlung nach § 38 Abs. 3\nsowie einer Wettbewerbsregel (8 a) durch die\nSatz 1 bis 3 . . . . . . . . . .          250 bis 2 500\nBeteiligten kann die Mindestgebühr nach den\nh) Anmeldung einer Emp-                                               Grundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser Verord-\nfehlung in entsprechen-                                           nung bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.\nder Anwendung des§ 102                                            Dasselbe gilt für Anderungen und Ergänzun-\nAbs. 1 Satz 5 in Verbin-                                          gen von Empfehlungen zu 3g) und 3h).\"\ndung mit Satz 2, auch in\nVerbindung mit Absatz 3                   500 bis 5 000       g) Nummer 15 wird gestrichen.\ni) Verfügungen der Kar-                                          h) In Nummer 16 werden die Klammerzusätze\ntellbehörde nach § 12                                             hinter den Worten „Antrag\" und „des An-\nAbs. 2 in bezug auf Ver-                                          trages\" gestrichen.\nträge oder Beschlüsse zu                                       i) Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden\na) und b). nach § 38                                              Nummern 15 bis 17.\nAbs. 3 Satz 5, nach § 102\nAbs. 2, auch in Verbin-\ndung mit Absatz 3, nach                                                               Artikel 2\nder zuletzt genannten                                        Soweit Verfügungen der Kartellbehörde vor dem\nVorschrift auch in bezug                                  1. Januar 1966 zugestellt worden sind, gelten für die\nauf Empfehlungen zu h),                                   Kosten des Einspruchs die bisherigen Vorschriften.\nund nach § 104 . . . . . . . . die Gebühren\nwie zu a) bis h)\nFür Verfügungen in be-                                                                Artikel 3\nzug auf Verträge zwi-                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschen Erzeugerbetrieben                                   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\noder Beschlüsse von                                       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Geset-\nVereinigungen von Er-                                     zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im\nzeugerbetrieben der in                                    Land Berlin.\n§ 100 Abs. 1 und 7 be-\nArtikel 4\nzeichneten Art ermäßigt\nsich die Gebühr auf 50                                       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nbis 500 DM.                                               nuar 1966 in Kraft.\nBonn, den 1. März 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schm ücker"]}